{"status":"available","doknr":"OLD314055","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0818.27UF15.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-08-18","aktenzeichen":"27 UF 15/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie zulässige Berufung ist in der Sache\nteil-weise gerechtfertigt. Der Klägerin steht gegen den Beklagten\nrückständiger Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB für die Zeit ab\nJanuar 1989 bis zur Rechtskraft der Scheidung, die am 4. April 1990\neingetreten ist, zu. Die Klägerin hat die Geltendmachung dieses\nAnspruchs nicht verwirkt.\n\n4\n\n \n\n5\n\nNach gefestigter höchstrichterlicher\nRechtspre-chung (vgl. BGHZ 84, 281; 105, 298), der sich der Senat\nanschließt, ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere\nZeit nicht geltend macht (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich\nnach dem Gesamtverhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte\nund auch eingerichtet hat, daß dieser das Recht auch in Zukunft\nnicht geltend machen werde (Umstandsmoment). Ist ein Recht\nbetroffen, das über einen längeren Zeitraum hinweg dauernd neu\nentsteht und monatlich fällig wird, wie es bei ei-nem\nUnterhaltsanspruch der Fall ist, müssen die in Frage kommenden\nZeitabschnitte gesondert betrach-tet werden (vgl. BGH FamRZ 1988,\n370, 372).\n\n6\n\n \n\n7\n\nAn das Zeitmoment sind bei der Frage\nder Verwir-kung von Trennungsunterhalt keine strengen\nAnfor-derungen zu stellen. Aus dem Rechtsgedanken des § 1565 b Abs.\n3 BGB läßt sich ableiten, daß das Verstreichenlassen einer Frist\nvon mehr als 1 Jahr bis zur Geltendmachung ausreichen kann (vgl.\nBGH FamRZ a.a.O.). Daraus folgt, daß der Berechtigte rückständigen\nUnterhalt nur noch für etwas mehr als 1 Jahr - der Senat hält in\nAnlehnung an die zitierte BGH-Entscheidung einen Zeitraum von etwa\n1 1/4 Jahren für angemessen - verlangen kann, wobei freilich\nVoraussetzung ist, daß er den Verpflichteten früher deswegen in\nVerzug gesetzt hat, was hier unstreitig geschehen ist. Der weiter\nzurückliegende Unterhalt ist dann verwirkt, sofern der Berechtigte\nnicht während des für die Verwir-kung erforderlichen Zeitraums\ndurch Mahnung oder in sonstiger Weise zu erkennen gegeben hat, daß\ner auf seinem Recht beharrt (vgl. BGH FamRZ 1988, 480). Ist dies\ngeschehen, so wird der Zeitpunkt entsprechend zeitlich\nzurückverlagert, das heißt, Anknüpfungspunkt für die \"Rückrechnung\"\nist dann nicht mehr die gerichtliche Geltendmachung, son-dern der\nZeitpunkt der anderweitigen Geltendma-chung, soweit der\nVerpflichtete bei der gebote-nen vernünftigen objektiven\nBetrachtungsweise mit Rücksicht hierauf nicht darauf vertrauen\ndurfte, der Berechtigte werde von rückständigen\nUnter-haltsforderungen Abstand nehmen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nMaßgebender Anknüpfungspunkt für die\nRückrechnung ist danach im Streitfall die vorprozessuale\nGel-tendmachung des rückständigen Unterhalts im April 1990. Auch\nwenn die Klägerin ihre Klage letztlich erst im Oktober 1991\neingereicht hat, so bestand doch für den Beklagten bereits seit\nApril 1990 kein Grund zur Annahme, die Klägerin werde ihre\nForderung fallenlassen. Mit Anwaltsschreiben vom 29. Mai 1990 hatte\nsie nämlich nochmals auf Zah-lung rückständigen Trennungsunterhalts\nbestanden, insoweit Vergleichsbereitschaft angekündigt und im\nübrigen unmißverständlich Klageerhebung angedroht. Darauf hat der\nBeklagte zwar ablehnend reagiert, sich aber doch auch zur Sache\neingelassen und im übrigen mitgeteilt, er sehe einer Klageerhe-bung\nentgegen. Nachdem es dann im Verlaufe der Versteigerung des\nHausgrundstücks ebenfalls nicht zu einer einvernehmlichen Regelung\ngekommen ist, hat die Klägerin dem Beklagten schließlich im Juli\n1991 den Klageentwurf übersandt, womit sie ihr Festhalten an der\nUnterhaltsforderung nochmals dokumentierte. Unter diesen Umständen\nmußte der Beklagte mit rückständigen Unterhaltsforderungen\nrechnen.\n\n10\n\n \n\n11\n\nNach allem kann die Klägerin für die\nZeit vom 1. Januar 1989 bis zur Rechtskraft der Scheidung\nrückständigen Unterhalt beanspruchen. Für die weiter\nzurückliegenden Zeiträume ist der Anspruch verwirkt. Das hat das\nAmtsgericht zutreffend erkannt. Der Senat tritt insoweit den\nGründen des angefochtenen Urteils bei, macht sie sich zu eigen (§\n543 Abs. 1 ZPO) und verweist hierauf, um unnö-tige Wiederholungen\nzu vermeiden.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Unterhaltsforderung ist, soweit sie\nnicht ver-wirkt ist, der Höhe nach berechtigt. Der Klägerin steht\nab Januar 1989 der beanspruchte Elementarun-terhalt von 1.750,-- DM\nund der Altersvorsorgeun-terhalt von 712,-- DM mindestens zu. Die\nBerech-nungsgrundlage, nämlich ein unterhaltspflichtiges\nNettoeinkommen des Beklagten von durchschnittlich 5.964,-- DM\nmonatlich ist eher zu niedrig ange-setzt, wie sich aus den Urteilen\ndes Amtsgerichts - Familiengericht - Kehl vom 11. Januar 1990 (F\n220/85 ES) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 1992\n(5 UF 234/91) betreffend den nachehelichen Unterhalt ergibt. Der\nBeklagte ist dem auch nicht substantiiert entgegengetreten,\nEinkommensnachweise für 1989 und 1990 hat er nicht vorgelegt.\nKindesunterhalt ist nicht abzuziehen, weil solcher jedenfalls seit\n1987 nicht mehr ge-leistet worden ist. Fiktive Einkünfte braucht\nsich die Klägerin nicht entgegenhalten zu lassen. Sie war nicht\nerwerbsverpflichtet. Der Zuschnitt der Ehe und das Alter der\nKlägerin lassen es nicht zu, ihr eine solche Obliegenheit\naufzuerlegen. Auch der Wohnvorteil ist mit 500,-- DM monatlich\nnicht zu niedrig angesetzt. Der Beklagte verkennt, daß der Klägerin\njedenfalls für die Trennungszeit nicht der objektive Mietwert des\nEinfamilienhauses zuzurechnen ist, sondern nur ein Betrag, der\nbilligerweise von der Klägerin anderweitig gezahlt worden wäre.\nEine teilweise Vermietung des Einfa-milienhauses kam nicht in\nBetracht.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDanach ergibt sich für 15 Monate und 3\nTage ein Gesamtunterhaltsanspruch von 37.176,19 DM (15 Monate x\n1.750,-- = 26.250,-- DM + 175,-- DM für 3 Tage zuzüglich 15 Mona-te\nx 712,-- DM = 10.680,-- DM + 71,19 DM). Hierauf hat der Beklagte\nnach der unwidersprochen geblie-benen Aufstellung der Klägerin\n(vgl. Klageschrift S. 11) insgesamt 20.164,-- DM gezahlt, so daß\n17.012,19 DM verbleiben, wovon 10.751,19 DM auf den\nAltersvorsorgeunterhalt entfallen.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDer Zinsanspruch beruht auf § 288 BGB.\nDer Be-klagte ist verzugsbegründend mit Schreiben vom 15. September\n1987 gemahnt worden. Der Senat hat wegen der Rückstände vor dem 1.\nApril 1990 aus Vereinfachungsgründen ein mittleres Zinsdatum\nangenommen. Dies erscheint vorliegend vertretbar, weil die\nmonatlich angefallenen, den Rückstand erhöhenden Beträge der Höhe\nnach nur unwesentlich voneinander abweichen.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n20\n\n \n\n21\n\nWert der Beschwer: unter 60.000,--\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314055","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-18/27-uf-15-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314055","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314055","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-18/27-uf-15-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314055","retrieved":"2026-07-09 03:45:48.233944+00:00"}}