{"status":"available","doknr":"OLD314082","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0716.SS278.93B146B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-07-16","aktenzeichen":"Ss 278/93 (B) - 146 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen\n\"wegen einer fahrläs-sigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 (Z. 274),\n49 StVO, 24 StVG\" zu einer Geldbuße von 300,00 DM verurteilt.\n\n4\n\nEs hat folgende Feststellungen\ngetroffen:\n\n5\n\nDer Betroffene ist arbeitslos. Er\nbezieht eine monat-liche Arbeitslosenhilfe von 1.000,00 DM. Mit\neiner Aushilfstätigkeit als Taxifahrer verdient er monatlich 300,00\nDM bis 350,00 DM hinzu.\n\n6\n\nDer Betroffene wurde durch\nBußgeldbescheid vom 18.12.1991 (OKD E., .................) wegen\neiner Ge-schwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h mit einer\nGeld-buße von 100,00 DM bestraft.\n\n7\n\nAm 23.07.1992, 11.57 Uhr befuhr der\nBetroffene im Rahmen seiner Aushilfstätigkeit mit dem Taxi D.,\namtliches Kennzeichen ..., in K. die Bundesautobahn bei km .......\nzwischen den Anschlußstellen K. und K.B. in Richtung D.. Obwohl die\nzulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Be-reich durch VZ 274 auf\n100 km/h beschränkt war, fuhr der Betroffene mit einer\nGeschwindigkeit von 131 km/h.\n\n8\n\nDen Rechtsfolgenausspruch hat das\nAmtsgericht wie folgt begründet:\n\n9\n\nNach den Regelsätzen des\nBußgeldkatalogs ist diese Tat grundsätzlich mit einer Regelbuße von\n150,00 DM behängt. Da der Angeklagte innerhalb eines Jahres vor\ndieser be-reits einmal rechtskräftig wegen einer\nGeschwindigkeits-überschreitung um mehr als 25 km/h bestraft ist,\nhat er gemäß § 2 BKatV darüber hinaus ein Fahrverbot von 1 Mo-nat\nverwirkt.\n\n10\n\nVorliegend konnte jedoch in Abweichung\nvon der im Buß-geldkatalog vorgesehenen Regelbestrafung unter\nErhöhung der zu verhängenden Geldbuße von der Verhängung eines\nFahrverbots abgesehen werden. Der Betroffene legt als\nAushilfstaxifahrer erhebliche Strecken zurück. Die\nOrd-nungswidrigkeit geschah darüber hinaus auf der Autobahn\nunwiderlegt auf gerader freier Strecke, so daß entspre-chend der\nunwiderlegten Einlassung davon auszugehen ist, daß die\nOrdnungswidrigkeit durch einen kurzfristigen Konzentrationsmangel\nverursacht wurde.\n\n11\n\nDarüber hinaus war der Betroffene in\nder Hauptverhand-lung im vollem Umfang einsichtig. Aufgrund des\nEindrucks in der mündlichen Verhandlung wird die Verhängung einer\nerhöhten Geldbuße den Betroffenen nach Überzeugung des Gerichts in\nnicht geringerem Maße als der Ausspruch eines Fahrverbots für die\nZukunft zu konzentrierter Ein-haltung der\nGeschwindigkeitsbeschränkungen anhalten.\n\n12\n\nUnter Berücksichtigung dieser Umstände\nerscheint unter Abwägung des Schuldvorwurfs und der Einkommenslage\ndes Betroffenen die Verhängung einer gegenüber der Regelbuße\nerhöhten Geldbuß von 300,00 DM zur Ahndung der begange-nen\nOrdnungswidrigkeit angemessen und ausreichend.\n\n13\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die\nRechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der geltend gemacht\nwird, das Amtsgericht habe von der Anordnung eines Fahrverbots\nnicht absehen dürfen. Dies sei nur beim Vorliegen\naußer-gewöhnlicher Umstände gerechtfertigt, die den Gründen des\nangefochtenen Urteils nicht zu entnehmen seien.\n\n14\n\nDie Rechtsbeschwerde der\nStaatsanwaltschaft, gegen deren Zulässigkeit im Hinblick auf die\nHöhe der verhängten Geldbuße keine Bedenken bestehen (vgl. BGH NJW\n1991, 1367 = VRS 81, 41; Senatsentscheidung vom 19.06.1990 - Ss\n233/90 -) bleibt ohne Erfolg.\n\n15\n\nDer Schuldspruch des angefochtenen\nUrteils ist nicht zu beanstanden. Es enthält die erforderlichen\nAngaben zur ordnungsgemäßen Ermittlung der\nGeschwindigkeitsüber-schreitung.\n\n16\n\nAuch der Rechtsfolgenausspruch des\nangefochtenen Urteils läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n17\n\nDas Amtsgericht hat nicht verkannt, daß\n§ 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV das Vorliegen eines beharrlichen Verstosses\ni. S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert, so daß es regelmäßig\nder Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf\n(vgl. BGH St 38, 231 = StVE Nr. 29 zu § 25 StVG = VRS 83, 212 = NZV\n1992, 286; OLG Düsseldorf VM 1992 Nr. 113).\n\n18\n\nAllerdings befreit die BKatV\nVerwaltungsbehörden und Gerichte nicht von der - zur Wahrung des\ndurch die uneingeschränkte Bezugnahme von § 26 a StVG auf § 25 StVG\nauch vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Regelungsgehalts\nder Ermächtigungsnorm - erforderlichen Einzelfallprüfung.\nEingeschränkt wird vielmehr in den katalogmäßig bestimmten\nRegelfällen nur der Begründungs-aufwand (vgl. BGH St 38, 125, 131 =\nNJW 1992, 1397), während umgekehrt das Absehen von der Anordnung\ndes Fahrverbots einer eingehenden Begründung bedarf (vgl. BGH St\n38, 131). Aus einem Vergleich des Regelfahrver-bots in § 25 Abs. 1\nSatz 2 StVG bei Verstößen gegen § 24 a StVG (vgl. auch § 2 Abs. 3\nBKatV), wonach in diesen Fällen ein Fahrverbot in der Regel\nanzuordnen ist, mit den Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 BKatV,\nwonach bei den dort genanten Katalogtaten ein Fahrverbot in der\nRegel in Betracht kommt, ergibt sich aber, daß dem Tatrichter bei\nder Entscheidung über ein Absehen von der Anord-nung in den\nletztgenannten Fällen ein etwas größerer Ermessensspielraum zur\nVerfügung steht. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die\nOrdnungswidrigkeit nach § 24 a StVG sich in ihrem Unrechtsgehalt\nund ihrer Gefährlichkeit deutlich von den Ordnungswidrigkeiten des\n§ 24 StVG unterscheidet, was auch in der höheren Bußgeldandrohung\nund der längeren Verjährungsfrist zum Ausdruck kommt (vgl.\nHimmelreich/Hentschel, Fahrver-bot, Führerscheinentzug, 7. Aufl.,\nBand I., Rdnr. 341). Kann daher bei einem Verstoß gegen § 24 a StVG\nein Fahrverbot nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art oder\ndann entfallen, wenn das innere und äußere Erscheinungsbild\naußergewöhnlich weit vom - weit auszu-legenden - Durchschnittsfall\nabweicht (vgl. BGH St 38, 134, Jagusch/Hentschel,\nStraßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 25 StVG, Rdnr. 15 a m.w.N.;\nHimmelreich/Hentschel a.a.O., Rdnr. 342 a, b; Grohmann MDR 1991,\n1026, 1027), so können in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 BKatV zur\nBegründung einer Ausnahme unter Umständen schon erhebli-che Härten\noder mehrere für sich genommen gewöhnliche und durchschnittliche\nUmstände ausreichen (vgl. BGH a.a.O.; Jagusch/Hentschel, a.a.O.,\nRdnr. 15 b m.w.N.; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 13. Aufl., § 25\nStVG, Rdnr. 9; Janiszewske DAR 1992, 91; Grohmann a.a.O.; vgl. auch\nOLG Karlsruhe DAR 1992, 437). Soweit die Oberlan-desgerichte\nDüsseldorf (a.a.O. sowie NZV 1993, 241) und Oldenburg (NZV 1993,\n278, 279) einen anderen Standpunkt zu vertreten scheinen, kann\nihnen im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs und unter Berücksichtigung der mit Gesetzeskraft\nversehenen Auslegung des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG durch das\nBun-desverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623)\nnicht gefolgt werden.\n\n19\n\nDen hiernach zu stellenden\nAnforderungen an die Begründung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot\nwird das angefochtene Urteil noch gerecht. Dabei ist zu\nberück-sichtigen, daß die Entscheidung in erster Linie\ntatrich-terlicher Würdigung unterliegt (vgl. BGH St 38, 237) und\ndaher vom Rechtsbeschwerdegericht nur in eingeschränktem Umfange,\nnämlich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin, zu überprüfen\nist. Nur bei solchen Fehlern, insbesondere wenn das Tatgericht den\nihm eingeräum-ten Ermessensspielraum bei der\nRechtsfolgenentscheidung überschreitet, ist seine Entscheidung im\nRechtsbeschwer-deverfahren angreifbar (vgl. BGH St 17, 36, 37 f;\nOLG Düsseldorf, VRS 73, 142, 143; OLG Hamm, VRS 74, 136 f). Ein\nRechtsfehler dieser Art ist den Ausführungen des Amtsgerichts nicht\nzu entnehmen. Es hat bei seiner Ent-scheidung berücksichtigt, daß\nder Betroffene Vielfahrer ist, daß die Überschreitung der\nGeschwindigkeit auf ge-rader freier Strecke und aufgrund\nkurzfristigen Konzen-trationsmangels erfolgte und daß der\nBetroffene sich in vollem Umfange einsichtig gezeigt hat. Nach dem\nGesamt-zusammenhang der Urteilsgründe kam hinzu, daß die jetzt\nabzuurteilende und die frühere Geschwindigkeitsüber-schreitung\nnicht sehr hoch waren, der Betroffene sonsti-ge Vorbelastungen\nnicht aufwies und er - bei äußerst be-schränkten finanziellen\nVerhältnissen - als Aushilfsta-xifahrer auf die Fahrerlaubnis\ndringend angewiesen ist. Wenn das Amtsgericht geglaubt hat, daß\naufgrund der Ge-samtheit dieser Umstände - bei angemessener\nErhöhung der Geldbuße - auf die Verhängung des Fahrverbots\nverzichtet werden könne, so ist dies aus der Sicht des\nRechtsbe-schwerdegerichts nicht zu beanstanden, wobei dahinstehen\nkann, ob nicht eine andere Entscheidung ebenso oder gar besser\nvertretbar gewesen wäre. Die relative Weite des tatrichterlichen\nErmessens bei der Entscheidung, ob von einem Fahrverbot abgesehen\nwerden kann, mag zu einer ge-wissen Uneinheitlichkeit der\nRechtsprechung führen. Dies erscheint dem Senat jedoch als nicht\nvermeidbare Konse-quenz der getroffenen Regelung. Der Gesetzgeber\nhätte diese Konsequenz durch eine entsprechende Änderung des § 25\nAbs. 1 StVG vermeiden können.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473\nStPO in Verbin-dung mit § 46 OWiG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314082","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-16/ss-278-93-b-146-b","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":8},{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314082","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314082","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-16/ss-278-93-b-146-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314082","retrieved":"2026-07-09 03:45:50.628401+00:00"}}