{"status":"available","doknr":"OLD314073","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0728.11U34.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-07-28","aktenzeichen":"11 U 34/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig,\nhat aber in der Sache keinen Erfolg. Etwaige\nSchadensersatzan-sprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen der\nBeschädigung des an diesen verliehenen PKW sind verjährt. Auf die\nzutreffende Begründung des an-gefochtenen Urteils wird Bezug\ngenommen. Das Vor-bringen des Klägers im Berufungsverfahren führt\nzu keiner abweichenden Beurteilung.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDas gilt insbesondere für den erneuten\nHinweis des Klägers auf einen wirtschaftlichen Totalscha-den des\nFahrzeugs. Die Anwendbarkeit der Verjäh-rungsregel der §§ 606, 558\nAbs. 2 BGB ist bei Ver-nichtung oder Abhandenkommen der\nSachsubstanz des Miet- oder Leihobjektes ausgeschlossen. Sie ist es\njedoch nicht schon bei einer Beschädigung, die zwar wirtschaftlich\neinen Totalschaden bedeutet, bei der aber Sachsubstanz\nübriggeblieben ist, die weiterhin der Rückgabepflicht unterliegt,\ndie Untersuchungsgegenstand bei der Schadensermitt-lung sein kann\nund die als Beweismittel für den Schadensumfang im Zeitpunkt der\nRückgabe binnen verhältnismäßig kurzer Zeit an Beweiswert verliert\n(vgl. dazu auch BGHZ 47, 53, 56 f.).\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie sechsmonatige Verjährungsfrist war\nauch vor Einreichung des Mahnantrages am 19.12.1991 unab-hängig\ndavon abgelaufen, ob der Kläger das Fahr-zeugwrack jemals wieder in\nseinen unmittelbaren Besitz genommen hat. Der Verjährungsbeginn\nhing nicht von der Erfüllung der vertraglichen Rückga-bepflicht des\nBeklagten ab. Der Kläger hat das Fahrzeug bereits dadurch im Sinne\nder §§ 606, 558 Abs. 2 BGB zurückerhalten, daß ihm die\ntatsächli-che Möglichkeit eingeräumt wurde, es zu besichti-gen und\ndarüber zu verfügen (BGH NJW 1981, 2406, 2407; 1968, 2142). Das war\nbereits am Tage nach dem Unfall, spätestens aber im Laufe des\nMonats Mai 1991 der Fall, als der Kläger es zunächst von einem\nSachverständigen seiner Kaskoversicherung untersuchen ließ und es\ndann auch selbst in Augen-schein nahm, wobei er anscheinend zu dem\nEntschluß kam, es verschrotten zu lassen.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nSchließlich war die Verjährung auch\nnicht entspre-chend § 852 Abs. 2 BGB durch schwebende\nVerhand-lungen der Parteien über den vom Beklagten zu leistenden\nSchadensersatz gehemmt. Bereits der ei-gene Vortrag des Klägers\nergibt nicht, daß solche Verhandlungen geführt worden sind, auch\nwenn der Begriff Verhandlungen im Sinne der vom Kläger an-geführten\nRechtsprechung weit ausgelegt wird. Der Kläger beruft sich in\ndiesem Zusammenhang konkret nur auf die gemeinsame Vorsprache der\nParteien bei dem Vertreter der Kaskoversicherung des Klägers am 29.\nApril 1991. Es ist aber nicht ersichtlich, daß der Beklagte bei\ndieser Gelegenheit eine andere Unfalldarstellung gegeben hat als\njetzt in diesem Rechtstreit. Nach seiner Schilderung trifft ihn\nkeinerlei Verschulden an dem Unfall und somit keine Haftung für den\nSchaden des Klägers. Daß er keine Fahrerlaubnis besaß, ist ganz\noffensichtlich damals nicht zur Sprache gekommen; denn sonst hätte\nder Versicherungsagent P. Leistungen aus der Kaskoversicherung von\nvornherein abgelehnt. Wenn P. bei seiner Unterredung die Parteien\nauch über die Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers und einen\nmöglichen Rückgriff des Haftpflichtversiche-rers des Klägers für\nden Fall hinwies, daß sich ein grobes Verschulden des Beklagten an\ndem Unfall herausstellen sollte, kann das unter solchen Um-ständen\nnur als vorsorgliche Rechtsbelehrung ohne direkten Bezug auf den\nihm unterbreiteten Sach-verhalt verstanden werden. Der\nwiderspruchslosen, schweigenden Hinnahme einer derartigen Belehrung\ndurch den Beklagten kommt deshalb ein irgendwie gearteter\nErklärungswert nicht zu.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nErst recht kann die Tatsache, daß der\nBeklagte den Kläger überhaupt zu P. begleitet hat, nicht schon als\nEingeständnis einer eigenen Haftung für den Schaden am Fahrzeug des\nKlägers ausgelegt werden. Zur Mitwirkung bei der Schadensmeldung\nwar der Beklagte als Fahrer des klägerischen Wagens zur Unfallzeit\nunabhängig davon verpflichtet, ob der andere Unfallbeteiligte oder\ner selbst als letzt-lich Ersatzpflichtiger in Betracht kam. Daß der\nBeklagte sich zuvor dem Kläger gegenüber zu seiner\nSchadensersatzpflicht bekannt hätte und der Kläger vor allem oder\nwenigstens auch zur Entlastung des Beklagten den Versuch unternahm,\nseine Kaskoversi-cherung in Anspruch zu nehmen, ist nicht\nvorgetra-gen. Die gemeinsame Vorsprache der Parteien bei P. hatte\ndemnach weder den Zweck, noch wurde sie zum Anlaß genommen, die\nBerechtigung von Schadenser-satzansprüchen des Klägers gegen den\nBeklagten zu erörtern.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nAufgrund welcher objektiven Tatsachen\nder Kläger anschließend darauf vertrauen durfte, daß der Beklagte\nihn schadlos halten werde, wenn die Ver-sicherung nicht für seinen\nSchaden eintrete, ist ebensowenig dargelegt wie die Ursächlichkeit\neines derartigen Vertrauens des Klägers für das Hinaus-schieben des\nMahnantrages bis zum Dezember 1991 oder ein sonstiges Verhalten des\nBeklagten in die-sem Zeitraum, das seine Berufung auf die\neingetre-tene Verjährung als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242\nBGB) erscheinen ließe. Die unterlassene Mitwirkung bei den\nBemühungen der niederländischen Polizei, den Unfall aufzuklären,\nreicht dafür nicht aus.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie Kosten seiner erfolglos gebliebenen\nBerufung hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nStreitwert für das Beruufngsverfahren\nund Beschwer des Klägers: 14.508,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314073","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-28/11-u-34-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 606","ref_norm":"606","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314073","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314073","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-28/11-u-34-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314073","retrieved":"2026-07-09 03:45:49.853516+00:00"}}