{"status":"available","doknr":"OLD314083","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0716.19U12.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-07-16","aktenzeichen":"19 U 12/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Den Klägern\nsteht der geltend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichen\nGesichtspunkt zu. Denn die Ausübung des Wegerechts in der heutigen\nForm stellt keine rechtswidrige Beeinträchtigung der Rechte der\nKläger aus §§ 9O3 ff BGB dar, weil die Kläger aufgrund der\neingeräumten Dienstbarkeit zur Duldung der Nutzung verpflichtet\nsind.\n\n4\n\nIn dem Notarvertrag vom 25.O8.198O haben die Kläger den\njeweiligen Eigentümern der Parzelle Flur 39 Nr. 92 in R. entlangen\nder Grenze zur Parzelle Nr. 89 an der Parzelle Nr. 738 in einer\nBreite von ca. 3 m ein unentgeltliches Geh- und Fahrrecht\neingeräumt. Dabei handelt es sich um eine Grunddienstbarkeit im\nSinne der §§ 1O18 ff. BGB, die ein umfassen-des Nutzungsrecht\ngewährt ohne Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis oder\neine bestimmte Nutzungsart. Es kann auch von Personen ausgeübt\nwerden, die zu den Eigentümern des herrschenden Grundstücks in\nbesonderen Beziehungen stehen, wie etwa Hausgenossen, Besuchern,\nKunden, Mietern und Pächtern (BGH DNotZ 71, 471). Nach der\nRechtspre-chung des BGH ist dabei für die Frage, zu welchen Zwecken\nund in welchem Umfang das Geh- und Fahr-recht ausgeübt werden darf,\nnicht die bei Bestel-lung der Grunddienstbarkeit bestehende\nNutzungsart ausschlaggebend, sondern es kommt auf den der\nVerkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann\nersichtlichen Charakter des betreffenden Grundstücks an und auf das\nBedürfnis, von dem Wege-recht in diesem Rahmen Gebrauch zu\nmachen.\n\n5\n\nSchon im Zeitpunkt der Bestellung der Grunddienstbarkeit\nhandelte es sich bei dem herrschenden Grundstück der Beklagten um\nein mit zwei Wohngebäu-den bebautes und weiterhin bebaubares\nGrundstück, auf dem außer der Familie der Beklagten und zwei\nMietparteien im Haus Nr. 7 noch das Ehepaar G. mit zwei Kindern im\nHause Nr. 6 wohnten. Das Wegerecht umfaßte diesen Personenkreis\neinschließlich sei-nes gesamten Besucherverkehrs. Zur Bestellung\nder Grunddienstbarkeit war es auf Wunsch der Baubehörde gekommen\nanläßlich einer geplanten Ausbaumaßnahme betreffend das Haus Nr. 7.\nSchon damals war abseh-bar, daß durch die Vergrößerung des Hauses\nNr. 7 der Wohnraum erweitert wurde, zunächst, um die Kinder der\nBeklagten besser unterzubringen. Daß auf lange Sicht auch andere\nPersonen die Räumlichkeiten nutzen würden, wenn die Kinder das Haus\nverließen, war ebenfalls absehbar, da die Beklagten bereits vorher\nWohnraum vermieteten.\n\n6\n\nSeinerzeit wurde auch schon eine nicht unerhebliche Tierhaltung\nauf dem Grundstück betrieben. Unstrei-tig wurden damals außer\nHunden der ländlichen Umge-bung entsprechend Schafe, Kälber,\nSchweine und Hüh-ner gehalten.\n\n7\n\nBei dieser Sachlage kann aus dem Umstand, daß nach Durchführung\nweiterer Um- und Erweiterungsbauten am Hause Nr. 7 zahlenmäßig\neinige Personen mehr auf dem Grundstück der Beklagten leben als zur\nZeit der Bestellung, eine willkürliche, nicht vorhersehbare\nBenutzungsänderung nicht hergeleitet werden. Der Charakter der\nNutzung als Wohngrundstück hat sich nicht verändert. Für das\ninzwischen verkaufte Haus Nr. 6 ist eine andere Zugangsmöglichkeit\ngeschaffen worden, so daß von den regelmäßigen Benutzern des Weges\nim Bestellungszeitpunkt vier Personen weniger Gebrauch davon\nmachen. Auch der Umstand, daß für mehre Fahrzeuge\nUnterstellmöglichkeiten geschaffen werden mußten, ändert nichts am\nNutzungscharakter. Es entspricht der allgemeinen technischen und\nwirt-schaftlichen Entwicklung, daß mit zunehmender Moto-risierung\nein größeres Verkehrsaufkommen verbunden ist (vgl. BGH LM f 1O18\nNr. 25 u.a.).\n\n8\n\nSoweit die Kläger darauf abstellen, daß das Haus Nr. 7 im Laufe\nder Jahre so erweitert worden ist, daß ein Teil des Hauses mit\neinem Außeneingang auf der den Beklagten ebenfalls gehörenden\nNachbar-parzelle Nr. 91 liegt, für die das Wegerecht nicht bestellt\nworden ist, führt auch dieser Umstand zu keinem anderen Ergebnis.\nDas gilt auch für den Bau von sechs Garagenplätzen und drei\nHundezwingern auf dieser Parzelle.\n\n9\n\nDenn der Charakter des herrschenden Grundstücks selbst mitsamt\nseinen Aufbauten ändert sich hier-durch nicht. Es liegt auch eine\nÜberschreitung der Nutzungsberechtigung nicht etwa darin, daß ein -\nverhältnismäßig geringfügiger und untergeord-neter - Teil des\nHauses sich auf die Nachbarpar-zelle erstreckt. Die ganz\nüberwiegende Bausubstanz liegt auf der Parzelle 92. Hat der\nEigentümer eines Grundstücks, für das eine Grunddienstbarkeit\nbesteht, auf diesem und auf dem benachbarten Grund-stück ein\neinheitliches Gebäude errichtet, so führt das nicht dazu, daß die\nAusübung des Wegerechtes unzulässig wird (BGHZ 44, 171, 176).\nVielmehr bemißt sich der Umfang der Berechtigung nunmehr nach dem\nDurchschnittsmaß aus der Zeit vor der Ausdehnung unter\nBerücksichtigung des Fortschritts der Technik, soweit dieser nicht\neine wesentliche Mehrbelastung des dienenden Grundstücks zur Folge\nhat (BGH a.a.O). Dabei ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise\ngeboten. Die Nutzung des Hauses als Wohnhaus mit Mietern hat sich\ndurch den Anbau gegenüber den früheren Verhältnissen zum Zeitpunkt\nder Bestellung des Wegerechts nicht nachhaltig ver-ändert. Es ist\nlediglich eine andere Nutzungsauf-teilung erfolgt. Bewohner des\nHauses benutzen die Nachbarparzelle zum Abstellen der Fahrzeuge.\nDer auf der Nachbarparzelle gelegene - gegenüber der Gesamtgröße\ndes Hauses untergeordnete - Hausteil wird von dem Personenkreis\ngenutzt, der nach der Rechtsprechung von der Grunddienstbarkeit mit\num-faßt ist. Dabei macht es für die Berechtigung kei-nen\nUnterschied, daß der Eingang zu diesem Grund-stücksteil nicht mehr\nüber das auf dem herrschen-den Grundstück gelegene Hausinnere\nerfolgt sondern durch die auf der Nachbarparzelle gelegene Tür. Die\nin den Hundezwingern befindlichen Rottweiler gehö-ren den\nBeklagten, die sie dort versorgen.\n\n10\n\nSoweit die Beklagten eine Hundezucht betreiben, die zu Besuchen\nvon Kaufinteressenten führt, liegt ebenfalls keine nicht mehr\nhinnehmbare Bedarfsstei-gerung vor. Nach den Gesamtumständen\nhandelt es sich lediglich um eine überschaubare Nebenerwerbs-quelle\nder Beklagten, die zudem nur dann zu einer erhöhten Nutzung des\nWeges führt, wenn Welpen zum Verkauf stehen. Auch wenn, wie die\nKläger behaup-ten, gelegentlich von Bewohnern durch Annoncen Din-ge\nzum Verkauf angeboten werden, steht dies nicht in Widerspruch zu\ndem unbeschränkt eingeräumten Nutzungsrecht. Dafür, daß die von den\nKlägern ange-führten Fleischlieferungen nicht nur der Versorgung\nder Bewohner und Tiere und einer gewissen Bevorra-tung dienen,\nsondern mit ihnen ein Handel betrieben wird, fehlt es an\nhinreichend konkretem Sachvor-trag. Die Lieferung von Lebensmitteln\nund Tiefkühl-kost ist in der heutigen Zeit gerade auf dem Lande zu\neiner unverzichtbaren und weitverbreiteten Ver-sorgungsleistung\ngeworden. Derartige Vorgänge gehö-ren gerade zur typischen\nNutzungsart eines einge-räumten Wegerechts.\n\n11\n\nDie gegenwärtige Nutzung des herrschenden Grund-stücks hält sich\nder Art nach in den Grenzen der früheren Nutzung unter\nBerücksichtigung des techni-schen und wirtschaftlichen Fortschritts\nund stellt keine unvorhersehbare und willkürliche\nBenutzungs-änderung dar. Das gilt auch, wie oben dargelegt,\nhinsichtlich der angrenzenden Parzelle und der dort in\nunmittelbarer Nähe befindlichen Einrichtungen.\n\n12\n\nSoweit die Kläger im Berufungsverfahren Hilfsanträ-ge gestellt\nhaben, die auf Untersagung des Quell- und Zielverkehrs von und zur\nNachbarparzelle Nr. 91 für die Beklagten, ihre Mieter, Lieferanten\nund Kunden gerichtet waren, ist die Klage aus den ge-nannten\nGründen ebenfalls unbegründet.\n\n13\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 7O8\nNr. 1O, 713 ZPO.\n\n14\n\nWert der Beschwer: 1O.OOO,OO DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314083","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-16/19-u-12-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314083","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314083","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-16/19-u-12-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314083","retrieved":"2026-07-09 03:45:50.715295+00:00"}}