{"status":"available","doknr":"OLD314054","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0818.27U202.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-08-18","aktenzeichen":"27 U 202/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nSoweit der Senat der Berufung durch\nechtes Ver-säumnisurteil (§§ 331, 542 ZPO) stattgegeben hat, haben\ndie Beklagten gegen das Urteil vom 19. Mai 1993 form- und\nfristgerecht Einspruch eingelegt (§§ 339, 340, 542 Abs. 3 ZPO). Da\ndie aufgrund der neuen Verhandlung zu entlassende Entscheidung,\nso-weit sie den Feststellungsantrag betrifft, mit der im\nVersäumnisurteil getroffenen Entscheidung nicht übereinstimmt, ist\ndas Urteil aufzuheben (§§ 343 Satz 2, 542 Abs. 3 ZPO). Wegen der\ngegen sämtliche Beklagte gerichteten Feststellungsklage sind\nviel-mehr das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur\nerneuten Entscheidung an das Landge-richt zurückzuverweisen (§ 538\nAbs. 1 Nr. 2 ZPO).\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Feststellungsklage ist nach § 256\nAbs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse\ndaran, daß die Schadensersatzpflicht der Beklagten durch\nrichterliche Entscheidung alsbald festge-stellt wird. Ein\nFeststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO liegt schon\ndann vor, wenn künftige Schadensfolgen - sei es auch nur ent-fernt\n- möglich sind, mag ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt\nnoch ungewiß sein (BGH NJW-RR 1988, 445; NJW 1991, 2707). Die\nWahrscheinlich-keit einer Schadensentstehung stellt dagegen keine\nSachurteilsvoraussetzung dar, sondern gehört zur materiellen\nKlagebegründung (BGH NJW 1972, 198; 1991, 2707). Die zumindest\nentfernte Möglichkeit künftiger Schadensfolgen hat der Kläger -\nauch be-reits im ersten Rechtszug - hinreichend dargetan. Zur\nAnnahme eines Feststellungsinteresses reicht es aus, wenn der\nKläger weiterhin an den Folgen seiner Verletzung leidet und\naufgrund der verblie-benen Dauerschäden schwerbehindert ist.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer Kläger hat auch den\nwahrscheinlichen Eintritt künftiger weiterer Schäden schlüssig\ndargetan. Sowohl aus der Tatsache der Schwerbehinderung als auch\naus dem vom Kläger vorgelegten und hinsicht-lich seiner\ninhaltlichen Richtigkeit unter Beweis gestellten Attest des\nbehandelnden Arztes Dr. Hut-terer läßt sich eine solche\nWahrscheinlichkeit entnehmen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDa die Beklagten eine Mitwirkung an\nVerletzungs-handlungen gegenüber dem Kläger bestritten haben und\ndeshalb nicht ohne Beweiserhebung abschließend entschieden werden\nkann, ist der Rechtsstreit nach der Vorschrift des § 538 Abs. 1 Nr.\n2 ZPO, die auch für den Fall gilt, daß das erstinstanzli-che\nGericht eine Feststellungsklage wegen fehlen-den\nFeststellungsinteresses abgewiesen hat (Zöl-ler-Schneider, ZPO, 17.\nAufl., § 538 Rn 14), an das Landgericht zur erneuten Verhandlung\nund Ent-scheidung zurückzuverweisen. Schon mit Rücksicht darauf,\ndaß das Landgericht ohnehin wegen des Zah-lungsantrages über den\nHergang der Auseinanderset-zungen vom 5. Mai 1989 Beweis erheben\nwird, hält es der Senat für untunlich, von der Möglichkeit einer\neigenen Sachentscheidung nach § 540 ZPO Ge-brauch zu machen.\n\n10\n\n \n\n11\n\nSoweit die Berufung durch das Urteil\ndes Senats vom 19. Mai 1993 zurückgewiesen worden ist, han-delt es\nsich um ein sogenanntes unechtes Versäum-nisurteil, welches\nrechtskräftig und durch den Einspruch der Beklagten nicht berührt\nist.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Entscheidung über die durch die\nSäumnis der Beklagten im zweiten Rechtszug verursachten Mehrkosten\nberuht auf §§ 344, 542 Abs. 3 ZPO. Hin-sichtlich der übrigen Kosten\nbeider Rechtszüge war die Entscheidung dem Landgericht\nvorzubehalten, da das Ausmaß des gegenseitigen Obsiegens und\nUnter-liegens derzeit nicht feststeht.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDer Ausspruch über die vorläufige\nVollstreck-barkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n16\n\n \n\n17\n\nBeschwer für den Kläger und sämtliche\nBeklagte: jeweils unter 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314054","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-18/27-u-202-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314054","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314054","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-18/27-u-202-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314054","retrieved":"2026-07-09 03:45:48.151425+00:00"}}