{"status":"available","doknr":"OLD314094","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0714.27U13.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-07-14","aktenzeichen":"27 U 13/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte\nBerufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden\n(§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch\nnicht gerechtfertigt.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDem Kläger stehen die geltend gemachten\nAnsprüche weder aus unerlaubter Handlung (§§ 847, 823, 831 BGB)\nnoch aus schuldhafter Vertragsverletzung (§§ 611, 242 BGB) gegen\ndie Beklagten zu. Er hat nicht zu beweisen vermocht, das den\nBeklagten im Zuge der Behandlung der am 8. April 1985 erlitte-nen\nKnieverletzung ein vorwerfbarer und für die Schadensfolge\n\"Wackelknie\" ursächlicher Verstoß gegen die Regeln guter ärztlicher\nVersorgung un-terlaufen ist.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer Beklagte zu 1. hat dem Kläger am 9.\nApril 1985 eine fehlerfreie Behandlung zukommen lassen. Die\nErstversorgung des Knies einschließlich Punktion war sachgerecht.\nDie anschließende Überweisung an das evangelische Krankenhaus zur\nweiteren diagno-stischen Abklärung (Arthroskopie) ist ebenfalls\nnicht zu beanstanden. Weitere Maßnahmen waren von ihm zu diesem\nZeitpunkt nicht zu veranlassen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nAuch für den 17. April 1985 ist kein\nBehandlungs-fehler feststellbar. Der Beklagte zu 1. war als\nniedergelassener Arzt für Chirurgie und Unfallchi-rurgie nicht\ngehalten, erneut eine Arthroskopie anzuordnen oder andere invasive\nDiagnosemaßnahmen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Zwar hat\ngrundsätzlich der nachbehandelnde Arzt Diagnose und Therapiewahl\neigenverantwortlich zu überprü-fen; dem niedergelassenen Arzt muß\nes aber gestat-tet sein, die Ergebnisse einer in apparativer und\npersoneller Hinsicht ihm weit überlegenden Fach-klinik hinzunehmen,\nsofern ihm nicht Zweifel an deren Richtigkeit kommen müssen. Im\nStreitfall hat der Kläger den Beklagten zu 1. eine Woche nach der\nUntersuchung im Krankenhaus wieder aufgesucht und ihm ausweislich\nder Dokumentation mitgeteilt, ein Bänderschaden sei nicht\nfestgestellt worden, es handele sich um einen Kapselriß. Bei der\ngegebenen Sachlage hat kein Anlaß bestanden, an der Rich-tigkeit\ndieser Mitteilung zu zweifeln. Es bestand auch kein Anlaß, ein\nMißverständnis anzunehmen, denn die Beschwerden hatten sich\ninzwischen gebes-sert. Den Umständen nach hat auch keine\nVerpflich-tung bestanden, sich sofort mit dem Krankenhaus in\nVerbindung zu setzen, um Aufklärung darüber zu erhalten, warum\nkeine Arthroskopie vorgenommen worden ist. Das wäre unangemessen\ngewesen. Der niedergelassene Arzt wartet üblicherweise den\nArztbrief der Fachklinik ab. Für ihn besteht al-lenfalls dann Anlaß\nzur Nachfrage, wenn er keinen Arztbrief erhält, obwohl er eine\neingehende Unter-richtung benötigt und erwarten darf. So liegt der\nFall aber hier nicht. Zum einen war die Frist, in-nerhalb derer\nüblicherweise ein Arztbrief ergeht, am 17. April noch nicht\nabgelaufen; zum anderen war die Diagnose Kapselriß plausibel und\ngestattet ihm eine gezielte weitere Behandlung.\n\n10\n\n \n\n11\n\nEine Haftung des Beklagten zu 2.\nscheidet unter dem Gesichtspunkt der vertikalen Arbeitsteilung aus.\nDer Beklagte zu 2. befand sich damals in der Facharztausbildung. Er\nhatte alle Untersuchungs-ergebnisse dem zuständigen Oberarzt, hier\ndem Beklagten zu 5., vorzutragen und dessen Entschlie-ßungen\nabzuwarten. Das hat er getan. Daß ihm dabei Fehler unterlaufen\nsind, etwa durch Verschweigen von Ergebnissen oder sonstigen\nUmständen, ist nicht ersichtlich, wird auch nicht behauptet. Der\nVorwurf, nicht selbständig eine Arthroskopie angeordnet zu haben,\ntrifft ihn deshalb nicht. Konkrete Zweifel, ob die Maßnahme\n\"Wiedervorstel-lung am 7. April\" richtig war, mußten ihm nicht\nkommen, zumal eine Arthroskopie auch dann noch rechtzeitig gewesen\nwäre und eine Naht des geris-senen Kreuzbandes, sofern überhaupt\nmöglich, noch hätte bewerkstelligt werden können (vgl. Gutachten\nProf. R. Blatt 156/157 d.A. und Dr. Ra. Blatt 215 d.A.).\n\n12\n\n \n\n13\n\nOb dem Beklagten zu 5. eine\nFehlbehandlung an-zulasten ist, für die der Beklagte zu 4. nach §\n831 BGB bzw. § 278 BGB einzustehen hätte, kann offenbleiben. Der\nSenat ist freilich der Ansicht, daß dem Kläger die\nunmißverständliche Anweisung hätte gegeben werden müssen, sich zum\nZwecke einer Arthroskopie, die nach dem Gutachten von Prof. R.\nunzweifelhaft geboten war (vgl. Blatt 154 bis 156 d.A.), so\nrechtzeitig vorzustellen, daß eine etwa erforderliche Bandnaht noch\nmöglich gewesen wäre. Das ist nicht geschehen. Die bloße\nWiedereinbe-stellung für den 17. April genügte nicht. Dem Kläger\nist nicht klargemacht worden, daß er den Vorstellungstermin ernst\nnehmen müsse, weil er andernfalls Nachteile erleiden könne (Verlust\nder Möglichkeit der operativen Reinsertion des Kreuz-bandes, eine\nMethode, die nach den Angaben der Gu-tachter gegenüber der heute\nnoch möglichen Kreuz-bandplastik deutlich weniger belastend ist,\n(vgl. Prof. R. Blatt 157 d.A. und Dr. Ra., Blatt 216 d.A.).\n\n14\n\n \n\n15\n\nEin Schadensersatzanspruch scheitert\nindessen an dem mangelnden Nachweis, daß dieser Nachteil\ntatsächlich eingetreten ist. Es steht weder fest, daß der Kläger\nden Kreuzbandriß anläßlich des Unfallereignisses vom 8. April 1985\nerlitten hat, denn der im Jahre 1987 festgestellte Abriß kann auch\nfrüher, nämlich anläßlich früherer Unfälle im Jahre 1981/1982 oder\n1983 eingetreten sein (so Prof. R. Blatt 159 d.A. sowie die eigenen\nAngaben des Klägers Blatt 214 d.A.), noch ist bewiesen, daß das\ngerissene Kreuzband überhaupt reinser-tionsfähig war (Prof. R.\nBlatt 157 d.A., Dr. Ra. Blatt 216 d.A.).\n\n16\n\n \n\n17\n\nDem grundsätzlich beweispflichtigen\nKläger kommen in dieser Frage auch keine Beweiserleichterungen\nzugute. Da das Schwergewicht der - unterstellten - Fehlbehandlung\nim Unterlassen gebotener Diagnostik liegt und es gerade darauf\nankommt, welcher Befund sich bei richtigem Vorgehen ergeben hätte,\nmüßte der vom Kläger behauptete Befund wenigstens wahr-scheinlich\ngewesen sein, um eine Beweislastumkehr zu rechtfertigen (vgl. BGH\nNJW 1988, 2949). Daran fehlt es. Mag man noch annehmen, daß sich\nnach dem klinischen Bild, insbesondere dem gewonnenen blutigen\nPunktat der Kreuzbandriß wahrscheinlich am 8. April 1985 ereignet\nhat, so gilt diese Wahr-scheinlichkeitsprognose nicht für die Frage\nder Reinsertionsfähigkeit des Kreuzbandes, die nämlich nur\nausnahmsweise gegeben ist, und zwar lediglich in 3 bis 5 % der\nFälle (vgl. Prof. R. Blatt 157 d.A. und Dr. Ra. Blatt 216 d.A.). In\nallen anderen Fällen bleibt die Kreuzbandplastik als Therapie der\nWahl, die zeitlich nicht gebunden und sogar heute noch möglich ist.\nDiese Operation, die zwar aufwendiger ist als die Reinsertion, aber\nminde-stens so gute Erfolge zeigt, hätte sich auf keinen Fall\nvermeiden lassen, wenn der Kläger eine zuver-lässige\nWiederherstellung der Kniestabilität hätte erreichen wollen. Ihm\nist deshalb im Ergebnis durch die Fehlbehandlung kein Schaden\nentstanden. Daß er möglicherweise heute keine Zeit mehr hat, sich\ndieser Operation zu unterziehen, wie er recht unsubstantiiert\nbehauptet, ist unerheblich. Es ist nicht ersichtlich, was ihn\nbeispielsweise nach Entdeckung des Risses im Jahre 1987 gehindert\nhaben sollte, die Operation vornehmen zu lassen. Schäden, die auf\neine zeitliche Verschiebung der Operation zurückzuführen sein\nkönnten, sind nicht geltend gemacht, auch sonst nicht\nersichtlich.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n20\n\n \n\n21\n\nWert der Beschwer für den Kläger: unter\n60.000,-- DM.\n\n22\n\n \n\n23\n\nGegenstandswert der Berufung: 31.000,--\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314094","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-14/27-u-13-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314094","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314094","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-14/27-u-13-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314094","retrieved":"2026-07-09 03:45:52.208647+00:00"}}