{"status":"available","doknr":"OLD314090","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0714.17U35.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-07-14","aktenzeichen":"17 U 35/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie formell bedenkenfreie Berufung des Beklagten hat in der\nSache keinen Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch der Kläger\naus den §§ 675, 667 BGB auf Herauszahlung der von dem Beklagten\neinbehaltenen 9.021,73 DM mit Recht bejaht.\n\n3\n\nDie Kläger haben in der mündlichen Verhandlung klargestellt,\nnicht bestreiten zu wollen, daß der Beklagte beauftragt gewesen\nist, für sie als Mit- glieder der\nBauherren-/Wohnungseigentümergemein- schaft B.straße 25, .... K.,\nGewährleistungsan- sprüche gegen die Firma .... geltend zu machen\nund die Stadtsparkasse K. aus der für die Firma .... übernommenen\nGewährleistungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen. In Ausführung\ndieses Auftrages hat der Beklagte bei der Stadtsparkasse K.\n97.500,00 DM abgerufen und hiervon bisher lediglich 14.411,39 DM an\ndie Kläger und - von diesen unbe- anstandet - weitere 74.066,88 DM\nan die Firma .... ausgekehrt. Es verbleibt mithin ein Betrag von\n9.021,73 DM, den der Beklagte aus der Geschäfts- besorgung erlangt\nund an die Kläger herauszugeben hat.\n\n4\n\nFür die von der Berufung offenbar vertretene Ansicht, die\nStadtsparkasse K. habe für die Firma .... gezahlt, so daß es sich\nbei den dem Beklagten aus der Bürgschaft zugeflossenen 97.500,00 DM\num \"Gelder der ....\" gehandelt habe, fehlt es an jedem\ntatsächlichen Anhalt. Die unstreitige Tatsa- che, daß der Beklagte\nsich als (Einziehungs-) Be- vollmächtigter der\nBauherren-/Wohnungseigentümer- gemeinschaft ausgewiesen und die\nStadtsparkasse K. unter dem 30. April 1986 namens der Bauherrenge-\nmeinschaft aufgefordert hat, den Bürgschaftsbetrag binnen drei\nTagen auf sein Konto zu überweisen, läßt keinen ernstlichen Zweifel\ndaran zu, daß die Stadtsparkasse mit der in der Folge geleisteten\nZahlung ihre den Klägern gegenüber bestehende Ver- pflichtung aus\nder Bürgschaft hat erfüllen wollen und erfüllt hat. Dafür, daß die\nStadtsparkasse K. sich des Beklagten zugleich als Treuhänder\nbedient und diesem in Bezug auf die Verwendung des Geldes Auflagen\ngemacht hat, die es dem Beklagten verbo- ten und weiterhin\nverbieten, den hier in Rede ste- henden Betrag an die Kläger\nabzuführen, ist nichts dargetan. Dies kann um so weniger angenommen\nwerden, als die Stadtsparkasse K. nach den Bedin- gungen des\nBürgschaftsvertrages zur Zahlung \"auf erstes Anfordern\"\nverpflichtet und folglich nicht berechtigt war, die Auszahlung der\nBürgschaftssum- me an bestimmte Bedingungen zu knüpfen oder mit\nWeisungen an den Beklagten als den bevollmächtig- ten Vertreter der\nBauherren-/Wohnungseigentümerge- meinschaft zu verbinden.\n\n5\n\nDer dem Herausgabeanspruch der Kläger nunmehr ent- gegengesetzte\nEinwand des Beklagten, daß die bis- her weder an die Kläger noch an\ndie Firma .... zur Auszahlung gelangten 9.021,73 DM von den Klägern\nzugunsten der Firma .... freigegeben worden seien, findet in dem\nSachvortrag der Parteien keine Stütze. Richtig ist, daß die S.\nImmobilien GmbH, die mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Ei-\ngentums beauftragt war, in ihrem an den Beklagten gerichteten\nSchreiben vom 19. Juli 1986 nur die Herauszahlung der nach der\n\"Zwischenabrechnung mit der .... per 12.06.1986\" für die\nBauherrengemein- schaft einbehaltenen 14.411,39 DM verlangt und\ndieser Abrechnung auch in der Folge nicht aus- drücklich\nwidersprochen hat. Damit hat die S. Im- mobilien GmbH jedoch\nallenfalls der Auszahlung des sich aus der Zwischenabrechnung des\nBeklagten vom 12. Juni 1986 ergebenden Betrages von 74.066,88 DM an\ndie Firma .... zugestimmt; daß sie auch die von dem Beklagten \"für\nseine Gebühren\" einbehaltenen 9.021,73 DM zugunsten der Firma ....\nfreigegeben hat, läßt sich dem Schreiben nicht entnehmen.\n\n6\n\nZu Unrecht meint der Beklagte, daß er seine Gebühren \"von der\n.... und auf deren Kosten erlangt\" habe. Den von dem Beklagten\neinbehaltenen 9.021,73 DM hat keine Leistung der Firma ....\nzugrundegelegen. Eine Leistung setzt eine bewuß- te und\nzweckgerichtete Vermögensvermehrung voraus. Diese Voraussetzung ist\nvorliegend nicht gegeben. Der Beklagte hat den ihm aus seiner\nanwaltlichen Tätigkeit für die Kläger erwachsenen Vergütungs-\nanspruch einseitig mit dem der Firma .... nach seiner Ansicht gegen\ndie Kläger zustehenden An- spruch auf Herauszahlung des nicht\nverbrauchten Bürgschaftsvertrages verrechnet, indem er sein Honorar\nin voller Höhe in die Zwischenabrechnung vom 12. Juni 1986\neingestellt und von dem von ihm angenommenen Herausgabeanspruch der\nFirma .... ge- genüber den Klägern in Abzug gebracht hat. Nichts\nspricht dafür, daß die Firma .... die Kostenschuld der Kläger\nübernommen und sich mit dem Beklagten auf eine Verrechnung der\ndiesem erwachsenen Gebüh- ren mit ihrem Guthaben aus dessen\nZwischenabrech- nung vom 12. Juni 1986 geeinigt hat. Eine solche\nVereinbarung ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Der\nunstreitige Sachverhalt rechtfertigt vielmehr die Annahme, daß der\nBeklag- te seine Gebühren ohne die Zustimmung der Firma .... von\nder Bürgschaftssumme abgezweigt hat. Daß die Firma .... nicht die\nAbsicht hatte, die dem Beklagten gegenüber bestehende\nVerbindlichkeit der Kläger zu übernehmen und die Honorarforderung\ndes Beklagten auszugleichen, belegt nicht zuletzt die Tatsache, daß\nsie der Zwischenabrechnung des Beklagten unter dem 18. Juni 1986\nwiderspro- chen und die Kläger mit Schreiben vom 22. Janu- ar 1987\nausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß sie nicht bereit sei,\n\"irgendwelche ....... Ko- sten zu tragen, insbesondere nicht die\nRechnung des ....... völlig überflüssigerweise als Treuhän- der\neingeschaltenen Rechtsanwalts Dr. L.\". Mit dem Einbehalt der hier\nstreitigen 9.021,73 DM hat der Beklagte demnach einseitig gegenüber\nder Firma .... aufgerechnet. Diese Aufrechnungserklärung hat sich\njedoch lediglich auf einen möglichen Anspruch der Kläger gegen die\nFirma .... auf Ersatz der ihnen durch die Zuziehung des Beklagten\nentstande- nen Anwaltskosten beziehen und folglich nur einen\netwaigen Anspruch der Firma .... gegen die Kläger auf Auszahlung\ndes nicht verbrauchten Bürgschafts- betrages teilweise zum\nErlöschen bringen können. Der dem Beklagten gegen die Kläger\nerwachsene Honoraranspruch ist hiervon ebensowenig berührt worden\nwie der den Klägern gegen den Beklagten zustehende Anspruch, das\naus der anwaltlichen Ge- schäftsbesorgung Erlangte an sie\nherauszugeben.\n\n7\n\nAus der von ihm als Bevollmächtigtem der Kläger\nentgegengenommenen Zahlung der Stadtsparkasse K. einen Betrag in\nHöhe der Klageforderung \"für seine Gebühren\" einzubehalten, ist der\nBeklagte nicht berechtigt. Eine Aufrechnung mit der ihm aus sei-\nner anwaltlichen Tätigkeit für die Kläger erwach- senen\nHonorarforderung ist dem Beklagten versagt. Der Anspruch auf\nHerausgabe des Erlangten nach den §§ 675, 667 BGB ist zwar, wenn\ner, wie hier, le- diglich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages\nzum Gegenstand hat, in den für eine Aufrechnung gemäß § 387 BGB\nwesentlichen Gesichtspunkten einem Geldanspruch gleichartig (BGH\nNJW 1978, 1807). Ei- ner Aufrechnung durch den Beklagten steht\njedoch § 390 Satz 1 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift kann eine\nForderung, der eine Einrede entgegen- steht, nicht aufgerechnet\nwerden. Das gilt nach § 390 Satz 2 BGB auch für die Einrede der\nVerjäh- rung, wenn die Gebührenforderung, mit der aufge- rechnet\nwerden soll, bei Eintritt der Verjährung noch nicht einforderbar\ngewesen ist, wenn sie also bereits verjährt war, bevor der\nRechtsanwalt seinem Auftraggeber die in § 18 Abs. 1 BRAGO vor-\ngeschriebene Kostenberechnung erteilt hat, weil es dann an der für\ndie Zulässigkeit der Aufrechnung erforderlichen Voraussetzung\nfehlt, daß sich die Forderungen in nicht verjährter Zeit einforder-\nbar und damit aufrechenbar gegenübergestanden ha- ben (vgl. KG\nAnwaltsblatt 1982, 71; BGH Anwalts- blatt 1985, 257).\n\n8\n\nDie Honorarforderung des Beklagten ist verjährt. Der\nVergütungsanspruch des Beklagten ist mit Been- digung der\nAnwaltstätigkeit im Jahre 1987, späte- stens jedoch mit der\nBeantwortung des Schreibens der anwaltlichen Vertreter der Firma\n.... vom 9. Dezember 1988 fällig geworden (§ 16 Satz 1 BRA- GO),\ndie zweijährige Verjährungsfrist (§ 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB) somit\njedenfalls am 31. Dezem- ber 1988 in Lauf gesetzt worden (§§ 201\nBGB, 18 Abs. 1 Satz 2 BRAGO), so daß spätestens mit dem 31.\nDezember 1990 Verjährung eingetreten ist. Vor diesem Zeitpunkt hat\nder Beklagte weder den Klä- gern noch der als Verwalterin\neingesetzten S. Im- mobilien GmbH eine den Anforderungen des § 18\nBRA- GO genügende Kostenrechnung erteilt; er hat seine Vergütung\nnur der Stadtsparkasse K. und der Firma .... gegenüber geltend\ngemacht. Dadurch ist die Einforderbarkeit der dem Beklagten gegen\ndie Kläger zustehenden Gebührenforderung jedoch nicht begründet\nworden, mag den Klägern auch aus dem Ge- sichtspunkt des Verzuges\nein Anspruch auf Erstat- tung der ihnen durch die Einschaltung des\nBeklag- ten entstandenen Anwaltskosten gegen die Stadt- sparkasse\nK. und/oder die Firma .... erwachsen sein. Es ist anerkannten\nRechts, daß die Kostenbe- rechnung dem Auftraggeber mitgeteilt sein\nmuß, an- dernfalls dieser auf den Vergütungsanspruch seines Anwalts\nkeine Zahlungen zu erbringen braucht. Auf- traggeber des Beklagten\naber waren ausschließlich die Kläger.\n\n9\n\nSeiner Verpflichtung, den Klägern eine den Erfor- dernissen des\n§ 18 BRAGO entsprechende Gebühren- rechnung zu übermitteln, war der\nBeklagte auch nicht etwa deshalb enthoben, weil die S. Immo- bilien\nGmbH von dem als \"Zwischenabrechnung\" be- zeichneten Schreiben vom\n12. Juni 1986, in welchem der Beklagte die Firma .... unter Hinweis\nauf sei- ne Kosten über die Verwendung der Bürgschaftssumme\nunterrichtet hat, noch im Juli 1986 Kenntnis er- langt hat. Der\nBeklagte hat in die der Firma .... erteilte Abrechnung der\nBürgschaftssumme lediglich den Gesamtbetrag der von ihm als\nVergütung für seine im Auftrag der Kläger entfaltete Tätigkeit\nbeanspruchten Gebühren eingestellt. Im übrigen läßt sich den\nseinerzeit erstellten Kostenrechnun- gen des Beklagten nicht\nentnehmen, aus welchen Vorschriften er seinen Gebührenanspruch\nherleitet. Eine Berechnung, aus der sich die angewandten\nGebührenvorschriften nicht ersehen lassen, genügt indessen den\ngesetzlichen Erfordernissen nicht und löst mithin keine\nZahlungspflicht des Auftragge- bers aus. Es kann deshalb auch\ndahinstehen, ob der S. Immobilien GmbH, wie die Berufung offenbar\ngeltend machen will, neben der Zwischenabrechnung des Beklagten vom\n12. Juni 1986 auch die auf die Stadtsparkasse K. und die Firma ....\nausgestellten Kostenrechnungen des Beklagten zur Kenntnisnahme\nübersandt oder vorgelegt worden sind.\n\n10\n\nEiner dem Auftraggeber mitgeteilten Kostenberech- nung des\nAnwalts bedarf es allerdings nicht, wenn der Auftraggeber darauf\nverzichtet hat. Ein sol- cher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht\nvor. Aus dem Umstand, daß die S. Immobilien GmbH es anfangs\nunbeanstandet hingenommen hat, daß der Beklagte den für die Kläger\neingezogenen 97.500,00 DM einen Betrag von 9.021,73 DM entnommen\nund diesen zur Deckung seiner vermeintlichen Gebührenansprüche\nverwandt hatte, kann nicht geschlossen werden, daß die S.\nImmobilien GmbH namens der Kläger auf eine Kostenberechnung\nverzichtet oder gar die Gebührenforderung des Beklagten nach Grund\nund Höhe anerkannt hat. Auch dem bereits erwähnten Schreiben der S.\nImmobilien GmbH an den Beklagten vom 19. Juli 1986 kommt eine\nderart weitreichende Erklärungsbedeutung nicht zu, zumal die Firma\nS. Immobilien GmbH sich darin nach der Reaktion der Firma .... \"auf\ndie Einbehaltung\" erkundigt hat. Der Beklagte konnte mithin\nkeineswegs darauf ver- trauen, daß die Kläger seine der Firma ....\ngegen- über vorgenommene Zwischenabrechnung vom 12. Ju- ni 1986\nvorbehaltslos gegen sich gelten lassen würden. Der Kläger Dr. H.\nhat denn auch den Be- klagten unter dem 29. Mai 1987 ausdrücklich\naufge- fordert, seine \"Kostenabrechnung gegenüber der Ge-\nmeinschaft vorzunehmen\".\n\n11\n\nDer mit der Klage geltend gemachte Anspruch der Kläger auf\nHerauszahlung des von dem Beklagten aus der anwaltlichen\nGeschäftsbesorgung erlangten Geldbetrages und dessen\nVergütungsanspruch haben sich demnach in unverjährter Zeit nicht\naufrechen- bar gegenübergestanden. Dies stellt ein Aufrech-\nnungshindernis dar. Zwar kann sich auf die Schutz- wirkung der\nVerjährungsvorschriften nicht berufen, wer die Verjährung arglistig\nherbeigeführt und deshalb den Gläubiger - etwa im Wege des\nSchadens- ersatzes nach den §§ 826, 249 BGB - so zu stellen hat,\nals sei die Verjährung nicht eingetreten (vgl. BGH LM § 88 HGB Nr.\n4). Die Berufung zeigt jedoch nichts auf, was darauf schließen\nließe, daß die Kläger den Beklagten in vorwerfbarer Weise da- von\nabgehalten haben, ihnen eine Kostenberechnung zu übermitteln.\n\n12\n\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklag- ten vom 1. Juli\n1993 gibt weder Veranlassung, die mündliche Verhandlung\nwiederzueröffnen, noch rechtfertigt er eine andere rechtliche\nBeurtei- lung. Die von der Berufung in Anlehnung an die\nAusführungen von Sch. in der Anmerkung zum Urteil des Landgerichts\nAschaffenburg vom 8. Dezember 1977, KostRspr., BRAGO § 18 Nr. 5,\nvertretene An- sicht, daß eine dem Auftraggeber nach Eintritt der\nVerjährung erteilte Kostenberechnung nach Maßgabe des § 18 BRAGO\nRückwirkung entfalte, findet in der gesetzlichen Regelung keine\nStütze.\n\n13\n\nNach alledem muß es bei dem angefochtenen, der Klage\nstattgebenden Urteil des Landgerichts ver- bleiben.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Anordnung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n15\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer des Beklag- ten: 9.021,73\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314090","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-14/17-u-35-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 390","ref_norm":"390","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314090","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314090","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-14/17-u-35-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314090","retrieved":"2026-07-09 03:45:51.828564+00:00"}}