{"status":"available","doknr":"OLD314077","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0726.25WF149.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-07-26","aktenzeichen":"25 WF 149/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nG r ü n d e :\n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\nI.\n\n7\n\n \n\n8\n\nDie Parteien waren miteinander\nverheiratet. Nachdem sie sich Ende 1990 voneinander getrennt\nhatten, leitete die Antragstellerin im März 1991 ein\nEhe-scheidungsverfahren ein. In dessen Verlauf fand am 19. November\n1992 ein Termin zur mündlichen Verhand-lung statt, in welchem außer\nüber die Ehescheidung selbst über den Versorgungsausgleich, die\nelterliche Sorge für die beiden minderjährigen Kinder der Parteien\nund über den von der Antragstellerin gel-tend gemachten\nZugewinnausgleichsanspruch verhandelt wurde. Es wurde ein Termin\nzur Verkündung einer Entscheidung auf den 17. Dezember 1992\nbestimmt, in welchem das Familiengericht einen Beweisbeschluß zu\nzwei Fragen im Zusammenhang mit dem von der An-tragstellerin\ngeltend gemachten Zugewinnausgleichs-anspruch erließ. Einige Tage\nvorher, am 2. Dezem-ber 1992, reichte der Antragsgegner eine\nnegative Feststellungsklage beim Familiengericht ein, mit dem\nAntrag festzustellen, daß er der Antragstellerin über den Tag der\nRechtskraft der Ehescheidung hinaus keinen Unterhalt schulde. Diese\nKlage wurde der Antragstellerin am 4. Dezember 1992 zugestellt. Am\n11. Februar 1993 fand der Termin zur Beweisaufnahme und zur\nFortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht\nstatt. Die Parteien wiederholten ihre schon früher gestellten\nAnträge, der Antrags-gegner erkannte den von der Antragstellerin\ngeltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch zum Teil an und\nstellte im übrigen den Antrag zu seiner negativen\nFeststellungsklage. Der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin\nerklärte, daß er in dieser Folge-sache nicht auftrete, woraufhin\nder Antragsgegner insoweit den Erlaß eines Versäumnisurteils\nbeantrag-te. Am 4. März 1993 erging ein Teilanerkenntnis-,\nTeilversäumnis- und Schluß-Verbundurteil, durch wel-ches die Ehe\nder Parteien geschieden, die elterliche Sorge über die beiden\nminderjährigen Kinder der Parteien der Antragstellerin übertragen,\nder Versor-gungsausgleich durchgeführt, der Antragsgegner zur\nZahlung von 20.968,83 DM (als Zugewinnausgleich) verurteilt und\ndessen negativer Feststellungsklage - im Wege eines\nTeilversäumnisurteils - stattgege-ben wurde. Gegen den\nletztgenannten Teil des ihr am 18. März 1993 zugestellten\nVerbundurteiles legte die Antragstellerin am 22. März 1993\nEinspruch ein. Ein Termin zur Verhandlung über ihn wurde auf den\n17. Juni 1993 bestimmt, in diesem wurde die Sache vertagt.\n\n9\n\n \n\n10\n\nInzwischen, nämlich am 19. April 1993,\nreichte die Antragstellerin beim Familiengericht eine Klage ein mit\ndem Antrag, den Antragsgegner zur Zahlung nach-ehelichen\nUnterhaltes i.H.v. monatlich 2.155,71 DM zu verurteilen. Zugleich\nbeantragte sie, dem An-tragsgegner für dieses Verfahren die Zahlung\nei-nes Prozeßkostenvorschusses i.H.v. 4.250,55 DM auf-zugeben.\nDieser Antrag wurde vom Familiengericht zurückgewiesen. Daraufhin\nbeantragte die Antragstel-lerin die Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe. Diesen Antrag wies das Familiengericht mit\nBeschluß vom 17. Juni 1993 ebenfalls zurück, da die beabsichtigte\nRechtsverfolgung mutwillig sei, der nacheheliche\nUn-terhaltsanspruch habe mit wesentlich geringeren Ko-sten im\nRahmen des Verbundverfahrens geltend gemacht werden können und\nmüssen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde\neingelegt, wel-cher das Familiengericht nicht abgeholfen hat.\n\n11\n\n \n\n12\n\nII.\n\n13\n\n \n\n14\n\nDie Beschwerde ist zulässig, aber nicht\nbegründet.\n\n15\n\n \n\n16\n\nDer angefochtene Beschluß ist im\nErgebnis nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Familiengericht\ndas Vorgehen der Antragstellerin als mutwillig im Sinne von § 114\nSatz 1 ZPO angesehen und ihren Prozeßko-stenhilfeantrag daher\nzurückgewiesen.\n\n17\n\n \n\n18\n\nWie das Familiengericht mit Recht\nausgeführt hat, ist jede Partei, welche Prozeßkostenhilfe in\nAnspruch nehmen will, grundsätzlich gehalten, für ihre\nRechtsverfolgung unter mehreren gleichwertigen prozessualen Wegen\ndenjenigen zu beschreiten, welcher die geringsten Kosten verursacht\n(allgemeine Meinung, vgl. z.B. OLG Bamberg, FamRZ 1990, 187\nm.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn, wie im vor-liegenden Fall, ein\nAnspruch verfolgt werden soll, der nicht nur mit einer\nselbständigen Klage, son-dern auch im Rahmen eines\nEhescheidungsverbundver-fahrens geltend gemacht werden kann (vgl.\nOLG Ham-burg FamRZ 1981, 1005; OLG Koblenz FamRZ 1988, 306; OLG\nZweibrücken FamRZ 1988, 415; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 94). In\nderartigen Fällen obliegt es der hilfsbedüftigen Partei, ihren\nAnspruch, insbe-sondere, wie hier, einen Anspruch auf nachehelichen\nUnterhalt, bereits im Ehescheidungsverbundverfahren geltend zu\nmachen. Denn dies ist die erheblich kostengünstigere\nVerfahrensweise gegenüber einer isolierten Klageerhebung. Das\nerweist sich sehr deutlich auch im vorliegenden Fall: Das\nFamilien-gericht hat den Gebührenstreitwert für den\nEheschei-dungsrechtsstreit insgesamt auf 78.560,41 DM fest-gesetzt\nund hierbei den Gebührenstreitwert für die negative\nFeststellungsklage noch außer Acht gelassen. Der Gebührenstreitwert\nfür das Ehescheidungsverfahren insgesamt wird also entsprechend zu\nerhöhen sein. Ob dieser sich bei Einführung einer Leistungsklage\nder Antragstellerin in das Verbundverfahren überhaupt noch weiter\nerhöhen wird, erscheint im Hinblick auf § 19 I GKG zumindest\nzweifelhaft. Jedenfalls entstehen in einem isolierten Rechtsstreit,\nfür welchen der Gebührenstreitwert nach der Forderung der\nAntragstellerin gemäß § 17 I GKG auf 25.868,52 DM festzusetzen\nwäre, ungleich höhere Kosten. Zudem hätte die Antragstellerin im\nEhescheidungsverbund-verfahren noch beantragen können, dem\nAntragsgegner die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses zur\nGel-tendmachung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruches\naufzugeben. Zwei derartigen Anträgen hat das Fami-liengericht im\nRahmen jenes Verfahrens stattgegeben. Vor diesem Hintergrund stünde\nes der Antragstellerin nur dann frei, wegen ihres nachehelichen\nUnter-haltsanspruches einen isolierten Rechtsstreit zu führen, wenn\nbesondere, nachvollziehbare Gründe ein derartiges Vorgehen sinnvoll\nerscheinen ließen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1990, Seite 5; OLG\nCelle, NdsRpfl 1990, 246). Solche aber sind nicht ersicht-lich,\nauch nicht nach dem Vorbringen in der Be-schwerdeschrift.\n\n19\n\n \n\n20\n\nDies alles gilt umsomehr, als die\nAntragstellerin nach wie vor noch die Möglichkeit hat, einen\nAnspruch auf nachehelichen Unterhalt im\nEheschei-dungsverbundverfahren geltend zu machen. Nach § 623 Abs. 2\nSatz 1 ZPO muß das eine Folgesache, hier eine solche nach § 621\nAbs. 1 Ziffer 5 ZPO, betreffende Verfahren freilich bis zum Schluß\nder mündlichen Verhandlung erster Instanz in der Ehescheidungssache\nanhängig gemacht sein. Die mündliche Verhandlung in der\nEhescheidungssache ist am 11. Februar 1993 abgeschlossen worden.\nDas am 4. März 1993 verkündete Verbundurteil ist in Hinsicht auf\ndie Ehescheidung bereits seit dem 27. April 1993 rechtskräftig. Das\naber hindert die Antragstellerin nicht daran, ihren nachehelichen\nUnterhaltsanspruch noch im Ehe-scheidungsverbundverfahren zu\nverfolgen. Denn diese Folgesache ist rechtzeitig vor dem Schluß der\nmündlichen Verhandlung in der Ehescheidungssache anhängig gemacht\nworden und der sie betreffende Teil des Verbundverfahrens ist noch\nnicht beendet. Die Folgesache \"nachehelicher Unterhalt\" ist dadurch\nan-hängig geworden, daß der Antragsgegner die erwähnte negative\nFeststellungsklage erhoben hat. Sie hat, unabhängig von der\nprozessualen Form einer Fest-stellungsklage materiell-rechtlich den\nUnterhaltsan-spruch der Antragstellerin für die Zeit nach\nrechts-kräftiger Ehescheidung zum Gegenstand. § 621 Abs. 1 Ziffer 5\nZPO und § 623 Abs. 2 Satz 1 ZPO sprechen nicht von einer bestimmten\nKlageform, in welcher ein Unterhaltsanspruch geltend zu machen sei,\nson-dern davon, daß ein durch Eheschließung begründeter\nUnterhaltsanspruch, wenn er in den Ehescheidungs-verbund eingeführt\nwerden soll, spätestens bis zu einem bestimmten Termin, nämlich dem\nSchluß der mündlichen Verhandlung in der Ehescheidungssache,\nanhängig gemacht werden müsse, in welcher Form auch immer. Dieser\nRegelung ist durch die rechtzeitige Erhebung der negativen\nFeststellungsklage Genüge getan. Auf der so geschaffenen Grundlage\nhat das Familiengericht, da Bedenken gegen die Zulässigkeit der\nnegativen Feststellungsklage nicht feststellbar sind, darüber zu\nentscheiden, ob ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der\nAntragstellerin, dessen diese sich berühmt, den der Antragsgegner\naber bestreitet, besteht oder nicht. Vor diesem Hintergrund kann es\nkeinen Unterschied machen, in welcher prozessualen Form die\nParteien ihre Auseinandersetzung über die einmal anhängig gewordene\nFolgesache \"nachehelicher Unterhalt\" führen. Mag hierüber allein im\nRahmen der vom Antragsgegner erhobenen negativen\nFeststellungs-klage gestritten werden oder - auch - einer (Wider-)\nLeistungsklage der Antragstellerin; die gerichtliche\nAuseinandersetzung und die vom Familiengericht zu treffende\nEntscheidung hat allemal den nachehelichen Unterhaltsanspruch der\nAntragstellerin zum Gegen-stand, eine Folgesache im Sinne von § 621\nAbs. 1 Ziffer 5 ZPO. Wenn die Antragstellerin im jetzigen Stadium\ndes Ehescheidungsverbundverfahrens eine sol-che Klage erhebt, dann\nändert sich hierdurch an der bereits bestehenden Anhängigkeit der\nFolgesache nichts, diese ist einmal anhängig geworden und es\ninfolge des von der Antragstellerin gegen das Teil-versäumisurteil\neingelegten Einspruchs bis heute ge-blieben, die Anhängigkeit der\nFolgesache wird durch eine Klageerhebung von Seiten der\nAntragstellerin nicht gleichsam verdoppelt oder verstärkt.\n\n21\n\n \n\n22\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt einer\netwaigen Verspätung kann es der Antragstellerin nicht verwehrt\nwerden, noch im Rahmen des Ehescheidungs-verbundes ihren\nnachehelichen Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Abgesehen\ndavon, daß eine (Wider-) Klage kein Angriffs- oder\nVerteidigungs-mittel im Sinne von §§ 282 ff. ZPO ist, haben die\nParteien auch im Rahmen der vom Antragsgegner erhobenen negativen\nFeststellungsklage bereits um-fangreich zur Sache vorgetragen, so\ndaß mit einer Verzögerung des Rechtsstreites infolge eines von der\nAntragstellerin zu stellenden Antrages auf Verurtei-lung des\nAntragsgegners zur Zahlung nachehelichen Unterhalts nicht zu\nrechnen ist.\n\n23\n\n \n\n24\n\nGebührenstreitwert für die Beschwerde:\n3.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314077","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-26/25-wf-149-93","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314077","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314077","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-26/25-wf-149-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314077","retrieved":"2026-07-09 03:45:50.196526+00:00"}}