{"status":"available","doknr":"OLD314053","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0818.15W85.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-08-18","aktenzeichen":"15 W 85/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\nDie gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässige\nBeschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n7\n\n \n\n8\n\nDas Landgericht hat den Antrag auf\nErlaß einer einstweiligen Verfügung mit Recht zurückgewiesen. Der\nAntragstellerin steht weder gemäß § 823 BGB in Verbindung mit § 186\nStGB, § 1004 BGB (ana-log) noch gemäß § 823 BGB (wegen Eingriffs in\nden eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb), § 824 BGB oder §\n826 BGB, jeweils in Verbindung mit § 1004 BGB (analog) ein Anspruch\nauf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen zu.\n\n9\n\n \n\n10\n\n1.)\n\n11\n\n \n\n12\n\nDie Antragstellerin wird durch die von\nihr bean-standeten Äußerungen nicht in rechtswidriger Weise in\nihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt (§ 823 BGB i.V.m. §\n186 StGB).\n\n13\n\n \n\n14\n\nAm Schutz der Grundrechte, auf denen\ndas allgemei-ne Persönlichkeitsrecht beruht, nehmen nicht nur\nnatürliche Personen, sondern - soweit sie ihrem Wesen nach auf\ndiese anwendbar sind - auch juristi-sche Personen und die\nPersonengesellschaften des Handelsrechts teil (vgl. BGH, NJW 1981,\n2402 - Car-rera). Eine Ausdehnung der Schutzwirkung des\nall-gemeinen Persönlichkeitsrechts über natürliche Per-sonen hinaus\nauf Kapitalgesellschaften kommt insbe-sondere in Betracht, wenn\ndiese in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als\nWirt-schaftsunternehmen betroffen werden oder wenn ihr Recht auf\nwirtschaftliche Selbstbestimmung insoweit beeinträchtigt wird, als\nihr der geschützte Bereich wirtschaftlicher Entfaltung streitig\ngemacht wird (vgl. BGH, NJW 1986, 2951, 2952 - BMW).\n\n15\n\n \n\n16\n\na)\n\n17\n\n \n\n18\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob es sich\nbei der Äußerung im Bericht der A. Volkszeitung vom 18.06.1993, die\nAntragstellerin vermittele Doktor-titel, um eine\nTatsachenbehauptung handelt oder ob der tatsächliche Gehalt so\nsubstanzarm ist, daß sie als Meinungsäußerung zu behandeln ist.\nSelbst wenn von einer Tatsachenbehauptung ausgegangen wird, ist\ndiese jedenfalls nach den von der Antragstellerin zu den Akten\ngereichten Urkunden wahr und im übri-gen weder ehrenrührig noch\ngeschäftsschädigend.\n\n19\n\n \n\n20\n\nEntgegen der Behauptung der\nAntragstellerin kann die Äußerung nicht dahin verstanden werden,\ndaß die Antragstellerin ohne eigene wissenschaftliche Leistung des\nKandidaten und nur gegen Geld Doktor-titel verschiedener\nUniversitäten, Akademien oder Institute vermittelt und daß sie\ndadurch quasi auf eine Stufe \"mit dubiosen Titelvermittlern\"\ngestellt wird.\n\n21\n\n \n\n22\n\nVielmehr faßt der durchschnittliche\nLeser den Be-griff \"Vermittlung\" bereits deshalb in einem weite-ren\nSinn auf, weil der Pressesprecher der Antrags-gegnerin in der\nBegründung seiner Ablehnung \"dieser Art der Vermittlung von\nDoktortiteln\" den \"Promo-tionsstudiengang\" erwähnt hat. Dieser\nHinweis auf einen Studiengang zum Erwerb der Promotion deutet\ndarauf hin, daß durch die Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin\nein Doktortitel nicht gegen eine bloße Entgeltentrichtung zu\nerlangen ist.\n\n23\n\n \n\n24\n\nAuch die weitere Äußerung, die\nAntragsgegnerin billige die Vorgänge nicht, \"weil der Verdacht\nent-steht, daß einem Titelkauf Vorschub geleistet wer-de\", stützt\ndie von der Antragstellerin vorgenomme-ne Auslegung des Begriffs\n\"Vermittlung von Doktor-titeln\" nicht.\n\n25\n\n \n\n26\n\nZwar kann die Äußerung eines Verdachts\ngenügen, um den Eindruck einer Tatsachenbehauptung zu ver-mitteln\n(vgl. BGH, NJW 1978, 2151). Im vorliegenden Fall enthält die\nErklärung jedoch nicht die - ver-steckte - Tatsachenbehauptung, die\nAntragstellerin leiste einem Titelkauf Vorschub. Aus der Sicht des\ndurchschnittlichen Lesers, auf dessen Verständnis es maßgeblich\nankommt, bringt die Antragsgegnerin vielmehr ihre Mißbilligung\ndarüber zum Ausdruck, daß aufgrund der Vermittlungstätigkeit der\nAntrag-stellerin in der Öffentlichkeit ein bestimmter Verdacht\nentsteht, ohne auch nur andeutungsweise zu äußern, daß dieser\nVerdacht gerechtfertigt sein könnte. Die Antragsgegnerin wollte aus\nder Sicht des Lesers klarstellen, daß einer der drei von ihr\ngenannten Gründe für die Ablehnung der \"Vermittlung von\nDoktortiteln\" durch die Antragstellerin derje-nige ist, nicht mit\neinem bestimmten in der Öffent-lichkeit entstehenden Verdacht in\nVerbindung ge-bracht zu werden. Aus ihrer Sicht ist dabei völlig\nunerheblich, ob der Verdacht zu Recht oder zu Un-recht besteht.\n\n27\n\n \n\n28\n\nIst somit nicht glaubhaft gemacht, daß\nder durch-schnittliche Leser aufgrund des gesamten Inhalts des\nZeitungsberichts den Begriff des \"Vermittelns\" in dem von der\nAntragstellerin behaupteten Sinne versteht, so ist er nach dem\nallgemeinen Sprach-gebrauch dahin zu deuten, daß die\nAntragstellerin in irgendeiner Weise als Vermittler zwischen\nPro-motionswilligen und Universitäten tätig wird. In diesem Sinne\nist die inkriminierte Äußerung jedoch wahr.\n\n29\n\n \n\n30\n\nIhrem eigenen Vortrag zufolge\norganisiert die Antragstellerin aufgrund entgeltlicher Verträge mit\nPromotionswilligen Studiengänge, die diese Promo-tionswilligen in\ndie Lage versetzen, nach einem ordnungsgemäßen Promotionsverfahren\nan einer ost-europäischen Universität den von dieser zu\nverlei-henden Doktorgrad zu erwerben. Nach dem Inhalt des von der\nAntragstellerin vorgelegten, üblicherweise von ihr mit den\nPromotionswilligen geschlossenen Vertrags über einen postgradualen\nEuropa-Promo-tionsstudiengang der Universität für\nWirtschafts-wissenschaften Budapest übernimmt die Antragstel-lerin\ndie Immatrikulation des Promotionsstudenten in den\nEuropa-Promotionsstudiengang, wird der Stu-diengang gemeinsam von\nder Universität, der Antrag-stellerin und der \"Stiftung Europäische\nZusammenar-beit\" verantwortet und erhält die Antragstellerin\nStudiengebühren in Höhe von 24.000,00 DM zur Dek-kung sämtlicher\nKosten, die durch den Studiengang entstehen. Ferner stellt der\nGeschäftsführer der Antragstellerin im Leserbrief der G.\nVolkszeitung vom 10.06.1993 die Antragstellerin als \"Anbieter\" von\npostgradualen Studiengängen dar. Nach dem von der Antragstellerin\nvorgelegten Bericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom\n10.04.1993 ist Basis aller postgradualen Ausbildungen eine 120 bis\n140 Stunden umfassende Grundausbildung in bestimm-ten Bereichen,\ndie in Ü.-P. - dem Sitz der Antrag-stellerin - erfolgt.\n\n31\n\n \n\n32\n\nHieraus wird hinreichend deutlich, daß\nder Teilneh-mer eines Europa-Promotionsstudiengangs die von ihm\nangestrebte Promotion durch die vermittelnde Tätig-keit der\nAntragstellerin erlangt.\n\n33\n\n \n\n34\n\nDie Antragstellerin kann nicht die\nUnterlassung dieser wahren und im übrigen weder ehrenrührigen noch\ngeschäftsschädigenden Tatsachenbehauptung ver-langen.\n\n35\n\n \n\n36\n\nb)\n\n37\n\n \n\n38\n\nEin Anspruch auf Unterlassung der\nÄußerung, in bezug auf die Antragstellerin sei der Verdacht\ngegeben, daß sie einem Titelkauf Vorschub leiste, besteht nicht,\nweil die Antragsgegnerin durch ihren Pressesprecher keine\nentsprechende Tatsachenbehaup-tung aufgestellt hat.\n\n39\n\n \n\n40\n\nDie Erklärung, daß die Antragsgegnerin\ndie Vorgänge in keiner Weise billige, weil der Verdacht entste-he,\ndaß einem Titelkauf Vorschub geleistet werde, stellt eine\nMeinungsäußerung dar.\n\n41\n\n \n\n42\n\nWie bereits oben ausgeführt, enthält\ndie Erklärung insbesondere nicht die versteckte\nTatsachenbehaup-tung, die Antragstellerin leiste einem Titelkauf\nVorschub. Vielmehr wird mit der Äußerung, daß ein bestimmter\nVerdacht entsteht, eine bloße Bewertung darüber vorgenommen, wie\ndie Tätigkeit der Antrag-stellerin in der Öffentlichkeit verstanden\nwerden kann. Dieses Werturteil genießt den Schutz des Artikel 5\nAbs. 1 Satz 1 GG ohne Rücksicht darauf, ob es richtig, falsch oder\nsachlich veranlaßt ist (vgl. BVerfG, NJW 1993, 1845).\n\n43\n\n \n\n44\n\nIm Rahmen der erforderlichen Abwägung\nzwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch\ndie Meinungsfreiheit möglicherweise beein-trächtigten allgemeinen\nPersönlichkeitsrechts der Antragstellerin ist zu berücksichtigen,\ndaß es sich bei dem angegriffenen Zeitungsbericht insge-samt um die\nStellungnahme des Pressesprechers der Antragsgegnerin für diese zu\nder Vermittlung von Doktortiteln durch die Antragstellerin handelt.\nDa zwischen den Parteien über das Institut für Europa-politik eine\nindirekte Verbindung besteht, hat die Antragsgegnerin ein\nberechtigtes Interesse, eine von ihr für notwendig erachtete\nDistanzierung von der Tätigkeit der Antragstellerin kundzutun und\nzu begründen. Dieses Interesse besteht umsomehr, als nach der nicht\nangegriffenen Äußerung des Presse-sprechers der Antragsgegnerin der\nHinweis auf das Institut für Europapolitik an der RWTH Aachen in\nWerbeschriften (der Antragstellerin) fälschlicher-weise den\nEindruck erweckt, die RWTH unterstütze den Promotionsstudiengang.\nDa es um eine für die Hochschule wesentliche und damit auch die\nÖffent-lichkeit berührende Frage geht und in der Stellung-nahme des\nPressesprechers allein die Auseinander-setzung in der Sache im\nVordergrund steht, spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der\nfreien Rede. Wenn durch die beanstandete Äußerung zugleich die\nAntragstellerin - wie diese meint - in ihrer Ehre und ihrem\nberuflichen Fortkommen beeinträch-tigt werden kann, so ist dies\nzwangsläufige Folge der Meinungsäußerung, steht jedoch keineswegs\nim Vordergrund. Damit besteht keine Veranlassung, das Grundrecht\nder Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende\nGesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten zu lassen.\n\n45\n\n \n\n46\n\n2.)\n\n47\n\n \n\n48\n\nAnsprüche wegen Eingriffs in den\neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder gemäß §§ 824,\n826, 1004 BGB (analog) bestehen jedenfalls deshalb nicht, weil es\nan einem rechtswidrigen Verhalten der Antragsgegnerin fehlt.\n\n49\n\n \n\n50\n\nDie Beschwerde war daher mit der\nKostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.\n\n51\n\n \n\n52\n\nBeschwerdewert: 50.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314053","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-18/15-w-85-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314053","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314053","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-18/15-w-85-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314053","retrieved":"2026-07-09 03:45:48.062683+00:00"}}