{"status":"available","doknr":"OLD314081","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0720.25WF79.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-07-20","aktenzeichen":"25 WF 79/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDer Antragsgegner ist der eheliche\nVater des am 28. Dezember 1969 geborenen Studenten Peter Z. Er hat\nam 7. März 1985 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln mit\nseiner Ehefrau einen Prozeßvergleich abgeschlossen, in welchem er\nsich unter anderem verpflichtet hat, an diese für den gemeinsamen\nSohn Unterhalt zu zahlen in Höhe von monatlich 520,00 DM. Der\nnunmehr volljährige Sohn des Antragsgegners hat inzwischen ein\nStudium be-gonnen, BAföG-Leistungen beantragt und solche auch\nbewilligt bekommen. Mit Rücksicht hierauf hat das Land\nNordrhein-Westfalen beantragt, ihm wegen der monatlichen Beträge\nvon 520,00 DM für die Zeit von November 1990 bis September 1992,\ninsgesamt wegen eines Betrages von 11.960,00 DM, eine\nvollstreckba-re Teilausfertigung des erwähnten Prozeßvergleiches\nzum Zwecke der Zwangsvollstreckung zu erteilen. Zur Begründung\ndieses Antrages hat es - jeweils in öffentlich beglaubigter\nAblichtung - zwei Bewilli-gungsbescheide, zwei an den Antragsgegner\ngerichte-te Übergangsanzeigen und die beiden zu diesen gehö-renden\nZustellungsurkunden vorgelegt.\n\n4\n\n \n\n5\n\nMit Beschluß vom 22. Januar 1993 hat\ndie Rechts-pflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln den\nAntrag zurückgewiesen mit der Begründung, die Rechtsnachfolge sei\nweder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden\nnachgewiesen noch offenkundig. Gegen diese Entscheidung hat das\nLand Nordrhein-Westfalen am 3. April 1993 Erinnerung eingelegt, ihr\nhaben die Rechtspflegerin und der zuständige Abteilungsrichter,\ndieser gemäß seiner Verfügung vom 14. April 1993, nicht\nabgeholfen.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Beschwerde ist zulässig. Die\nErteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist in den Fällen von\n§ 727 ZPO dem Rechtspfleger übertragen, § 20 Ziff. 12 RpflG. Gegen\nseine Entscheidung ist die Erinnerung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RpflG\ngegeben. Sie gilt, nachdem weder der Rechtspfleger noch der Richter\nder Erinnerung abgeholfen haben, als Beschwerde gegen die vom\nRechtspfleger erlassene Entscheidung, § 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie als Beschwerde geltende Erinnerung\ndes Landes Nordrhein-Westfalen ist aber nicht begründet. Die\nRechtspflegerin hat den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren\nAusfertigung mit Recht zurückgewie-sen, weil, wie sie zutreffend\nausgeführt hat, die Rechtsnachfolge weder bei dem Gericht\noffenkundig noch durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte\nUrkunden nachgewiesen worden ist.\n\n10\n\n \n\n11\n\nHat ein Auszubildender für die Zeit,\nfür die ihm Ausbildungsförderung nach den Bestimmungen des BAföG\ngezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch\ngegen seine Eltern, so geht dieser mit der Zahlung bis zur Höhe der\ngeleisteten Aufwendungen auf das Land über, § 37 Abs. 1 BAföG.\nMaßgebendes Faktum für den Rechtsübergang ist nach der eindeutigen\ngesetzlichen Regelung die Zahlung, sie ist der Umstand, der kraft\nGesetzes zum Übergang des Unterhaltsanspruches des Auszu-bildenden\ngegen seine Eltern auf das Land führt. Die Bewilligung von\nBAföG-Leistungen ist hier nicht maßgebend, ebensowenig eine\nÜbergangsanzeige, wie das Land Nordrhein-Westfalen sie dem\nAntragsgegner zugestellt hat. Die gesetzliche Ausgestaltung des\nRechtsüberganges unterscheidet sich damit etwa von derjenigen gem.\n§§ 90 ff. BSHG, dort kommt es nicht schon allein durch die\nGewährung von Sozial-hilfeleistungen zu einem Rechtsübergang,\nbedarf es vielmehr einer Überleitungsanzeige. Der so beschaffenen\ngesetzlichen Regelung trägt das Land Nordrhein-Westfalen im Text\nder dem Antragsgeg-ner zugestellten Übergangsanzeigen übrigens auch\ndurchaus Rechnung, heißt es in ihnen doch unter anderem: \"Nachdem\ndem genannten Auszubildenden Ausbildungsförderung... gewährt worden\nist, ist dessen Unterhaltsanspruch gegen Sie... gem. § 37 Abs. 1\nBAfög auf das Land Nordrhein-Westfalen über-gegangen\".\n\n12\n\n \n\n13\n\nNach dem Vorgesagten kommt die\nErteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO also\nnur dann in Betracht, wenn die die Rechtsnachfolge auslösende\nZahlung der BAföG-Leistungen an den Sohn des Antragsgegners bei\nGericht offenkundig oder durch öffentliche oder öffentlich\nbeglaubigte Ur-kunden nachgewiesen worden ist. Das aber ist nicht\ngeschehen.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDarauf, daß die Zahlungen urkundlich\nnachgewiesen worden seien, beruft das Land Nordrhein Westfallen\nsich selbst nicht. Und die Auffassung, ein \"Fall der offenkundigen\nRechtsnachfolge\" sei \"hier gege-ben, da durch Einreichung der\nbeglaubigten Kopien der Bewilligungsbescheide sowie der\nÜbergangsan-zeigen und Zustellungsurkunden in Zusammenhang mit der\ngesetzlichen Regelung des § 37 BAföG der Offenkundigkeitsnachweis\nim Sinne von § 291 ZPO gegeben\" sei, hat die Rechtspflegerin mit\nRecht zurückgewiesen. Offenkundig im Sinne von § 291 ZPO und § 727\nZPO ist eine Tatsache zunächst dann, wenn sie allgemeinkundig ist.\nAllgemeinkundig sind aber nur solche Tatsachen, die entweder\nallgemein verbreitet sind, ein allgemein anerkanntes Wissen\nenthalten, oder solche Tatsachen, die von so vielen Personen\nwahrgenommen sind oder wahrgenommen werden können, daß es auf die\nKenntnis eines Einzelnen nicht ankommt (vgl. z.B. OLG Karlsruhe\nFamRZ 1987, 852 (853) m.w.N.). Daß BAföG-Zahlungen an den Sohn des\nAntragsgegners in diesem Sinne nicht allge-meinkundig sind, bedarf\nkeiner näheren Darlegung. Offenkundig im Sinne der hier in Rede\nstehenden Bestimmungen sind darüber hinaus auch gerichtsbe-kannte\nTatsachen, also solche, die dem jeweiligen Rechtspflegeorgan aus\nseiner amtlichen Tätigkeit, etwa aus früheren Rechtsstreitigkeiten\noder einem früher eingeholten Sachverständigengutachten, be-kannt\nsind (vgl. z.B. Baumbach-Lauterbach Anm. 1 B zu § 291 m.w.N.). Auch\ndas aber ist hier nicht der Fall. Woher das Gericht Kenntnis davon\nhaben soll, daß an den Sohn des Antragsgegners BAföG-Leistungen\ngezahlt worden sind, gar in welcher Höhe und zu welcher Zeit, ist\nnicht ersichtlich.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDas Vorbringen des Landes\nNordrhein-Westfalen läuft im Ergebnis darauf hinaus, daß aus der\nBewilligung bestimmter BAföG-Leistungen als mehr oder minder\nselbstverständlich auch auf deren Auszahlung geschlossen werden\nsoll. Das aber hat mit Offenkun-digkeit nichts zu tun. Das Land\nNordrhein-Westfalen hat schon im Verfahren vor dem Familiengericht\nund erneut im Rahmen seiner Beschwerdeschrift dar-gelegt, daß\nZuständigkeiten und Verwaltungsverfah-ren im Zusammenhang mit der\nBearbeitung von BAföG-Anträgen durch Verwaltungsvorschriften im\neinzelnen geregelt sind. Die so vorgegebenen Verwaltungs-abläufe\nmögen, davon kann ausgegangen werden, in aller Regel dazu führen,\ndaß ein Auszubildender eine BAföG-Leistung, wenn sie ihm bewilligt\nworden ist, auch erhält. Die betreffenden Verfahren und Abläufe\nsind aber weder allgemein noch gerichts-bekannt. Im übrigen ist\nhier darauf hinzuweisen, daß das Gesetz selbst nicht die\nBewilligung einer BAföG-Leistung, sondern die Auszahlung als die\nden Rechtsübergang auslösende Tatsache festgelegt hat. Wäre der\nGesetzgeber davon ausgegangen, daß schon der Bewilligungsbescheid\ndie den Rechtsübergang rechtfertigende Tatsache wäre und die\nnachfolgende Auszahlung allenfalls noch Bedeutung für den Umfang\nder kraft Gesetzes übergehenden Unterhaltsansprüche hätte, dann\nhätte nichts näher gelegen, als eine entsprechende Regelung zu\ntreffen.\n\n18\n\n \n\n19\n\nInsgesamt kann danach davon, daß die\nAuszahlung der BAföG-Leistungen an den Sohn des Antragsgegners\noffenkundig, gem. § 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung zu\nerteilen sei, keine Rede sein (im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe\nFamRZ 1981, 72 und a.a.O.; OLG Stuttgart FamRZ 1987, 82 = NJW-RR\n1986, 1504 m.w.N.; MünchKomm.-ZPO-Wolfsteiner Rn. 47 zu § 727;\nStein-Jonas-Münzberg Rn. 37 zu § 727; Zöller-Stöber Rn. 21 zu § 727\n(alle mit weiteren Nachweisen)).\n\n20\n\n \n\n21\n\nDer Senat hat den Antrag des Landes\nNordrhein- Westfalen dem Antragsgegner zur Kenntnis und etwaigen\nStellungnahme zugeleitet, er hat sich aber nicht geäußert. Hieraus\nergibt sich für das Land Nordrhein-Westfalen keine Besserstellung,\ndenn im Klauselerteilungsverfahren und nach § 727 ZPO ist § 138\nAbs. 3 ZPO nicht, auch nicht rechtsähnlich, anwendbar (vgl. OLG\nNürnberg MDR 1993, 685 m.w.N., auch zur Gegenmeinung).\n\n22\n\n \n\n23\n\nAbschließend sei noch darauf\nhingewiesen, daß auch keine erkennbare Notwendigkeit besteht, auf\nden Nachweis der Zahlung zu verzichten. Es mag sein, daß die\nBearbeitung von BAföG-Anträgen innerhalb der Verwaltung des Landes\nNordrhein-Westfalen in einzelnen Abschnitten verschiedenen\nDienststellen obliegt. Es ist aber nicht ersichtlich, wieso es dem\nLand Nordrhein-Westfalen etwa unmöglich sein soll, die Auszahlung\nbestimmter BAfög-Leistungen nachzuweisen. Andernfalls wäre jeder\nBAföG-Bezieher versucht und in der Lage, mit der Behauptung, er\nhabe die ihm bewilligten Leistungen noch nicht er-halten, immer\nwieder erneut Zahlungen zu verlangen - was sicherlich nicht der\nFall ist -.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n26\n\n \n\n27\n\nGebührenstreitwert für die als\nErinnerung geltende Beschwerde: 11.960,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314081","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-20/25-wf-79-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":5},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314081","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314081","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-20/25-wf-79-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314081","retrieved":"2026-07-09 03:45:50.540848+00:00"}}