{"status":"available","doknr":"OLD314078","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0723.6U208.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-07-23","aktenzeichen":"6 U 208/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Berufung der Beklagten ist\nzulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDas Landgericht hat zu Recht das\nVersäumnisurteil des LG Köln vom 16. Juni 1992 - 31 O 188/92 - mit\nder Maßgabe aufrechterhalten, daß festgestellt wird, daß die\nBeklagte der Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der\nder Klägerin dadurch entstanden ist, daß die Beklagte nach dem\n13.07.1991 die im Tenor des angefochtenen Urteils näher\nbezeichneten Produkte M.V., M.T., M.P. und M.T. in den Verkehr\ngebracht, angeboten und/oder beworben hat oder in den Verkehr\nbringen, anbieten und/oder bewerben wird.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDieser Feststellungsanspruch der\nKlägerin ist aus § 256 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 24, 15 WZG\nbegründet.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nGegen das vom Landgericht zutreffend\nbegründete Feststellungsinteresse der Klägerin hat die Be-klagte\nmit der Berufung keine Einwendungen erho-ben. Insoweit wird auf die\nAusführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils,\ndie sich der Senat zueigen macht, gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug\ngenommen.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDas Landgericht hat auch zu Recht den\nFeststel-lungsantrag als begründet erachtet, weil die Klä-gerin\ngemäß § 24 Abs. 2 WZG Ersatz ihres durch den Vertrieb der\nwiderrechtlich gekennzeichneten Pro-dukte entstandenen Schadens\nverlangen kann und er-fahrungsgemäß eine hinreichende\nWahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Klägerin ein Schaden auch\ntatsächlich entstanden ist oder noch entstehen wird.\nErstinstanzlich hatte die Beklagte hiergegen nur eingewendet, daß\nein Schadensersatzanspruch erst für die Zeit ab dem 13.07.1991, dem\nTag, an dem sie durch die Abmahnung von der\nWarenzeichen-inhaberschaft der Klägerin erfahren habe, in Be-tracht\nkäme. Diesem Einwand hat das erstinstanzli-che Urteil Rechnung\ngetragen. In der Berufungsin-stanz greift die Beklagte die von dem\nLandgericht im erstinstanzlichen Urteil getroffenen Feststel-lungen\nnicht an, sondern macht lediglich einrede-weise geltend, daß die\nKlägerin die vier streitge-genständlichen Warenzeichen selbst in\nunredlicher Weise mit Behinderungsabsicht erworben habe.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nSoweit die Beklagte zunächst\nschriftsätzlich ihre Einrede auch damit begründet hatte, die\nHerstel-lerfirma E. werde durch die Anmeldung der vier Warenzeichen\nseitens der Klägerin behindert und habe deshalb einen\nLöschungsanspruch aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 a WZG, hat die Klägerin in\nder münd-lichen Verhandlung vom 18.06.1993 klargestellt, daß sie\nihre Einrede nur darauf stützt, daß sie als Alleinvertreiberin der\nstreitgegenständli-chen Produkte in der Bundesrepublik Deutschland\ndurch das Verhalten der Klägerin behindert werde. Darüber hinaus\nhatte die Klägerin auch nicht vor-getragen, aus welchem Grund sie\nberechtigt gewesen sein sollte, die Rechte der Herstellerfirma E.\ngeltend zu machen. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des\n§ 11 Abs. 1 Nr. 1 a WZG nicht vor. Bedenken bestehen schon, ob in\ndem Vertrag vom 23.06.1986 zwischen der Klägerin und der Firma E.\nüberhaupt ein Vertragsverhältnis im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 a\nWZG zu sehen ist, durch das die Klägerin verpflichtet war, die\nInteressen der Firma E. wahrzunehmen. Jedenfalls hat die Klägerin\nihre vier Warenzeichen nicht während des Bestehens eines solchen\nVertragsverhältnisses zwischen ihr und der Firma E. angemeldet.\nUnstreitig hat sie die letzte Warenbestellung am 08.02.1990\naufgege-ben, die von der Firma E. nicht mehr ausgeliefert wurde;\ndie Warenzeichen wurden jedoch erst von der Klägerin am 13.07.1990\nangemeldet.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten\nkann sie ihre Einrede auch nicht auf die Verletzung eigener Rechte\nstützen.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Geltendmachung von Verbotsrechten\naus einem eingetragenen Zeichen kann zwar aus Gründen des dem\nformalen Zeichenrecht übergeordneten Wettbe-werbsrechts unzulässig\nsein, wenn der Zeichenin-haber schon durch den Erwerb des Zeichens\ngegen die guten kaufmännischen Sitten verstoßen hat (§ 1 UWG, § 826\nBGB) und die Ausnutzung der forma-len Rechtsstellung, die dem\nZeicheninhaber durch die Eintragung des Zeichens verliehen worden\nist, als Rechtsmißbrauch anzusehen ist (BGH GRUR 1967, 490, 491 -\n\"P.\"). Ein solches rechtsmißbräuchli-ches Verhalten läge dann vor,\nwenn die Klägerin ohne hinreichenden Grund die Anmeldung ihrer\nWarenzeichen in Kenntnis des Umstands bewirkt hätte, daß die\nBeklagte als Mitbewerberin für die gleiche, jedoch nicht\neingetragene Kennzeich-nung einen wertvollen Besitzstand erworben\nhat (BGH GRUR 1961, 413, 416 - \"D.\"; BGH GRUR 1967, 490, 492 -\n\"P.\"). Zweifel bestehen schon, ob die Beklagte einen wertvollen\nBesitzstand für die von ihr verwendete Kennzeichnung erworben hat.\nZwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.1993\n- unbestritten - vorgetragen, die Her-stellerfirma E. habe die\nProdukte mit den streit-gegenständlichen Kennzeichnungen an sie\nschon län-gere Zeit geliefert, bevor die Klägerin ihre\nWa-renzeichen angemeldet hätte; allein die Tatsache, daß die\nBeklagte diese Produkte schon einige Zeit in der Bundesrepublik\nDeutschland vertrieben hat, begründet jedoch noch keinen wertvollen\nBesitz-stand. Weitere Anhaltspunkte, wie Umsätze,\nWerbe-aufwendungen oder sonstige Umstände, die auf einen wertvollen\nBesitzstand hinweisen, hat die Beklagte nicht vorgetragen.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDarüber hinaus hat die Klägerin die\nAnmeldung ihrer Kennzeichen nicht ohne hinreichenden beson-deren\nGrund bewirkt. Eine solche Zeichenanmeldung bedeutet nur einen\nMißbrauch einer formalrechtli-chen Gestaltungsmöglichkeit und damit\neinen Ver-stoß gegen die guten kaufmännischen Sitten, wenn dies mit\neiner dem Warenzeichenrecht fremden und regelmäßig zu\nmißbilligenden Zielsetzung geschieht (vgl. BGH GRUR 1967, 298 ff -\n\"M.\"; BGH GRUR 1980, 110, 111 - \"T.\"; BGH GRUR 1984 210, 211 -\n\"A.\"). Unstreitig hat die Klägerin die aus der Bezeich-nung \"M.\"\nabgeleiteten Bezeichnungen für die von der Firma E. hergestellten\nProdukte in der Bundes-republik eingeführt und dort bekannt\ngemacht. Dar-über hinaus hat sie die Bezeichnung \"M.P.\" selbst\ngeprägt und in der Bundesrepublik Deutschland für Produkte der\nFirma E. verwendet. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten der\nKlägerin selbst bei der Annahme eines wertvollen Besitzstandes der\nBeklagten nicht als sittenwidrig anzusehen, da es seinen Grund auch\nin der Wahrung bestehender Rechte fände und die mögliche\nVernichtung des Besitzstandes der Beklagten sich lediglich als\nFolge einer berechtigten Verteidigung der Klägerin darstellte. Die\nKlägerin hat unwidersprochen vor-getragen, daß sie seit September\n1989 von der Her-stellerfirma E. nicht mehr beliefert worden sei,\nobwohl ein entsprechender Vertrag zwischen ihr und der\nHerstellerfirma bestanden hatte. Da die Firma E. gleichzeitig einen\nAlleinvertriebsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hatte, war\nder Klägerin die Möglichkeit genommen, ihre bisherige Tätigkeit\nweiter auszuüben. Da sie erst danach die streitgegenständlichen\nWarenzeichen anmeldete, um so ihren bisherigen Handel mit\nquecksilberab-sorbierenden Mitteln fortführen zu können, beruht die\nAnmeldung ihrer Warenzeichen nicht auf einer dem Warenzeichenrecht\nfremden und regelmäßig zu mißbilligenden Zielsetzung. Der Versuch\nder Klä-gerin allein, ihrerseits der Herstellerfirma oder der\nBeklagten zuvorzukommen, um die von ihr in der Bundesrepublik\nDeutschland eingeführten Kenn-zeichnungen sicherzustellen und ihren\nGeschäftsbe-trieb fortführen zu können, stellt einen\nwettbe-werbsrechtlich zu respektierenden Beweggrund dar, so daß in\nder Anmeldung der streitgegenständlichen Warenzeichen auch nicht\nder Versuch einer wettbe-werbswidrigen Behinderung der Beklagten\ngesehen werden kann (vgl. BGH GRUR 1967, 490, 491 - \"P.\").\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nSchließlich wird die Beklagte -\nentgegen ihrer Auffassung - auch nicht dadurch im Sinne des § 1 UWG\nunzulässig behindert, daß die Klägerin gegenüber der\nHerstellerfirma E. einen Vertrags- und Vertrauensbruch begangen\nhabe. Hierbei kann es dahinstehen, ob sich die Beklagte überhaupt\nauf das Vertragsverhältnis zwischen der Herstel-lerfirma E. und der\nKlägerin, also ein Drittrecht, berufen kann, da die Klägerin\njedenfalls durch die Anmeldung ihrer Warenzeichen keinen\nVertragsbruch begangen hat. Nach dem Vertrag vom 23. Juni 1986 war\ndie Klägerin gegenüber der Firma E. zwar ver-pflichtet, die\n\"eigentumsrechtliche Information\" vertraulich zu bewahren und das\nmitgeteilte know-how nicht für eigene Zwecke zu verwerten; dies\nbezog sich jedoch nur auf die Kenntnisse über die Herstellungsart\nder Produkte und über die in be-stimmten Patentanmeldungen\nenthaltenen Informatio-nen. Diese Informationen hat die Klägerin\njedoch nach ihrem unbestrittenen Vortrag nicht verletzt, da sie\ngleichartige Produkte nur unter Wahrung des Patentschutzes der\nFirma E. selbst hergestellt hat. Hinsichtlich der Bezeichnungen,\ndie von dem Stammwort \"M.\" abgeleitet sind, und über deren\nBe-nutzung ist zwischen der Klägerin und der Firma E. keine\nVereinbarung getroffen worden.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDa der Beklagten somit insgesamt keine\nEinrede ge-gen die zeichenrechtlichen Ansprüche der Klägerin\nzustand, hat das Landgericht der Beklagten auch zu Recht die Kosten\ngemäß § 91 a Abs. 1 ZPO insoweit auferlegt, als der Rechtsstreit\nhinsichtlich des Auskunftsanspruchs in erster Instanz in der\nHaupt-sache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Ohne\nEintritt des erledigenden Ereignisses wäre die Beklagte ebenfalls\nzur Auskunft verur-teilt worden, da ihr auch gegenüber dem\nAuskunfts-anspruch die geltend gemachte Einrede nicht zu-stand.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit\nfolgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie nach § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres\nUnterlie-gens im Rechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314078","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-23/6-u-208-92","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314078","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314078","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-23/6-u-208-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314078","retrieved":"2026-07-09 03:45:50.280804+00:00"}}