{"status":"available","doknr":"OLD314085","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0716.19U42.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-07-16","aktenzeichen":"19 U 42/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Klägerin kann von dem Beklagten den Werklohn für den\nToreinbau nicht gemäß § 631 BGB verlangen.\n\n4\n\nAllerdings sieht der Senat das Garagentor nicht als mangelhaft\nim Sinne von § 633 BGB an. Das inzwi-schen ausgetauschte Gargentor\nwar als solches ein-wandfrei, ordnungsgemäß in die bauseits\nvorgefun-dene Garagenöffnung eingepaßt und erfüllte seinen Zweck,\ndie Garage zu verschließen. Der Mechanismus war funktionstüchtig,\nabgesehen von der Tatsache, daß es zum Einbau des vorgesehenen\nMotors nicht mehr kam. Soweit der Beklagte die fehlende\nGrundie-rung der Ankerschweißnähte beanstandete, hätte mü-helos\neine Nachbesserung erfolgen können.\n\n5\n\nDie Befreiung von der Vergütungspflicht ergibt sich vielmehr aus\neinem Verschulden der Klägerin bei Vertragsschluß. Denn die\nKlägerin hat als auf Gar-agentore spezialisierte Fachfirma den\nBeklagten bei Vertragsschluß nicht hinreichend auf die mit dem\nEinbau dieses Tores in die Garage des Beklagten verbundenen\nNachteile hingewiesen, die bei Auswahl eines anderen Fabrikats mit\nanderer Rahmenkonstruk-tion hätten vermieden werden können. Das von\nder Klägerin eingebaute Garagentor war für die innen 3,5O m hohe\nGarage des Beklagten mit Seitenzu-gang in unmittelbarer\nEinfahrtsnähe ungeeignet. Durch die besonders breite\nRahmenkonstruktion des gewählten Fabrikats in Verbindung mit der\nTiefe des Torblattes, welches systembedingt unterhalb des Rahmens\nhängt, verblieb bei der Garage des Beklag-ten trotz des 2,O1 m\nhohen Sturzes lediglich eine Durchfahrtshöhe von 1,77 m, nach der\nDarstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 18.O6.1993 sogar nur\nvon 1,73 m. Eine so geringe Höhe beeinträchtigt die Garagennutzung\nin erheblichem Maße. Denn sie stellt zum einen eine erhebliche\nVerletzungsgefahr für die Garage betretende oder verlassende\nPersonen dar, wobei der in der Mitte unstreitig noch weiter nach\nunten ragende Motor, zu dessen Einbau es nicht mehr gekommen ist,\ndie Gefahr erhöht hätte. Zum anderen schränkt sie die\nBenutzungsmöglichkeit dadurch ein, daß bestimmte Fahrzeuge, wie\netwa ein Landrover oder andere Geländewagen, nicht in der Garage\nabgestellt werden können, wie auch ande-re Personenkraftwagen mit\nbeladenen Gepäckträgern, etwa in Zusammenhang mit einer\nUrlaubsreise. Die großzügige Innenanlage der Garage ließe eine sehr\nviel weitergehende Nutzung zu.\n\n6\n\nDer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfe Beckers der Klägerin hatte\nvor Auftragserteilung die Garage des Beklagten in Augenschein\ngenommen und mit dem Beklagten und seinem Architekten die Einbauten\nbe-sprochen. Bei dieser Gelegenheit hat der Beauftrag-te der\nKlägerin seine Verhandlungspartner nicht auf die geringe\nDurchfahrtshöhe hingewiesen, obwohl er dies angesichts der\ngroßzügig bemessenen Höhe des Innenraums und der Höhe des Sturzes\nin Kenntnis der von ihr selbst angebotenen\nKonstruktionsalternati-ven, die die Nutzbarkeit der Garage besser\nausge-schöpft hätten, nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die\nVerkehrssitte hätte tun müssen. Denn wer sich als Laie einer\nFachfirma bedient, erwartet nicht nur technisch mangelfreien\nEinbau, sondern auch eine angemessene Beratung aus der Sicht des\ndie Branche überblickenden Fachmannes, der aus langjähriger\nErfahrung die Tücken und die Vorteile der einzelnen Fabrikate und\nKonstruktionen kennt und besser als der Bauherr ermessen kann,\nwelche Auswirkungen das vom Kunden gewünschte Modell im täglichen\nGebrauch an der vorgesehnen Stelle hat. Dabei spielt es keine\nRolle, wenn der Auftraggeber wie im vorliegenden Fall auf ein\nbestimmtes Modell deshalb fixiert ist, weil er das gleiche Ornament\nauf dem Garagentor haben will wie auf der Haustür. Gerade wenn\nerkennbar ist, daß optische Kriterien für den Kunden\nausschlaggebend sind, bedarf es ei-nes Hinweises, um das Augenmerk\ndes Kunden auch auf die technische Seite zu lenken. Dies um so\nmehr, wenn der Unternehmer weiß, daß der Besteller seine Wahl aus\neinem Katalog trifft, der das Tor zwar ab-bildet, darüber hinaus\naber keinerlei weitere tech-nische Angaben über den Mechanismus\nenthält. Auch die zusätzlich gewünschte Ausstattung mit einem\nMo-tor hätte von ihrer praktischen Auswirkung her dem Kunden näher\nerläutert werden müssen.\n\n7\n\nDie Beratungspflicht der Klägerin ist auch nicht etwa deshalb\nentfallen, weil der Architekt des Beklagten an den Verhandlungen\nbeteiligt war. Denn ein mit der Bauplanung und Leitung beauftragter\nAr-chitekt verfügt zwar aufgrund seiner Fachkunde über eine größere\nKenntnis technischer Möglichkeiten und in Betracht kommender\nFabrikate als der Laie. Über die Einzelheiten der verschiedenen\nModelle und ihre Maße weiß er aber ohne detaillierte\nHerstel-lerangaben ebensowenig wie der Auftraggeber. Daß der\nArchitekt aus einem vergleichbaren Bauvorhaben nähere Kenntnis über\nden beim Beklagten zutage ge-tretenen Nachteil gehabt hätte, trägt\ndie Klägerin nicht substantiiert vor. Die pauschale Kenntnis des\nArchitekten über das Fabrikat ist ohne Belang. Ein ins Gewicht\nfallendes Verschulden seinerseits, das der Beklagte sich zurechnen\nlassen müßte, ist nicht ersichtlich.\n\n8\n\nNur der mit dem Einbau des gewählten Fabrikats ständig befaßte\nUnternehmer hat letztlich den fachlichen Überblick, zu erkennen, ob\nim konkreten Fall die ausgewählte Konstruktion wirklich den\ngewünschten Zweck erfüllt oder ob dies durch ein anderes Modell\nbesser erreicht werden kann. Dabei hätte der Mitarbeiter der\nKlägerin auch auf die für die Innentür außerordentlich ungünstig\nverlaufenden seitlichen Führungsschienen bei geöffnetem Tor\nhin-weisen müssen, die ebenfalls eine erhebliche Ver-letzungsgefahr\nbedeuteten, was dem Mitarbeiter der Klägerin schon beim Aufmaß\nhätte auffallen müssen.\n\n9\n\nDie Versäumnis ihres Erfüllungsgehilfen hat die Klägerin sich\nzurechnen zu lassen mit der Folge, daß ihr der eingeklagte\nVergütungsanspruch nicht zusteht. Denn wenn die Klägerin den\nBeklagten in der erforderlichen Weise unterrichtet hätte, wäre es\nzum Vertragsschluß nicht gekommen.\n\n10\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1\n7O8 Nr. 1O, 713 ZPO.\n\n11\n\nWert der Beschwer: 15.732,OO DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314085","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-16/19-u-42-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314085","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314085","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-16/19-u-42-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314085","retrieved":"2026-07-09 03:45:50.888242+00:00"}}