{"status":"available","doknr":"OLD314050","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0820.19U226.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-08-20","aktenzeichen":"19 U 226/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist begrün-det. Der Beklagte\nist als Zwangsverwalter in dem Verfahren gegen den\nGrundstückseigentümer K. ver-pflichtet, nach Aufhebung des\nZwangsverwaltungs-verfahrens die unstreitig in Höhe der\nKlagefor-derung verbliebene Restmasse an die Klägerin auf-grund der\nAbtretung des Schuldners K. auszuzahlen. Nach Aufhebung des\nZwangsverwaltungsverfahrens in-folge Antragsrücknahme - wie hier -\ngebührt dem Berechtigten, grundsätzlich also dem\nGrundstücks-eigentümer, der zur Deckung der noch nicht begli-chenen\nVerwaltungsausgaben und Verfahrenskosten nicht mehr benötigte\nKassenbestand. Insoweit steht dem Berechtigten gegen den\nZwangsverwalter unmit-telbar ein Anspruch auf Auszahlung dieser\nunver-teilten Erträgnisse des Grundstücks zu, und zwar aufgrund\neines gesetzlichen Schuldverhältnisses, das eine Geschäftsbesorgung\nzum Gegenstand hat (vgl. Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, Gesetz\nüber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-tung, 12. Aufl.,\n§ 161 Rdn. 15; Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und\nZwangsverwaltung Band 2, 9. Aufl., § 161 Rdn. 62; Zöller/Stöber,\nZVG 13. Aufl., § 161 Rdn. 5.10; Stöber, Forderungs-pfändung 10.\nAufl., Rdn. 438; derselbe in Rechts-pfleger 1962, 397, 400). Dieser\nAnspruch hat mit dem vom Landgericht erörterten Anspruch nach § 154\nZVG, der sich im Rahmen des laufenden Zwangsver-waltungsverfahrens\nergeben kann, nichts zu tun. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob\ndie Klägerin als Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift anzusehen\nist. Im vorliegenden Fall hat der Schuldner K. seine \"sämtlichen\nihm jetzt und in Zukunft zuste-henden Gelder aus dem\nZwangsverwaltungsverfahren\" erst am 31.5.1989 an die Klägerin\nabgetreten, zu einem Zeitpunkt, als das Zwangsverwaltungsverfah-ren\nschon durch Beschluß des Amtsgericht Siegburg vom 23.5.1989 (38 L\n37/88) aufgehoben worden war. Im Falle der Antragsrücknahme ist der\nAufhebungs-beschluß rein deklaratorisch (Zöller/Stöber,a.a.O. Rdn.\n2.3), entscheidend ist die Rücknahmeerklärung des Gläubigers.\n\n3\n\nDie Einwendungen, die der Beklagte gegen seine\nPassivlegitimation erhebt, könnten nur begründet sein, wenn es um\neinen Anspruch der Klägerin im Rahmen des laufenden\nZwangsverwaltungsverfahrens ginge. Auch die vom Beklagten zitierte\nEntschei-dung des Reichsgerichts (RGZ 68, 10) befaßt sich mit einem\nFall, in dem es um die Verteilung von Einnahmen des\nZwangsverwalters während des laufen-den Verfahrens ging. Ist das\nVerfahren beendet, dann geht es nicht mehr um eine Beteiligung an\ndemselben und auch nicht um eine Ergänzung des Teilungsplans,\nsondern nur darum, an wen nach Abschluß des\nZwangsverwaltungsverfahrens der Erlös auszukehren ist.\n\n4\n\nGegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen keine Bedenken. Der\nAnspruch auf Herausgabe der Rest-masse ist pfändbar\n(Steiner/Hagemann a.a.0. § 152 Rdn. 185; Zöller/Stöber a.a.0. § 152\nRdn. 14.1; Stöber, Rechtspfleger a.a.0.) und als Geldforde-rung\nebenso abtretbar.\n\n5\n\nDie vom Beklagten gegen die Abtretung in erster Instanz\nerhobenen und in der Berufungserwiderung nur in allgemeiner Form\nwiederholten Einwände sind spekulativ. Der Beklagte hat die\nAbtretung deshalb \"vorsorglich\" bestritten, weil der Zedent K. ihm\nauf die Anfrage, auf welches Konto die Restmasse überwiesen werden\nsolle, sein eigenes Konto mitge-teilt habe. Damit habe er nach\nAnsicht des Beklag-ten die von der Klägerin behauptete Abtretung\nkon-kludent bestritten. Diese Schlußfolgerung ist je-doch\nkeineswegs zwingend, konnte doch zum Beispiel der\nGrundstückseigentümer K. auch die Chance se-hen, durch Angabe\nseines eigenen Kontos den Über-schuß an sich zu bringen und die\nKlägerin damit zu hintergehen.\n\n6\n\nDa der Beklagte die verbleibende Masse in Kenntnis der ihm von\nder Klägerin zugeleiteten Abtretungs-erklärung an K. ausgezahlt\nhat, ist seine Leistung nach § 407 Abs. 1 BGB der Klägerin\ngegenüber unwirksam. Mit der Zusendung der Urkunde hatte er von der\nAbtretung Kenntnis (RGZ 88, 4, 6). Da kon-krete Verdachtsmomente\ngegen die Wirksamkeit der Abtretung nicht vorlagen, oblag es dem\nBeklagten, wenn er trotzdem Zweifel hatte, diesen nachzugehen und\nsich zu vergewissern (RGZ a.a.O.). Dies hat der Beklagte jedoch\nnicht getan, vielmehr hat er die Abtretung ohne weiteres ignoriert.\nWenn er un-ter diesen Umständen an K. leistete, geschah dies auf\nsein Risiko (RGZ 102, 385, 387; BGH LM Nr. 7 zu § 407 BGB).\n\n7\n\nIn diesem Zusammenhang kann der Beklagte sich nicht darauf\nberufen, er sei bei der Auszahlung an K. einer Verfügung des\nAmtsgerichts Siegburg gefolgt. Wenn das Amtsgericht mit Verfügung\nvom 5.10.1989 die Auszahlung des Überschusses an K. freigegeben\nhat, dann dies offenkundig nur des-halb, weil es von der Abtretung\ndes Auszahlungs-anspruchs an die Klägerin nichts wußte, nachdem der\nBeklagte es davon nicht unterrichtet hatte. Daß das Gericht der\nAuszahlung an die Klägerin widersprochen hätte, wenn ihm der\nSachverhalt be-kannt gewesen wäre, kann nicht angenommen werden. Im\nübrigen handelt es sich in diesem Fall nicht um eine Anweisung des\nGerichts, sondern nur um eine Einverständniserklärung mit dem\nVorhaben des Beklagten. Der Zwangsverwalter ist aus den oben\ndargelegten Gründen ohne weiteres zur Auszahlung an die\nBerechtigten verpflichtet; Einvernehmen mit dem\nVollstreckungsgericht herzustellen, kann sich für ihn nur unter\nUmständen empfehlen (vgl. Stei-ner/Hagemann a.a.O. § 161 Rdn. 62).\nEin derartiger Fall dürfte hier vorgelegen haben.\n\n8\n\nDa die Auszahlung an K. ihr gegenüber unwirksam war, kann die\nKlägerin ihren Anspruch auf Auszah-lung der Restmasse gegenüber dem\nBeklagten nach wie vor geltend machen. Zinsen stehen ihr ab\nRechtshängigkeit allerdings nur in der gesetzli-chen Höhe von 4 %\nzu (§§ 291, 288 BGB); die Be-rechtigung eines höheren Zinssatzes\nhat sie nicht nachgewiesen.\n\n9\n\nIhren Antrag auf Feststellung, daß der Rechts-streit in bezug\nauf den zunächst geltend gemachten Auskunftsanspruch erledigt sei,\nhat die Klägerin nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung\nnicht mehr gestellt. Gibt ein Kläger bei einer Stufenklage den\nAuskunftsanspruch auf, weil er ihn anderweitig befriedigt hat, und\ngeht zur Lei-stungsklage über, dann wird der Auskunftsanspruch\nobsolet (vgl. OLG Koblenz, NJW 1963, 912; OLG Mün-chen FamRZ 1983,\n629; OLG Köln, FamRZ 1984, 1029; Zöller/Stephan, ZPO, 17. Aufl., §\n254 Rdn. 1; anderer Ansicht Thomas/Putzo, ZPO, 17. Aufl., § 254\nAnm. 2 b; Schneider, Streitwertkommentar 10. Aufl., Rdn. 4273);\neinen eigenen Streitwert hat er dann nicht mehr.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO.\n\n11\n\nDas Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n12\n\nEinen Anlaß, die Revision zuzulassen, sieht der Senat nicht.\n\n13\n\nStreitwert für die zweite Instanz und Wert der Be-schwer des\nBeklagten: 8.618,04 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-20/19-u-226-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-20/19-u-226-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314050","retrieved":"2026-07-09 03:45:47.800744+00:00"}}