{"status":"available","doknr":"OLD314076","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0726.SS307.93.149.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-07-26","aktenzeichen":"Ss 307/93 - 149 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft hat ihren\nAntrag wie folgt begründet:\n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\nDie formell nicht zu beanstandende\nRevision der Angeklagten, mit der die Verletzung des materiellen\nRechts gerügt wird, hat (vorläu-fig) Erfolg.\n\n7\n\n \n\n8\n\n \n\n9\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen\ndie Zu-lässigkeit des Bannmeilengesetzes sind aller-dings nicht\nersichtlich (Maunz-Dürig, Art. 8, Rdn. 114; OLG Köln, Beschluß vom\n18. Mai 1993 - Ss 188/93 -). Es schränkt in sachlich be-gründeter\nund nicht gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit verstoßender\nWeise die Grundrechte der Versammlungs- und Meinungs-freiheit ein\n(§ 1 Bannmeilengesetz des Bun-des vom 6. August 1955 i.V.m. §§ 16\nAbs. 1, Abs. 2, 20 Versammlungsgesetz).\n\n10\n\n \n\n11\n\n \n\n12\n\nAuch die Auffassung der Revision, ein\nBun-destagsabgeordneter könne nicht Täter einer Bannkreisverletzung\nim Sinne des § 106 a StGB sein, geht fehl. Der Wortlaut dieser\nVor-schrift sieht Ausnahmen irgendwelcher Art nicht vor.\n\n13\n\n \n\n14\n\n \n\n15\n\nSie wären auch nicht gerechtfertigt.\nDer Sta-tus des Bundestagsabgeordneten gibt diesem das Recht, durch\nÄußerungen und Anträge in den dafür vorgesehenen verfassungsmäßigen\nGremien auf deren Meinungsbildung Einfluß zu nehmen. Ein darüber\nhinausgehendes Bedürfnis, Kundge-bungen von Abgeordneten innerhalb\nder Bannmei-le aus verfassungsrechtlichen Gründen zuzulas-sen, ist\nnicht erkennbar.\n\n16\n\n \n\n17\n\n \n\n18\n\nDie Feststellungen des angefochtenen\nUrteils sind jedoch in tatsächlicher Hinsicht unvoll-ständig (§ 267\nStPO) und so nicht geeignet, den Schuldspruch zu tragen.\n\n19\n\n \n\n20\n\n \n\n21\n\nZutreffend ist das Amtsgericht davon\nausgegan-gen, daß die Angeklagte an einer Versammlung teilgenommen\nhat (zum Begriff der Versammlung vgl. SenE a.a.O. m.w.N.). Die\nFeststellungen lassen aber nicht erkennen, daß die Angeklagte an\neiner öffentlichen Versammlung teilgenommen hat. Öffentlich ist\neine Versammlung, wenn der Zutritt zu ihr nicht auf einen\nindividuell bezeichneten Personenkreis beschränkt, sondern\ngrundsätzlich jedermann gestattet ist, ohne Rücksicht darauf, ob\ndie Einladung zur Teil-nahme an der Versammlung eingeschränkt war\noder nicht (BayObLGSt 1965, 155, OLG Köln a.a.O.). Es muß die den\nTeilnehmern bewußte Möglichkeit bestehen, daß individuell nicht\nbestimmte Menschen in unbegrenzter Zahl an der Versammlung\nteilnehmen können (OLG Köln MDR 1980, 1040).\n\n22\n\n \n\n23\n\n \n\n24\n\nOb jedermann die Teilnahme an der\nAktion gestattet war und ob sich die Angeklagte bewußt war, daß\nindividuell nicht bestimmte Menschen in unbegrenzter Zahl daran\nteilnehmen könnten, hat das Amtsgericht nicht erörtert, obwohl sich\ndies aufdrängte. \"Auf der Grundla-ge der bisher getroffenen\nFeststellungen ist nicht auszuschließen, daß nur einige\ngleichge-sinnte Abgeordnete durch Verteilung von Druck-schriften\nund durch Plakate vor dem Kanzleramt Anwesende über ihre Haltung\nzur Asylfrage un-terrichten wollten, ohne daß sie die Teilnahme\nanderer Personen wünschten oder sich der Mög-lichkeit bewußt waren,\nindividuell nicht be-stimmte Menschen könnten daran teilnehmen\" (zu\nvgl. SE vom 18. Mai 1993 - Ss 188/93 -).\n\n25\n\n \n\n26\n\n \n\n27\n\nDa nicht ausgeschlossen werden kann,\ndaß dazu noch Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache\nzur erneuten Verhandlung zurück-zuverweisen.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDem stimmt der Senat zu.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314076","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-26/ss-307-93-149","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 106a","ref_norm":"106a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314076","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314076","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-26/ss-307-93-149","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314076","retrieved":"2026-07-09 03:45:50.111631+00:00"}}