{"status":"available","doknr":"OLD314095","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0714.27U17.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-07-14","aktenzeichen":"27 U  17/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer Klägerin stehen gegen die Beklagten\nweder Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung des\nBehandlungsvertrages noch aus unerlaubter Handlung zu. Es steht\nschon nicht fest, daß die Klägerin als Folge der Hysterektomie eine\nGesundheits-beschädigung erlitten hat. Der Sachverständige Prof.\nDr. M., Facharzt für Neurologie, der dem Senat aus anderen\nVerfahren als kompetenter Sach-verständiger für Nervenschäden\nbekannt ist, hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 30. April\n1993 Seite 46 (Bl. 382 d. A.) ausgeführt, zu einem Scha-den eines\nsensiblen Nerven wie des nervus cutaneus femoris lateralis passe\nnicht, daß die genaue räum-liche Anordnung der an verschiedenen\nUntersuchungs-tagen notierten Sensibilitätsstörungen gewechselt\nhabe. Außerdem lassen sich im Gegensatz zu Schmer-zen\nSensibilitätsstörungen als Folge von peripheren Nervenschäden durch\nneurophysiologische Untersu-chungsmethoden recht gut objektivierbar\nnachweisen. Diese Untersuchungen haben bei der Klägerin aber einen\nnormalen Befund ergeben. Die Angabe, unter hochgradigen\nSensibilitätsstörungen zu leiden, ist nach dem Sachverständigen mit\ndiesem Ergebnis nicht in Einklang zu bringen. Der Sachverständige\nweist ferner darauf hin, daß die Klägerin nur teilweise\ncharakteristische Beschwerden für eine Schädigung des nervus\ncutaneus femoris lateralis vorträgt, teilweise insofern, als sie\nmotorische Funktions-störungen vorträgt, zum anderen aber auch\ndeshalb, weil das Versorgungsgebiet der nervus cutaneus fe-moris\nlateralis überschritten wird.\n\n8\n\n \n\n9\n\nZwar konnte der Sachverständige bei\nseiner mündli-chen Erläuterung des Gutachtens eine leichte\nSchä-digung des nervus cutaneus femoris lateralis nicht\nausschließen. Doch läßt sich diese Schädigung nicht irgendwelchen\närztlichen Maßnahmen zuordnen, da die Klägerin - wie der\nSachverständige im schriftlichen Gutachten belegt hat - über die\nArt ihrer Beschwer-den verschiedene Angaben gemacht hat.\n\n10\n\n \n\n11\n\nIn seinem schriftlichen Gutachten führt\nder Sachverständige aus, daß auch allgemeine Gründe gegen eine\nSchädigung des nervus cutaneus femoris lateralis als Folge der\nBehandlungsmaßnahmen vom 14. April 1986 sprechen. Bei der bei der\nKläge-rin durchgeführten Operation und der gewählten\nOperationslagerung, nämlich der sogenannten Stein-schnittlage,\nkommen Schäden des nervus cutaneus femoris lateralis durch die\nOperation selbst oder durch die Lagerung nicht ernstlich in\nBetracht. In seiner Anhörung hat der Sachverständige diese Aussage\ndahin präzisiert, daß die Steinschnittlage den Nerven entlaste.\nDurch sie werde auf den Nerven kein Druck ausgeübt und es komme\nauch nicht zu einer Zerrung. Sie sei ungeeignet, einen Schaden der\nbei der Klägerin in Rede stehenden Art herbei-zuführen. Ebensowenig\nkönne der Schaden durch die Operation herbeigeführt worden sein.\nSchließlich hält der Sachverständige eine Injektion als Ursache für\nganz unwahrscheinlich, wobei zudem nicht einmal feststeht, ob die\nKlägerin eine Injektion in das linke Bein bzw. die linke\nGesäßhälfte erhalten hat.\n\n12\n\n \n\n13\n\nEine vergleichsweise häufige,\njedenfalls typische Komplikation nach vaginaler Hysterektomie in\nStein-schnittlage stellt eine Schädigung des nervus femoralis dar.\nSeltener kommen Schäden des nervus ischiadicus oder des nervus\nobturatorius vor. Die Klägerin hat aber für eine Schädigung dieser\nNerven charakteristische Beschwerden nicht vorgetragen, und es sind\nauch von keinem Arzt Befunde erhoben worden, die in diese Richtung\ndeuten können.\n\n14\n\n \n\n15\n\nAuch eine Schädigung des nervus\nglutaeus superior hat die Klägerin nicht bewiesen. Hierbei handelt\nes sich um einen Nerven mit ausschließlich motorischen Funktionen.\nDa er keine sensiblen Funktionen hat, geht seine Schädigung nicht\nmit Schmerzen einher, und auch ein Taubheitsgefühl kann nicht\nentstehen. Der Nerv versorgt Muskeln, die vorwiegend auf das\nHüftgelenk einwirken. Entscheidend ist ihre statische Funktion, die\nStabilisierung des Beckens beim Gehen. Beim Gehen sinkt bei\nPatienten mit einer Lähmung dieses Nerven das Becken zur Seite des\nSchwungbeins ab. Es entsteht eine charakter-istische Gangstörung,\nder sogenannte Watschelgang. Eine Schädigung des Nerven durch eine\n(vaginale oder abdominale) Hysterektomie, eine operative\nEnt-fernung der Gebärmutter, ist nach den Ausführungen des\nSachverständigen in der Literatur bisher nicht bekannt geworden.\nZudem waren bei der neurologi-schen Untersuchung eindeutige\nmotorische Funktions-störungen nicht erkennbar. Die\nMuskeleigenreflexe sprachen an den Beinen seitengleich und in\nunauf-fälliger Stärke an. Muskelatrophien waren nicht er-kennbar.\nDas Gangbild war gekennzeichnet durch ein leichtes\nuncharakteristisches linksseitiges Hinken. Der Sachverständige\nkommt daher und aufgrund der elektromyographischen Untersuchungen\nnachvollzieh-bar zu dem Ergebnis, daß der nervus glutaeus\nposte-rior keinen funktionell bedeutsamen Schaden erlit-ten haben\nkann.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDer im Klinikum A. im Jahre 1987\nerhobene elek-tromyographische Untersuchungsbefund steht - wie der\nSachverständige ausführt - dieser Einschätzung nicht entgegen. Es\nwurde damals an einer umschrie-benen Stelle im Muskel sogenannte\npathologische Spontanaktivität nachgewiesen. Dies läßt darauf\nschließen, daß eine kleine Verzweigung des Nerven einen Schaden\nerlitten hat. Solche eng umschriebe-nen Schäden von Verästelungen\ndes Nerven sind inso-fern funktionell ohne Bedeutung, als sie nicht\nmit Beschwerden des Patienten verbunden sind, etwa ei-ner Schwäche\nin der Hüfte bzw. den erwähnten Gang-störungen. Ein Schaden des\nHauptstamms des Nerven oder eines Großteils seiner Äste hat auch\nnach den damaligen Befunden aus A. nicht vorgelegen.\nZusam-menfassend führt der Sachverständige aus, ein neu-rologischer\nSchaden, insbesondere eine Schädigung des nervus glutaeus superior\noder des nervus cuta-neus femoris lateralis liege bei der Klägerin\nnicht vor.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDiese Beurteilung des Sachverständigen\nProf. Dr. M. stimmt mit der Einschätzung des Sachverständigen Prof.\nDr. H., Direktor der Klinik und Polyklinik für Neurologie und\nPsychiatrie der Universität K., insofern überein, als auch nach\ndessen Untersuchun-gen keine Hinweise für eine Nervschädigung\nfestzu-stellen waren.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie zulässige Anschlußberufung der\nBeklagten ist ebenfalls unbegründet. Da die Beklagten nicht\nvortragen, ihre Haftpflichtversicherung habe den Betrag von 2.000,-\nDM nicht auf ihre, der Beklag-ten, Anweisung an die Klägerin\ngezahlt, kommt der für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung\nin Fällen der Drittzahlung geltende Grundsatz zur Anwendung, daß\nder Zahlende unmittelbar vom Schein-gläubiger kondizieren kann,\nwenn die zu tilgende Verbindlichkeit nicht bestand. Bei einer nicht\nauf einer Weisung des vermeintlichen Schuldners beru-henden\nLeistung ist kein hinreichender Zurechnungs-grund dafür\nersichtlich, diesen statt des Zahlenden als Leistenden anzusehen.\nDaher besteht keine Ver-anlassung, ihn in die Rückabwicklung\neinzubeziehen (BGH VersR 1991, 356, 358). Den Beklagten steht daher\ngegen die Klägerin kein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des\nBetrages von 2.000,- DM zu.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 92, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n24\n\n \n\n25\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n\n26\n\n \n\n27\n\nbis zur Stellung der Anträge nach\nErläuterung des Sachverständigengutachtens\n\n28\n\n \n\n29\n\nausschließlich 44.000,-- DM, danach\n46.000,-- DM.\n\n30\n\n \n\n31\n\nBeschwer für beide Parteien: unter\n60.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314095","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-14/27-u-17-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314095","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314095","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-14/27-u-17-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314095","retrieved":"2026-07-09 03:45:52.298184+00:00"}}