{"status":"available","doknr":"OLD314072","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0802.12U26.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-08-02","aktenzeichen":"12 U 26/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von\n7.692,55 DM nebst Zinsen an den Kläger verurteilt.\n\n4\n\nDer Beklagte ist dem Kläger aus dem Kaufvertrag vom 18. Mai 1991\nzum Schadensersatz verpflichtet, weil er ihm Fehler des verkauften\nFahrzeugs argli- stig verschwiegen hat, §§ 459 Abs. 1, 463 Satz 2\nBGB. Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte dem Kläger - so wie\ndas Landgericht dies angenom- men hat - wider besseres Wissen\nUnfallfreiheit des verkauften Fahrzeugs zugesichert hat. Auch wenn\nder Beklagte den Kläger entgegen dem Inhalt des schriftlichen\nKaufvertrages auf den unstreitig vorhandenen Vorschaden hingewiesen\nhaben sollte, ist er dem Kläger nach § 463 Satz 2 BGB zumindest\ndeshalb zum Schadensersatz verpflichtet, weil er den Kläger\njedenfalls nicht in genügendem Umfang über den Vorschaden und\ndessen Beseitigung aufge- klärt hat. Insoweit durfte sich der\nBeklagte nicht damit begnügen, den Kläger auf einzelne Folgen des\nfrüheren Unfalls hinzuweisen, sondern hätte wahr- heitsgemäß\noffenbaren müssen, daß das Fahrzeug bei dem Unfall bis an die\nTotalschadensgrenze beschä- digt wurde und danach nicht in der\nBundesrepublik Deutschland, sondern in der Türkei wieder herge-\nstellt wurde.\n\n5\n\nDaß der verkaufte VW-Bus bei dem Unfall bis an die\nTotalschadensgrenze beschädigt wurde, ergibt sich aus dem von dem\nKläger vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen S. vom 19.\nJuli 1991. Die Feststellungen des Sachverständigen hat der Be-\nklagte auch in zweiter Instanz nicht angegriffen. Art und Ausmaß\ndes früheren Schadens waren dem Beklagten bei Abschluß des\nKaufvertrages bekannt, da das Fahrzeug von ihm unstreitig in\nbeschädigtem Zustand angekauft und zur anschließenden Reparatur in\ndie Türkei verbracht wurde.\n\n6\n\nNach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wäre der Beklag- te\nverpflichtet gewesen, den Kläger ungefragt auf die vorgenannten\nUmstände hinzuweisen. Auch wenn im Kaufrecht keine allgemeine\nAufklärungspflicht des Verkäufers besteht, muß dieser jedoch nach\nallgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Lite- ratur zumindest\nsolche Tatsachen offenbaren, die erkennbar für den\nVertragsentschluß des Käufers von Bedeutung sind und deren\nMitteilung von ihm nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfal-\nles nach Treu und Glauben erwartet werden kann (vgl. statt vieler\nReinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rdn. 1873). Dazu gehören\nneben der Tat- sache, daß das Fahrzeug einen Unfall erlitten hat,\nauch nähere Angaben über die besondere Schwere des Unfalls, weil\ndavon die Entscheidung des Käufers, ob und gegebenenfalls zu\nwelchem Preis er das Fahrzeug kaufen will, abhängig ist. Ebenso\ndurfte der Beklagte dem Kläger nach § 242 BGB nicht ver- schweigen,\ndaß das hier verkaufte Fahrzeug nicht in der Bundesrepublik\nDeutschland, sondern in der Türkei repariert wurde. Auch wenn eine\nim Ausland erfolgte Reparatur nicht unbedingt schlechter sein muß,\nals eine in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführte, kommt der\nArbeit einer inländischen Fachwerkstatt doch eine höhere\nWertschätzung zu- teil. Daß diese Einschätzung nicht unberechtigt\nist, wird im vorliegenden Fall durch die Feststel- lung des\nSachverständigen S. bestätigt, bei der Instandsetzung des\nverkauften Fahrzeugs seien die Herstellerrichtlinien in keinster\nWeise berück- sichtigt worden. Der Verpflichtung des Beklagten, die\nim Ausland durchgeführte Reparatur zu offenba- ren, steht nicht\nentgegen, daß beide Parteien tür- kische Staatsangehörige sind.\nInsoweit ist allein von Bedeutung, daß der Kaufvertrag in der\nBundes- republik Deutschland abgeschlossen wurde und daß auf ihn\ndeutsches Recht anzuwenden ist.\n\n7\n\nDaß der Beklagte den Kläger nicht nur auf den Vorschaden als\nsolchen, sondern auch auf dessen außergewöhnlichen Umfang und die\nnachfolgende Re- paratur in der Türkei hingewiesen hat, wird von\ndem Beklagten selbst nicht substantiiert behaup- tet. Ebensowenig\nmußte der Kläger diese Umstände aus den durch die nicht\nfachgerechte Reparatur noch verbliebenen Mängeln an der Karosserie\ndes Fahrzeugs folgern, selbst wenn er die im Gutachten des\nSachverständigen S. im einzelnen aufgeführten sichtbaren\nKarosseriemängel bei der Besichtigung des Fahrzeugs ganz oder\nteilweise erkannt haben sollte. Wie sich aus den von dem\nSachverständigen S. gefertigten Fotos ergibt, sind die vorhandenen\nMängel optisch geringfügig und können - jedenfalls von einem Laien\n- auch auf andere Ursachen (Baga- tellschaden, Rostbefall u. ä.)\nzurückgeführt wer- den. Zumindest läßt sich den verbliebenen\nMängeln jedoch nicht entnehmen, daß das Fahrzeug bei dem Unfall\npraktisch einen wirtschaftlichen Totalscha- den erlitten hatte. Da\nder damalige Zustand des Fahrzeugs durch die vorgelegten Fotos\nhinreichend dokumentiert ist, hielt der Senat eine weitere In-\naugenscheinnahme - welche ohnehin nur den heutigen Zustand des\nFahrzeugs 2 Jahre nach Abschluß des Kaufvertrages betreffen konnte\n- nicht für erfor- derlich.\n\n8\n\nWeil der Beklagte dem Kläger zumindest den außer- gewöhnlichen\nUmfang des Vorschadens und dessen Re- paratur in der Türkei\narglistig verschwiegen hat, ist der zwischen den Parteien\nvereinbarte Gewähr- leistungsausschluß nach § 476 BGB\nunwirksam.\n\n9\n\nDie Höhe des Schadenersatzanspruchs des Klägers bestimmt sich\nnach den Grundsätzen zum sogenannten kleinen Schadenersatzanspruch\nnach der Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs in mangelfreiem\nZustand und dem Wert in mangelhaftem Zustand. Diese Wertminderung\nschätzt die Kammer zumindest auf den eingeklagten Betrag von\n7.000,00 DM, § 287 Abs. 1 ZPO. Insoweit ist von Bedeutung, daß der\nvom Landgericht beauftragte Sachverstän- dige M. in seinem\nGutachten vom 14. August 1992 allein die zur Behebung der\nverbliebenen Mängel erforderlichen Reparaturkosten und den\ntechnischen Minderwert der nicht mehr reparablen Mängel mit\ninsgesamt 9.378,00 DM beziffert hat. Hinzu kommt ein nicht\nunerheblicher merkantiler Minderwert des Fahrzeugs. Selbst wenn der\nBeklagte den Kläger auf den Unfall als solchen hingewiesen und der\nKläger die äußerlich sichtbaren verbliebenen Ka- rosseriemängel bei\nder Besichtigung des Fahrzeugs gesehen haben sollte, bleibt die\nverschwiegene Erheblichkeit des Unfalls (bis an die Grenze des\nTotalschadens) und der Umstand, daß die Reparatur in der Türkei\nvorgenommen wurde, bei der Schadens- bemessung zu berücksichtigen.\nNach der Überzeugung des Senats reichen diese Umstände allein aus,\neinen technischen und wirtschaftlichen Minderwert von 7.000,00 DM\nzu bejahen. Hinzu kommen die vom Beklagten nach § 463 BGB ebenfalls\nzu ersetzen- den Kosten des Sachverständigen S. in Höhe von 692,55\nDM.\n\n10\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 97 Abs.\n1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n11\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Revisionsbeschwer für den\nBeklagten: 7.692,55 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314072","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-02/12-u-26-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314072","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314072","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-02/12-u-26-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314072","retrieved":"2026-07-09 03:45:49.769028+00:00"}}