{"status":"available","doknr":"OLD314084","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0716.19U243.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-07-16","aktenzeichen":"19 U 243/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten, die sich nur auf die\nKlage, nicht aber auf die Widerklage be-zieht, ist überwiegend\nbegründet.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nBei einer Abwägung des beiderseitigen Verursa-chungsanteils an\ndem Unfall vom 16.09.1990 gemäß § 17 StVG hält der Senat es,\ninsoweit abweichend vom Landgericht, für angemessen, wenn der\nKläger 75 % des ihm entstandenen Schadens selbst trägt, die\nBeklagten als Gesamtschuldner also nur 25 % des Schadens\nübernehmen.\n\n5\n\nZunächst hat das Landgericht mit Recht festge-stellt, daß ein\nAnscheinsbeweis zu Gunsten des Klägers im vorliegenden Fall nicht\nin Betracht kommt. Insoweit schließt der Senat sich den\nüber-zeugenden Entscheidungsgründen des landgerichtli-chen Urteils\nan.\n\n6\n\nDarüber hinaus hat aber die vom Landgericht durchgeführte\nBeweisaufnahme ergeben, daß der Klä-ger verkehrswidrig vom\nmittleren auf den linken Fahrstreifen der A 1 übergewechselt ist.\nNach § 7 Abs. 5 StVO darf auf Fahrbahnen mit mehreren Fahr-streifen\nein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung\nanderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, wobei jeder\nFahrstreifenwech-sel rechtzeitig und deutlich unter Benutzung des\nRichtungsanzeigers anzukündigen ist.\n\n7\n\nDie Zeugen, die sich im Fahrzeug des Beklagten zu 2. befanden,\nhaben übereinstimmend bekundet, daß der Kläger plötzlich vom\nmittleren auf den linken Fahrstreifen hinübergewechselt sei, wobei\n\"das Rü-berfahren und das Blinken praktisch eins\" gewesen seien\n(Zeugin Christa V.). Die Zeugen haben zwar nicht angeben können,\nwie weit das Fahrzeug des Klägers von dem des Beklagten zu 2. im\nAugenblick des Hinüberwechsels nach links entfernt war; das spricht\naber eher für sie, und jedenfalls geht aus den Aussagen deutlich\ngenug hervor, daß das Hin-überwechseln plötzlich und so nahe vor\ndem heran-nahenden Wagen des Beklagten zu 2. vor sich ging, daß\ndieser nicht mehr wirksam bremsen konnte.\n\n8\n\nDiese für den Kläger belastenden Umstände werden auch durch die\nAussage seiner Ehefrau nicht wesentlich in Frage gestellt. Genau\nbesehen kann sie konkrete Angaben zu dem zeitlichen Abstand\nzwischen dem Hinüberwechsel des Klägers nach links und dem Unfall\nnicht machen. Sie meinte, der Klä-ger sei schon (ein bißchen) auf\ndem dritten Fahr-streifen gefahren, als es zum Anstoß kam, konnte\nsich aber nicht mit Sicherheit festlegen. Zu dem Verkehr auf dem\nlinken Fahrstreifen konnte sie nichts sagen. Ihre Aussage widerlegt\nauch nicht, daß das Blinken des Klägers und sein Hinüberwech-seln\nnach links praktisch in eins fielen. Solches Verhalten ist im\nübrigen erfahrungsgemäß auch nicht selten.\n\n9\n\nVon einem Stau und einer eingeschalteten Warn-blinkanlage des\nKlägers hat nur dessen Ehefrau als Zeugin gesprochen, während die\nEhefrau des Beklagten zu 2. der Zeuge M. nichts gesehen haben. Die\nZeugin Claudia V. hatte auf den Verkehr vor dem Unfall nach eigenen\nAngaben nicht weiter ge-achtet. Objektive Feststellungen zu einer\nStaubil-dung - die Zeugin F. hat schließlich nur noch von\nzähflüssigem Verkehr gesprochen - enthält die po-lizeiliche\nUnfallanzeige nicht. Der Polizei gegen-über hat der Kläger\nangegeben, er habe wegen eines Staus bremsen müssen. Ob gegenüber\nder Polizei auch der Beklagte zu 2. einen Stau als Bremsgrund des\nKlägers genannt hat, ist der Unfallanzeige nicht mit Sicherheit zu\nentnehmen. Möglicherweise geht in der kurzen Wiedergabe der\nÄußerungen der Beteiligten die Angabe des Klägers in die Äußerung\ndes Beklagten über. Wie dem auch sei: Auch nach der Aussage der\nZeugin F., die diese auf Vorhalt des Klägeranwalts gemacht hat,\nbefand sich der Kläger bereits auf dem linken Fahrstreifen und\nhatte den Richtungsblinker bereits wieder ausge-schaltet, als er\nerst anschließend \"kurze Zeit später\" die Warnblinkanlage\neinschaltete. Danach kann man annehmen, daß auch der Kläger\nzunächst beim Ausscheren noch keinen Anlaß für Warnzeichen sah.\nDann kann aber auch dem Beklagten zu 2. nicht angelastet werden, er\nsei wegen eines sichtbaren Staus zu schnell gefahren.\n\n10\n\nIm übrigen: Wenn für den Kläger schon vor dem Aus-scheren nach\nlinks ein Stau ersichtlich war, war sein plötzliches\nHinüberwechseln auf den linken Fahrstreifen umso gefährlicher und\ngefahrenträch-tiger, denn dann bestand nur eine eingeschränkte\nMöglichkeit für ihn, dem links nachfolgenden Ver-kehr zügig nach\nvorne sozusagen davonzufahren.\n\n11\n\nZudem mußte der Kläger den Fahrstreifenwechsel unterlassen, weil\ner wesentlich langsamer fuhr als der Beklagte zu 2. Wenn der\nBeklagte zu 2. die linke Spur mit 120 km/h befuhr, durfte der\nKläger auf Grund seiner Geschwindigkeit von 80 km/h auf keinen Fall\nunmittelbar vor dem Beklagten zu 2. ausscheren.\n\n12\n\nAlles in allem hat die Beweisaufnahme ergeben, daß der Kläger\njedenfalls abrupt und ohne hinreichend auf den nachfolgenden\nVerkehr zu achten nach links hinübergewechselt ist und dadurch\ngegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen hat. Andererseits ist nicht\nhinreichend erwiesen, daß der Beklagte zu 2. vor dem Unfall zu\nschnell gefahren ist. Wenn die Verkehrslage eine Verminderung der\nGeschwindigkeit nicht gebot, ist auf dem dritten Fahrstreifen eine\nGeschwindigkeit von 120 km/h grundsätzlich nicht zu beanstanden.\nInsoweit unterscheidet sich dieser Fall auch von dem früher vom\nSenat entschiedenen Fall (Leitsatz in OLGR Köln 1991, 11), in dem\nder Senat dem auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Fahrer 50 % des\nSchadens auferlegt hat. Seinerzeit handelte es sich um einen Unfall\nin einem Baustel-lenbereich, in dem besondere Vorsicht für alle\nFahrer geboten war, und außerdem war der Links-überholende mit\nüberhöhter Geschwindigkeit gefah-ren. Da derartige belastende\nUmstände auf seiten des Beklagten zu 2. hier nicht vorliegen, ist\neine Schadensverteilung im Verhältnis 25/75 zu Lasten des Klägers\nangemessen.\n\n13\n\n2.\n\n14\n\nAuch soweit sich die Berufung gegen die Schadens-abrechnung\ndurch das Landgericht wendet, ist ihr grundsätzlich\nzuzustimmen.\n\n15\n\nDer Kläger will auf der Basis fiktiver Reparatur-kosten\nabrechnen, nachdem er das Unfallfahrzeug tatsächlich nicht hatte\nreparieren lassen, sondern es bei dem Erwerb eines Ersatzfahrzeuges\nin Zah-lung gegeben hat. Er hat dafür eine Gutschrift in Höhe von\n10.000,-- DM erhalten.\n\n16\n\nDer Bundesgerichtshof vertritt in inzwischen stän-diger\nRechtsprechung die Meinung, daß bei bloß fiktiver Reparatur des\nSchadens der Geschädigte sich in der durch die Abrechnung nach dem\nWie-derbeschaffungswert gezogenen Grenze halten muß, wobei \"auf der\nSeite der Ersatzbeschaffung\" der Restwert vom\nWiederbeschaffungswert abzuziehen ist (BGH VersR 1985, 593; 1992,\n61, 457; von Gerlach, Die Rechtsprechung des BGH zum\nVerkehrshaft-pflichtrecht, DAR 1992, 201, 203; vgl. auch den\nVortrag desselben vom 27.04.1993, Blatt 207 ff, 211 d.A.). In\nsolchen Fällen besteht der zu ersetzende Schaden nur in der\nDifferenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des\nbeschädigten Fahrzeugs (BGH VersR 1992, 457 unter Bezugnahme auf\ndie frühere Rechtsprechung). Die Zubilligung der aufwendigeren\nReparaturkosten ist im allgemeinen nur gerechtfertigt, weil und\nsoweit dem Integritätsinteresse des Geschädigten an der Erhaltung\nseines ihm vertrauten Wagens Rechnung zu tragen ist. Dafür ist\ngrundsätzlich kein Raum, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug gar\nnicht wei-ter nutzt (BGH VersR 1985, 493, 494).\n\n17\n\nDie fiktiven Reparaturkosten betragen hier nach dem Gutachten\ndes Sachverständigen M. netto 16.739,70 DM, brutto also 19.083,58\nDM. Dem gegen-über beträgt der Wiederbeschaffungswert unstreitig\n25.800,-- DM, der jedoch um den von dem Sachver-ständigen\nermittelten Restwert von 7.500,-- DM netto, daß heißt 8.550,-- DM\nbrutto zu kürzen ist. Demnach beträgt der Wiederbeschaffungswert\n17.250,-- DM, so daß wirtschaftlich Totalschaden vorlag.\n\n18\n\nNach Auffassung des Senats muß sich der Kläger allerdings nicht\ndie tatsächlich beim Kauf eines Neuwagens erzielte Gutschrift von\n10.000,-- DM anrechnen lassen. Dies müßte er nur dann, wenn er bei\nder Veräußerung des Unfallwagens ohne überob-ligationsmäßige\nAnstrengungen einen Erlös erzielt hätte, der den von dem\nSachverständigen geschätz-ten Restwert übersteigt (BGH VersR 1992,\n497, 458). Der Kläger war indessen nicht verpflichtet, zur\nSchadensminderung beim Kauf eines Neuwagens auf eine besonders\ngünstige Inzahlungnahme des Unfallfahrzeuges zu drängen (vgl. BGH\nVersR 1992, 457, 458 am Ende). Eine über den tatsächlichen Restwert\ndes Fahrzeugs hinausgehende Gutschrift ist darauf zurückzuführen,\ndaß der Kläger ein Neufahrzeug erworben hat. Dieser versteckte\nRabatt steht dem Kläger und nicht dem Schädiger zu.\n\n19\n\nBei der Schadensabrechnung ist hiernach auszuge-hen von dem\nWiederbeschaffungswert in Höhe von 25.800,-- DM abzüglich des\nRestwertes auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens in Höhe\nvon 8.550,-- DM, also von 17.250,-- DM. Hinzuzu-rechnen sind die\nvon den Beklagten in der Beru-fungsbegründung anerkannten und damit\nunstreitigen Positionen (vgl. Blatt 6 der Berufungsbegründung,\nBlatt 197 d.A.) und ferner die Gutachterkosten in Höhe von 1.346,06\nDM, deren Berücksichtigung nicht davon abhängt, ob nach\nReparaturkosten oder nach Wiederbeschaffungswert abzurechnen ist.\nSchließ-lich sind auch die Abmeldekosten für den Unfall-wagen in\nHöhe von 13,50 DM zuzurechnen. Insgesamt ergibt sich somit ein\nBetrag von 20.999,47 DM. Da-von stehen dem Kläger 25 %, also\n5.249,87 DM zu.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1,\n97 Abs. 1 ZPO. Dabei war für die erste Instanz zu berücksichtigen,\ndaß es hinsichtlich der Widerklage bei einer Schadensver-teilung\nvon 40/60 verbleibt, weil der Widerkläger keine Berufung eingelegt\nhat.\n\n21\n\nDas Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n22\n\nStreitwert für die zweite Instanz: 6.425,-- DM\n\n23\n\nWert der Beschwer des Klägers: 4.813,03 DM\n\n24\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 1.611,97 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314084","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-16/19-u-243-92","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314084","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314084","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-16/19-u-243-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314084","retrieved":"2026-07-09 03:45:50.796401+00:00"}}