{"status":"available","doknr":"OLD314069","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0810.22U267.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-08-10","aktenzeichen":"22 U 267/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Klägerin beansprucht von der\nBeklagten Vergü-tung für die Ausführung von Bauarbeiten.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Beklagte ist ein\nGeneralbauunternehmen. Eines der von ihr betreuten Objekte war ein\nMehrfami-lienhaus, bestehend aus 18 Wohneinheiten in drei Gebäuden\nund einer Tiefgarage, in der S. Straße in F. . Bei diesem\nBauvorhaben handelte es sich um einen Altbau, der saniert (bis zum\n2. OG) und erweitert wurde. Die Archi-tektenleistungen für dieses\nBauvorhaben hatte die Beklagte dem Architektenbüro L. und Part-ner,\nderen Gesellschafter der Zeuge L. ist, übertragen (vgl. den\nschriftlichen Auftrag vom 9.3.1989 = Anlage 1) zum Schriftsatz der\nBeklagten vom 21.4.1992). Die Entkernungsarbeiten im\nKel-lerbereich, ausgeführt im Stundenlohn, wurden von einer Firma\nM. verrichtet. Die Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten übertrug\ndie Beklagte der Klägerin. Dem mündlich durch den Geschäftsführer\nder Beklagten erteilten Hauptauftrag lag das Angebot der Klägerin\nvom 9.2.1990 (Anlagen K1 und K2 = Bl. 6 bis 21 d.A.) zugrunde.\nZusatzleistungen wurden aufgrund von Nachtragsangeboten beauftragt.\nZur Ausführung der Bauarbeiten schaltete die Klä-gerin eine\nSubunternehmerin, die Firma N. , ein.\n\n8\n\n \n\n9\n\nIm Laufe der Bauausführung erteilte die\nKlägerin der Beklagten Zwischenrechnungen, auf die nach Prüfung und\nFreigabe durch das Architektenbüro L. Abschlagszahlungen geleistet\nwurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die erste bis siebte\nZwischenrechnung der Klägerin mit den dazugehö-rigen\nZahlungsbelegen gemäß Anlagenhefter zum Schriftsatz der Klägerin\nvom 12.8.1992 unter den Nummern eins bis sieben Bezug genommen.\nNach-dem die Klägerin ihre Arbeiten fertiggestellt hatte und diese\nnach ihrer Behauptung auch im Januar 1991 vom Auftragsgeber\nabgenommen wor-den waren, erteilte die Klägerin der Beklagten am\n25.2.1992 die achte Zwischenrechnung (Anla-ge K 5 = Bl. 24 d.A.);\ndiese endete mit einer restlichen Werklohnforderung in Höhe von\nbrutto 395.620,55 DM. Diese Rechnung wurde vom Architek-tenbüro L.\ngeprüft und am 10.5.1991 ein Betrag von 67.272,00 DM zur Zahlung\nfreigegeben (vgl. hierzu Anlagenhefter zum Schriftsatz der Klägerin\nvom 12.8.1992 unter Nummer 8 = Anlage zum Schrift-satz der\nBeklagten vom 21.4.1992 unter Nummer 3 und 12). Am 6.6.1991 zahlte\ndie Beklagte an die Klägerin 67.272,00 DM.\n\n10\n\n \n\n11\n\nAuf Bitten des Architektenbüros L.\nerteilte die Klägerin der Beklagten am 17.5.1991 die\nSchlußrechnung, die inhaltsgleich ist mit der achten\nZwischenrechnung vom 25.2.1991 (= Anlagen K 7, 9 = Bl. 44 - 56, 58\nd.A.). Diese am 3.6.1991 beim Architektenbüro L. eingegangene\nSchluß-rechnung unterzog das Architektenbüro auf Veran-lassung des\nBauherren einer nochmaligen Überprü-fung wegen angeblich \"nicht\nkorrekter Massener-mittlung\" (vgl. hierzu Schreiben des\nArchitekten-büros L. an die Klägerin vom 21. Juni 1991 = Anlage Nr.\n8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.4.1992). Diese erneute\nÜberprüfung der Schluß-rechnung durch das Architektenbüro L. führte\nzu einem Gesamtwerklohnanspruch der Klägerin in Höhe von 855.355,47\nDM und überstieg damit den durch Nachprüfung der achten\nAbschlagsrechnung sich ergebenen Vergütungsanspruch um mehr als\n22.000,00 DM. Die Beklagte bezahlte die sich aus der erneuten\nÜberprüfung ergebende Differenz an die Klägerin nicht. Am 18.6.1991\nhatte es außerdem wegen der Schlußrechnung ein Gespräch zwischen\nden Parteien in B. gegeben. Streitig ist dabei, ob sich die\nKlägerin anläßlich dieser Besprechung mit der Erstellung eines\nneuen Aufma-ßes einverstanden erklärte hat (vgl. das Schreiben des\nGeschäftsführers der Beklagten an die Klägerin vom 24.6.1991 =\nAnlage zum Schriftsatz der Beklag-ten vom 21.4.1992 unter Nr. 9 b).\nJedenfalls hat die Klägerin an einem Aufmaßtermin nicht\nteilge-nommen. Die Beklagte hat ein Ingenieurbüro mit der\nMassenberechnung beauftragt. Diese führte aufgrund von vor Ort\ngetroffenen Feststellungen dazu, daß kaum Differenzen zu den\nMassenangaben in der ach-ten Zwischenrechnung = Schlußrechnung der\nKlägerin vorlagen. Die Beklagte hat allerdings diese\nMas-senabrechnung der Klägerin nicht zugeleitet.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Klägerin begehrt Zahlung ihres\nrestlichen Werklohnanspruches. Sie hat behauptet, die Arbei-ten\nordnungsgemäß und dem Vertrag entsprechend abgerechnet zu haben.\nDas Architektenbüro habe sie auch anerkannt. Zunächst hatte die\nKlägerin den sich aus der Schlußrechnung ergebenden Rest-betrag in\nHöhe von 395.620,55 DM eingeklagt und dabei die Zahlung der\nKlägerin vom 6.6.1991 über 67.272,00 DM übersehen. In Höhe dieses\nBetrages hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Sie hat ferner\nbehauptet, mit 12 % zu verzinsenden Kredit in Anspruch zu\nnehmen.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n16\n\n \n\n17\n\n \n\n18\n\n \n\n19\n\n \n\n20\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n328.348,55 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 1. Juli 1991 zu\nzahlen.\n\n21\n\n \n\n22\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n23\n\n \n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\n \n\n27\n\ndie Klage abzuweisen und der Kläge-rin\ndie Kosten des Rechtsstreits in-soweit aufzuerlegen, als sie die\nKlage zurückgenommen hat.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDie Beklagte hat das Landgericht Aachen\nfür örtlich unzuständig gehalten. Sie hat weiter vorgetragen, eine\nForderung ihr gegenüber bestehe nicht, da sie nicht\npassivlegitimiert sei. Darüber hinaus sei der Werklohn nicht\nfällig, weil die Ar-beiten nicht abgenommen worden seien. Des\nweiteren seien die Schlußrechnung nicht prüffähig und der geltend\ngemachte Werklohnanspruch übersetzt. Hin-sichtlich der\nBeanstandungen in einzelnen wird auf die Ausführungen in der\nKlageerwiderung auf den Seiten 13 bis 16 (Bl. 116 bis 119 d.A.)\nverwiesen.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDurch Urteil vom 28.10.1992 hat das\nLandgericht nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen der\nKlage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 287.802,12 DM nebst\nZinsen stattgegeben. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, daß\nein restlicher Werklohnanspruch gegen die passivlegi-timierte\nBeklagte weder an einer fehlenden Abnahme noch an einer nicht\nprüffähigen Rechnung schei-tere, jedoch nur im zuerkannten Betrag\nbegründet sei.\n\n32\n\n \n\n33\n\nGegen das der Beklagten am 04.11.1992\nzugestellte Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten Bezug\ngenommen wird, hat diese am 03.12.1992 Beru-fung eingelegt und ihr\nRechtsmittel nach Verlänge-rung der Berufungsbegründungsfrist bis\n03.02.1992 mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz\nbe-gründet.\n\n34\n\n \n\n35\n\nMit der Berufung rügt die Beklagte das\nerstin-stanzliche Verfahren. Unter Wiederholung, Er-gänzung und\nVertiefung ihres Vortrages aus dem 1. Rechtszug beanstandet sie\nweiterhin mangelnde Prüffähigkeit der Schlußrechnung, weil die zur\nPrüfung erforderlichen Aufmaßpläne, Aufmaßblätter und\nEinzelberechnungen der Klägerin nicht vorge-legt worden und auch\ndie als Computerausdruck ein-gereichten Massenberichte nicht\nprüfbar seien. Der Vereinbarung, ein gemeinsames Aufmaß zu\nerstellen und die erforderlichen Unterlagen wie Bautagebuch und\nStundenlohnzettel geordnet zu übergeben, sei die Klägerin nicht\nnachgekommen. Die von ihr mit der Prüfung beauftragte\nIngenieurfirma T. habe nur die Titel I und II der Schlußrechnung\nprüfen können, nicht aber den im wesentlichen Stunden-lohnarbeiten\nbetreffenden Titel III.\n\n36\n\n \n\n37\n\nIm übrigen vertritt die Beklagte die\nAuffassung, die Kammer sei ihren Beanstandungen zu den einzel-nen\nAbzugsposten nicht hinreichend nachgegangen, und ergänzt ihren\nVortrag zu den streitigen Posi-tionen.\n\n38\n\n \n\n39\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n40\n\n \n\n41\n\n \n\n42\n\n \n\n43\n\n \n\n44\n\n1.\n\n45\n\n \n\n46\n\n \n\n47\n\n \n\n48\n\n \n\n49\n\ndie angefochtene Entscheidung\nabzu-ändern und die Klage insgesamt abzu-weisen.\n\n50\n\n \n\n51\n\n \n\n52\n\n \n\n53\n\n \n\n54\n\n2.\n\n55\n\n \n\n56\n\n \n\n57\n\n \n\n58\n\n \n\n59\n\nHilfsweise der Beklagten zu gestat-ten,\neine mögliche Sicherheitslei-stung auch durch Beibringung einer\nBankbürgschaft zu leisten.\n\n60\n\n \n\n61\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n62\n\n \n\n63\n\n \n\n64\n\n \n\n65\n\n \n\n66\n\n1.\n\n67\n\n \n\n68\n\n \n\n69\n\n \n\n70\n\n \n\n71\n\ndie Berufung zurückzuweisen;\n\n72\n\n \n\n73\n\n \n\n74\n\n \n\n75\n\n \n\n76\n\n2.\n\n77\n\n \n\n78\n\n \n\n79\n\n \n\n80\n\n \n\n81\n\nder Berufungsbeklagten zu gestatten,\nSicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank,\nöffentli-chen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.\n\n82\n\n \n\n83\n\nDie Klägerin tritt den Ausführungen der\nBerufung mit näheren Darlegungen entgegen.\n\n84\n\n \n\n85\n\nErgänzend wird wegen aller weiteren\nEinzelheiten auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in\nbeiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und zu den Akten\ngereichten Unterlagen sowie den nach-gelassenen Schriftsatz der\nKlägerin vom 07.06.1993 und die nicht nachgelassenen Schriftsätze\nder Beklagten vom 24.06.1993 und der Klägerin vom 29.06.1993 Bezug\ngenommen.\n\n86\n\n \n\n87\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n88\n\n \n\n89\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten\nhat in der Sache im erkannten Umfang dahin Erfolg, daß ein\nrestlicher Werklohnanspruch der Klägerin gemäß § 631 BGB nur in\nHöhe von 228.295,12 DM begründet ist.\n\n90\n\n \n\n91\n\nA.\n\n92\n\n \n\n93\n\nI.\n\n94\n\n \n\n95\n\nVon der in erster Instanz umstrittenen\nörtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Aachen ist gemäß § 512 a\nZPO auszugehen.\n\n96\n\n \n\n97\n\nII.\n\n98\n\n \n\n99\n\nAuch die vom Landgericht zutreffend\nbejahte Pas-sivlegitimation der Beklagten wird von der Beru-fung\nnicht mehr in Abrede gestellt.\n\n100\n\n \n\n101\n\nIII.\n\n102\n\n \n\n103\n\nDie Fälligkeit der in Höhe von\n228.295,12 DM begründeten restlichen Werklohnforderung scheitert\nnicht an fehlender Abnahme.\n\n104\n\n \n\n105\n\n1)\n\n106\n\n \n\n107\n\nDer Senat schließt sich den\nüberzeugenden Ausfüh-rungen des Landgerichts an, daß eine Abnahme\ngemäß Abnahmeprotokoll vom 15.01.1991 (Blatt 94 d.A.) durch den\ndazu bevollmächtigten Zeugen L. stattgefunden hat. Der Zeuge L. hat\nnämlich bekundet, im Zuge der Abnahme der Arbeiten der Firma N.\ndurch die Firma F. (Klägerin) sei aus Vereinfachungsgründen auch\ndie Abnahme im Verhältnis des Bauherren zur Klägerin erklärt und\ndas Abnahmeprotokoll folglich von einem Mitarbei-ter der Firma N. ,\nvon seinem Mitarbeiter, dem Zeugen P. , und einem Mitarbeiter der\nFirma F. unterzeichnet worden.\n\n108\n\n \n\n109\n\n2)\n\n110\n\n \n\n111\n\nJedenfalls wäre aber eine Abnahme nach\n§ 12 Nr. 5 Abs. 1 und 2 VOB/B anzunehmen, da die Beklagte zum einen\ndas Werk nach dem 15.01.1991 durch Ausbau des von der Klägerin\nerstellten Rohbaus in Benut-zung genommen hat (§ 12 Nr. 5 Abs. 2\nSatz 1) und ferner in der Übersendung der eindeutig als solche\nausgewiesenen Schlußrechnung vom 17.05.1991 - beim Zeugen L.\nspätestens am 03.06.1991 eingegangen (Blatt 58 d.A.) - die\nMitteilung über die Fertig-stellung liegt (§ 12 Nr. 5 Abs. 1, vgl.\nIngen-stau/Korbion, Kommentar zu VOB, 11. Aufl., zu § 12 VOB/B RN\n123 m.w.N.) mit der Folge, daß die Lei-stung 12 Werktage später,\nd.h. Mitte Juni 1991 als abgenommen gilt.\n\n112\n\n \n\n113\n\n3)\n\n114\n\n \n\n115\n\nSchließlich bestätigt auch die von der\nBeklagten aufgrund der Schlußrechnung erbrachte Zahlung von\n67.272,00 DM, daß eine Abnahme stattgefunden hat, wie im\nangefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist.\n\n116\n\n \n\n117\n\nIV.\n\n118\n\n \n\n119\n\nAuch die Prüffähigkeit der mit der 8.\nZwischen-rechnung vom 25.02.1991 übereinstimmenden Schluß-rechnung\nvom 17.05.1991 ist zu bejahen, da der Beklagten die erforderlichen\nUnterlagen vorlagen und sie die Rechnung auch als prüffähig\nbehandelt hat. Entgegen den Ausführungen der Berufung steht deshalb\nder Fälligkeit des Vergütungsanspruchs nicht eine fehlende\nPrüfbarkeit der Schlußrechnung entgegen (vgl. Ingenstau/Korbion,\na.a.O., zu § 14 RN 11 m.w.N.).\n\n120\n\n \n\n121\n\n1)\n\n122\n\n \n\n123\n\n§ 14 Ziffer 1 VOB/B schreibt zwar vor,\ndaß der Auftragnehmer seine Leistungen prüfbar abzurechnen und\ninsbesondere die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung\nerforderlichen Mengenberech-nungen, Zeichnungen und anderen Belege\nbeizufügen hat (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., zu § 14 VOB/B RN\n19). Von der Prüffähigkeit der Schlußrechnung ist aber hier nach\ndem Vorbringen der Parteien, den eingereichten Unterlagen und dem\nErgebnis der in I. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme\nauszu-gehen. Die Rechnung deckt sich mit dem Hauptange-bot und den\njeweiligen Nachtragsangeboten, bezüg-lich derer in I. Instanz\nunstreitig war, daß die Beauftragung der Klägerin jeweils auf der\nGrundla-ge dieser von ihr im Verlauf der Bauarbeiten er-stellten\nAngebote erfolgt ist.\n\n124\n\n \n\n125\n\nDie von der Berufung angesprochenen\nZweifel des Landgerichtes hinsichtlich der Schlußrechnung gingen\nnur dahin, ob die in der Schlußrechnung genannten Massen von den\nZeugen P. bzw. L. anerkannt worden sind (vgl. Bl. 149 und 200\nd.A.). Dagegen ist die Kammer bereits im ersten Hinweis-beschluß\nvom 25.03.1992 (Bl. 73, 74 d.A.) davon ausgegangen, daß die\nRechnung vom 25.02.1991 in Verbindung mit derjenigen vom 17.05.1991\neine prüffähige Schlußrechnung im Sinne von § 14 VOB darstellt, da\ndie Rechnung vom 17.05.1991 ledig-lich eine Wiederholung des\nDeckblattes der Rech-nung vom 25.02.1991 beinhalte, als\nSchlußrechnung bezeichnet sei und die prüffähigen Anlagen der\nRechnung vom 25.02.1991 beigefügt gewesen seien.\n\n126\n\n \n\n127\n\na)\n\n128\n\n \n\n129\n\nOb die Massenberechnungen auch bis zur\n6. und 7. Zwischenrechnung geprüft, mit Haken und Unter-schriften\ndes bauleitenden Architekten versehen worden sind, ob es eine\ngemeinsame Abrechnung ge-geben hat, ob Überprüfungen von\nZwischenrechnungen generell unter dem Vorbehalt einer ausführlichen\nÜberprüfung der Schlußrechnung stehen und ob in den auf die\nZwischenrechnungen erfolgten Zahlun-gen keine Genehmigung zu sehen\nist, ist nicht entscheidend für die Frage, ob eine prüffähige\nSchlußrechnung vorliegt.\n\n130\n\n \n\n131\n\nEntscheidend ist, daß die zur Prüfung\nder Schluß-rechnung erforderlichen Unterlagen, Mengenberech-nungen,\nAufmaßpläne und Stundenlohnberichte vor-lagen.\n\n132\n\n \n\n133\n\nAllerdings ist ein gemeinsames Aufmaß\nder Partei-en, gar ein solches mit Prüfvermerk und Unter-schrift\nder Bauleitung des Auftraggebers verse-hen, entgegen der Auffassung\nder Berufung nicht erforderlich. Die nach § 14 Nr. 2 Satz 1 VOB/B\n\"möglichst gemeinsam\" zu treffenden notwendigen Feststellungen für\ndie Abrechnung setzen ein Zusammenwirken der Vertragspartner als\nzwingende, von vornherein gegebene vertragliche Verpflichtung nicht\nvoraus (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., zu § 14 VOB/B RN 30 u. 32).\nDeshalb ist unerheblich, ob Aufmaßblätter vorliegend nur teilweise\nunter-schrieben sind und keine Korrekturen des baulei-tenden\nArchitekten aufweisen. Der Auffassung der Beklagten, eine Vergütung\nkönne nicht gefordert werden, wenn keine von der Bauleitung\nunterschrie-benen Aufmaßblätter vorgelegt werden, kann nicht\ngefolgt werden.\n\n134\n\n \n\n135\n\nDie vorhandenen und der Beklagten zur\nVerfügung gestellten Unterlagen reichten zur Überprüfung der\nSchlußrechnung aus.\n\n136\n\n \n\n137\n\nDiese basiert anschließend an die 1.\nbis 7. Zwi-schenrechnung auf im Verlauf der Bauarbeiten\nkon-tinuierlich genommenen Aufmaßen.\n\n138\n\n \n\n139\n\nMit der Vorlage der Aufmaße zur\nSchlußrechnung im Computerausdruck war jedenfalls im letzten Termin\nzur mündlichen Verhandlung erster Instanz belegt, daß die\nSchlußrechnung - wie auch von den Archi-tekten als Zeugen bekundet\nund selbst vom Zeugen R. eingeräumt - prüffähig war.\n\n140\n\n \n\n141\n\nDabei ist davon auszugehen, daß das\nAufmaß gemäß überzeugender Bekundung des Zeugen L. von einem\nMitarbeiter der Klägerin und der Bauleitung, seinem\nArchitektenbüro, kontinuierlich im Lauf der Bauarbeiten hergestellt\nund fortgeschrieben worden ist, daß die Aufmaße bis zur 6.\nZwischen-rechnung fortlaufend genau geprüft worden sind (Blatt\n191/192 d.A.) und daß die Klägerin eine Aufmaßmappe gefertigt und\nder Beklagten übergeben hat (Bl. 194 d.A.). Nach übereinstimmender\nglaub-hafter Aussage der Zeugen L. und P. ist das Aufmaß\nkoninuierlich entsprechend dem Baufort-schritt bzw. in einem\nRhythmus von 14 Tagen von einem Mitarbeiter der Klägerin und der\nBauleitung im Objekt genommen und dann in einem Aufmaßblatt\nfestgehalten worden, wobei die Aufmaßblätter die Grundlage für die\nA-Kontozahlungen aufgrund der Zwischenrechnungen bildeten und der\nÜberprüfung der Zwischenrechnungen dienten.\n\n142\n\n \n\n143\n\nDer Zeuge L. hat desweiteren bestätigt,\neine der beiden vorhandenen Mappen mit den Aufmaßunter-lagen habe\nder Beklagten vorgelegen. Ferner hat er ausdrücklich bekundet, er\nhabe dem Zeugen R. von der Beklagten alles, was zur\nRechnungsprüfung notwendig ist und vorhanden gewesen sei,\nüberlas-sen, und zwar ohne daß der Zeuge L. einen Hinweis darauf\ngegeben hat, die übergebenen Unter-lagen hätten eine Prüfung nicht\nermöglicht. Das Landgericht ist aufgrund der Bekundung des Zeugen\nL. und der Feststellung der Beklagten, daß die Massen, die das von\nihr beauftragte Ingenieurbüro festgestellt hat, nur unwesentlich\nvon denjenigen der Klägerin abweichen, zu Recht zu der Überzeu-gung\ngelangt, daß die Beklagte im Besitz der vom Zeugen L. genannten\nAufmaßmappe und diese er-sichtlich auch Grundlage ihrer\nAusführungen in der Klageerwiderung zu den einzelnen Positionen\nist.\n\n144\n\n \n\n145\n\nNach den Angaben des Zeugen R. als\nTerminvertre-ter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor\ndem Landgericht am 30.09.1992 ist ferner davon auszugehen, daß der\nBeklagten auch die Stunden-lohnnachweise vorlagen (Bl. 227 d.A.).\nAn dieser eindeutigen und unmißverständlichen Erklärung ih-res\nTerminsvertreters muß sich die Beklagte fest-halten lassen (§§ 288,\n290 ZPO). Sie kann sich auch nicht darauf berufen, daß ihr\nTerminsvertre-ter R. lediglich den Erhalt der Zusammenstellung der\nLohnstunden eingeräumt habe. Denn ausweislich der\nSitzungsniederschrift (Bl. 227 d.A.) hat Herr R. ausdrücklich\nbestätigt, daß die Beklagte die \"zu der Zusammenstellung der\nStundenlohnarbeiten gehörenden Stundenlohnnachweise\" habe. Im\nübrigen hat auch der Zeuge Architekt L. in seinem Schreiben vom\n31.07.1991 betreffend die Schluß-rechnungsprüfung bestätigt, daß\ndie Stundenlohn-nachweise übergeben worden sind.\n\n146\n\n \n\n147\n\nDaß die Schlußrechnung prüfbar war,\nergibt sich ferner aus der vom Zeugen L. gemäß Schreiben vom\n31.07.1991 (vgl. Anlagehefter zum Schriftsatz der Beklagten vom\n21.04.1992 Bl. 104 f. d.A.) vor-genommenen Abrechnung, worin nur\ndas Fehlen von Abrechnungsplänen gerügt wird mit der Folge, daß die\nEinzelmassen aus \"diversen Unterlagen\" heraus-gesucht werden\nmußten, was allerdings der vom Zeu-gen L. gemäß dem genannten\nSchreiben vorgenom-menen Prüfung ersichtlich nicht\nentgegenstand.\n\n148\n\n \n\n149\n\nWeiterhin hat der Mitarbeiter R. der\nBeklag-ten als deren Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung\nvor dem Landgericht am 30.09.1992 die mit der Schlußrechnung\nidentische 8. Zwischen-rechnung ausdrücklich als überprüfbar\nbezeichnet (Bl. 226 d.A.) und eingeräumt, daß die Massenbe-rechnung\ndurch das Ingenieurbüro T. kaum Diffe-renzen zur 8.\nZwischenrechnung der Klägerin erge-ben habe.\n\n150\n\n \n\n151\n\nDie Klägerin hat schließlich mit\nSchriftsatz vom 12.08.1992 die Zwischenrechnungen, die\nStunden-lohnberichte, einschlägige Auszüge aus dem Bauta-gebuch der\nSubunternehmerin N. GmbH, deren Tagelohnberichte sowie die Aufmaße\nzur Schlußrech-nung im Computerausdruck (alles im weißen\nLeitz-Ordner \"Abrechnung S. Straße\") eingereicht, während die\nBeklagte bestritten hat, über die vom Zeugen L. erwähnte\nAufmaßmappe zu verfügen. Wenn die Beklagte in diese mit Schriftsatz\nder Klägerin vom 12.08.1991 (Bl. 208 d.A.) eingereich-ten\nUnterlagen keine Einsicht genommen hat, so hat sie dies selbst zu\nvertreten. Sie konnte nicht erwarten, daß ihr die sehr\numfangreichen - hunder-te von Seiten umfassenden - Unterlagen\nsämtlich in Abschrift zugeleitet wurden. Von einer Vorenthal-tung\nder Unterlagen kann keine Rede sein.\n\n152\n\n \n\n153\n\nNicht entscheidend ist, daß die\nBautagebücher der Klägerin und ihrer Subunternehmerin, der Firma N.\n, nicht oder nicht vollständig zur Verfügung gestellt worden sind.\nEine dahingehende vertragliche Verpflichtung ist von der Beklagten\nnicht hinreichend dargetan worden.\n\n154\n\n \n\n155\n\nb)\n\n156\n\n \n\n157\n\nNicht erheblich ist ferner, ob das\nIngenieurbüro T. nur die noch erkennbaren Leistungen der Klä-gerin\nprüfen konnte, was letztere bestreitet. Im-merhin hat der\nMitarbeiter R. der Beklagten ein-geräumt, das Ingenieurbüro T. habe\neine Massen-berechnung aufgestellt, die kaum Differenzen zur\nMassenberechnung der Klägerin ergeben habe, obwohl das\nIngenieurbüro seine Feststellungen vor Ort und anhand ihm zur\nVerfügung gestellter Zeichnungen getroffen hat.\n\n158\n\n \n\n159\n\nDer Zeuge L. hat schließlich im\nEinklang mit dem Zeugen R. bestätigt, der Streit der Parteien sei\nim wesentlichen nicht in Massendifferenzen be-gründet (Bl. 195, 226\nd.A.). Das Aufmaß der Firma T. betreffend die Titel I. und II.\nbestätigt je-denfalls im wesentlichen die Aufmaßzahlen der\nKlä-gerin zu den Titeln I. und II. im Computerausdruck im weißen\nLeitz-Ordner. Die im Titel III. erfaßten Leistungen, der im\nwesentlichen Stundenlohnarbei-ten betrifft, waren entgegen den\nAusführungen der Beklagten überprüfbar, weil die Stundenlohnzettel\nund Berichte vorlagen, wie der Zeuge R. selbst eingeräumt hat (Bl.\n227 d.A.).\n\n160\n\n \n\n161\n\nMaßgebend ist allein, daß der mit der\nDurchführung des Bauvorhabens betraute Zeuge Architekt L. eine\nÜberprüfung der Schlußrechnung vorgenommen und diese aufgrund der\nihm zur Verfügung stehenden Unterlagen auch als prüffähig angesehen\nhat. Ob er seine Prüfung bereits als abgeschlossen angesehen hat\n(vgl. Bl. 195 d.A.), ist insoweit ohne Be-deutung.\n\n162\n\n \n\n163\n\n2)\n\n164\n\n \n\n165\n\nDie Klägerin war zur Herstellung eines\nneuen Auf-maßes nicht verpflichtet.\n\n166\n\n \n\n167\n\na)\n\n168\n\n \n\n169\n\nSie hat das Aufmaß nach dem Ergebnis\nder Beweis-aufnahme gemeinsam mit der Bauleitung kontinuier-lich\nentsprechend dem Baufortschritt erstellt und fortgeschrieben. Es\nist bis zur 7. Zwischenrech-nung überprüft worden, worauf\nentsprechende Zah-lungen an die Klägerin freigegeben worden sind.\nDas Verlangen nach der Erstellung eines neuen Aufmaßes, das vor Ort\nnicht mehr möglich ist, wie der Zeuge L. bekundet hat, ist daher\nnicht ge-rechtfertigt.\n\n170\n\n \n\n171\n\nb)\n\n172\n\n \n\n173\n\nEine andere Beurteilung ergibt sich\nauch nicht daraus, daß die Klägerin sich durch ihren\nGe-schäftsführer zur Erstellung eines neuen Aufma-ßes als\nVoraussetzung für die Prüffähigkeit der Schlußrechnung verpflichtet\nhat. Entgegen der Darstellung der Beklagten ist nämlich nicht davon\nauszugehen, daß die Parteien am 18.06.1991 münd-lich die Vorlage\ndes Bautagebuchs, der Tagelohnbe-richte, die gemeinsame Erstellung\neines Aufmaßes in der Woche vom 24.06.1991 als Voraussetzung für\ndie Prüffähigkeit der Schlußrechnung vereinbart haben (so Bl. 305\nd.A.). Eine solche Abmachung hat der Zeuge R. aus eigener Kenntnis\nnicht bestä-tigt, da er bei einer entsprechenden Unterredung nicht\nzugegen war. Dem Schreiben der Beklagten vom 24.06.1991 hat die\nKlägerin mit Schreiben vom 25.06.1991 (Bl. 143 d.A.) unter Hinweis\nauf das bereits erstellte Aufmaß widersprochen.\n\n174\n\n \n\n175\n\nSoweit die Beklagte ergänzend vorträgt,\nes habe noch ein abschließendes Gespräch an diesem Tag zwischen\nHerrn H. , Herrn F. und Herrn R. stattgefunden, bei dem der\nGeschäftsführer der Klägerin die Absprache über die Durchführung\neines gemeinsamen Aufmaßes in der folgenden Woche bestätigt habe\n(Bl. 419/420, 463/464 d.A.), ist dieses Vorbringen mit der\neindeutigen Erklärung ihres Terminsvertreters R. , er sei bei einer\nentsprechenden Unterredung nicht zugegen gewesen (Bl. 226 d.A.),\nnicht zu vereinbaren und deshalb unbeachtlich.\n\n176\n\n \n\n177\n\nV.\n\n178\n\n \n\n179\n\nDagegen ist die weitere - nicht mit der\nPrüffähig-keit der Rechnung zu verwechselnde - Frage, ob die für\ndie Beklagte vorgenommene Überprüfung bis ein-schließlich der 8. -\nmit der Schlußrechnung iden-tischen - Zwischenrechnung hinsichtlich\nder Massen bindend ist, in Übereinstimmung mit dem Landge-richt zu\nverneinen.\n\n180\n\n \n\n181\n\nEine Aufmaßfeststellung ist nur im\nbeiderseiti-gen Einverständnis für die Vertragspartner bin-dend,\nwenn das Aufmaß gemeinschaftlich genommen und einverständlich der\nAbrechnung zugrundegelegt wird, weil es sich dann um gegenseitige\nrechts-geschäftliche Willenserklärungen im Sinne einer Vereinbarung\nhandelt; es liegt dann zwar kein Schuldanerkenntnis im Sinne des §\n781 BGB vor, vielmehr wollen die Vertragspartner im allgemeinen\ndurch die gemeinschaftlich getroffenen Feststel-lungen ersichtlich\nspätere Streitigkeiten aus dem bisherigen fortbestehenden\nSchuldverhältnis für den hier angesprochenen Teilbereich der\nAbrechnung vermeiden, weswegen ein deklaratorisches\nSchuldan-erkenntnis anzunehmen ist (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O.,\nzu § 14 VOB/B RN 34 und 35 m.w.N.). Nach den Bekundungen der Zeugen\nL. und P. hat eine solche Aufmaßfeststellung zunächst\nstattgefunden. Von einer abschließenden bindenden\nAufmaßfeststellung kann indes nicht ausgegangen werden. Zwar hat\nder Zeuge Architekt P. die Massen der 8. Zwischenrechnung, die\nunstreitig mit der Schlußrechnung vom 17.05.1991 identisch ist,\ngeprüft. Nach seinem Vermerk vom 29.03.1991 bezog sich aber die\nPrüfung trotz der auch an den Posi-tionen der Nachträge\nangebrachten Haken nicht auf die Einheitspreise und nicht auf die\nNachträge. Der Zeuge L. hat bei der Rechnungsprüfung erhebliche\nStreichungen vorgenommen. Demgemäß ist eine bindende Feststellung\nder Massen trotz des bis zur 7. Zwischenrechnung gemeinsam\ngenommenen Aufmaßes nicht zu bejahen.\n\n182\n\n \n\n183\n\nFolglich ist eine Bindung der Beklagten\nan die von den Zeugen L. und P. geprüfte Schlußrechnung nicht dahin\nanzunehmen, daß jeder Einwand hierge-gen ausgeschlossen ist, auch\nsoweit die aufgeführ-ten Massen mit zustimmenden Haken versehen\nsind, deren Urheberschaft zudem nicht ganz zweifelsfrei ist.\nVielmehr ist in Übereinstimmung mit dem Land-gericht hinsichtlich\nder berechtigten Werklohn-forderung der Klägerin von deren\nSchlußrechnung vom 17.05.1991 in Verbindung mit den Kürzungen, die\ndie Beklagte durch den Architekten L. gemäß Schreiben vom\n31.07.1991 (vgl. Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom\n21.4.1992 Nr. 2) an dieser Rechnung vorgenommen hat,\nauszugehen.\n\n184\n\n \n\n185\n\nDas Landgericht hat in diesem\nZusammenhang zutref-fend darauf hingewiesen, daß die reinen\nMassen-differenzen zwischen den Parteien relativ gering sind, daß\ndie seitens der Beklagten vorgenommenen Kürzungen sich jedenfalls\nim wesentlichen nicht auf die Massen, sondern darauf beziehen, daß\ndie Beklagte die Inrechnungstellung bestimmter Leistungen nicht für\ngerechtfertigt hält und den Zeugen Architekt L. nach dessen\nglaubhaften Aussage angewiesen hat, die Schlußrechnung eng zu\nprüfen und zu Gunsten der Beklagten \"zusammenzu-streichen\".\n\n186\n\n \n\n187\n\nB.\n\n188\n\n \n\n189\n\nHinsichtlich der einzelnen streitigen\nPositionen (vgl. Anlage Nr. 9 im weißen Leitz-Ordner) gilt\nFolgendes:\n\n190\n\n \n\n191\n\nI.\n\n192\n\n \n\n193\n\nLos B Titel I. Positionen 021, 022, 023\nund 026\n\n194\n\n \n\n195\n\nDas Landgericht hat die vom Zeugen L.\nvorge-nommenen Kürzungen dieser Positionen nicht aner-kannt, weil\ndiese Positionen in der vom Archi-tekten L. in den Massen\nanerkannten 7. und 8. Zwischenrechnung als zu vergütende Leistungen\nder Klägerin akzeptiert worden seien.\n\n196\n\n \n\n197\n\nDem ist insoweit zu folgen, als die\nPositionen 021 und 022 (Wanddurchbrüche) bereits ab der 4.\nZwischenrechnung in den Zwischenrechnungen auf-geführt, mit diesen\nanerkannt und bezahlt worden sind und die entsprechenden Positionen\n023 und 026 in der 8. Zwischenrechnung bei der Prüfung mit\nbilligenden Haken versehen worden sind, die nach überzeugender\nDarstellung der Klägerin seitens des bauleitenden Architektenbüros\nangebracht worden sind.\n\n198\n\n \n\n199\n\nSoweit die Beklagte erstmals in der\nBerufungsbe-gründung unter Beweisantritt behauptet, die Klä-gerin\nhabe keinerlei Wand- und Deckendurchbrüche verschlossen, weil sie\nzu dieser Zeit nicht mehr auf der Baustelle gewesen sei (Bl.\n310/311, 425/426 d.A.), und zu Position 023 statt 46 nur 6\nDurchbrüche berücksichtigen will und die Berech-tigung der\nKürzungen durch Sachverständigengutach-ten unter Beweis stellt,\nkommt eine Sachaufklärung bezüglich dieser Positionen aus dem\nGesichtspunkt der Verspätung (§ 528 Abs. 2 ZPO) nicht mehr in\nBetracht. Die Substantiierung des Bestreitens der Beklagten in II.\nInstanz ist verspätet. Sie hat im ersten Rechtszug trotz des von\nder Klägerin unter Beweis gestellten Vorbringens, die Positionen\n021, 022, 023 und 026 seien von ihr ausgeführt und vom Zeugen P.\nüberprüft und anerkannt worden (Bl. 211/212 d.A.), lediglich global\ndie Richtig-keit der in der Rechnungsprüfung vom 31.07.1991\ngetroffenen Feststellungen tatsächlicher Art be-hauptet und hierfür\nBeweis angeboten durch den Zeugen L. (Bl. 120: Zeuge). Das war auch\nun-ter Berücksichtigung der Stellungnahme des Zeugen Architekten L.\nim Schreiben vom 31.07.1991 zur Begründung der vorgenommenen Abzüge\nersicht-lich nicht ausreichend. Angesichts der auch im ersten\nRechtszug nicht zu verkennnenden Bedeutung konkreter Erläuterung\nder vorgenommenen Abzüge ist entsprechendes Vorbringen aus grober\nNachläs-sigkeit unterblieben. Seine Zulassung würde die Erledigung\ndes Rechtsstreits verzögern, nämlich einen weiteren Termin zur\nVernehmung von Zeugen und die Einholung eines\nSachverständigengutachtens erforderlich machen, die durch\nvorbereitende Maß-nahmen nicht zu vermeiden war. Dem ergänzenden\nVorbringen der Klägerin, die Deckendurchbrüche seien im\nEinvernehmen mit der Bauleitung wegen größerer Ausmaße in der\nStückzahl vermehrt worden (Bl. 401 d.A.), ist die Beklagte im\nSchriftsatz vom 26.05.1993 (eingegangen am 27.05.1993) verspä-tet\nund angesichts des vorliegenden Computeraus-drucks auch nicht\nausreichend substantiiert entge-gengetreten. Auch dieses Bestreiten\nmüßte daher, wenn es beachtlich wäre, gemäß § 528 Abs. 2 ZPO als\nverspätet zurückgewiesen werden.\n\n200\n\n \n\n201\n\nII.\n\n202\n\n \n\n203\n\nLos B Titel II. Position 014\n\n204\n\n \n\n205\n\nSoweit die Beklagte in der\nBerufungsbegründung erstmals ausführt, daß die in Ansatz gebrachten\nüber 20 m3 Stahlbeton nicht gerechtfertigt seien (Bl. 313 f. d.A.),\nweil es die hierzu im Computer-ausdruck des Aufmaßes aufgeführten\nBauteile nicht gebe (Bl. 313/314 d.A.) und aus dem vorgelegten\nAufmaß nicht erkennbar sei, wo die Klägerin die Betonmassen\neingebaut haben wolle (Bl. 314 d.A.), handelt es sich ebenfalls um\nneues und verspäte-tes Vorbringen, das angesichts seiner nicht zu\nverkennenden Bedeutung in I.Instanz aus grober Nachlässigkeit\nunterblieben ist und eine Sachauf-klärung durch Anhörung von Zeugen\nund Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ma-chen\nwürde. Im ersten Rechtszug hatte die Klägerin hierzu ausreichend\nvorgetragen, nämlich auf die vom Zeugen P. geprüften\nBetonlieferscheine ver-wiesen (Bl. 212 d.A.: Zeuge und\nSachverständigen-gutachten).\n\n206\n\n \n\n207\n\nSoweit die Beklagte in diesem\nZusammenhang außer-dem auf Seite 28 des Computerausdrucks 11,30 m\nRingbalken beanstandet (Bl. 314/315 d.A.), ist dies nicht\nnachvollziehbar, weil der genannten Stelle eine solche Position\nnicht zu entnehmen ist.\n\n208\n\n \n\n209\n\nEbenfalls um verspätetes und nicht mehr\nzu berück-sichtigendes Vorbringen handelt es sich, wenn die\nBeklagte zu dieser Position eine Doppelberechnung dahin behauptet,\nzu den Tagelohnarbeiten gemäß Tagelohnzettel Nr. 3594, die\nAufmauern und Schutt-beseitigen in den Bädern im 1. und 2.\nObergeschoß betreffen, gehöre auch das Einbringen von Ringbal-ken,\nwas die Klägerin bestreitet und ohne Erhebung des angebotenen\nSachverständigenbeweises nicht be-urteilt werden kann.\n\n210\n\n \n\n211\n\nIII.\n\n212\n\n \n\n213\n\nLos B III. Position 4\nBaufacharbeiterstunden\n\n214\n\n \n\n215\n\n1)\n\n216\n\n \n\n217\n\nInsoweit hat das Landgericht 2.672,5 DM\nBaufach-arbeiterstunden entsprechend der Rechnungskürzung des\nArchitekten L. im Schreiben vom 31.07.1991 anerkannt. Daran muß die\nBeklagte sich festhalten lassen, da es sich um eine\nMassenfeststellung ih-res Architekten handelt.\n\n218\n\n \n\n219\n\nDarüber hinaus ist eine Bindung der\nBeklagten an die von ihrem Architekten akzeptierte Stundenlohn-zahl\nvon 2.672,5 DM Baufacharbeiterstunden jeden-falls auch aus dem\nGesichtspunkt der Duldungsvoll-macht zu bejahen. Es ist davon\nauszugehen, daß die Beklagte entsprechend dem Zusatz auf dem\nSchreiben vom 31.07.1991 Bl. 4 eine Durchschrift dieses Schreibens\nerhalten hat. Wenn sie der Rechnungs-prüfung ihres Architekten\nnicht in angemessener Zeit nach Erhalt widersprochen hat, konnten\nihr Architekt und die Klägerin annehmen, daß die Be-klagte mit der\nvon ihrem Architekten vorgenommenen Rechnungsprüfung einverstanden\nwar und die genann-te Stundenlohnzahl akzeptierte.\n\n220\n\n \n\n221\n\n2)\n\n222\n\n \n\n223\n\nDie Einwendungen der Beklagten gegen\ndie Anzahl der geltendgemachten Lohnstunden greifen nicht\ndurch.\n\n224\n\n \n\n225\n\na)\n\n226\n\n \n\n227\n\nWenn man die Aufstellung vom 08.07.1991\nüber 2.937,75 Stunden (vor den Stundenlohn-Berichten im weißen\nLeitz-Ordner) um 265 Stunden (dort aufge-hefteter Zettel) für 3\nnicht unterzeichnete Stun-denlohnzettel kürzt, so ergibt das\n2.672,75 Stun-den. Ersichtlich infolge eines Rechenfehlers sind in\ndie Rechnung 2.772,25 Stunden aufgenommen.\n\n228\n\n \n\n229\n\nDer geringfügigen Differenz in den\nZahlenangaben hinter dem Komma ist entgegen der Auffassung der\nBerufung keine Bedeutung beizumessen.\n\n230\n\n \n\n231\n\nb)\n\n232\n\n \n\n233\n\nSoweit die Beklagte nunmehr außer den\nTagelohn-zetteln Nr. 3581 (101,25 Stunden), Nr. 3582 (76,25\nStunden) und Nr. 3595 (87,50 Stunden) noch den Stundenlohnzettel\nNr. 04 vom 12.06.1990 wegen unbekannter Unterschrift bestreiten\nwill, ist das verspätet und angesichts der von ihrem Architekten L.\nanerkannten Stundenzahl auch unerheblich.\n\n234\n\n \n\n235\n\nGleiches gilt, soweit die Beklagte\nferner 144 Stunden gemäß Tagelohnzetteln 05, 06, 07,09, 10 bis 17\nwegen Unterzeichnung durch ein Mitglied der Firma M. abziehen will,\nweil ein solches weder die Funktion einer Bauleitung gehabt noch\nmit der Unterzeichnung von Tagelohnzetteln für die Beklagte\nbeauftragt gewesen sei. Vom baulei-tenden Architekten L. sind die\nersichtlich mit \"M. \" unterzeichneten Stundenlohnberichte nicht\nbeanstandet worden. Der Zeuge L. hat sie vielmehr als die Beklagte\nbetreffend mit den von ihm anerkannten 2.672,5 Stunden akzeptiert.\nDies deutet zugleich darauf hin, daß der Zeuge M. von dem\nArchitektenbüro L. für den Fall der Verhinderung des Zeugen P. mit\nder Unterzeich-nung der Stundenlohnzettel beauftragt war.\n\n236\n\n \n\n237\n\nc)\n\n238\n\n \n\n239\n\nSoweit die Beklagte nunmehr aufgrund\neines Ver-gleiches des Bautagebuches mit den Stundenlohnzet-teln\nfestgestellt haben will, daß die Klägerin in erheblichem Umfang\nStundenlohnarbeiten abgerechnet habe, die von der Firma M. erbracht\nworden seien (Bl. 318 f.), handelt es sich ebenfalls um neues,\nnicht mehr zu berücksichtigendes und zudem nicht nachvollziehbares\nVorbringen.\n\n240\n\n \n\n241\n\nMaßgeblich sind die vom Architekten der\nBeklag-ten geprüften bzw. anerkannten Stundenlohnzettel, nicht die\nBautagebücher der Firma N. . Der Umstand, daß 291,5 = 10 % der\nStundenlohnberichte nicht unterzeichnet worden sind, rechtfertigt\nes nicht, die Stundenlohnberichte insgesamt in Zwei-fel zu ziehen.\nBei Unstimmigkeiten zwischen Bau-tagebucheintragungen und\nunterzeichneten Stunden-lohnzetteln gehen letztere vor.\n\n242\n\n \n\n243\n\nDie Beklagte hat auch nicht konkret und\nnachvoll-ziehbar vorgetragen, daß die Klägerin Stundenlohn-arbeiten\nfür Leistungen, die die Firma M. erbracht hat, geltendgemacht habe.\nZu einem sub-stantiierten Vortrag hätte es insbesondere gehört, daß\ndie Beklagte dargetan und mit Rechnungsunter-lagen belegt hätte,\ndaß die Firma M. bestimmte Arbeiten abgerechnet hat, die auch die\nKlägerin in ihrer Rechnung erfaßt hat. Dies läßt sich jedoch dem\nVortrag der Beklagten nicht entnehmen.\n\n244\n\n \n\n245\n\nd)\n\n246\n\n \n\n247\n\nDas gleiche gilt hinsichtlich der\nBeanstandung der Beklagten, die Klägerin habe Arbeiten im\nStunden-lohn abgerechnet, die bereits in den Einheitsprei-sen\nerfaßt gewesen seien.\n\n248\n\n \n\n249\n\nOhne konkrete - ein Auffinden\nermöglichende - Be-zeichnung der entsprechenden Unterlagen ist\ndieses Vorbringen nicht nachvollziehbar und nicht über-prüfbar.\n\n250\n\n \n\n251\n\nDarüber hinaus fehlt es auch an der\ngenauen Angabe, von welcher konkreten Position des\nLei-stungsverzeichnisses oder eines Nachtrages die einzelnen\nStundenlohnarbeiten bereits erfaßt sein sollen. Der pauschale\nHinweis auf die Erstellung von Bewehrungen und Jochen und auf\nMaurerarbeiten (Bl. 320 d.A.) reicht nicht aus; es hätten viel-mehr\ninsgesamt konkreten Stundenlohnberichten kon-krete Positionen des\nLeistungsverzeichnisses oder der Nachträge zugeordnet werden\nmüssen. Ein ent-sprechender Vortrag ist weder bis zum Schluß der\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat nachgeholt worden noch dem\nnicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.06.1993 zu entnehmen. Der\nSenat war nicht gehalten, sich die Einzelheiten aus einer\nbeilie-genden Vergleichsaufstellung herauszusuchen.\n\n252\n\n \n\n253\n\nIm übrigen hat die Klägerin die\nbehaupteten Doppelberechnungen im einzelnen bestritten, so daß die\nverspäteten Behauptungen der Beklagten auch in diesem Punkt nicht\nohne Sachverständi-genbeweis und damit nicht ohne Verzögerung des\nRechtsstreits hätten berücksichtigt werden können (§ 528 Abs. 2\nZPO).\n\n254\n\n \n\n255\n\nNach alledem ist die bei der\nRechnungsprüfung vom 31.07.1991 anerkannte Stundenlohnzahl von\n2.672,5 in Ansatz zu bringen.\n\n256\n\n \n\n257\n\nIV.\n\n258\n\n \n\n259\n\nLos C Titel 1. Position 4 aus dem\nNachtrag vom 19.03.1991\n\n260\n\n \n\n261\n\nDiese Position betreffend das Abstützen\nvon Decken und Herstellen von Trägern hat das Landgericht mit der\nBegründung zuerkannt, daß die Inrechnung-stellung der Position 4\ndes Nachtragsangebotes vom 19.03.1990 (Anlage zum Schriftsatz der\nKlägerin vom 01.04.1992) entspreche und - da die Leistung\nunstreitig wie angeboten beauftragt worden sei - auch zu vergüten\nsei. Dieser Beurteilung ist zu folgen.\n\n262\n\n \n\n263\n\n1)\n\n264\n\n \n\n265\n\nSoweit die Beklagte nunmehr behauptet,\nsie habe nur zu einem Nachtragsangebot betreffend die\nKran-gestellung einen Auftrag erteilt, weitere Aufträge seien nicht\nvergeben worden, und sich ferner auf fehlende schriftliche\nAuftragserteilungen und die Vorschrift des § 2 Nr. 2 VOB/B beruft,\nkann ihr nicht gefolgt werden.\n\n266\n\n \n\n267\n\nDie Beklagte hat die Nachtragsangebote\njedenfalls dadurch schlüssig angenommen, daß sie Zahlungen auf die\nZwischenrechnungen, in denen Arbeiten ge-mäß Nachtragsangeboten\naufgeführt sind, geleistet hat.\n\n268\n\n \n\n269\n\na)\n\n270\n\n \n\n271\n\nIm Hinblick darauf, daß bei dieser\nAltbausanierung gemäß nachvollziehbarer Darstellung der Klägerin\nZusatzleistungen erforderlich geworden und Er-schwernisse\naufgetreten sind, die Klägerin darüber eine Reihe von\nNachtragsangeboten erstellt hat, die entsprechenden Leistungen der\nNachtragsange-bote ausgeführt worden und entsprechend dem\nBau-fortschritt in den Zwischenrechnungen aufgeführt und mit den\nAbschlagszahlungen zumindest teilweise beglichen worden sind,\nerscheint das pauschale Bestreiten der Erteilung von\nNachtragsaufträgen unsubstantiiert und unbeachtlich. Die Klägerin\nhat gemäß § 2 Ziffer 6 VOB durch ihre Nachtragsangebo-te\nzusätzliche Vergütungsansprüche für im Vertrag nicht vorgesehene\nLeistungen vor Ausführung der Arbeit angekündigt. Wenn die\nBauleiter der Beklag-ten daraufhin die entsprechenden Leistungen\nange-fordert haben, so kann die Klägerin die entspre-chende\nVergütung verlangen, die zwar \"möglichst vor Beginn der Ausführung\"\nzu vereinbaren ist, aber nicht zwingend vereinbart werden muß (vgl.\n§ 2 Nr. 6 Abs. 2 VOB/B).\n\n272\n\n \n\n273\n\nb)\n\n274\n\n \n\n275\n\nIm übrigen hat die Beklagte die\nNachtragsangebote auch dadurch zumindest konkludent akzeptiert, daß\nsie Zahlungen auf die von ihrer Seite weitgehend geprüften\nZwischenrechnungen, in denen Leistungen der Nachträge aufgeführt\nsind, erbracht hat, ohne daß sie selbst bzw. ihr Architekt den\nNachträgen entgegengetreten ist. So sind in der 7.\nZwischen-rechnung Leistungen gemäß den Nachträgen vom 19.03.,\n09.04., 24.04., 27.09. und 31.10.1990 aufgeführt. Die Klägerin\nkonnte aufgrund der Zah-lungen auf die Zwischenrechnungen ohne\njeden Wi-derspruch gegen die darin genannten Nachträge da-von\nausgehen, daß die Beklagte diese akzeptierte. Deshalb ist der\nBeklagten eine Berufung darauf, die Architekten seien zur Annahme\nvon Nachtrags-angeboten nicht bevollmächtigte gewesen, versagt,\nohne daß es einer Klärung ihrer Vertretungsmacht bedarf.\n\n276\n\n \n\n277\n\nWenn die Beklagte sich - wie sie\nvorträgt - von ihrer Bauleitung stets nur das erste\nAnforderungs-blatt der Zwischenrechnungen geben ließ, nachdem die\nBauleitung die Rechnungen mit Leistungsauf-stellung geprüft hatte,\nso ändert dies nichts daran, daß ihr Zahlungsverhalten aus der\nSicht der Klägerin als Einverständnis mit den Nachträgen verstanden\nwerden mußte.\n\n278\n\n \n\n279\n\n2)\n\n280\n\n \n\n281\n\nDem Gegenstand nach sind in Position 4\ndes Nach-tragsangebots vom 19.03.1990 ca. 200 laufende Meter\nAbstützungen von Decken und Trägern ord-nungsgemäß herstellen und\nspäter wieder entfernen für 83,00 DM je laufenden Meter aufgeführt.\nDie Vergütung hierfür war in der 6. Zwischenrechnung überhaupt\nnicht und in der 7. Zwischenrechnung nur rechnerisch und ganz\nunwesentlich gekürzt worden. In erster Instanz hatte die Klägerin\nbereits vorgetragen, es habe sich dabei nicht um einfache\nArbeitsgerüste, sondern um Aussteifungskonstruk-tionen für\nentkernte Gebäude gehandelt. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen,\ndaß die streitige Position 4 nichts mit dem Vorhalten von Schalung\nund Gerüsten zu tun habe, vielmehr der Altbau mit schweren Trägern\nzur Absicherung habe ausgesteift werden müssen, weil er durch die\nAbbrucharbeiten baufällig geworden sei, und es sich dabei auch\nnicht um eine Nebenleistung handele.\n\n282\n\n \n\n283\n\nSoweit die Beklagte dies in der\nBerufungsbegrün-dung mit dem Hinweis bestreitet, die Vorhaltung der\nSchalung der Gerüste sowie die Erstellung der Abstützungsjoche\nseien auch, soweit dies dem Abstützen entkernter Bauten gedient\nhabe, in die jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses\neinzukalkulieren gewesen, und hierfür Beweis durch\nSachverständigengutachten anbietet, kann ihr Vor-bringen zudem aus\ndem Gesichtspunkt der Verspätung (§ 528 Abs. 2 ZPO) keine\nBerücksichtigung mehr finden. Denn die Einholung eines solchen\nGutach-tens würde den Rechtsstreit verzögern.\n\n284\n\n \n\n285\n\nV.\n\n286\n\n \n\n287\n\nLos C Titel 1 Position 8\n\n288\n\n \n\n289\n\nDie Berechnung der Profilstahlträger\nund Stützen entspricht dem Nachtragsangebot vom 19.03.1990.\nGegenüber der Geltendmachung in der Schlußrechnung kann die\nBeklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, diese Position sei\nbereits in Position 025 des Leistungsverzeichnisses \"Profilstahl\nfür Stahlträger IPB usw. liefern und einbauen in ver-schiedenen\nAbmessungen inklusive aller Schweißar-beiten und Nebenarbeiten\"\nenthalten und der Zula-gepreis von 5,00 DM sei noch höher als der\nGrund-preis. Auch dazu hatte die Klägerin bereits vorge-tragen, es\nhabe sich um Aussteifungskonstruktionen für ein entkerntes Gebäude\ngehandelt, und ergän-zend dargelegt, sie sei gemäß allgemeiner\nPraxis im Baugewerbe davon ausgegangen, daß der Profil-stahl mit\ndem Kran hinaufgezogen werden könne, er habe aber mit der Hand\ngetragen werden müssen, weshalb ein Zuschlag von 5,00 DM\ngerechtfertigt sei. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, es\nhätte der Kran unter Benutzung des auf jeder Etage befindlichen\nBalkons eingesetzt werden können, ist ihr Vorbringen nicht\nhinreichend substantiiert, da sie nicht konkret angegeben hat, an\nwelchen Stellen des Gebäudes sich Balkone befanden, ob sie\nausreichend tragfähig und geräumig waren und ob sie im\nSchwenkbereich des Krans lagen. Außerdem hat die Beklagte nicht\ndargelegt, daß sie die Klä-gerin auch auf die Möglichkeit der\nBenutzung der Balkone hingewiesen hat, als sie das\nNachtragsan-gebot mit der streitgegenständlichen Position\ner-hielt.\n\n290\n\n \n\n291\n\nEntscheidend ist darüber hinaus, daß\ndie Zusatz-vergütung gemäß Position 8 des Titels 1 bereits in der\n4., 5., 6. und 7. Zwischenrechnung von der Klägerin unbeanstandet\ngeltendgemacht worden ist. Damit hat die Beklagte diese Positon\ngemäß dem Nachtragsangebot vom 19.03.1990 akzeptiert, woran sie\ngebunden ist.\n\n292\n\n \n\n293\n\nEinwendungen hinsichtlich der in\nPosition 8 der Schlußrechnung zugrundegelegten Massen hat die\nBe-klagte nicht rechtzeitig dargelegt. Das Vorbringen im nicht\nnachgelassenen Schriftsatz vom 24.06.1993 kann weder berücksichtigt\nwerden noch rechtfertigt es die Wiedereröffnung der mündlichen\nVerhandlung (§§ 523, 156 ZPO), da der Beklagten ein rechtzei-tiger\nVortrag möglich war.\n\n294\n\n \n\n295\n\nVI.\n\n296\n\n \n\n297\n\nLos C Titel 2. Positionen 9. bis\n11.\n\n298\n\n \n\n299\n\nDiese Positionen sind um 24.300,00 DM\nzu kürzen, weil der Kran nur 2,5 Monate zur Verfügung ge-standen\nhat, sowie um weitere 3.750,00 DM für zu Lasten der Klägerin\ngehende Stromkosten zu redu-zieren.\n\n300\n\n \n\n301\n\n1)\n\n302\n\n \n\n303\n\nSoweit die Beklagte für den Transport\nund Abtrans-port des Kranes zweimal 36.200,00 DM in Rechnung\nstellt, entspricht das dem Nachtragsangebot vom 09.04.1990, zu dem\ndie Beklagte die Beauftragung ausdrücklich zugesteht. Hinsichtlich\nder von der Beklagten eingewandten Mangelhaftigkeit des Kra-nes,\ndie zu seiner Auswechslung geführt habe, hat die Klägerin bereits\nin erster Instanz vorgetra-gen, der Kran sei nur dreimal\nkurzfristig ausge-fallen und habe abgebaut werden müssen, weil die\nNachfolgefirma P.H. keinen gemieteten Kran, sondern einen eigenen\nhabe benutzen wollen. Die Behauptung der Beklagten, der Kran habe\nwegen Funktionsuntauglichkeit ausgewechselt werden müs-sen, kann\nmit dem Landgericht aufgrund der Bekun-dung des Zeugen v.d.D. (Bl.\n233/234 d.A.) als widerlegt angesehen werden. Dieser hat nämlich\nausgesagt, der Kran sei nur einmal für 2 bis 3 Tage defekt gewesen\nund von der Vermieterfirma repariert worden. Angesichts der sehr\ndetaillier-ten Angaben des Zeugen v.d.D. kann der vagen und\npauschalen Aussage des Zeugen L. , der Kran sei nicht einsatzfähig\nbzw. nur begrenzt einsatzfähig gewesen (Bl. 200 d.A.), nicht\ngefolgt werden. Dem Vorbringen der Beklagten, der Kran sei\n\"ständig\" defekt und es sei ein Austausch erforderlich gewesen, den\ndie Klägerin verweigert habe (Bl. 325/326 - 410/411, 412 d.A.),\nbraucht nicht durch erneute Vernehmung der Zeugen L. und R.\nnachgegangen zu werden; denn es ist nicht konkret dargetan, wann\nDefekte in welchem Umfang aufgetreten sind, so daß ein\nKranaustausch notwendig war, sowie wann und in welcher Form die\nKlägerin zur Aufstellung eines mangelfreien Kranes aufgefordert\nworden ist und diese verwei-gert hat. Es spricht vieles dafür, daß\ndie Firma P.H. als Nachfolgefirma einen eigenen Kran mit ihrer\nwerbewirksamen Firmenaufschrift verwenden wollte, wie die Klägerin\nnachvollziehbar behauptet (Bl. 410/411 d.A.) und wie auch die\nAussage des Zeugen v.d.D. ergibt, der be-kundet hat, daß der Kran\nabgebaut worden sei, weil die Firma P.H. den Anschlußauftrag\nerhalten hatte und den gemieteten Kran nicht habe übernehmen,\nsondern einen eigenen habe einsetzen wollen.\n\n304\n\n \n\n305\n\nDie Beklagte kann sich auch nicht mit\nErfolg darauf berufen, die Klägerin habe auf das in ihrem Angebot\ngenannte Entgelt für die Aufstellung und Demontage des Kranes bei\neinem Gespräch auf der Baustelle kurz nach dem Abbau des Kranes\nverzich-tet (Bl. 326/327d.A.: Zeugen). Die - von der Klä-gerin\nbestrittene (Bl. 411 d.A.) - Erwiderung des Geschäftsführers der\nKlägerin auf die vorgenommene Streichung der Positionen 9 und 11\nmit den Worten \"Hoffentlich haben wir die Kosten noch nicht an den\nVermieter gezahlt\", bedeutet kein unein-geschränktes Einverständnis\nmit der Streichung zweier Posten von insgesamt immerhin 72.400,00\nDM, zumal der Geschäftsführer der Klägerin davon aus-gehen mußte,\ndie Kranmiete an die Kranvermieterin bezahlen zu müssen. Ein\nsolcher Verzicht ist auch dem klägerischen Schreiben vom\n24.05.1991, in welchem die Reduzierung der Rechnung bezüglich der\nKrankosten in Aussicht gestellt wird, nicht zu entnehmen. Das\nangekündigte Entgegenkommen stand erkennbar im Zusammenhang mit der\nvon der Klägerin dringend erbetenen weiteren Zahlung seitens der\nBeklagten, die aber nicht erfolgt ist.\n\n306\n\n \n\n307\n\nDemgemäß ist ein Recht zur Streichung\nder Posi-tionen 9 und 11 von der Beklagten nicht schlüssig\ndargelegt bzw. nicht bewiesen worden.\n\n308\n\n \n\n309\n\n2)\n\n310\n\n \n\n311\n\nEntgegen der Abrechnung der Klägerin\nist aber nur von einer Stellzeit des Kranes von 2,5 Monaten\nauszugehen. Die Beklagte trägt vor, daß der Kran erst am 25.06.1990\ninstalliert worden sei, die TÜV-Abnahme erst am 03.07.1990\nstattgefunden habe und die Demontage bereits am 24.09.1990 (Montag)\nvorgenommen worden sei. Dieser Darstellung ist die Klägerin nicht\nmit erheblichem Vorbringen entgegengetreten. Die Behauptung, der\nKran sei vom 10.05. bis 20.09.1990 auf der Baustelle gewesen und\ndie Zwischenrechnung vom 16.05.1990, in der Antransport und Montage\ndes Kranes in Rechnung gestellt worden seien, sei anstandslos\nbezahlt worden, besagt nichts dazu, daß der Kran ab 10.05.1990 auch\neinsatzbereit gewesen ist, was die erst am 03.07.1990 durchgeführte\nTÜV-Abnahme voraussetzte. Abzüglich von 3 Tagen Ausfall we-gen\nDefektes stand der Kran nur vom 06.07. bis 21.09.1990 (Freitag) zur\nVerfügung, d.h. während eines Zeitraumes von 2,5 Monaten. Die\nRechnung ist daher bei Zugrundelegung eines Monatspreises von\n16.200,00 DM, um das Entgelt für 1,5 Monate = 24.300,00 DM zu\nkürzen.\n\n312\n\n \n\n313\n\nUnbegründet ist dagegen ein weiterer\nAbzug von 23.625,00 DM für 350 Stunden, die die Firma M. nach\nBehauptung der Beklagten ihr in Rechnung gestellt und von ihr\nerhalten habe, weil die Fa. M. den Kran weitgehend bedient habe.\nDemgegen-über hat der Geschäftsführer der Klägerin geltend-gemacht,\nder Kran sei mit seiner Zustimmung nicht von Leuten der Firma M.\nbedient worden.\n\n314\n\n \n\n315\n\nEine Sachaufklärung durch Vernehmung\nvon Zeugen kommt nicht in Betracht, da auch in zweiter Instanz\nimmer noch substantiiertes Vorbringen der Beklagten dazu fehlt, in\nwelchen genauen Zeiträu-men die Firma M. den Kran - und zwar zur\nAus-führung von zum Leistungsumfang der Klägerin gehö-renden\nArbeiten und in deren Einverständnis - be-nutzt haben soll. Es ist\nnämlich denkbar, daß der Kran von Mitarbeitern der Firma M. oder\nande-ren Firmen zur Verrichtung der diesen beauftragten Arbeiten\nbenutzt worden ist, da der Kran nach Dar-stellung der Beklagten\nwährend der gesamten Bau-zeit und auch für andere Unternehmen als\ndie Klä-gerin zur Verfügung stehen sollte. Trotz verein-barter\nPauschale auch für die Bedienung des Kranes war die Klägerin nicht\ngehalten, den Kran ständig zu benutzen. Es war unschädlich und\nberührt den Vergütungsanspruch der Klägerin nicht, wenn das Gerät -\nsoweit die Klägerin es nicht benötigte - von anderen Firmen\ngebraucht wurde. Dann wurden bei diesen Firmen Aufwendungen für die\nVorhaltung des Kranes erspart, was letztlich der Beklagten günstig\nwar. Eine Gegenforderung der Beklagten wegen von ihr bezahlter\nLeistungen der Firma M. käme nur in Betracht, wenn die Firma M. der\nKlägerin obliegende und von ihr in Rechnung gestellte Arbeiten\nunter Verwendung des Kranes im Einvernehmen mit der Klägerin für\ndiese erbracht hätte. Dazu hat die Beklagte Konkretes aber nicht\ndargetan. Sie hat auch weder eine Rechnung der Firma M. nebst\nentsprechenden Tagelohnbe-richten noch das im Schriftsatz vom\n26.05.1993 (Bl. 433 d.A.) ohne Datum zitierte Schreiben vor-gelegt,\nin welchem das Büro L. der Beklagten mitgeteilt haben soll, daß die\nKranbedienungsko-sten durch die Firma M. aufgrund einvernehmli-cher\nAbsprache vor Ort gegenüber der Klägerin ver-rechnet würden.\n\n316\n\n \n\n317\n\nEine Kranbedienung durch die Fa. M.\nzugunsten der Klägerin ergibt sich auch nicht aus den Bekun-dungen\ndes Zeugen v.d.D. . Denn entgegen der Ausführung in der\nBerufungsbegründung hat der Zeuge nicht ausgesagt, er wisse nicht,\nwer und ob überhaupt ein Mitarbeiter der Firma N. den Kran bedient\nhabe und ob jemand von der Firma N. über einen Kranführerschein\nverfüge, son-dern eindeutig bekundet, der Kran sei von einem\nKranführer der Firma N. gefahren worden und er wisse nicht, ob die\nFirma M. den Kran auch zum ihr obliegenden \"Entkernen des Hauses\nNr. 6\" benutzt habe (Bl. 233 d.A.).\n\n318\n\n \n\n319\n\nDer von der Beklagten abgezogene\nKostenanteil von 8.800,00 DM pro Monat für Bedienung und\nStromlieferung (Bl. 329 d.A.) ist nur in Höhe von 3.750,00 DM wegen\nersparter Stromkosten ge-rechtfertigt. An die Firma M. gezahlte\nStunden können - wie ausgeführt - nicht zu Lasten der Klägerin\nberücksichtigt werden. Indes sind an Stromkosten für die gesamte\nStellzeit des Kranes von 2,5 Monaten = 75 Tagen je 50,00 DM/Tag,\nd.h. insgesamt 3.750,00 DM abzuziehen. Denn die Beklag-te hat die\nKosten des Stromes während der gesamten Zeit dadurch getragen, daß\nsie die Vorhaltung des zunächst benutzten Notstromaggregates und\nnach Herstellung eines verstärkten Stromanschlusses am 09.08.1990\nauch den Strombezuges für den Kran bezahlt hat, obwohl in den im\nNachtragsangebot vom 09.04.1990 unter Ziffer 3 genannten Kosten von\n88.000,00 DM außer der Bedienung auch die Stromkosten enthalten\nsind. Da die Beklagte die Kosten des von ihr bezahlten Stroms nicht\nangibt, sind die von der Klägerin akzeptierten 50,00 DM pro Tag\nzugrundezulegen, und zwar für den gesamten Zeitraum der zu\nberücksichtigenden Krangestellung, für den die Stromkosten gemäß\nNachtragsangebot vom 09.04.1990 zu Lasten der Klägerin gehen.\n\n320\n\n \n\n321\n\nVII.\n\n322\n\n \n\n323\n\nLos C Titel 3. Position 13.\n\n324\n\n \n\n325\n\nAuch die Forderung der Klägerin für die\nVorhal-tung eines 75-KV-Aggregates mit 20.700,00 DM hat das\nLandgericht, weil dem Nachtragsangebot vom 24.04.1990 entsprechend,\nzutreffend für gerecht-fertigt erachtet.\n\n326\n\n \n\n327\n\n1)\n\n328\n\n \n\n329\n\nDie Beklagte kann nicht unter Berufung\nauf ein Sachverständigengutachten in zweiter Instanz ein-wenden,\ndaß der zugrundeliegende Tagessatz von 450,00 DM überhöht sei. Denn\nsie hat dem dahin-gehenden Angebot nicht widersprochen, sondern in\nKenntnis des geforderten Preises das Notstromag-gregat verlangt,\nweil benötigt, so daß von einem Tagessatz von 450,00 DM auszugehen\nist, zumal die-ser Satz auch bis zur 6./7. Zwischenrechnung noch\nunbeanstandet geblieben ist.\n\n330\n\n \n\n331\n\n2)\n\n332\n\n \n\n333\n\nAuch die Dauer von 46 Tagen ab\n25.06.1990 (Bl. 327 unten d.A.) ist nicht zu beanstanden, da nach\nei-gener Darstellung der Beklagten erst am 09.08.1990 ein\nverstärkter Stromanschluß eingerichtete war, mithin vom 25.06. bis\n09.08.1990 an 46 Tagen das Notstromaggregat zur Verfügung stand und\nstehen mußte.\n\n334\n\n \n\n335\n\nDie Beklagte kann sich ferner nicht\ndarauf beru-fen, das Aggregat hätte bereits am 25.07.1990 ab-gebaut\nwerden können, da vom 25.07. bis 08.08.1990 weder Mitarbeiter der\nKlägerin noch der Firma N. auf der Baustelle gewesen seien (Bl.\n330: Zeugen). Abgesehen davon, daß der Architekt L. eine\nentsprechende Kürzung nicht vorgenommen hat, macht die Klägerin -\nunwidersprochen und nachvoll-ziehbar - geltend, Kran und Aggregat\nseien verein-barungsgemäß auf der Baustelle geblieben, um von\nanderen Bauhandwerkern genutzt werden zu können, und außerdem habe\nsie am 25.07.1990 noch nicht da-mit rechnen können, daß Anfang\nAugust endlich ein verstärkter Baustromanschluß zur Verfügung\nstehen werde.\n\n336\n\n \n\n337\n\nVIII.\n\n338\n\n \n\n339\n\nLos C Titel 4. Positionen 21, 31 und\n32\n\n340\n\n \n\n341\n\n1)\n\n342\n\n \n\n343\n\nDiese Position hat das Landgericht\nzutreffend als dem Nachtragsangebot vom 27.08.1990 entsprechend\nanerkannt. Die beiden erstgenannten Positionen sind in den sie\nteilweise schon enthaltenden 6. und 7. Zwischenrechnungen nicht\ngekürzt und somit aufgrund des Nachtragsangebots der Klägerin vom\n27.08.1990 seitens der Beklagten konkludent abzep-tiert worden.\n\n344\n\n \n\n345\n\nBetreffend Position 21 ist der\nBeklagten zwar ein-zuräumen, daß es im Leistungsverzeichnis für die\nMaurerarbeiten unter den Positionen 011 und 012 heißt:\n\n346\n\n \n\n347\n\n \n\n348\n\n \n\n349\n\n\"Öffnungen....im Mauerwerk der vorher\nge-nannten Positionen anlegen und hochführen in fix und fertiger\nArbeit. Mit Überdek-kung in Form von Stahlbetonfertigstürzen\".\n\n350\n\n \n\n351\n\nDamit sind die genannten Positionen des\nLeistungs-verzeichnisses aber nur unvollkommen wiedergege-ben, da\ndie entscheidende Angabe der Mauerwerks-öffnungen mit 0,25 m3, bzw.\n1 m2 fehlt. Die Kläge-rin trägt dazu ergänzend vor, während der\nArbeiten habe sich herausgestellt, daß Stürze größerer Länge\nbenötigt worden seien, die nicht als Fer-tigstürze hätten bezogen\nwerden können, vielmehr für das gewünschte Maß vom Hersteller\nbesonders hätten produziert werden müssen, was eine vorher nicht\nerkennbare - den Mehrpreis rechtfertigende - Erschwernis gewesen\nsei (Bl. 414 d.A.: Zeugen und Sachverständigengutachten).\n\n352\n\n \n\n353\n\nDem ist die Beklagte nicht mit\nerheblichem bzw. noch zu berücksichtigendem Vorbringen\nentgegen-getreten. Daß die Türbreiten nach den Plänen feststanden,\nschließt nicht aus, daß sie die im Leistungsverzeichnis genannten\nMaße überschritten. Die Beklagte räumt damit ein, daß andere Maße\nals im Leistungsverzeichnis vorgesehen benötigt und ausgeführt\nwurden, d.h. nicht die angebotenen Lei-stungen, sondern andere\nerbracht wurden. Da diese nicht vom Angebot umfaßt werden, kann die\nKlägerin einen höheren Preis verlangen.\n\n354\n\n \n\n355\n\nSoweit die Beklagte nunmehr einwendet,\ndaß im Baustoffhandel vorgefertigte Türstürze für alle Türbreiten\nbis 2,5 m zu erhalten seien, also eine Sonderanfertigung nicht\nerforderlich gewesen sei, kann dieses verspätete - nur durch einen\nSachver-ständigen zu klärende - Vorbringen gemäß § 528 Abs. 2 ZPO\nkeine Berücksichtigung mehr finden. Dieser Vortrag ist in 1.\nInstanz angesichts seiner nicht zu verkennenden Bedeutung aus\ngrober Nach-lässigkeit unterblieben, und seine Zulassung würde die\nErledigung des Rechtsstreits verzögern.\n\n356\n\n \n\n357\n\n2)\n\n358\n\n \n\n359\n\nAuch die Erschwerniszulagen in den\nPositionen 31 und 32 des Nachtrages sind zuzuerkennen, weil die\nStahlbetonstützen zwischen bestehendem Mauer-werk über Keller,\nErdgeschoß und 1. Obergeschoß bewehrt werden mußten und das\nBewehren des Ring-balkens der Decke über dem 1. Dachgeschoß wegen\nder von der Klägerin beschriebenen komplizierten Ausführung\nerheblich mehr Aufwand erforderte. Es handelt sich um Material, das\ngemäß den Angaben im Nachtragsangebot und der Schlußrechnung über\ndas Leistungsverzeichnis hinaus und bei Angebotsabgabe gemäß\nLeistungsverzeichnis nicht erkennbar benö-tigt wurde. Die von der\nKlägerin nachvollziehbar dargestellte aufwendigere Ausführung ist\nvon der Beklagten nur pauschal und nicht hinreichend sub-stantiiert\nin Frage gestellt worden.\n\n360\n\n \n\n361\n\nIX.\n\n362\n\n \n\n363\n\nLos C Titel 5. Position 4.4\n\n364\n\n \n\n365\n\nDie hier in Rechnung gestellte\nErschwerniszulage von 22.818,09 DM entspricht zwar der in Posi-tion\n4.4 des Nachtragsangebotes vom 31.10.1990 ausführlich beschriebenen\nErschwernis aufgrund Verschalung von 70 Grad geneigten Wänden, ist\njedoch unter Beachtung von Position 011 des\nLei-stungsverzeichnisses betreffend die Ausführung von Beton- und\nStahlbetonarbeiten (Anlagenhefter zum klägerischen Schriftsatz vom\n23.04.1993) nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat insoweit in\ner-ster Instanz eine spätere Planung bzw. Umplanung behauptet,\nnämlich daß statt einer kompletten Holzkonstruktion des Daches\nTeile in Beton auszu-führen gewesen seien (Bl. 215: Zeuge und\nSachver-ständige). In Position 011 ist indes der Preis für\nStahlbeton als Ortbeton \"für Wände unter 70 Grad ausgeschrieben\".\nDiese Position umfaßt die Wände mit einem Winkel \"unter 70 Grad\"\nund damit die schwierigere Herstellung als die Ausführung von\nWänden über 70 Grad. Die Beklagte weist nachvoll-ziehbar und\nunwidersprochen darauf hin, daß die Errichtung von Wänden in einem\nWinkel von 70 Grad, oder weniger mit einem höheren Aufwand\nverbunden sei als die Herstellung von Wänden über 70 Grad. Gemäß\ndem Leistungsverzeichnis sollten bis 70 Grad die Einheitspreise des\nAngebotes ohne Erschwer-niszulage geltend. Wenn die Klägerin\ngleichwohl ein Nachtragsangebot vom 31.10.1990 erstellt, in welchem\nein Zuschlag wegen der Erschwernis beim Einschalen \"der 70 Grad\ngeneigten Wände\" geltend-gemacht wird, so fehlte die Voraussetzung\nfür einen Nachtrag und die Klägerin konnte auch nicht davon\nausgehen, die Beklagte werde den Mehrpreis akzeptieren, denn die\nals Grund für den Zuschlag genannte Erschwernis war bereits von der\nentspre-chenden Position 011 des Leistungsverzeichnisses\nberücksichtigt. Die Klägerin kann deshalb nur Ab-rechnung nach dem\nLeistungsverzeichnis verlangen.\n\n366\n\n \n\n367\n\nX.\n\n368\n\n \n\n369\n\nLos C Titel 6. Positionen 1., 2., 12.\nnd 13.\n\n370\n\n \n\n371\n\nDiese Positionen entsprechen dem\nNachtragsangebot vom 19.02.1991, sind aber nur betreffend die\nPosi-tion 1 und 2 begründet.\n\n372\n\n \n\n373\n\n1) Position 1. Notabstützung\n\n374\n\n \n\n375\n\nDaß eine Notabstützung von vorneherein\nmit einzu-kalkulieren ist, wie in der Berufungsbegründung\nvorgetragen (Bl. 334 d.A.), stellt neues und ver-spätetes\nVorbringen der Beklagten im Sinne des § 528 Abs. 2 ZPO dar. Es ist\nangesichts seiner nicht zu verkennenden Bedeutung in 1. Instanz aus\ngrober Nachlässigkeit unterblieben, und seine Zulassung würde die\nErledigung des Rechtsstreits verzögern, nämlich eine Beweisaufnahme\ndurch Ein-schaltung eines Sachverständigen erforderlich ma-chen;\ndenn die von der Beklagten aufgestellte Be-hauptung kann nur durch\neinen Sachverständigen be-urteilt werden.\n\n376\n\n \n\n377\n\nAuch wenn die Anbringung von Jochen und\nAbstützun-gen Nebenleistungen darstellen, braucht das nicht für\n\"Notabstützungen\" zu gelten.\n\n378\n\n \n\n379\n\nDie Zeitspanne und das Längenmaß sind\nim Nach-tragsangebot angegeben und die Meterzahl aus Blatt 62 des\nComputerausdrucks zu entnehmen. Hin-sichtlich der Zeitdauer beruft\ndie Klägerin sich darauf, daß die Leistung im Einvernehmen mit der\nBauleitung nach Entgelt und Dauer erbracht worden sei. Daran ist\ndie Beklagte festzuhalten. Denn die Bauleitung hat die Mehrleistung\nentsprechend dem Nachtragsangebot eingefordert ohne Hinweis darauf,\ndaß eine Vergütung wegen Erfassung durch die Posi-tionen des\nLeistungsverzeichnisses nicht gezahlt werde.\n\n380\n\n \n\n381\n\n2)\n\n382\n\n \n\n383\n\nPosition 2. Stahlrohrstützen\n\n384\n\n \n\n385\n\nAuch diese Position ist von der\nBeklagten zu vergüten, obwohl sie einwendet, die Klägerin habe\nGelegenheit gehabt, die Stahlrohrstützen wieder auszubauen und\nmitzunehmen, während die Klägerin nunmehr geltendmacht, die\nStahlrohrstützen seien auf Verlangen der Bauleitung an der\nBaustelle ver-blieben.\n\n386\n\n \n\n387\n\nEiner Sachaufklärung hierzu bedarf es\nnicht. Ent-scheidend ist, daß die Beklagte dieses Material behalten\nhat und deshalb auch bezahlen muß.\n\n388\n\n \n\n389\n\n3)\n\n390\n\n \n\n391\n\nHinsichtlich des Abhandenkommens von 3\nMörtel-kübeln für 768,00 DM und eines Krangehänges für 563,00 DM\nweist die Beklagte allerdings zu Recht auf den\nVerantwortungsbereich der Klägerin hin, die selbst für den Verlust\nihrer Arbeits-geräte einzustehen hat. Da die Klägerin dem nicht\nentgegentritt (Bl. 417 d.A.), sind insgesamt 1.331,00 DM\nabzuziehen.\n\n392\n\n \n\n393\n\nD.\n\n394\n\n \n\n395\n\nNach alledem sind von der Urteilssumme\ndes Land-gerichts folgende Einzelbeträge zugunsten der Be-klagten\nabzuziehen:\n\n396\n\n \n\n397\n\n1.) Los C Titel 2. Position 9 bis\n11\n\n398\n\n \n\n399\n\nbetreffend die Kranvorhaltung 24.300,00\nDM sowie betreffend Strom-\n\n400\n\n \n\n401\n\nlieferungen für den Kran 3.750,00\nDM\n\n402\n\n \n\n403\n\n2.) Los C Titel 5. Position 4.4\n\n404\n\n \n\n405\n\nbetreffend Erschwernis-\n\n406\n\n \n\n407\n\nzuschlag 70 Grad 22.818,09 DM\n\n408\n\n \n\n409\n\n3.) Los C Titel 6. Positionen 12 u.\n13\n\n410\n\n \n\n411\n\nbetreffend Krangehänge und Mörtelkübel\n1.331,00 DM 52.199,09 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer 7.307,87 DM\n59.506,96 DM Vom zuerkannten Betrag von 287.802,12 DM abzüglich\n59.506,97 DM verbleibt begründete Klage-\n\n412\n\n \n\n413\n\nforderung von 228.295,12 DM\n=============\n\n414\n\n \n\n415\n\nDer Anspruch auf Zinsen hierauf in Höhe\nvon 11,75 % für die Zeit vom 01.07. bis 26.08.1991 und von 12 %\nZinsen seit dem 27.08.1991 ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges\ngemäß den §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288, 286 BGB begründet, da die\nKlägerin die Beklagte durch Zahlungsaufforderung vom 19.06.1991 mit\nFristsetzung bis 30.06.1991 in Verzug gesetzt hat und gemäß\nSchreiben der Kreis-sparkasse Heinsberg vom 13.04.1992 (Bl. 132\nd.A.) Bankkredit in Höhe von mindestens 350.000,00 DM jedenfalls zu\nden zuerkannten Zinssätzen in An-spruch nimmt. Das pauschale\nBestreiten der Zins-sätze durch die Beklagte reicht angesichts der\nvorgelegten Bankbescheinigung und des weiterhin hohen Zinsniveaus\nnicht aus.\n\n416\n\n \n\n417\n\nE.\n\n418\n\n \n\n419\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf den §§ 269 Abs. 3, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.\n\n420\n\n \n\n421\n\nGegenstandswert für das\n\n422\n\n \n\n423\n\nBerufungsverfahren: 287.802,12 DM Wert\nder Beschwer für die Klägerin: 59.506,96 DM Wert der Beschwer für\ndie Beklagte\n\n424\n\n \n\n425\n\nüber 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314069","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-10/22-u-267-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314069","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314069","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-10/22-u-267-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314069","retrieved":"2026-07-09 03:45:49.463489+00:00"}}