{"status":"available","doknr":"OLD314067","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0811.6W41.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-08-11","aktenzeichen":"6 W 41/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nG r ü n d e :\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDas Rechtsmittel der Antragstellerin\nist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nDas Landgericht hat der Antragstellerin\nzu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt, nachdem der\nRechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Dabei\nist es im Rahmen der Entscheidung nach § 91 a ZPO zutreffend von\nder Anwendbarkeit des Rechtsgedankens des § 93 ZPO ausgegangen.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nSoweit in dem angefochtenen Beschluß\nangenommen wird, daß die Unterlassungserklärung \"sofort\" im Sinne\ndes § 93 ZPO abgegeben worden ist, begegnet dies keinen Bedenken.\n\"Sofort\" im Sinne dieser Be-stimmung bedeutet, daß das Anerkenntnis\n- hier die Unterlassungsverpflichtungserklärung - in der er-sten\nmündlichen Verhandlung erklärt wird. Dies ist hier geschehen, und\nzwar unmittelbar nachdem die Antragstellerin ihren Antrag, der ihr\nkonkretes Be-gehren bis zu diesem Zeitpunkt allenfalls annähernd\numschrieb, durch Neufassung klargestellt hatte.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nDie Antragsgegnerin hat auch keine\nVeranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben.\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß in\nWettbewerbsstreitigkeiten der Verletzte, falls er Kostennachteile\nfür sich vermeiden will, den Verletzer zunächst abmahnen muß, um\nihm Gele-genheit zu geben, den Streit außergerichtlich durch eine\nstrafbewehrte Unterlassungverpflichtungserklä-rung beizulegen,\nbevor er den Rechtsweg beschreitet (vgl. Senat in WRP 1986, 426;\nNJW-RR 1988, 187; GRUR 1988, 487, jeweils m.w.N.). Andernfalls muß\nder Verletzte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO tragen,\nwenn der Verletzer den Klagean-spruch sofort anerkennt bzw. eine\nstrafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Vom Erfordernis der\nvorherigen Abmahnung kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden.\nEinen solchen Ausnahmefall hat die Antragstellerin, die es\nunterlassen hat, die Antragsgegnerin vor Einleitung des Verfahrens\nab-zumahnen, nicht dargetan; er ist auch den im\nBe-schwerdeverfahren vorgetragenen Umständen nicht zu\nentnehmen.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nDie Abmahnung ist entbehrlich, wenn\nihre Erfolglo-sigkeit von vornherein vorauszusehen ist oder wenn\nsie dem Verletzten aufgrund der besonderen Umstände des Falles\nunzumutbar ist (vgl. Großkommentar/Kreft Vor § 13 UWG Abschnitt C,\nRn. 84; Teplitzky, Wett-bewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl.,\nKapitel 41, Rn. 21; Senat a.a.O., jeweils m.w.N.). Die\nUnzumut-barkeit der Abmahnung kann hingegen nicht ohne wei-teres in\nallen Fällen vorsätzlicher Wettbewerbsver-stöße angenommen werden.\nSoweit die Antragstellerin sich auf Vorsatz der Antragsgegnerin\nberuft, läßt dies für sich mithin die Abmahnung nicht entbehr-lich\nerscheinen. Hier hätten vielmehr weitere Um-stände hinzukommen\nmüssen, die eine Abmahnung unzu-mutbar machten; solche sind jedoch\nnicht dargetan.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDie Antragstellerin hat mehrfach darauf\nhinge-wiesen, daß der Prozeßbevollmächtigte der An-tragsgegnerin\nnoch wenige Tage vor Abgabe der\nUnterlassungsverpflichtungserklärung im Verfahren 42 O 40/93\nLandgericht Aachen zu Protokoll erklärt habe, das fragliche Zeichen\nsei als Wortzeichen eingetragen. In einer solchen Erklärung könnte\nzwar grundsätzlich eine Berühmung zu sehen sein. Die\nAntragsgegnerin hat jedoch eingewandt, ihr Pro-zeßbevollmächtigter\nhabe eine derartige Erklärung niemals abgegeben, die\nSitzungsniederschrift sei insoweit unzutreffend. Ob die\nAntragstellerin dies einräumen will, ist ihrem Vorbringen nicht\ndeutlich zu entnehmen. Die Vorsitzende der betreffenden Kammer für\nHandelssachen des Landgerichts Aachen hat jedoch im Beschluß vom\n21. April 1993 in dem Parallelverfahren 42 O 56/93 ausdrücklich\ndarauf hingewiesen, soweit in dem Sitzungsprotokoll von dem\n\"eingetragenen Wortzeichen\" die Rede sei, handele es sich um ein\nMißverständnis zwischen Ge-richt und Prozeßbevollmächtigtem. Danach\nkann nicht davon ausgegangen werden, daß der Prozeßbevollmäch-tigte\nder Antragsgegnerin seinerzeit eine Erklärung des behaupteten\nInhalts abgegeben hat.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nOhne Erfolg macht die Antragstellerin\nweiter gel-tend, eine Abmahnung sei für sie unzumutbar gewe-sen,\nweil die Antragsgegnerin ihrerseits im Febru-ar 1993 ein\nVerfügungsverfahren eingeleitet habe, um der Antragstellerin\nuntersagen zu lassen, von der Antragsgegnerin oder anderen, mit\ndieser ver-bundenen F. bezogene Waren der Marke \"G \" anzubieten\n..., ohne unter der Bezeichnung \"G \" zu firmieren. Aus welchem\nGrunde ein sol-cher Verfügungsantrag der Antragsgegnerin aus der\nSicht der Antragstellerin eine Abmahnung unzumutbar erscheinen\nlassen konnte, ist nicht ersichtlich, zumal es in dem\nVerfügungsverfahren umgekehrten Ru-brums ausweislich des zitierten\nAntrags um die Fir-mierung, also um die Bezeichnung des\nUnternehmens und nicht um die Angabe des Warenzeichens , ging. An\nnäheren Ausführungen zum damaligen Verfahrensge-genstand fehlt\nes.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nDie Hinweise der Antragstellerin auf\nzwischenzeit-lich ergangene einstweilige Verfügungen des\nLand-gerichts Aachen und prozessuale Erklärungen der\nAntragsgegnerin in Rechtsstreitigkeiten vor den Landgerichten Köln,\nFreiburg und Osnabrück recht-fertigen ebenfalls keine im Ergebnis\nabweichende Beurteilung. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß\nVeranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens durch\nein Verhalten gegeben wird, das vernünftigerweise den Schluß auf\ndie Notwendig-keit eines Prozesses bzw. Verfügungsverfahrens\nrechtfertigt. Daraus wird zutreffend die Folgerung gezogen, daß es\nfür die Frage, ob der Gegner Anlaß zur Einleitung eines\ngerichtlichen Verfahrens gegeben hat, grundsätzlich auf sein\nVerhalten vor dem Prozeß ankommt (vgl. BGH NJW 1979, 2040, 2041 und\nSenat in NJW-RR 1988, 187 m.w.N.). Zwar ist anerkannt, daß zur\nBeurteilung des vorprozessualen Verhaltens des Gegners auch dessen\nVerhalten nach der Verfahrenseinleitung herangezogen werden kann.\nDies ändert jedoch nichts daran, daß ein Anlaß, der bei Einleitung\neines gerichtlichen Verfahrens noch nicht vorgelegen hat, nicht\nspäter rückwir-kend eintreten, also nicht \"nachwachsen\" kann (vgl.\nBGH a.a.O.). Das von der Antragstellerin angeführte Prozeßverhalten\nder Antragsgegnerin be-trifft ausnahmslos Verfahren, die später als\ndas vorliegende eingeleitet worden sind. Überdies ist das\nVorbringen zu diesen Verfahren unsubstantiiert, denn die zitierten\nÄußerungen und die auszugsweise in Ablichtung vorgelegten\nSchriftsätze der Antrags-gegnerin lassen nicht nachvollziehbar\nerkennen, in welchem Zusammenhang die Antragsgegnerin die\nwiedergegebenen Äußerungen getan hat. Die in dem Rechtsstreit vor\ndem Landgericht Osnabrück erklärte Anfechtung der\nUnterlassungsverpflichtungserklärung vom 30. März 1993 ist\nausdrücklich \"vorsorglich\" erfolgt und scheint allein auf einer\nunterschiedli-chen Interpretation der Formulierung \"durch Dritte\"\nzu beruhen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314067","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-11/6-w-41-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314067","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314067","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-11/6-w-41-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314067","retrieved":"2026-07-09 03:45:49.281072+00:00"}}