{"status":"available","doknr":"OLD314092","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0714.17W145.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-07-14","aktenzeichen":"17 W 145/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Erinnerung der Kläger, die aufgrund\nder Vor-lage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs.\n2 RpflG), führt im Ergebnis zur Wieder-herstellung des - auf die\nErinnerung der Beklag-ten geänderten -\nKostenfestsetzungsbeschlusses vom 8. Januar 1993. Mit Recht wenden\nsich die Kläger dagegen, daß der Rechtspfleger der 5/10-Gebühr, die\nden Prozeßbevollmächtigten der Kläger für die dem Versäumnisurteil\nvorausgegangene nicht streitige Verhandlung erwachsen ist, als\nStreitwert lediglich den - mit 1.988,59 DM zudem zu niedrig\nangesetz-ten - Wert der in der Zeit bis zur Abgabe der\nErledigungserklärung durch die Kläger angefallenen Kosten\nzugrundegelegt hat. Entgegen der Ansicht des Rechtspflegers\nerrechnet sich die von den Klägern für ihre Prozeßanwälte geltend\ngemachte 5/10-Ver-handlungsgebühr nicht nach dem Kostenwert,\nsondern nach dem Streitwert der Hauptsache. Die Behauptung der\nBeklagten, daß \"zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung\".....\"zwei\nübereinstimmende Erledigungs-erklärungen\".....\"vorgelegen\" hätten,\nfindet in den Gerichtsakten keine Stütze. Richtig ist zwar, daß die\nErledigungserklärung in einem Verfahren mit im übrigen\nobligatorischer mündlicher Verhandlung seit der am 1. April 1991 in\nKraft getretenen Neufassung des § 91 a Abs. 1 ZPO nicht mehr\nnotwendigerweise in der mündlichen Verhandlung abgegeben werden\nmuß, um wirksam zu sein; vielmehr können die Parteien den\nRechtsstreit auch durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu\nProtokoll der Geschäftsstelle in der Hauptsache für erledigt\nerklären. Dafür, daß die Beklagte sich der Erledigungserklärung der\nKläger in einer dem Prozeßgericht gegenüber abgege-benen Erklärung\nangeschlossen hat, ergeben sich aus den Prozeßakten indessen keine\nAnhaltspunkte. Die Beklagte hat sich zu dem Schriftsatz der Kläger\nvom 15. Juli 1992, mit dem diese \"die Hauptsache für erledigt\"\nerklärt haben, nicht geäußert; in der mündlichen Verhandlung vom 6.\nOktober 1992 ist sie anwaltlich nicht vertreten gewesen.\nAnscheinend hat die Beklagte allerdings die Kläger wissen lassen,\ndaß sie einer Erledigungserklärung nicht entgegen-treten werde und\nnichts dagegen einzuwenden habe, wenn in der mündlichen Verhandlung\nder Antrag ge-stellt werde, den Rechtsstreit in der Hauptsache für\nerledigt zu erklären, und ein entsprechendes Ver-säumnisurteil\ngegen sie ergehe. Ob die Beklagte den Klägern zu verstehen gegeben\nhat, einer Erledigungs-erklärung zustimmen zu wollen, kann jedoch\ndahinste-hen. Es ist anerkannten Rechts, daß die übereinstim-menden\nErledigungserklärungen der Parteien eine den Rechtsstreit in der\nHauptsache beendende Wirkung nur entfalten, wenn sie dem Gericht\ngegenüber abgegeben worden sind. Für die kostenrechtliche\nBeurteilung ist mithin davon auszugehen, daß nur die Kläger den\nRechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Eine nur\neinseitige Erledigungserklärung der klagenden Partei aber verändert\nden Streitwert grundsätzlich nicht, so daß auch die in der Folge\nzur Entstehung gelangten Gebühren nach dem Wert der Klageforderung\nzu berechnen sind.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nIn Rechtsprechung und Literatur ist\numstritten, ob sich der Streitwert nach einseitiger\nErledi-gungserklärung weiterhin nach dem Wert der Haupt-sache\nbemißt oder ob sich der Streitwert alsdann nach der Summe der bis\nzur Erledigungserklärung des Klägers angefallenen Prozeßkosten\nbestimmt. Der Bundesgerichtshof vertritt seit langem die Auffassung\n(z.B. JurBüro 1982, 1242; NJW 1986, 588 = LM ZPO § 91 a Nr. 49; NJW\n1989, 2885, 2886; NJW RR 1990, 1474), daß für den Streitwert im\nFalle einseitiger Erledigungserklärung in der Regel auf den Betrag\nder bis dahin entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten abzustellen\nsei, da sich das Inter-esse an der Fortsetzung des Rechtsstreits\nvon da ab regelmäßig auf die Kosten beschränke. Dieser\nRechtsprechung hat sich inzwischen eine Vielzahl erst- und\nzweitinstanzlicher Gerichte angeschlos-sen (so u.a. OLG Köln - 6.\nZivilsenat -, WRP 1986, 117; OLG Köln - 19. Zivilsenat - JurBüro\n1991, 1385 = VersR 1992, 518 = FamRZ 1991, 1207; OLG Köln - 12.\nZivilsenat -, OLGR Köln 1992, 112; ferner OLG Schlewig, SchlHA\n1990, 9; OLG Koblenz, ZMR 1988, 433 = JurBüro 1988, 1725). Andere\nGericht (z.B. OLG Köln - 22. Zivilsenat -, Jur Büro 1991, OLG\nMün-chen NJW 1975, 2021) setzen den Streitwert nach einseitiger\nErledigungserklärung mit einem Bruchteil des Wertes der\nursprünglichen Klageforderung an, weil es in Fällen dieser Art nur\nnoch um die Fest-stellung gehe, ob die Klage bis zu dem behaupteten\nerledigenden Ereignis zulässig und begründet gewe-sen sei.\nDemgegenüber hat der beschließende Senat (vgl. JurBüro 1972, 162,\nund JurBüro 1974, 215) in Übereinstimmung mit der wohl herrschenden\nMeinung (aus neuerer Zeit z.B. OLG München, JurBüro 1989, 134 = MDR\n1989, 73 = AnwBl. 1989, 165; OLG Bamberg, JurBüro 1989, 401 und\n524; OLG Düsseldorf, JurBü-ro 1988, 371 und NJW RR 1993, 510; KG\nWRP 1987, 111 = DB 1987, 380, vgl. ferner die\nRechtsprechungs-nachweise bei Schneider, Streitwert-Kommentar für\nden Zivilprozeß, 10. Aufl., Rn. 1518) von jeher den Standpunkt\neingenommen, daß es auf die Höhe des Streitwertes keinen Einfluß\nhat, wenn nur die kla-gende Partei den Rechtsstreit in der\nHauptsache für erledigt erklärt. Daran hält der Senat nach erneuter\nPrüfung fest. Durch eine einseitige Erledigungser-klärung wird die\nRechtshängigkeit des Klageanspruchs nicht beendet. Der\nGegenmeinung, die den Streitwert nach einseitiger\nErledigungserklärung auf einen Bruchteil des Hauptsachewertes oder\nauf die Summe der bis dahin aufgelaufenen Kosten begrenzt, ist\nzuzugeben, daß das Gericht einer Entscheidung über den\nursprünglichen Klageantrag insoweit enthoben ist, als es diesem auf\ndie einseitige Erledigungser-klärung der klagenden Partei nicht\nmehr stattgeben kann. Daraus läßt sich jedoch nichts für die\nAuf-fassung herleiten, daß die klagende Partei mit der Erklärung,\nder Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, von der\nLeistungsklage zu einer positi-ven Feststellungsklage übergegangen\nsei. Die nur einseitige Erledigungserklärung hat keine Änderung des\nStreitgegenstandes zur Folge. Das Prozeßgericht muß nämlich über\nden ursprünglichen Klageanspruch entscheiden, wenn die beklagte\nPartei der Erledi-gungserklärung nicht zustimmt, sondern den Antrag\nauf Klageabweisung aufrechterhält. Das daraufhin ergehende Urteil\nist ein solches in der Hauptsache (vgl. BGH NJW 1972, 112).\nVerneint das Gericht eine Erledigung der Hauptsache, weil die Klage\nvon vorn- herein unzulässig oder unbegründet war, so muß es auf den\nAntrag des der Erledigung widersprechenden Beklagten die\nursprüngliche Klage abweisen. Die Abweisung einer - bezifferten -\nLeistungsklage aber läßt sich nicht in eine urteilsmäßige\nFeststellung umdeuten. Der mit der Klage ursprünglich geltend\ngemachte Anspruch bildet somit auch nach einseitiger\nErledigungserklärung verfahrensrechtlich weiterhin die Hauptsache;\nihn vor und nach der Erledigungser-klärung unterschiedlich zu\nbewerten, ist daher durch nichts gerechtfertigt.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nAuch der Bundesgerichtshof (vgl. NJW\n1990, 2682) geht davon aus, daß der Streitgegenstand vor und nach\neiner einseitigen Erledigungserklärung derselbe ist. Damit verträgt\nes sich indessen nicht, den Streitwert nach einseitiger\nErledigungserklärung auf den Betrag der bis dahin entstandenen\nProzeßkosten zu begrenzen, mag auch die Klagepartei mit ihrem\nAntrag, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu\nerklären, im allgemeinen nur noch das Ziel verfolgen, nicht mit\nKosten belastet zu werden. Anknüpfungspunkt der Streitwertbemessung\nist allein der prozessuale Anspruch. Dementsprechend richtet sich\nder Streitwert ausschließlich nach den gestell-ten Sachanträgen;\nauf das mittelbare wirtschaftliche Interesse, das die Parteien am\nAusgang des Rechts-streits haben und dessentwegen sie den Prozeß\nfüh-ren, kommt es demgegenüber in aller Regel nicht an. Nach wohl\neinhelliger Ansicht ist ein höherwertiges Interesse der Parteien am\nAusgang des Prozesses für den Streitwert irrelevant. Gleiches muß\nfür einen Fall der vorliegenden Art gelten, in welchem sich das\nInteresse der Parteien an einer Fortsetzung des Prozesses auf den\nKostenpunkt beschränkt, obwohl der Streitgegenstand als solcher\nsich nicht verändert hat. Es muß daher dabei verbleiben, daß für\nden Streitwert nach einseitiger Erledigungs-erklärung weiterhin auf\nden Wert der Hauptsache abzustellen ist. Denn wenn sich, wie im\nFalle einer nur einseitigen Erledigungserklärung, der\nStreitge-genstand nicht verändert, dann kann sich auch der\nStreitwert nicht geändert haben. Das OLG Schleswig (a.a.O.) räumt\ndenn auch ausdrücklich ein, sich der insbesondere vom\nBundesgerichtshof vertretenen An-sicht, wonach für den Streitwert\nnach einseitig er-klärter Erledigung der Hauptsache ausschließlich\ndas Kosteninteresse maßgebend sei, nur aus Gründen der\nRechtssicherheit angeschlossen zu haben, wenngleich die besseren\nArgumente dafür sprächen, bei nur einseitiger Erledigungserklärung\neinen unveränderten Streitwert zugrundezulegen. Auch der 12.\nZivilsenat des OLG Köln (a.a.O.), der bislang die \"überwiegende\nMeinung der Instanzgerichte geteilt\" hatte, daß sich der Streitwert\nals Folge einer nur einseitigen Er-ledigungserklärung nicht\nermäßige, hat seine Recht-sprechung erklärtermaßen nur deshalb\naufgegeben, weil der Bundesgerichtshof in neueren Entscheidungen\n(NJW RR 1988, 1465 und NJW RR 1990, 1474) an sei-ner Ansicht\nfestgehalten habe und andere Gerichte (OLG Hamburg, JurBüro 1990,\n911 und OLG Schleswig, SchlHA 1990, 9) dem gefolgt seien.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nRichtiger Ansicht nach ist der\nHauptsachewert nicht nur für den Fall einer streitigen Verhandlung\nüber die Erledigung der Hauptsache, sondern auch dann maßgebend,\nwenn über den Antrag der klagenden Partei, den Rechtsstreit in der\nHauptsache für erle-digt zu erklären, wie hier, durch\nVersäumnisurteil entschieden worden ist. Die Geständnisfunktion des\n§ 331 Abs. 1 ZPO bezieht sich lediglich auf die behaupteten\nErledigungstatsachen, nicht aber auf die Zustimmung des Beklagten\nzu der von der klagenden Partei abgegebenen Erledigungserklärung,\ndie erklärt sein muß, andernfalls die Erledigungserklärung\nein-seitig bleibt. Im Versäumnisverfahren kommt demnach nur eine\nEntscheidung auf einseitige Erledigungser-klärung hin in Betracht.\nEine solche Entscheidung äußert jedoch dieselben Wirkungen wie ein\nUrteil, dem eine streitige Verhandlung über die Erledigung der\nHauptsache vorausgegangen ist. Auch im Säumnis-verfahren muß das\nGericht in eine Prüfung eintreten, ob die Klage bis zu dem\nbehaupteten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und ob\nsie durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet\ngeworden ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann hat das\nGericht die Erledigung der Hauptsache durch Versäumnisurteil\nauszusprechen. Ergibt die Prüfung, daß die Klage von Anfang an\nunzulässig oder unbe-gründet war, dann ist sie trotz der\nErledigungser-klärung des Klägers durch unechtes Versäumnisurteil\nabzuweisen (§ 331 Abs. 2 ZPO). Auch das im Säumnis-verfahren auf\neine einseitige Erledigungserklärung ergangene Urteil verhält sich\nalso über den ur-sprünglichen Klageanspruch. Der Antrag der\nklagenden Partei, die Hauptsache durch Versäumnisurteil für\nerledigt zu erklären, führt mithin ebensowenig wie eine streitige\nVerhandlung über die Erledigung der Hauptsache zu einer wertmäßigen\nÄnderung des Streit-gegenstandes (so auch OLG Bamberg, JurBüro\n1989, 401 und 524, 525; vgl. ferner die Rechtsprechungsnach-weise\nbei Schneider, a.a.O. Rn. 1529).\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nAus alledem folgt, daß sich die von den\nKlägern für ihre Prozeßbevollmächtigten geltend gemachte\n5/10-Gebühr gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für die nichtstreitige\nVerhandlung über den Antrag, den Rechtsstreit in der Hauptsache für\nerledigt zu erklären, nach dem vom Landgericht unangefochten auf\n12.200,00 DM festgesetzten Hauptsachewert berechnet und deshalb mit\n316,00 DM in die Kostenfestsetzung einzustellen ist.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDagegen hat die Beschwerde keinen\nErfolg, soweit die Kläger die Festsetzung weiterer 189,60 DM\n(zu-züglich anteiliger Umsatzsteuer) als 3/10\nMehrver-tretungszuschlag zu der 10/10-Prozeßgebühr ihrer\nProzeßbevollmächtigten erstreben. In diesem Umfang begegnet schon\ndie Zulässigkeit des Rechtsmittels erheblichen Bedenken, weil den\nKlägern der Anspruch auf Erstattung der Erhöhungsgebühr durch den\nKosten-festsetzungsbeschluß vom 8. Januar 1993, nicht aber durch\nden angefochtenen, auf die Erinnerung der Beklagten gegen die\nKostenfestsetzung vom 8. Janu-ar 1993 ergangenen Beschluß vom 3.\nMärz 1993 versagt worden ist. Die Frage, ob das Rechtsmittel\ninsoweit in Ermangelung einer Beschwer unzulässig oder als -\nunselbständige - Anschlußerinnerung gegen den von der Beklagten\nangegriffenen Kostenfestsetzungsbe-schluß vom 8. Januar 1993 zu\nbehandeln und als sol-che zulässig ist, kann indessen offenbleiben.\nNach der in ständiger Praxis vertretenen Auffassung des Senats ist\ndie Prüfung der Zulässigkeit eines wie-derholbaren Rechtsmittels\ndann entbehrlich, wenn es jedenfalls in der Sache unbegründet ist\n(vgl. hierzu die in NJW 1974, 1515 veröffentliche\nSenatsentschei-dung vom 27. Februar 1974 - 17 W 11/74 - mit\nzustim-mender Anmerkung von Gottwald in NJW 1974, 2241). So liegt\nder Fall hier. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es nicht zu\nbeanstanden, daß der von den Klägern als Mehrvertretungszuschlag zu\nder Pro-zeßgebühr ihrer gemeinsamen Prozeßanwälte angemelde-te\nAufwand bei der Kostenfestsetzung keine Berück-sichtigung gefunden\nhat. Den Prozeßbevollmächtigten der Kläger ist eine erhöhte\nProzeßgebühr nicht erwachsen. Der Senat hat zwar seine langjährige\nRechtsprechung, nach der in Forderungsgemeinschaft klagende\nStreitgenossen als ein Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2\nBRAGO behandelt wurde, mit Beschluß vom 22. Oktober 1987 - 17 W\n279/87 - (JurBüro 1987, 1871 = Rechtspfleger 1988, 119 =\nAn-waltsblatt 1988, 251 = MDR 1988, 155 mit Anmerkung E. Schneider)\naufgegeben und sich dem Standpunkt des Bundesgerichtshofs\nangeschlossen, daß es für den Be-griff der Mehrheit von\nAuftraggebern allgemein dar-auf ankomme, ob an der Angelegenheit,\nin welcher der Rechtsanwalt tätig wird, mehrere rechtsfähige oder\ndoch im Rechtsverkehr so behandelte natürliche oder juristische\nPersonen beteiligt sind. Indessen erhöht sich die Prozeßgebühr des\nAnwalts nicht schon dann, wenn er in derselben Angelegenheit\nmehrere Auftrag-geber vertritt, sondern nur unter der weiteren\nVor-aussetzung, daß auch der \"Gegenstand der anwaltli-chen\nTätigkeit derselbe\" ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRA-GO). Daran fehlt es\nhier. Der Gegenstand der anwalt-lichen Tätigkeit wird bestimmt\ndurch das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die jeweilige\nTätig-keit bezieht und ist in gerichtlichen Verfahren im\nallgemeinen identisch mit dem Streitgegenstand. Eine Identität des\nStreitgegenstandes ist nicht gegeben, wenn - wie hier - mehrere\nGläubiger jeweils aus eigenständigem Recht auf gesonderte Leistung\nklagen. In vorliegender Sache hat der Kläger zu 1. gegen die\nBeklagte eine rückständige Einlageforderung geltend gemacht,\nwährend der Kläger zu 2. die Beklagte aus abgetretenem Recht auf\nErsatz des auf den Verzug der Beklagten zurückzuführenden Schadens\nin Anspruch genommen hat. In Fällen dieser Art bezieht sich die\nTätigkeit des gemeinsamen Anwalts nicht auf ein einziges\ngemeinsames Recht oder Rechtsverhältnis, sondern auf das jeweils\nselbständige, aus unter-schiedlichem Rechtsgrund hergeleitete und\nvon dem des Streitgenossen unabhängige Recht eines jeden Klägers.\nDie mit der Vertretung mehrerer Auftragge-ber zu verschiedenen\nGegenständen etwa verbundene Mehrarbeit des Rechtsanwalts wird\nbereits durch die nach § 7 Abs. 2 BRAGO bzw. § 5 ZPO (i.V.m. §§ 8\nAbs. 1, 9 Abs. 1 BRAGO, 12 Abs. 1 GKG) grundsätz-lich vorzunehmende\nStreitwertaddition ausgeglichen. Demgemäß sind die Anwaltsgebühren\nnach dem zusammen-gerechneten Wert der von beiden Klägern\nverfolgten Sachanträge berechnet und festgesetzt worden. Eine\nweitere gebührenrechtliche Vergünstigung der Anwälte durch Erhöhung\nder jeweiligen Prozeßgebühr kommt da-neben nach dem insoweit\neindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht in\nBetracht.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Entscheidung über die Kosten des\nErinne-rungs- und Beschwerdeverfahrens beruht auf § 92 ZPO. Dagegen\nfallen die Kosten des Verfahrens über den Rechtsbehelf der\nBeklagten vom 19. Januar 1993 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß\nvom 8. Januar 1993, dem der Rechtspfleger mit dem von den Klägern\nangefochtenen Beschluß vom 3. März 1993 zu Unrecht abgeholfen hat,\nallein der Beklagten zur Last (§ 91 ZPO). Der Senat ist nicht\ngehindert, die vom Rechts-pfleger versäumte Kostenentscheidung\nnachzuholen, weil über die Verfahrenskosten stets von Amts wegen zu\nbefinden ist (vgl. BGH WM 1981, 46, 48; BGHZ 92, 137, 139).\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nStreitwert des vorliegenden\nErinnerungs- und Be-schwerdeverfahrens: 502,28 DM,\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nfür die Berechnung der Gerichtsgebühr\ndes Beschwer-deverfahrens: 216,14 DM.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDer Streitwert des auf der Erinnerung\nder Beklagten vom 19. Januar 1993 beruhenden Verfahrens wird auf\n286,14 DM festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314092","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-14/17-w-145-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314092","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314092","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-14/17-w-145-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314092","retrieved":"2026-07-09 03:45:52.035771+00:00"}}