{"status":"available","doknr":"OLD314059","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0816.16WX133.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-08-16","aktenzeichen":"16 WX 133/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nG r ü n d e :\n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\nDie Beteiligten zu 1. und 2.\nbeantragten am 26.05.1992 durch ihre Verfahrensbevollmächtigte bei\ndem Standesamt K. den Erlaß des Aufgebotes zum Zwecke der\nEheschließung. Der Standesbeamte des Standesamtes K. lehnte mit\nBescheid vom 11.06.1992 die Anordnung des Aufgebotes mit der\nBegründung ab, die beabsichtigte Eheschließung sei mit dem\ngelten-den Recht nicht vereinbar. Das von den Beteiligten zu 1. und\n2. mit dem Antrag, den Standesbeamten anzuweisen, die Eheschließung\nder Antragstellerinnen vorzunehmen, angerufene Amtsgericht K. wies\ndiesen Antrag durch Beschluß vom 09.11.1992 zurück. Der Be-schwerde\nder Beteiligten zu 1. und 2. vom 28.11.1992 hat das Amtsgericht K.\ndurch Beschluß vom 19.03.1993 nicht abgeholfen. Die Beschwerde ist\nsodann durch Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts K. vom\n29.06.1993 zurückgewiesen worden. Hiergegen wenden sich die\nBeteiligten zu 1. und 2. mit ihrer weiteren Beschwerde vom\n14.07.1993.\n\n7\n\n \n\n8\n\nSie beantragen,\n\n9\n\n \n\n10\n\n \n\n11\n\nden Beschluß des Amtsgerichts K. vom\n09.11.1992 und den Beschluß des Landgerichts K. vom 29.06.1993\naufzuheben und den Standes-beamten anzuweisen, die Eheschließung\nder Be-schwerdeführerinnen vorzunehmen und zu diesem Zwecke das\nAufgebot zu erlassen.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie sich gegen die Entscheidung des\nLandgerichts K. richtende weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.\nund 2. ist statthaft, §§ 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, 27 Abs. 1 FGG. Sie\nist auch im übrigen zulässig, § 29 Abs. 1 FGG. Die weitere\nBeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Wie schon das\nAmtsge-richt und das Landgericht in ihren Entscheidungen\nrechtsfehlerfrei und überzeugend ausgeführt haben, hat der\nStandesbeamte des Standesamtes K. es zu Recht abgelehnt, gemäß § 3\nSatz 1 PStG ein Aufgebot für die Beteiligten zu 1. und 2. zu\nerlassen und an deren Eheschließung mitzuwirken. Die Auffassung des\nStandesbeamten des Standesamtes K. sowie des Amtsge-richts und des\nLandgerichts K. stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des\nSenats (vgl. den Beschluß des Senats vom 15.03.1992 - 16 WX 57/93\n-, NJW 1993, 1997, und vom 23.04.1993 - 16 WX 82/93 -) sowie mit\nder ganz überwiegenden Mehrzahl der zu dieser Frage ergangenen und\nveröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen (vgl. BayObLG, NJW\n1993, 1696; OLG Celle, StAZ 1993, 216; LG Frankfurt, StAZ 1993,\n217; LG Osnabrück, StAZ 1993, 219; LG Bonn, StAZ 1993, 13; AG\nWürzburg, StAZ 1993, 80; AG Mainz, StAZ 1993, 150; siehe ferner die\nbei Schimmel/Meier, StAZ 1993, 210 ff. in Fußnote 4 genannten\nEntscheidungen; a.A. lediglich: AG Frankfurt, NJW 1993, 940).\n\n14\n\n \n\n15\n\nDer Senat hält an seiner bisherigen\nAuffassung (siehe die Gründe in NJW 1993, 1997) auch nach\nÜber-prüfung der von den Beschwerdeführerinnen vorgetra-genen\nGründe und der in vereinzelten Literaturstim-men (vgl.\nSchimmel/Meier, StAZ 1993, 210 ff.; Klein-schmidt, ZRP 1993, 271\nf.) vorgebrachten Argumente fest. Der Begriff der Ehe, wie er\nArtikel 6 GG und den Vorschriften des einfachen Rechts,\ninsbesondere des BGB und des EheG zugrunde liegt, ist entgegen der\nAnsicht der Beteiligten zu 1. und 2. nicht offen, er stellt\nvielmehr ab auf die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines\nMannes mit einer Frau. Einer ausdrücklichen Definition dieses\nBegrif-fes im Grundgesetz oder im BGB bedurfte es deshalb nicht,\nweil der Verfassungsgesetzgeber und der Ge-setzgeber des BGB als\nselbstverständlich auf den na-türlichen Sprachgebrauch abstellen\nkonnten, der heu-te noch kein anderes Verständnis von \"Ehe\" hat als\nzum Zeitpunkt der Aufnahme der entsprechenden Rege-lungen in das\nBGB oder zum Zeitpunkt der Schaffung des Grundgesetzes. Das\nBundesverfassungsgericht hat bis in die jüngste Zeit hinein immer\nwieder bestä-tigt, daß der vorstehend umrissene Begriff der Ehe\nauch heute noch der Ehebegriff des Artikels 6 des Grundgesetzes ist\n(vgl. die Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts vom\n17.11.1992, NJW 1993, 643, 645).\n\n16\n\n \n\n17\n\nDurch die Ablehnung des Standesbeamten,\nan der Eheschließung der Beteiligten zu 1. und zu 2. mit-zuwirken,\nwerden diese nicht in ihrer \"Eheschlie-ßungsfreiheit\" beschränkt;\ndenn diese besteht nur dahingehend, daß die Beteiligten eine \"Ehe\"\nim Sinne des Artikels 6 des Grundgesetzes schließen können, soweit\nkeine Ehehindernisse entgegen stehen, nicht aber dahingehend, daß\ndie Beteiligten eine andere Form der Lebensgemeinschaft den\nstaatlichen Regeln der Ehe unterstellen können. Soweit die\nBeteiligten zu 1. und 2. der Ansicht sind, sie würden in ihren\nGrundrechten dadurch verletzt, daß ihre Lebensge-meinschaft nicht\nden gleichen Schutz wie die in Artikel 6 GG, in den Vorschriften\ndes BGB, des Ehe-gesetzes und zahlreicher anderer Gesetze\nangespro-chene Ehe genießt, erwächst hieraus kein Anspruch auf\nstaatliche Mitwirkung bei einer Eheschließung, sondern allenfalls,\nsoweit Artikel 3 GG berührt sein sollte, ein Anspruch auf\nGleichbehandlung hinsicht-lich einzelner Folgen aus einer\nEheschließung bzw. einer Lebenspartnerschaft. Ob und in welchem\nUmfange derartige Ansprüche bestehen könnten und ob und in welchem\nUmfange der Gesetzgeber etwa verpflichtet sein könnte, auch\ngesetzliche Regelungen für gleich-geschlechtliche Paare zu\nschaffen, ist im vorliegen-den Verfahren aber nicht zu entscheiden.\nDenn es be-stünde insoweit sicher kein Zwang für den Gesetzge-ber,\nin einem solchen Falle etwa ein Aufgebot vorzu-sehen, wie dieses in\n§ 3 PStG geregelt ist.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung hinsichtlich der\nGerichtsko-sten beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 KostO. Eine\nEntscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist nicht\nveranlaßt.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDer Beschwerdewert für das Verfahren\nder weiteren Beschwerde beträgt 5.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314059","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-16/16-wx-133-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314059","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314059","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-16/16-wx-133-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314059","retrieved":"2026-07-09 03:45:48.579502+00:00"}}