{"status":"available","doknr":"OLD314047","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0824.22U134.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-08-24","aktenzeichen":"22 U 134/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten zu\n2) hat auch in der Sache selbst Erfolg. Die Klage gegen ihn war\nabzuweisen, weil die Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 823 Abs.\n2 i.V.m. § 909 BGB aufgrund einer Tätigkeit als Architekt während\nder Ausschachtung- und Überfangungsarbeiten oder aufgrund einer\nbesonderen Garanten-stellung nicht festzustellen sind.\n\n4\n\n \n\n5\n\nA.\n\n6\n\n \n\n7\n\nI.\n\n8\n\n \n\n9\n\nZwar ist aufgrund des Gutachtens des\nSachverstän-digen Dipl.-Ing. Baumeister davon auszugehen, daß die\nerheblichen Rißschäden am Haus der Kläger auf die Bauarbeiten am\nNachbargrundstück (fehlende bzw. nicht ordnungsgemäße\nUnterfangungsarbeiten) zurückzuführen sind.\n\n10\n\n \n\n11\n\nFerner trifft das Verbot unzulässiger\nVertiefung auch den Architekten, der für den Bauherrn\nAus-schachtungsarbeiten durchführen läßt; er ist eben-falls dem\nNachbarn gegenüber verpflichtet, die Arbeiten so durchzuführen, daß\ndas Grundstück des Nachbarn nicht beeinträchtigt wird (vgl.\nMünchener Kommentar/Säcker, 2. Aufl., zu § 909 Rn 25). Ein\nArchitekt, dem die Bauaufsicht obliegt, trägt in besonderem Maße\ndie Verantwortung dafür, daß die nachbarrechtlichen Pflichten aus §\n909 erfüllt werden, da er aufgrund seiner Fachkenntnisse in erster\nLinie befähigt ist, die mit einer Boden-vertiefung verbundenen\nGefahren für die Festig-keit und Standsicherheit des\nNachbargrundstücks zu vermeiden (vgl. Münchener Kommentar/Säcker,\na.a.O., zu § 909 Rn. 25 m.w.N.; BGH 85, 375 f. = NJW 1983, 872 f.).\nDie Rechtsprechung stellt zu Recht strenge Anforderungen an die\nSorgfalts-pflicht des Architekten; die Übernahme der örtli-chen\nBauaufsicht verpflichtet ihn, sich an Ort und Stelle um das\nBaugeschehen zu kümmern (vgl. Mün-chener Kommentar/Säcker\na.a.O.).\n\n12\n\n \n\n13\n\nII.\n\n14\n\n \n\n15\n\nJedoch ist nach dem gesamten Inhalt der\nVerhand-lungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als\nbewiesen anzusehen, daß der Beklagte zu 2) als bauleitender\nArchitekt im Rahmen der Erd- (Aus-schachtungs- und Unterfangungs\n-)arbeiten für die Firma A. tätig geworden ist, so daß ihm eine\nVer-letzung der mit der örtlichen Bauleitung verbunde-nen Pflichten\nnicht vorgeworfen werden kann.\n\n16\n\n \n\n17\n\n1.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDer Beklagte zu 2) hatte bereits in\nerster Instanz vorgetragen, zwischen der Beklagten zu 1) und ihm -\ndem Beklagten zu 2) - sei im Rahmen der letzte-ren ursprünglich\nobliegenden Vorplanung zunächst offengeblieben, ob er - der\nBeklagte zu 2) - auch die Objektüberwachung vom Beginn des\nAusschachtens an übernehmen sollte; er habe dann die\nBauüberwa-chung im Auftrag der Beklagten nur ab Oberkante\nErdgeschoß übernommen, d.h. erst am einem Zeit-punkt, als die\nAusschachtungsarbeiten bereits aus-geführt und damit die Ursache\nfür das Absacken des Hauses und die entstandenen Risse bereits\ngesetzt worden sei (Bl. 108, 109 d.A.).\n\n20\n\n \n\n21\n\nNach der eindeutigen Bekundung des\nZeugen N., seinerzeit Geschäftsführer der Firma A. (Beklagte zu\n1.), hat während der hier maßgeblichen Aus-schachtungs- und\nUnterfangungsarbeiten nicht der Beklagte zu 2), sondern der Zeuge\nM. (früher D.) die Bauleitung wahrgenommen. Der Zeuge N. hat\nausgesagt, der Beklagte zu 2) sei von der Erbringung der\nLeistungsphasen 7 - 9 des § 15 HOAI freigestellt gewesen, weil im\nZusammenhang mit der Bauausführung durch die Firma S. der Zeuge D.\n(jetzt M.) mit der örtlichen Bauleitung beauftragt worden sei, das\nBauvorhaben dementsprechend über-wacht habe und für die Bauleitung\nauch mit etwa 5.000,00 DM bezahlt worden sei; erst als die Firma S.\nausgeschieden sei, nach Errichtung der Keller-decke, sei der\nBeklagte zu 2) für die weitere Bau-leitung benötigt worden. Den\nZweck der Schreiben der Firma A. vom 03. und 10.05.1989 zu den\nLei-stungsphasen 7 - 9 hat der Zeuge N. darin gesehen, dem\nBeklagten zu 2) zu sagen, daß er insoweit keine Bezahlung verlangen\nkönne, weil er von der Erbringung dieser Leistungsphasen\nfreigestellt worden sei. Das Schreiben des Beklagten zu 2) vom\n05.12.1988 an die Firma S. (Bl. 201 d.A.) hat der Zeuge mit der\ndamaligen allgemeinen Tätigkeit des Beklagten zu 2) für die A. und\nmit seiner Haftung gegenüber der Baubehörde aufgrund seiner Planung\nerklärt.\n\n22\n\n \n\n23\n\nVon entscheidender Bedeutung ist, daß\ndie den Beklagten zu 2) entlastende Darstellung des Zeugen N. vom\nZeugen H. und von den vorliegenden Unterla-gen betreffend die\nBauausführung im maßgeblichen Zeitraum bestätigt wird. Der Zeuge H.\nhat bekun-det, er sei im Auftrag der Firma D. der örtliche\nBauleiter auf der Baustelle G ab der 2. Aus-schachtungsphase und\nwährend der Unterfangungsar-beiten gewesen, d.h. als beim Nachbarn\nauf der rechten Verbauarbeiten und auf der anderen Seite der Kläger\nUnterfangungsarbeiten ausgeführt werden mußten. Er hatte mithin die\nörtliche Bauleitung während der Arbeiten, die zu dem Absacken des\nklägerischen Hauses und den hierdurch verursachten Schäden geführt\nhaben. In dieser Funktion hat er gemeinsam mit dem klägerischen\nEhemann den Keller des Hauses der Kläger besichtigt und dort\nvorhan-dene Risse festgestellt.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDaß die Bauleitung vom Zeugen H.\nseitens des Ingenieursbüros D. für die Bauherrin Firma A. und nicht\nvom Beklagten zu 2) wahrgenommen wurde, wird dokumentiert durch die\nvom Zeugen H. geführten Bautagebücher betreffend die\nAusschachtungs- und Unterfangungsarbeiten (Bl. 277 f. d.A.). Dies\nwird weiter belegt durch den Umstand, daß der Beklagte zu 2) an den\nOrtsbesichtigungen und Besprechun-gen betreffend die\nAusschachtungs- und Unterfan-gungsarbeiten nicht beteiligt war, wie\ner unter Bezugnahme auf die Aktennotizen des Ingenieurbüros D. vom\n03.01.1989 (Bl. 117 d.A.) und 27.01.1989 (Bl. 204 d.A.) sowie der\nFirma U. vom 16.01.1989 (Bl. 118 d.A.) dargetan hat und ferner dem\nSchreiben des Ingenieurgeologischen Büros K. vom 18.03.1992 (Bl.\n205/206 d.A.) zu entnehmen ist, wonach beim Ortstermin vom\n08.11.1988 ein Vertre-ter des Büros D. und Partner anwesend war,\nder Be-klagte dagegen nicht genannt ist. Laut Aktennotiz des Büros\nD. vom 27.01.1989 (Bl. 204 d.A.) haben sich die Kläger wegen\naufgetretener Risse an die-ses Büro - ersichtlich wegen der von ihm\nwahrge-nommenen örtlichen Bauleitung auf der Baustelle -\ngewandt.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDer Zeuge M. - früher Inhaber des\nIngenieurbüros D. - hatte bei anderen Bauvorhaben die Bauleitung\nfür die A. übernommen und hat die Möglichkeit eingeräumt, daß der\nbei ihm als freier Mitarbeiter beschäftigte Zeuge H. in seinem\nNamen auf der Baustelle G 9 tätig war, weil er - der Zeuge M. -\nauch hier die Bauleitung für die A. übernommen hatte, zumal der\nZeuge H. ein entsprechendes Bau-tagebuch hierüber geführt hat.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDer Darstellung der Zeugen N., H. und\nM. stehen die Bekundungen der übrigen Zeugen nicht entgegen. Sie\nwiederlegen diese nicht, lassen sich vielmehr unschwer mit der von\nden Bekundungen N., H. und M. gestützten Darstellung des Beklagten\nzu 2) in Ein-klang bringen.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDer Zeuge S. ist vom Zeugen M. (früher\nD.) darauf angesprochen worden, die Rohbauarbeiten auf dem\nNachbargrundstück der Kläger auszuführen und zwar mit dem Hinweis,\ndaß der Architekt V. der A., der Beklagte zu 2), nicht alles\nschaffen werde. So ist es dann geschehen, wie der als freier\nMitarbeiter der Firma D. tätige Zeuge H. geschildert hat.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDer mit der Vermittlung der drei zu\nerrichtenden Einfamilienhäuser betraute Zeuge B. konnte zwar nicht\nsicher sagen, ob der Beklagte zu 2) außer der Planung und Einholung\nder Baugenehmigung auch die Bauleitung während der Ausschachtungs-\nund Unterfangungsarbeiten hatte. Nach seiner weiteren Bekundung hat\naber mit der Firma S., die zunächst mit den Bauarbeiten , auch den\nAusschachtungsar-beiten befaßt war, ein Bauingenieur D.\nzusammenge-arbeitet, der nach seiner Erinnerung während der\nAusschachtungsarbeiten häufiger auf der Baustelle gewesen ist,\nwährend er den Beklagten zu 2) erst später als Bauleiter auf der\nBaustelle gesehen hat, nachdem die Firma S. schon ausgeschieden\nwar. Auch dies spricht dafür, daß der Beklagte zu 2) während der\nAusschachtungs- und Unterfangungsar-beiten nicht mit der örtlichen\nBauleitung betraut war.\n\n34\n\n \n\n35\n\nGegenteiliges ergibt sich ferner nicht\naus der Aussage des Zeugen B., der als Subunternehmer der Firma S.\ndie Baugrube ausgeschachtet hat und aus dessen Sicht der\nBauingenieur D. (jetzt Zeuge M.) die Bauleitung für die S. hatte.\nEr konnte zwar nicht sagen, ob D. außer, daß er für die S. auftrat,\nauch noch als Bauleiter auf der Baustelle war und hat ferner die\nAuffasung geäußert, der Beklagte zu 2) habe etwas mit den\nUnterfangungsar-beiten zu tun gehabt; das hat er daraus\ngeschlos-sen, daß dieser mit den die Unterfangungsarbeiten\nausführenden Leuten zusammengearbeitet habe und er ihn auch einige\nMale auf der Baustelle gesehen hat. Diesen Angaben kann indes nicht\nzuverlässig entnommen werden, daß der Beklagte zu 2) die ört-liche\nBauleitung während der Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten\nhatte. Dagegen spricht schon der Umstand, daß der Zeuge B. seine\nAnweisungen vom Zeugen M. (früher D.) erhalten hat Bautagebuch -\nBlatt Nr. 8 und schließlich die Bautagebücher während der\nUnterfangungsarbeiten nicht vom Be-klagten zu 2), sondern vom\nZeugen H. geführt wur-den (vgl. vom 16.01.1989 u.a. betreffend\n\"Restun-terfangung\" - Bl. 281 d.A. -) und der Beklagte zu 2) nach\nden oben erwähnten Unterlagen an Bespre-chungen gerade nicht\nteilgenommen hat.\n\n36\n\n \n\n37\n\nDer Zeuge F., einer der Hauskäufer auf\ndem Grund-stück G 9, konnte nichts dazu sagen, ob der Be-klagte zu\n2) während der Ausschachtungs- und Un-terfangungsarbeiten die\nörtliche Bauleitung hatte.\n\n38\n\n \n\n39\n\nUnter Berücksichtigung aller Aussagen\nund sonsti-gen Umstände ist nicht erwiesen, daß der Beklag-te zu 2)\nwährend der maßgeblichen Arbeiten die örtliche Bauleitung hatte und\nihn der Vorwurf der Verletzung der Pflicht, die\nAusschachtungsarbeiten oder Unterfangungsarbeiten ohne Schädigung\ndes klägerischen Hauses ausführen zu lassen, treffen könnte. Eine\nErsatzpflicht des Beklagten zu 2) wegen unzulässiger Vertiefung ist\ndaher nicht be-gründet.\n\n40\n\n \n\n41\n\nB.\n\n42\n\n \n\n43\n\nEine Haftung des Beklagten zu 2) kann\nauch nicht aus sonstigen rechtlichen Erwägungen, einer\nGa-ranten-stellung aus vorangegangenem Tun, aus der Kenntnis der\nGefahr der Schädigung des klägeri-schen Hauses aufgrund der\nkonkreten Bodenverhält-nisse, gemäß § 823 BGB hergeleitet\nwerden.\n\n44\n\n \n\n45\n\nAuch insoweit ist eine schuldhafte\nPflichtverlet-zung des Beklagten zu 2) nicht festzustellen. Nach\nden gesamten Umständen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,\ndaß der Beklagte zu 2) mehr tun mußte und tun konnte, als er getan\nhat.\n\n46\n\n \n\n47\n\nI.\n\n48\n\n \n\n49\n\nAls Architekt, der zunächst nur die\nPlanung, nicht aber die örtliche Bauleitung übernommen hatte,\nbrauchte er den Ablauf der Arbeiten nicht zu überwachen. Er konnte\nsich nach Einholung des Bodengutachtens des Ingenieur-geologischen\nBü-ros K. vom 11.11.1988 (Bl. 189/200 d.A.) darauf verlassen, daß\ndie mit den Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten betraute S.\ndie erforder-lichen Maßnahmen treffen werde. Daß die Fa. S. dem\nnachkommen wollte, belegt ihr Schreiben vom 05.11.1988 (Bl. 275/276\nd.A.). Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die S. von vorne\nherein außerstande gewesen wäre, das Notwendige zu tun, und daß der\nBeklagte zu 2) dies hätte erkennen können. Es sind auch\nentsprechende Maßnahmen zur Ausschachtung und Unterfangung in einer\nWeise, daß Nachbargrundstücke nicht in Mitleidenschaft gezo-gen\nwürden, getroffen wurde, wie die Zeugen B. und H. geschildert\nhaben.\n\n50\n\n \n\n51\n\nAls Probleme auftraten, hat sich der\nBeklagte zu 2) mit Schreiben vom 05.12.1988 (Bl. 201 d.A.) an die\nS. gewandt und um Maßnahmen zum Schutz des Nachbarhauses gebeten\nsowie die A. durch Übermitt-lung einer Kopie hiervon in Kenntnis\ngesetzt (\"Co-pie A.\"), damit sie das Erforderliche veranlassen\nkonnte.\n\n52\n\n \n\n53\n\nDaß der Beklagte zu 2) mit Erfolg auf\ndie Bauherrin hätte einwirken können, von Anfang an oder später\nnach Einschaltung des Ingenieurbüros K. oder nach Auftreten von\nSchwierigkeiten nach Beginn der Ausschachtungsarbeiten ein anderes\nUnternehmen mit den Ausschachtungs- und Unterfan-gungsarbeiten zu\nbetrauen, kann nicht festgestellt werden.\n\n54\n\n \n\n55\n\nII.\n\n56\n\n \n\n57\n\nOb der Beklagte zu 2) sich auch an die\nBauauf-sichtsbehörde und/oder an die Kläger als Nachbarn wenden\nmußte, um letztere vor Schäden zu bewah-ren, auch wenn ihm die\nBauleitung nicht oblag, ist zweifelhaft. Denn eine Pflicht, in\ndieser Weise tätig zu werden, kann grundsätzlich nur den\nArchitekten treffen, der die örtliche Baulei-tung hat, der die\nAusführungen der Bauarbeiten zu überwachen und deshalb auch gewisse\nEinwir-kungsmöglichkeiten hat (vgl. dazu BGH 85, 375 f. = NJW 1983,\n872 f.; BGH Baurecht 1987, 472/473; BGH Schäfer-Finnern Z 4. 142 -\nBl. 68 -; BGH Schäfer-Finnern Z 4. 142 - Bl. 63 -; BGH NJW 1969,\n2140 f. ; BGH VersR 1959, 470). Der Architekt, der die Bauaufsicht\nführt, muß gegen von ihm erkannte Gefahrenquellen für Dritte\neinschreiten (Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 20. Aufl., Kapi-tel\n28, Rn 67; BayObLG, BB 1964, 241). Bereits das Vorliegen dieser\nVoraussetzung ist zweifelhaft, da nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden kann, daß der\nBeklagte zu 2) im Zeitpunkt der Schädigung bauleitende Funktion\nhatte. Einer Entscheidung hinsichtlich einer haftungsbegründenden\nVerpflichtung des Beklagten zu 2) insoweit bedarf es hier indessen\nletztlich nicht. Denn es kann auch nicht festgestellt wer-den, ob\nder Schaden am klägerischen Haus nicht be-reits durch die\nAusschachtungsarbeiten entstanden war, ehe der Beklagte zu 2), dem\ndie örtliche Bau-leitung nicht oblag, von der Gefahr für das\nkläge-rische Grundstück erfahren hat.\n\n58\n\n \n\n59\n\nEine Haftung des Beklagten zu 2) für\ndie am Haus der Kläger aufgrund der Bauarbeiten am\nNachbar-grundstück entstandenen Risse ist daher nicht begründet,\nohne daß es noch einer Klärung der Höhe der den Klägern erwachsenen\nSchäden bedarf.\n\n60\n\n \n\n61\n\nC.\n\n62\n\n \n\n63\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 92 Abs. 1, 100, 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n64\n\n \n\n65\n\nGegenstandswert für das\nBerufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Kläger: 40.000,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314047","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-24/22-u-134-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 909","ref_norm":"909","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314047","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314047","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-24/22-u-134-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314047","retrieved":"2026-07-09 03:45:47.524750+00:00"}}