{"status":"available","doknr":"OLD314075","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0728.11U42.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-07-28","aktenzeichen":"11 U 42/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist\nzum größe-ren Teil begründet.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nAufgrund des Unfallgeschehens, wie es\ndie Zeugin M. bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht ge-schildert\nhat, kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er habe die Vorfahrt\ndes Beklagten zu 1. verletzt.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDas Landgericht hat die Zeugin M. als\nglaubwürdig und ihre Darstellung des Unfallablaufs als zutref-fend\nangesehen. Es hat insbesondere kein Anzeichen von Parteilichkeit zu\nGunsten des Klägers, der sie damals, ohne sie zu kennen, aus\nGefälligkeit mitgenommen hatte, bei ihr festgestellt. Der Senat hat\ndeshalb keine Bedenken, den Angaben der Zeugin ebenfalls zu folgen;\nihrer erneuten Vernehmung be-darf es nicht.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nAndererseits besteht aber auch kein\nAnlaß, dem Antrag der Beklagten entsprechend ein\nUnfallrekon-struktionsgutachten einzuholen, mit dessen Hilfe die\nBeklagten die Aussage der Zeugin M. entkräften wollen. Aus den im\nvorliegenden Schadensgutachten festgehaltenen Beschädigungen des\nklägerischen Pkw mag ein Sachverständiger die ungefähre\nAufprall-geschwindigkeit ermitteln und den Aufprallwinkel genauer\nfestlegen können, als es dem Senat anhand der Fotografien zu diesem\nGutachten möglich ist. Für die Entscheidung dieses Rechtsstreites\nsind derartige Präzisierungen aber ohne Bedeutung. Die\nAufprallgeschwindigkeit als solche ist uner-heblich. Die Fotos zum\nSchadensgutachten zeigen deutlich, daß der Wagen des Beklagten den\ndes Klägers hauptsächlich in der Frontmitte und dem aus Fahrersicht\nnach links anschließenden Frontbe-reich getroffen hat, daß der\nAnstoß in der Mitte am stärksten war und daß die Stoßrichtung -\nwiede-rum aus der Sicht des Klägers - schräg von vorne rechts nach\nhinten links verlief. Dieses Schadens-bild steht mit der Annahme,\ndaß der Beklagte noch in der letzten Phase der Ausscherbewegung\nnach links oder auch in Geradeausfahrt nahe dem linken Fahrbahnrand\nmit dem in Schrägstellung nach rechts angehaltenen Pkw des Klägers\nzusammengeprallt ist, in Einklang. Daß der Zusammenstoß, wie die\nBeklag-ten behaupten, an einem Punkt näher der Straßen-mitte\nstattgefunden hat, bis zu dem der Kläger be-reits in die J.-Straße\neinbiegend vorgefahren war, ist nach dem Schadensbild allerdings\nebenfalls möglich. Nicht möglich ist es jedoch, diesen Punkt in der\nÖrtlichkeit nachträglich allein anhand des Schadensbildes\nfestzulegen. Sonstige Anknüpfungs-tatsachen für die sachverständige\nErmittlung der genauen Unfallstelle gibt es in diesem Falle aber\nnicht.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nNach der Darstellung der Zeugin M.\nfällt dem Klä-ger keine Vorfahrtsverletzung zur Last.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nWenn auf einer Kreuzung zwei\nKraftfahrzeuge zu-sammenstoßen, spricht der erste Anschein in der\nRegel zwar für eine Vorfahrtverletzung des Warte-pflichtigen (BGH\nNJW 82, 2668 m.w.N.). Das gilt aber nicht, wenn ein\nWartepflichtiger nach rechts in die Vorfahrtsstraße einbiegt und\ndabei auf der rechten Fahrbahnseite auf einen von rechts\nent-gegenkommenden und im Überholen begriffenen Ver-kehrsteilnehmer\nstößt. Denn wenn dieser zunächst noch nicht mit dem Überholen\nbegonnen und seine Überholabsicht auch nicht erkennbar angezeigt\nhatte, durfte der Wartepflichtige einbiegen (BGH a.a.O., OLG\nKarlsruhe DAR 77, 248; h.M.). Dieser Rechtsmeinung des\nBundesgerichtshofs schließt der Senat sich an. Die Gegenmeinung,\nwonach der in eine Vorfahrtsstraße Einbiegende nicht darauf\nver-trauen darf, ein von rechts kommender Vorfahrtbe-rechtigter\nwerde nicht unversehens zum Überholen ausscheren und damit die\nzunächst freie andere Fahrbahnhälfte für sich beanspruchen (OLG\nDüssel-dorf VRS 60, 416; OLG Oldenburg VRS 78, 25), über-dehnt die\nWartepflicht in einer Weise, die über das im Interesse der\nVerkehrssicherheit Gebotene hinausgeht und bei gewissenhafter\nBefolgung die Flüssigkeit des Verkehrs erheblich beeinträchtigen\nwürde.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nNach Darstellung der Zeugin M. fuhr der\nBeklagte zu 1. zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die Kreu-zung\nDennewartstraße mit der übergeordneten J.- Straße erreichte und\nsoweit vorzog, daß die Zeugin freie Sicht nach rechts hatte, noch\nim Abstand von etwa 50 m hinter einem Lkw auf der für ihn rechten\nFahrbahnhälfte. Mit dem Überholvorgang hatte er noch nicht\nbegonnen. In diesem Moment hätte der Kläger also ohne weiteres so,\nwie er es beabsich-tigte, nach rechts in die J.-Straße einbiegen\ndür-fen. Daß er unter Inanspruchnahme eines geringen Teils der\nFahrbahn der J.-Straße zunächst noch verharrte, um sich einen\nklaren Überblick zu ver-schaffen, kann dann aber ebenfalls nicht\nals Vor-fahrtverletzung gelten.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nVielmehr hätte der Beklagte mit\nRücksicht auf das aus der Einmündung kommende Fahrzeug des Klägers\nnicht mehr zum Überholen ausscheren dürfen (Bay.ObLG DAR 76, 108;\n68, 189), ohne gegen § 5 Abs. 2 StVO oder zumindest gegen Abs. 3\nNr. 1 der Vorschrift, gegen das Verbot des Überholens bei unklarer\nVerkehrslage, zu verstoßen (vgl. auch OLG Karlsruhe VRS 43,\n306).\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nEine etwaige zusätzliche Verletzung des\nRechts-fahrgebots hat im vorliegenden Zusammenhang dage-gen außer\nBetracht zu bleiben, weil dessen Schutz-zweck auf gleichgerichteten\nVerkehr beschränkt ist (BGH VersR 75, 37).\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDie Beklagten sind dem Kläger demgemäß\nzum Ersatz des überwiegenden Teils seines Unfallschadens\nver-pflichtet. Einen Anteil von 25 % muß der Kläger freilich selbst\ntragen, weil der Unfall für ihn jedenfalls nicht unabwendbar war\n(§§ 7 Abs. 2, 17 StVG). Es ist nicht auszuschließen, daß sein\nübermäßiges, auch für die Zeugin M. unverständli-ches Zögern beim\nEinbiegen in die J.- Straße dazu beigetragen hat, daß der Beklagte\nzu 1. sein Fahr-zeug nicht wahrgenommen oder die Situation\nver-kannt hat und unbekümmert weit nach links ausge-schert ist, um\nden Lkw der Firma Z. zu überholen. Eine deutlichere Fahrweise des\nKlägers hätte mög-licherweise den Beklagten von seinem\nÜberholver-such abgehalten oder ihn noch rechtzeitig zum\nAus-weichen veranlaßt.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92\nAbs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit\nauf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n8.227,12 DM Beschwer der Beklagten: 5.656,14 DM Beschwer des\nKlägers: 2.570,91 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314075","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-28/11-u-42-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314075","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314075","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-28/11-u-42-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314075","retrieved":"2026-07-09 03:45:50.028188+00:00"}}