{"status":"available","doknr":"OLD314074","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0728.11U35.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-07-28","aktenzeichen":"11 U 35/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Berufung der beiden Beklagten ist\nzulässig.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie der Beklagten zu 2. ist auch\nbegründet, denn es kann nicht festgestellt werden, daß sie\nVer-tragspartnerin des Klägers geworden ist.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nUnstreitig hat sie als Vertreterin des\nBeklagten zu 1. gehandelt, womit auch eigene Entscheidungen in\nVertragsangelegenheiten ohne weiteres vereinbar sind, denn für die\nBefugnisse ist das Innenver-hältnis zum Vertretenen maßgebend.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nEs ist ferner unstreitig, daß die\nBeklagte zu 2. nicht erklärt hat, neben dem Beklagten zu 1.\nAuf-traggeberin des Klägers werden zu wollen.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nVertragspartei ist sie schließlich auch\nnicht dadurch geworden, daß sie nicht eindeutig zum Ausdruck\ngebracht hat, nur für ihren Ehemann auf-zutreten. Ein\nVertragsabschluß zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. hätte\neine besondere und zusätzliche Einigung erfordert. Aus § 164 Abs. 2\nBGB folgt im Umkehrschluß, daß derjenige, bei dem ein Handeln im\nfremden Namen feststeht, grundsätzlich nicht selbst Vertragspartei\nwird. Der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, ist nach\ndieser Bestimmung nur dann unbe-achtlich, wenn der Wille, im\nfremden Namen zu han-deln, nicht erkennbar hervortritt.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nUnter diesen Umständen kommt es nicht\ndarauf an, ob aufgrund der in der Vergangenheit abgewickelten\nAufträge des Beklagten zu 1. ohnehin anzunehmen war, daß im\nvorliegenden Fall nichts anderes gelten sollte als bei den früheren\nVereinbarungen. Zu Gunsten des Klägers läßt sich daraus jedenfalls\nnichts herleiten.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Berufung des Beklagten zu 1. ist\ndagegen unbe-gründet. Er schuldet dem Kläger über die gezahlten\n13.000,00 DM hinaus den jetzt noch streitigen Be-trag von 1.887,32\nDM.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDer Beklagte wendet sich nicht gegen\ndiejenigen Lohn- und Materialkosten, die nicht die\nBewässe-rungsanlage betreffen:\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nLohn 15 x 40,00 DM 600,00 DM Material\n386,00 DM 986,00 DM Mehrwertsteuer 138,04 DM 1.124,04 DM\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDer Werklohn für die Bewässerungsanlage\nbeläuft sich nicht auf weniger als 13.763,28 DM, wobei darauf\nhinzuweisen ist, daß in einem Fall der vorliegenden Art einige\nUngenauigkeiten bei der Begutachtung durch Sachverständige und bei\nder Beurteilung durch die Gerichte unvermeidbar sind und gemäß §\n287 ZPO hingenommen werden können und müssen.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nWie die Sachverständigen H. und N.\nausgeführt haben, hat sich wegen des erweiterten Leistungs-umfangs\ngegenüber dem auf netto 8.415,30 DM lau-tenden Angebot vom 14. Juni\n1990 um etwa netto 3.500,00 DM erhöht.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDer Gesamtbetrag einschließlich\nMehrwertsteuer von 13.763,00 DM ist im Vergleich zu den Kosten, die\nbei anderen Anbietern angefallen wären, nicht überhöht.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDas Angebot der Firma A. vom 3. Februar\n1992 über eine Anlage der Firma T. endet mit einem Betrag von netto\n11.689,70 DM = brutto 13.326,26 DM und soll im Ergebnis dieselbe\nLeistung erbringen wie die vom Kläger installierte Anlage. In den\nEin-zelheiten weicht die Art der Ausführung aber be-trächtlich\nvoneinander ab. Die Materialkosten lie-gen bei der Firma A. sogar\nhöher als beim Kläger und belaufen sich auf netto 6.577,70 DM =\nbrutto 7.498,58 DM. Der Kläger hat 11 \"Kleincomputer\" zum Preise\nvon je netto 135,95 DM, insgesamt 1.495,45 DM, eingebaut, die Firma\nA. hat einen \"Großcomputer\" mit acht Stationen zum Preise von netto\n1.580,00 DM angeboten. Nimmt man die Fühler, Ventile und Kabel\nhinzu, so ergibt sich beim Klä-ger ein Nettobetrag von 2.386,45 DM,\nbei der Firma A. von 2.843,60 DM (vgl. Gutachten N. Seite 4). Der\nKläger hat 21 Sprühregner und 51 Versenkregner installiert, während\ndie Firma A. 24 Sprühregner und 8 Versenkregner angeboten hat.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nAls Zeitaufwand hat die Firma A.\nallerdings nur 120 Stunden veranschlagt. Es handelt sich aber nur\num einen Ca.-Wert, und die Sachverständigen haben neben den\nMaterialkosten des Klägers auch 160 Ar-beitsstunden als angemessen\nbezeichnet.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nLaut Gutachten des Sachverständigen H.\nwäre auch eine Anlage der Firma P. teurer geworden als die des\nKlägers, wobei eine Gegenüberstellung auch in diesem Fall dadurch\nerschwert wird, daß zum Lei-stungsumfang der Firma P. ein einzelner\nGroßcompu-ter gehört.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nEs ist aber kein Anhaltspunkt dafür\nvorhanden, daß es technisch verfehlt ist, jedem Bewässerungs-strang\neinen eigenen, in der Anschaffung billigen und bei Schadensfällen\nohne großen Aufwand zu er-setzenden Computer zuzuordnen.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDie Ausführungen zum Kostenaufwand\nwerden durch die Aussage des Zeugen Sch. nicht in Frage ge-stellt.\nSie läßt nicht erkennen, welchen bestimm-ten Material- und\nZeitaufwand er zugrundegelegt hat. Es liegt auf der Hand, daß die\nSteuerung von 11 Bewässerungssträngen über nur 3 Computer\nkom-pliziertere und damit teurere Geräte erfordert als bei einer\nAnlage mit 11 Einzelcomputern und daß auch derartige Anlagen nicht\nohne weiteres mitein-ander zu vergleichen sind.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nEine erneute Vernehmung des Zeugen Sch.\nist nicht geboten (vgl. § 398 ZPO). Der Beklagte zeigt selbst nicht\nauf, wie sich ein Gesamtpreis aus Ma-terial- und Lohnkosten von nur\n3.800,00 DM ergeben könnte, der im Widerspruch zu den Gutachten der\nSachverständigen steht. Allein aus dem vom Beklag-ten genannten\nPreis kann nicht entnommen werden, wie die Anlage hätte beschaffen\nsein sollen, zu deren Installation der Kläger nach seiner Ansicht\nverpflichtet gewesen sein soll. Es fehlt eine Aus-einandersetzung\nmit dem Angebot von 1990 und der Rechnung von 1991.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nIm übrigen bestätigt die Zahlung von\ninsgesamt 13.000,00 DM, daß der Beklagte einen Preis in dieser\nGrößenordnung erwartet hat. Das gilt auch dann, wenn er zum\nAusdruck gebracht haben sollte, er nehme an, der endgültige\nRechnungsbetrag werde unter 13.000,00 DM liegen.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nAus den obigen Ausführungen folgt\nzugleich, daß dem Kläger nicht die Verletzung von\nAufklärungs-pflichten zum Vorwurf zu machen ist.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nDer Zinsanspruch des Klägers ergibt\nsich aus § 291 BGB.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§\n91, 92, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n1.887,32 DM Es liegt nicht eine den Streitwert erhöhende\nHilfsaufrechnung vor. Sämtliche Einwendungen des Beklagten\nbetreffen unmittelbar die Höhe des für den Kläger entstandenen\nWerklohnanspruchs.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nBeschwer des Klägers und des Beklagten\nzu 1.: je-weils 1.887,32 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314074","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-28/11-u-35-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314074","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314074","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-28/11-u-35-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314074","retrieved":"2026-07-09 03:45:49.946533+00:00"}}