{"status":"available","doknr":"OLD314089","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0714.16U152.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-07-14","aktenzeichen":"16 U 152/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nT a t b e s t a n d\n\n3\n\n \n\n4\n\nDie Beklagte importiert und vertreibt\ndie in Frankreich hergestellten Kraftfahrzeuge der Marke C. in der\nB.. Die Klägerin ist Autohändlerin in M. und seit mehr als 30\nJahren A-Vertragshändlerin der Beklagten. Durch diesen Status ist\nsie zum regelmäßigen Direktbezug von Neufahrzeugen und\nEr-satzteilen von der Beklagten berechtigt.\n\n5\n\n \n\n6\n\nBis zum 31.12.1991 belieferte sie\naußerdem B-Un-terhändler im Großraum M.. Daneben unterhielt sie ein\nErsatzteillager für die Versorgung von ca. 70 C.-Händlern im\nbayerischen Raum.\n\n7\n\n \n\n8\n\nDie Klägerin hat ihren Firmensitz auf\neinem von ihrem Geschäftsführer gemieteten Grundstück, der dessen\nEigentümer ist.\n\n9\n\n \n\n10\n\nDarüber hinaus war die Klägerin bis zum\n31.08.1990 Mieterin des Automobilausstellungsraumes \"M. \" in M..\nSeit Anmietung der Ausstellungsfläche bis zum Jahre 1989 hatte sich\ndie Beklagte mit jeweils 50 % an den laufenden Mietkosten\nbeteiligt.\n\n11\n\n \n\n12\n\nRechtliche Grundlage der\nVertragsbeziehungen zwi-schen den Parteien ist die letzte\nNeufassung des Händlervertrages vom 12.12.1985.\n\n13\n\n \n\n14\n\nEtwa zu diesem Zeitpunkt wurden Pläne\nder Beklag-ten bekannt, im Raume M. eine eigene Werksnieder-lassung\ngründen zu wollen.\n\n15\n\n \n\n16\n\nIm Jahr 1986 bot die Klägerin der\nBeklagten an, als Distributionszentrum den bayerischen Raum zu\nbetreuen. Dies hätte der Klägerin die Möglichkeit eröffnet, für\njedes neue Fahrzeug zusätzlich zum normalen A-Händlerneuwagenbonus\neinen weiteren Ra-batt von 3 % zu erhalten. Die Beklagte lehnte es\njedoch ab, der Klägerin den Status eines Distribu-tionszentrums zu\nverleihen.\n\n17\n\n \n\n18\n\nMit Schreiben vom 16.11.1987 bot der\nGeschäftsfüh-rer der Kläger der Beklagten an, ihr das\nBetriebs-grundstück der Klägerin für einen Zeitraum von 2 - 3\nJahren zu Errichtung einer eigenen Nieder-lassung zu überlassen.\nNach diesem Zeitraum wollte der Geschäftsführer der Klägerin das\nGrundstück aus steuerlichen Gründen verkaufen. In den darauf\nzwischen den Parteien folgenden Vertragsverhand-lungen erwog die\nBeklagte den Betrieb der Klägerin vorübergehend vom Zeugen S., den\nsie angesprochen und hinzugezogen hatte, übernehmen zu lassen. Im\nFrühjahr stand eine Einigung über eine Betriebs-übernahme kurz\nbevor, zu einem Vertragsschluß kam es jedoch auch in der Folgezeit\nnicht. Mit Schreiben vom 17.10.1990 machte die Klägerin der\nBeklagten gegenüber im Hinblick auf die geschei-terte Übernahme\nSchadensersatzansprüche geltend. Die Beklagte wies diese Ansprüche\nmit Schreiben vom 25.10.1990 zurück und forderte die Klägerin\nihrerseits auf, zu erklären, zu welchem Zeitpunkt die Einstellung\nihres Betriebes erfolgen werde. Mit Schreiben vom 13.11.1990 setzte\ndie Beklagte der Klägerin nochmals eine Nachfrist von 2 Wochen.\nHierauf antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 19.11.1990, wobei\nsie die Auffassung vertrat, daß eine Erklärungspflicht ihrerseits\nnicht bestehe. Außerdem stellte sie dabei in Abrede, erklärt zu\nhaben, ihren Betrieb zum 30.09.1991 einstellen zu wollen. Mit\nSchreiben vom 16.11.1990 setzte die Beklagte der Klägerin eine\ndritte Frist bis zum 10.12.1990, binnen derer diese den genauen\nZeit-punkt der Betriebsaufgabe mitteilen sollte. Mit Schreiben vom\n18.12.1990 kündigte die Beklagte den Händlervertrag mit der\nKlägerin zum 31.12.1991 gemäß Ziffer 14.01 des Händlervertrages.\nUnter dem 03.01.1991 wies die Klägerin die Kündigung zurück.\n\n19\n\n \n\n20\n\nSie hat behauptet, in den Jahren 1988\nund 1989 ei-nen Umsatzrückgang erlitten zu haben, der auf das\nVerhalten der Beklagten zurückzuführen sei. Diese habe\nMitarbeitern, Händlerkollegen und Kunden ge-genüber bekanntgegeben,\ndaß eine Betriebschließung der Klägerin unmittelbar bevorstehe. Aus\ndiesem Grunde habe sie mit dem Umsatzrückgang einherge-hend\nerhebliche Einbußen an Neuwagenboni erlitten.\n\n21\n\n \n\n22\n\nSie hat die Ansicht vertreten, die von\nder Beklag-ten gesetzte Kündigungsfrist von einem Jahr sei\nunangemessen kurz, zumal sie 30 Jahr mit der Be-klagten\nzusammengearbeitet habe. Die Kündigung sei auch nicht durch ihr\nVerhalten ausgelöst worden. Darüber hinaus sei die Beklagte auch\nverpflichtet gewesen, die zum Distributionszentrum zu ernennen, da\nsie ein großes Ersatzteildepot geführt habe und auch über die\nentsprechende geographische Lage verfügt habe.\n\n23\n\n \n\n24\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n25\n\n \n\n26\n\n \n\n27\n\n \n\n28\n\n1.\n\n29\n\n \n\n30\n\n \n\n31\n\n \n\n32\n\nfestzustellen, daß zwischen den\nPartei-en bestehende Vertragshändlerverhältnis über den Vertrieb\nvon C. Automobilen und C. Autoersatzteilen nicht durch die\nKün-digung der Beklagten vom 18.12.1990 zum 31.12.1991 beendet\nworden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht;\n\n33\n\n \n\n34\n\n \n\n35\n\n \n\n36\n\n2.\n\n37\n\n \n\n38\n\n \n\n39\n\n \n\n40\n\nfestzustellen, daß die von der\nBeklagten ausgesprochene Kündigung nicht durch das Verhalten der\nKlägerin veranlaßt wurde;\n\n41\n\n \n\n42\n\n \n\n43\n\n \n\n44\n\n3.\n\n45\n\n \n\n46\n\n \n\n47\n\n \n\n48\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\ninsgesamt 201.766,00 DM an Händlerneu-wagenboni nebst 10,5 % Zinsen\nseit dem 07.06.1991 für die Jahre 1988 und 1989 zu zahlen;\n\n49\n\n \n\n50\n\n \n\n51\n\n \n\n52\n\n4.\n\n53\n\n \n\n54\n\n \n\n55\n\n \n\n56\n\nfestzustellen, daß die Beklagte dem\nGrun-de nach zur Zahlung eines Neuwagenbonus für die Dauer der\nVertragsbeziehungen verpflichtet ist;\n\n57\n\n \n\n58\n\n \n\n59\n\n \n\n60\n\n5.\n\n61\n\n \n\n62\n\n \n\n63\n\n \n\n64\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihr\nAuskunft zu erteilen über die an die nachstehend aufgeführten\nC.-Vertragshändler in den Jahren 1985 bis 1988 verkauften C.\n-Neu-fahrzeugen (Anzahl und Listenpreise):\n\n65\n\n \n\n66\n\n \n\n67\n\n \n\n68\n\nName Händlernummer\n\n69\n\n \n\n70\n\n \n\n71\n\n \n\n72\n\nes folgen 46 Namen und\nHändlernummern\n\n73\n\n \n\n74\n\n \n\n75\n\n \n\n76\n\nsowie festzustellen, daß die Beklagte\nzu Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1 % des jeweiligen\nListenpreises pro an die oben genannten Händler geliefertem\nFahrzeug verpflichtet ist;\n\n77\n\n \n\n78\n\n \n\n79\n\n \n\n80\n\n6.\n\n81\n\n \n\n82\n\n \n\n83\n\n \n\n84\n\ndie Beklagte zu verurteilen, sie bis\nzum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist an von der Beklagten\nveranstalteten in-itiierten Händlertreffen und - Veranstal-tungen\nzu beteiligen;\n\n85\n\n \n\n86\n\n \n\n87\n\n \n\n88\n\n7.\n\n89\n\n \n\n90\n\n \n\n91\n\n \n\n92\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n26.604,92 DM Mietkostenbeteiligung für den Ausstellungsraum \"M.\"\nzuzüglich 10,5 % seit dem 17.12.1990 zu zahlen.\n\n93\n\n \n\n94\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n95\n\n \n\n96\n\n \n\n97\n\n \n\n98\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n99\n\n \n\n100\n\nSie hat behauptet, daß die Kündigung\nzum 31.12.1991 sich mit demjenigen Zeitpunkt gedeckt habe, den der\nGeschäftsführer der Klägerin als äußersten Zeitpunkt für die\nFortführung des Betriebes genannt habe.\n\n101\n\n \n\n102\n\nDer Umsatzrückgang bei der Klägerin sei\nallein auf deren Verhalten und insbesondere auf deren mangeln-de\nAbsatzförderung angesichts der bevorstehenden Betriebsschließung\nzurückzuführen.\n\n103\n\n \n\n104\n\nDas Landgericht hat durch die\nVernehmung der Zeugen S., R., K., G., F. und Sch. Beweis erhoben.\nWegen des Ergenisses der Beweisaufnahme wird auf die\nNiederschriften vom 26.03. und 06.08.1992 Bezug ge-nommen.\n\n105\n\n \n\n106\n\nDurch das angegriffene Urteil hat das\nLandgericht\n\n107\n\n \n\n108\n\n(zu 1.) festgestellt, daß das zwischen\nden Partei-en bestehende Vertragshändlerverhältnis nicht zum\n31.12.1991 durch die Kündigung der Beklagten been-det worden sei,\nsondern bis zum 31.12.1992 fortbe-stehe und die Beklagte\nverurteilt,\n\n109\n\n \n\n110\n\n(zu 6.) die Klägerin bis zum 31.12.1992\nan allen Händlerveranstaltungen zu beteiligen, soweit zu diesen\nTreffen und Veranstaltungen Händler aus dem Gebiet eingeladen\nwerden, zu dem die Klägerin ge-hört sowie\n\n111\n\n \n\n112\n\n(zu 7.) an die Klägerin einen\nMietkostenanteil für 1991 in Höhe von 26.604,92 DM für den\nAusstellungs-raum \"M.\" nebst Zinsen zu zahlen.\n\n113\n\n \n\n114\n\nIm übrigen hat das Landgericht die\nKlage abge-wiesen.\n\n115\n\n \n\n116\n\nGegen dieses Urteil haben beide\nParteien Berufung eingelegt.\n\n117\n\n \n\n118\n\nZur Begründung ihres Rechtsmittels\nwiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches\nVor-bringen.\n\n119\n\n \n\n120\n\nSie behauptet, ihr stehe ein\nZahlungsanspruch in Höhe von 201.766,00 DM zu, da die Beklagte\nMit-arbeitern, Kunden und Händlerkollegen mitgeteilt habe, daß sie,\ndie Klägerin, in Kürze schließen werde. Dies habe einen\nUmsatzrückgang bei ihr zur Folge gehabt, weil Kunden nur bei einem\nHändler kaufen wollten, durch dessen Kundendienst sie auch in der\nFolgezeit betreut würden. Potenzielle Neuwa-genkäufer hätten\ngegenüber dem Händler S. aus W. geäußert, sie würden von einem\nFahrzeugkauf bei der Klägerin Abstand nehmen, da diese bald ihren\nBe-trieb aufgeben werde. Davon seien sie durch Mitar-beiter der\nBeklagten unterrichtet worden.\n\n121\n\n \n\n122\n\nSie meint, entgegen der Auffassung des\nLandgerichts sei die Vernehmung des von ihr benannten Zeugen S.\nkeine unzulässige Ausforschung, da dieser nicht Anzahl und Namen\nder Kunden preisgeben, sondern nur bekunden solle, daß ein solcher\nKundenentschluß der Realität entspreche.\n\n123\n\n \n\n124\n\nDie Beklagte sei aus gesteigerter\nRücksichtnahme-pflicht des Herstellers darüber hinaus verpflichtet\ngewesen, die Bonusbedingungen für 1988 und 1989 den Umsatzrückgang\nder Klägerin, für die die Beklagte zumindest mitursächlich geworden\nsei, anzupassen.\n\n125\n\n \n\n126\n\nDie Klägerin meint, daß ihr außerdem\nauch ein Anspruch auf Neuwagenboni für das Jahr 1991 zuste-he, der\ninsgesamt 210.766,00 DM ausmache und den sie hilfsweise in Höhe von\n201.766,00 DM geltend mache. Der vertragliche Ausschluß von\nNeuwagenbonie nach der Kündigung des Händlervertrages stelle eine\nunangemessene Benachteiligung dar,weil sie ohne die Boni anders\nkalkulieren müsse.\n\n127\n\n \n\n128\n\nDie Klägerin, die den Klageantrag zu\n6.) - insoweit versehentlich nicht protokolliert - in der\nmündli-chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in der Hauptache\nfür erledigt erklärt hat, beantragt,\n\n129\n\n \n\n130\n\n \n\n131\n\n \n\n132\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangegrif-fenen Urteils die Beklagte weiter zu ver-urteilen,\n\n133\n\n \n\n134\n\n \n\n135\n\n \n\n136\n\n(zu 3.) an sie 201.766,00 DM nebst 10,5\n% Zinsen seit dem 07.06.1991 zu zahlen sowie\n\n137\n\n \n\n138\n\n \n\n139\n\n \n\n140\n\n(zu 5.) ihr Auskunft zu erteilen über\ndie an die in der Klageschrift im Klageantrag zu 5.) aufgeführten\nC.-Vertragshändler in den Jahren 1985 bis 1988 verkauften\nC.-Neufahrzeuge (Anzahl, Typ, Ausstattung und Einkaufspreise).\n\n141\n\n \n\n142\n\nDie Beklagte, die sich der teilweisen\nErledigungs-erklärung der Klägerin nicht angeschlossen hat,\nbe-antragt,\n\n143\n\n \n\n144\n\n \n\n145\n\n \n\n146\n\ndie Berufung der Klägerin\nzurückzuweisen und auf ihre eigene Berufung hin unter teilweiser\nAufhebung des angefochtenen Urteils die Klage auch hinsichtlich des\nKlageantrags zu 1.) und hinsichtlich des Klageantrags zu 6.)\nabzuweisen;\n\n147\n\n \n\n148\n\n \n\n149\n\n \n\n150\n\nferner ihr zu gestatten, zulässige oder\nerforderliche Sicherheiten auch durch Bürgschaft eine im\nWehrungsgebiet ansäs-sigen Großbank oder öffentlichen Sparkas-se zu\nerbringen.\n\n151\n\n \n\n152\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n153\n\n \n\n154\n\n \n\n155\n\n \n\n156\n\ndie Berufung der Beklagten\nzurückzu-weisen.\n\n157\n\n \n\n158\n\nAuch die Beklage wiederholt und\nvertieft zur Be-gründung ihres Rechtsmittels ihr erstinstanzliches\nVorbringen.\n\n159\n\n \n\n160\n\nSie ist der Ansicht, daß die Kündigung\ndes Ver-tragshändlervertrages nach Ziff. 14.01 des Vertra-ges mit\neinjähriger Kündigungsfrist zum 31.12.1991 wirksam erfolgt sei.\n\n161\n\n \n\n162\n\nDazu behauptet sie, Investitionen habe\ndie Klägerin lediglich in der Aufbauphase des Betriebes\nvorge-nommen. Diese sei jedoch schon lange beendet, so daß alle\nweiteren Investitionen allein von der Ver-kaufs- und\nVertriebsaktivität der Klägerin abhängig gewesen seien.\n\n163\n\n \n\n164\n\nSie rügt außerdem die Würdigung der\nAussage des Zeugen S. durch das Landgericht. Der Aussage dieses\nZeugen sei zu entnehmen, daß es der Klägerin um die kurzfristige,\nanderweitige Verwendung ihres Be-triebsgrundstücks gegangen sei,\nohne Rücksicht auf die lange Vertriebsbeziehung zur Beklagten.\n\n165\n\n \n\n166\n\nWegen des weiteren Sach- und\nStreitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten\nSchrift-sätze und den diesen beigefügten Anlagen in beiden\nRechtszügen sowie auf den Inhalt des angefochtenen Urteils\nergänzend Bezug genommen.\n\n167\n\n \n\n168\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n169\n\n \n\n170\n\nDie zulässigen Berufungen beider\nParteien sind nicht begründet.\n\n171\n\n \n\n172\n\nI.\n\n173\n\n \n\n174\n\nDer Klägerin steht, wie bereits vom\nLandgericht er-kannt, ein Schadensersatzanspruch für einen von ihr\nbehaupteten Umsatzrückgang in den Jahren 1988 und 1989 in Höhe von\n201.766,00 DM weder aus dem Ge-sichtspunkt eines Verschuldens bei\nVertragsverhand-lungen noch gestützt auf die Verletzung einer\nver-traglichen Nebenpflicht zu.\n\n175\n\n \n\n176\n\nDer Abbruch der Vertragsverhandlungen\ndurch die Beklagte begründet keinen Schadensersatzanspruch. Dabei\nkann offenbleiben, ob die Beklagte die Übernahmeverhandlungen im\nJahre 1989 grundlos abge-brochen hat. Zum Schadensersatz wäre sie\nin diesem Zusammenhang nur verpflichtet, wenn sie bereits in\nbegründetem Vertrauen auf den von der Beklagten als sicher\ndargestellten Vertragsschluß nutzlose Aufwendungen getätigt hätte.\nIm vorliegenden Fall hat die Klägerin aber nicht für sich in\nAnspruch genommen, in Erwartung des Vertrages Aufwendungen getätigt\nzu haben, nachdem die Beklagte bei ihr in zurechenbarer Weise\nVertrauen auf das Zustan-dekommen des Vertrages geweckt habe. Die\nKlägerin hat in diesem Zusammenhang lediglich vorgetragen, sie habe\nin Erwartung des Vertrages anstehende In-vestitionen unterlassen\nund ihre Verkaufsbemühungen eingeschränkt. Ein derartiges Verhalten\nmag zwar auch ursächlich darauf zurückzuführen gewesen sein, daß\nsie auf einen alsbaldigen Erfolg der Vertrags-verhandlungen hoffte.\nAndererseits ist aber auch zu berücksichtigen, daß zwischen den\nParteien be-reits vertragliche Beziehungen bestanden, aufgrund\nderer die Klägerin verpflichtet war, den Verkauf der Fahrzeuge der\nBeklagten zu fördern. Deshalb verstieße das wirtschaftliche\n\"Zurückfahren\" der Absatzwerbung der Klägerin deretwegen sie\nSchadens-ersatz verlangt, in erster Linie gegen die ihr der\nBeklagten gegenüber obliegende Betriebsförderungs-pflicht. Wenn\nauch wenn ein Vertragsende aus ihrer Sicht zu erwarten gewesen sein\nmag, blieb sie der Beklagten gegenüber weiterhin verpflichtet, ihre\nVerkaufsbemühungen bis zum Ende des Vertrages un-eingeschränkt\nfortzusetzen. In Ansehung dieser Um-stände schränkte die bloße\nErwartung der Klägerin, es werde alsbald ein Übernahmevertrag\nzustandekom-men, die Entschließungsfreiheit der Beklagten nicht\ndahin ein, daß sie der Abbruch der Vertragsverhand-lungen unter dem\nGesichtspunkt der Verletzung eines den Umständen nach\ngerechtfertigten Vertrauens der Klägerin gegenüber\nschadensersatzpflichtig machte (BGH NJW 1967, 2199; 1975,\n1774).\n\n177\n\n \n\n178\n\nDer Klägerin steht der von ihr\nverfolgte Anspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt des\nSchadenser-satzes wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem\nVertragshändlervertrag durch die Beklagte zu.\n\n179\n\n \n\n180\n\nEs bedarf keiner abschließenden\nFeststellungen da-zu, ob die Beklagte tatsächlich gegenüber anderen\nC.-Händlern verbreitet hat, die Klägerin werde ih-ren Betrieb\ndemnächst schließen. Jedenfalls ist die Ursächlichkeit einer\ndahingehenden etwaigen Verlet-zung der der Beklagten der Klägerin\ngegenüber aus dem Vertragshändlervertrag bestehenden Treuepflicht\nweder hinreichend konkretisiert noch feststellbar.\n\n181\n\n \n\n182\n\nZum einen reichen die von der Klägerin\nin diesem Zusammenhang unter Beweis gestellten allgemeinen\nErfahrungswerte, wonach bei einer bevorstehenden Schließung eines\nAutomobilbetriebes die Umsätze aus Neuwagenkäufen um 60 %\nzurückgehen, für eine hierauf gestütze Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO)\nschon deshalb nicht aus, weil jedenfalls hier ein derar-tiger\nUmsatzrückgang auch auf anderweitige Ursachen zurückzuführen sein\nkann. So kann der Umsatz im vorliegenden Fall auch durch eine\nEinschränkung der Verkaufsbemühungen durch die Klägerin selbst oder\ndurch eine mangelnde Akzeptanz der Produkte der Beklagten auf dem\nMarkt negativ beeinflußt werden. Dies gilt insbesondere für den\nAbsatzbereich der Klägerin, deren Umsätze, wie sie in anderem\nZusam-menhang vorgetragen hat, durch die Absatzbemühun-gen einer in\nM. ansässigen Automobilherstellerin erheblich gelitten haben. Eine\nhinreichend sichere Grundlage für eine Schätzung der der Klägerin\nin diesem Zusammenhang etwa in den Jahren 1988 und 1989\nentstandenen Schäden ist aber auch deshalb nicht zu schaffen, weil\nsie selbst bereits anläß-lich einer Betriebsversammlung, die schon\nim Mai 1988 stattfand, ihre Mitarbeiter von einer mögli-cherweise\nbevorstehenden Betriebsschließung unter-richtete und deshalb in\nganz wesentlichen Maße zu einer weiteren Verbreitung dieses\numsatzschädlichen Umstandes beigetragen hat. Dabei kann in diesem\nZusammenhang auch nicht übersehen werden, daß die erheblichsten\nEinbrüche erst in der Zeit nach die-ser Information der Mitarbeiter\neingetreten sind. So betrug nach ihrer Darstellung der Bonus für\n1988 noch 97.848,00 DM, während der Bonus für 1989 le-diglich noch\n32.850,00 DM betrug. Deshalb ist auch nicht nachvollziehbar, daß\ndie frühe Mitteilung in der Betriebsversammlung, wie die Klägerin\nunter Beweis gestellt hat, im Interesse einer Begrenzung des durch\nVerlautbarungen der Beklagten veranlaßten Schadens unter Abwägung\nder mit der Mitteilung ver-bundenen Risiken geboten war.\n\n183\n\n \n\n184\n\nSoweit die Klägerin in diesem\nZusammenhang geltend gemacht hat, das Landgericht habe von der\nVerneh-mung des Zeugen S. nicht aus dem Gesichtspunkt des\nAusforschungsbeweises absehen dürfen, weil dieser nicht Anzahl und\nNamen der Kunden hätte preisgeben, sondern nur bekunden sollen, daß\nes dem tatsächli-chen Verhalten von Kunden enspreche, nicht bei\nei-ner Firma zu kaufen, deren künftige Betriebsanstel-lung in Rede\nstehe, bietet dies ebenfalls keinen Anlaß zur Vernehmung dieses\nZeugen. Es kann schon nach dem Vorangehenden als zutreffend\nunterstellt werden, daß dem Zeugen S. ein derartiges\nKunden-verhalten in Einzelfällen bekannt geworden ist. Im übrigen\nist nicht vorgetragen, wie oft und wann dem Zeugen dahingehendes\nbekannt geworden sein soll, so daß sich auch keine konkreten\nZusammenhänge mit der Umsatzentwicklung der Klägerin herstellen\nlassen.\n\n185\n\n \n\n186\n\nDie Klägerin kann ihren Anspruch auch\nnicht daraus herleiten, daß die Beklagte es unterlassen hat, ihre\nBedingungen für die Gutschrift von Neuwagen-boni den im Jahre\n1988/1989 eingetretenen Umsatz-rückgängen anzupassen.\n\n187\n\n \n\n188\n\nEin dahingehender Anspruch folgt auch\nnicht aus einer allgemeinen Treuepflicht der Beklagten als\nAutomobilhersteller, der Kläger eine angemessene Rendite als\nErtragsquelle zu sichern. Welche Rücksichten ein Hersteller danach\nunter besonde-rer Berücksichtigung der jeweiligen Branche und der\nBesonderheiten des Einzelfalles auf die wirt-schaftlichen Belange\ndes Händlers zu nehmen hat, bedarf hier keiner weitergehenden\nUntersuchung. Jedenfalls folgt aus einer derartigen Treuepflicht\nnicht die Verpflichtung der Beklagten, enttäuschte\nGewinnerwartungen der Klägerin infolge Umsatzrück-ganges durch die\nAnpassung der Bonusbestimmungen auszugleichen. Der Nachteil\nausbleibender Gewinn-chancen gehört zum alleinigen\nUnternehmerrisiko, das die Klägerin selbst zu tragen hat.\n\n189\n\n \n\n190\n\nAuch soweit die Klägerin ihren Anspruch\nauf eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Neuwa-genboni\nfür das Jahr 1991 stützt, ist die Klage nicht begründet.\n\n191\n\n \n\n192\n\nEin derartiger Anspruch ist gemäß\nZiffer 6.) der Bonusbestimmungen der Beklagten rechtswirksam\naus-geschlossen.\n\n193\n\n \n\n194\n\nNach Ziffer 6.) Satz 1 der\nBonusbestimmungen für 1991 entfällt ein dahingehender Anspruch,\nwenn der Händlervertrag im Laufe des Jahres 1991 aus Grün-den, die\nder Händler zu vertreten hat, gekündigt wird. Nach Ziffer 6.) Satz\n2 entfällt der Anspruch auch dann, wenn der Händler die Kündigung\nnicht zu vertreten hat, mit Zugang der Kündigungserklärung.\n\n195\n\n \n\n196\n\nDiese Bestimmungen halten einer\nInhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand, weil sie die Klägerin unter\nBerücksichtigung aller Umstände nicht unangemessen\nbenachteiligen.\n\n197\n\n \n\n198\n\nZunächst kann der Klägerin nicht darin\nzugestimmt werden, daß der Begriff des Vertretenmüssens in Ziffer\n6.) Satz 1 der Bonusbestimmungen inhaltlich nicht hinreichend\nbestimmt sei. Im Rahmen von Ver-tragshändlerverträgen sind\ngeneralisierende Klau-seln, wie hier der Begriff des\nVertretenmüssens, nicht zu vermeiden (OLG Frankfurt ZIP 1983, 954),\ndenn sämtliche Fallgestaltungen unter denen ein Vertretenmüssen in\nBetracht kommt, sind abschlie-ßend weder voraussehbar noch\ndarstellbar. Der Beklagten als Hersteller muß daher die Möglichkeit\nverbleiben, im Rahmen ihrer Vertragsgestaltung fle-xibel zu\nbleiben, um so auf die wirtschaftlichen Veränderungen im Interesse\neines leistungsfähigen Vertriebssystems angemessen reagieren zu\nkönnen.\n\n199\n\n \n\n200\n\nDer Klägerin kann auch nicht darin\nzugestimmt werden, es seien keine sachlichen Gründe dafür\ner-sichtlich, dem gekündigten Händler nach Ziffer 6.) Satz 2 der\nBonusbestimmungen ab Zugang der Kündi-gungserklärung die\nNeuwagenboni bis zum Vertragsen-de zu verweigern.\n\n201\n\n \n\n202\n\nDie Leistung von Neuwagenboni an\ngekündigte Händler für den Zeitraum zwischen der Kündigung und der\nBeendigung des Vertrages liefe dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck\nder Bonusbestimmungen zuwider. Bei dem Neuwagenbonus handelt es\nsich um eine zusätzli-che, leistungsbezogene Vergütung, die die\nBeklagte im Interesse einer Ausschöpfung des Absatzpotenti-als im\njeweiligen Verantwortungsgebiet des Händlers und mit dem Ziel einer\nerfolgreichen Marktdurch-dringung verspricht. Die Zahlung von\nNeuwagenboni dient mithin in erster Linie der Wahrung und\nSteigerung künftiger Absatzchancen der Beklagten, zu deren\nDurchsetzung sie ihren Vertragshändlern mittels der\numsatzorientierten Boni einen zusätz-lichen Anreiz bietet, das\nGeschäft aus dem Umsatz von Neuwagen durch entsprechende personelle\nund investive Anstrengungen zu steigern. Auf diese Weise verschafft\nsie ihren in besonderem Maße umsatzorientierten Vertragshändlern zu\nderen Markt-position stärkenden Wettbewerbsvorteilen. Diese\nzu-kunftsorientierte wirtschatliche Zielsetzung ent-fällt mit der\nKündigung des Vertrages. Von diesem Zeitpunkt an sind von dem\ngekündigten Vertragshänd-ler längerfristige Investitionen und\nPlanungen zur ständigen Steigerung des Absatzpotentials innerhalb\nseines Verantwortungsgebiets im Interesse einer zunehmenden\nAusschöpfung und erfolgreichen Markt-durchdringung nicht mehr zu\nerwarten. Letzterer wird zwar im Rahmen der vorgegebenen\nAbsatzchanchen schon aus eigenem wirtschaftlichen Interesse sich\nauch weiterhin bis zur Beendigung des Vertrages am Wettbewerb um\nden Verkauf von Neuwagen beteiligen; wozu er nach dem\nHändlervertrag auch der Klägerin gegenüber verpflichtet bleibt.\nDabei wird er regel-mäßig aber auch sein Interesse an einer\nwirtschaft-lich angemessenen Abwicklung und Beendigung des auf\neinen bestimmten Automobilhersteller ausgerichteten Betriebs\nbeachten. Angesichts dieser generellen un-terschiedlichen\nInteressenlagen zwischen einem ge-kündigten und einem ungekündigten\nVertragshändler erscheint es im Rahmen einer Abwägung nach § 9 AGBG\nals sachgerecht, daß die Beklagte bei der Ausge-staltung des\nVertragshändlervertrages ihr eigenes Interesse an Förderung und\nSicherung des Neuwagen-geschäftes gegenüber dem Interesse der\nKlägerin, von der Beklagten eine zusätzliche Umsatzvergütung zu\nerhalten, voranstellt.\n\n203\n\n \n\n204\n\nAn dieser grundsätzlichen Bewertung\nändert auch der Umstand nichts, daß nach der hier vertretenen\nAuf-fassung (vgl. unten S. 25 ff) die in Ziffer 14.01 des\nHändlervertrages niedergelegte Mindestkündi-gungsfrist von einem\nJahr einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht standhält und, wie\ndargelegt, von einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auszuge-hen\nist. Aus der Sicht des gekündigten Vertrags-händlers können seine\nInteressen angemessen nur durch eine längere als die vertraglich\nvereinbarte Kündigungsfrist gewahrt werden, weil die Beschrän-kung\nauf ein Jahr eine sachgerechte Erwirtschaftung der bis zum\nZeitpunkt der Kündigung getätigten Investitionen unangemessen\nerschwert und mithin zu unannehmbaren Verlusten auf Seiten des\nHändlers führen kann. Die Verlängerung der Kündigungsfrist führt\nmithin lediglich zu einer Verbesserung für den gekündigten Händler,\ndie bis zur Kündigung getätigten Investitionen zu erwirtschaften\nund zu verwerten. Diese Besserstellung gebietet es nicht, den\nVertragshändler auch nach der Kündigung noch zumindest zeitweise -\netwa für die Dauer eines Jah-res - an der Ausschüttung von\nGewinnboni zu betei-ligen, mit dem die Beklagte, wie dargelegt, in\ndie Zukunft gerichtete wirtschaftliche Ziele verfolgt.\n\n205\n\n \n\n206\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte\nauch kein An-spruch auf Auskunft über die an die im Klageantrag zu\n5. aufgeführten C.-Händler verkauften Neufahr-zeuge zu.\n\n207\n\n \n\n208\n\nEin derartiger Anspruch wäre nur\ngerechtfertigt, wenn die Klägerin die Auskunft zur Durchsetzung\neines damit im Zusammenhang stehenden Schadenser-satzanspruchs\nbenötigte, über dessen Bestehen und Umfang sie im Ungewissen ist.\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere ist die\nBeklag-te wegen ihrer Weigerung, der Klägerin den Status eines\nDistributionszentrums zu verleihen, der Klä-gerin nicht zum\nSchadensersatz verpflichtet (§ 26 Abs. 2 GWB). Diese Weigerung\nstellt keine zulässige Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber\nanderen Vertragshändlern ohne sachlichen Grund dar. Bei der im\nRahmen des § 26 Abs. 2 GWB vorzunehmenden Gewichtung des Interesses\nder Klägerin an einer langfristig eingeräumten und abgesicherten\nErtrags-chance überwiegt das Interesse der Beklagten an einer\nflexiblen Vertriebsplanung, in deren Rahmen sie ohne weiteres auf\nwirtschaftliche Veränderungen reagieren können muß. Dabei gehört es\nin diesem Zusammenhang zu dem Recht der Beklagten in ihrer\nEigenschaft als Herstellerin über den Vertrieb, das heißt über die\nGrenzen des Vertriebsgebietes oder die Einsetzung weiterer Händler\nin einem Vertriebs-gebiet nach eigenem Ermessen zu entscheiden,\nsoweit damit nicht die wirtschaftlichen Interessen der je-weiligen\nHändler in unzulässiger Weise berührt wer-den. Das Ziel der\nRegelung des § 26 Abs. 2 GWB ist es, die Freiheit des Wettbewerbs\nzu gewährleisten. Die Funktion eines einseitigen Sozialschutzes\nkommt dieser Regelung darüber hinaus nicht zu (BGH NJW-RR 1988,\n1503). Danach wäre ein Verstoß gegen § 26 Abs. 2 GWB in diesem\nZusammenhang etwa dann anzu-nehmen, wenn die Klägerin, z. B. aus\nGründen der Marktabdeckung in das Vertriebsgebiet der Klägerin\neingegriffen und dieses verkleinert hätte (BGHZ 89, 206). So liegt\nes aber im vorliegenden Falle nicht. Die Weigerung der Beklagten,\nder Klägerin den Status eines Distributionszentrums zu verleihen,\ngreift erkennbar nicht in den von der Beklagten zu beachtenden\nBesitzstand der Klägerin und damit in deren abgesicherte\nErtragschancen ein. Jenseits des bestehenden Besitzstandes des\nVertragshändlers bleibt die Beklagte zur Wahrnehmung ihrer eigenen\nunternehmerischen Interessen befugt, orientiert an den ihr\nwesentlich erscheinenden Anforderungen des Marktes festzulegen,\nwelchem Händler sie den Status eines Distributionszentrums verleiht\nund welchem nicht.\n\n209\n\n \n\n210\n\nDeshalb greift auch das Vorbringen der\nKlägerin nicht durch, daß ihr deshalb ein Anspruch auf Er-nennung\nzum Distributionszentrum zugestanden habe, weil sie über ein\nZentralersatzteillager für den bayrischen Raum verfügte und auch\nvon ihrer geo-grafischen Lage her für diese Verteilungsfunktion\ngeeignet gewesen wäre.\n\n211\n\n \n\n212\n\nDie enttäuschte Gewinnerwartung der\nKlägerin, die mit der Ablehnung der Beklagten verbunden war, ist\nnicht ersatzfähig.\n\n213\n\n \n\n214\n\nAnhaltspunkte für eine Haftung der\nBeklagten nach § 823, 826 BGB sind in diesem Zusammenhang\neben-falls nicht ersichtlich.\n\n215\n\n \n\n216\n\nII.\n\n217\n\n \n\n218\n\nDie Berufung der Beklagten ist\nebenfalls nicht be-gründet.\n\n219\n\n \n\n220\n\nIn Übereinstimmung mit dem Landgericht\nist davon auszugehen, daß das Vertragsverhältnis zwischen den\nParteien noch bis zum 31. Dezember 1992 fortbestan-den hat. Die von\nder Beklagten zum 31.12.1991 aus-gesprochene Kündigung ist nicht\nwirksam geworden. Die in Ziffer 14.01 des Händlervertrages\nstatuierte Mindestkündigungsfrist von einem Jahr hält einer\nInhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand, weil die Beklagte\ndadurch unangemessen benachteiligt wird.\n\n221\n\n \n\n222\n\nZunächst bestehen gegen die Anwendung\ndes AGBG auf den zwischen den Parteien geschlossenen\nHänd-lervertrag keine Bedenken, weil die Beklagte die-sen allgemein\nfür all ihre A-Vertragshändler ver-wendet.\n\n223\n\n \n\n224\n\nEiner Inhaltskontrolle steht auch § 8\nAGBG nicht entgegen. Bei Ziffer 14.01 des Händlervertrages handelt\nes sich nicht um eine deklaratorische Klausel, das heißt um eine\nsolche, in der lediglich eine normative Regelung wiederholt wird.\nArtikel 5 Abs. 2 Nr. 2 der EG-Gruppenfreistellungsverordnung sieht\nin diesem Zusammenhang die Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist\nvon einem Jahr vor, mit der Folge, daß im Einzelfall auch längere\nKündigungs-fristen als allein angemessen sein können. Die hierauf\nbeschränkte Regelung schließt mithin eine Inhaltskontrolle dahin,\nob eine dieser Mindestan-forderung entsprechende\nformularvertragliche Kün-digungsfrist unangemessen ist, nicht aus\nund kann weiterhin einer Abwägung der sich aus dem Vertrag selbst\nergebenden Rechte und Pflichten zu entnehmen sein.\n\n225\n\n \n\n226\n\nBei dem hier vorliegenden\nVertragshändlervertrag handelt es sich um einen als\nDauerschuldverhältnis ausgestalteten Rahmenvertrag zwischen dem\nHerstel-ler und dem Händler mit Geschäftsbesorgungscharak-ter\n(Wolf/Horn/Lindacher, § 9 AGBG, Rn. V 21). Der Händler ist aufgrund\ndieses Geschäftsbesorgungs-verhältnisses zur Wahrung der Interessen\ndes Her-stellers verpflichtet und hat dabei seine eigenen\nInteressen weitgehend unterzuordnen. Diese strenge Ausrichtung des\nHändlers auf Fremdinteressen bietet andererseits eine gesteigerte\nRücksichtnahmepflicht des Herstellers auf die Interessen des\nHändlers (Foth, BB 1987, 1272). Dies gilt umsomehr, falls der\nHändler im Rahmen seiner Vertragspflichten in erheblichem Umfang\ninvestieren muß, um den vom Hersteller an ihn gerichteten\nAnforderungen gerecht zu werden (v. Westphalen NJW 1982, 2471).\nHierzu gehören unter anderem Aufwendungen für die Lager-haltung,\ndie Anschaffung von Spezialwerkzeugen, die Bereitstellung und\nUnterhaltung eines Kunden-dienstes, die Werbung etc. Im Gegenzug\nbesteht die besondere Interessenwahrungspflicht des Herstellers\ndarin, dem jeweiligen Händler eine angemessene Rendite als\nErtragsquelle zu sichern (Ulmer/Brand-ner/Hensel, Anhang zu §§ 9 -\n11 AGBG, Rn. 881). Dies gebietet es auch, daß der Hersteller nicht\nin vertraglich eingeräumte Besitzstände des Händ-lers eingreift und\nhierdurch seine Ertragschancen schmälert und insbesondere seine\nInvestitionen ent-wertet. Insbesondere für die von dem Händler\ngetä-tigten Investionen bedeutet dies, daß er mit hohem\nfinanziellen Anteil langfristig in Vorlage tritt, um dem\ngemeinsamen Vertragszweck zu dienen. Die Art und der Umfang der\nInvestitonen schließt es dabei regelmäßig aus, sich wirtschaftlich\nsachgerecht auf relativ kurze Kündigungsfristen einrichten zu\nkönnen (Foth a.a.O.). So liegt es auch hier. Die in einer\n30jährigen Geschäftsbeziehung erfolgte Aus-richtung der Klägerin\nauf die Beklagte, die hierbei getätigten Investitionen für die\nBereitstellung von Betriebsanlagen, die Anschaffung der\nerforderlichen Ausrüstung, die Einrichtung des Kunden-, Wartungs-\nund Instandsetzungsdienstes sowie die Unterhaltung eines\nZentrallagers gebieten im Rahmen einer ange-messenen\nBerücksichtigung der wirtschaftlichen In-teressen der Klägerin die\nEinhaltung einer längeren als der formularvertraglich vereinbarten\neinjähri-gen Kündigungsfrist. Die Abwicklung der vertragli-chen\nBeziehungen der Parteien binnen eines Jahres wäre schon wegen der\nKürze des Zeitraums mit erheb-lichen wirtschaftlichen Risiken bei\nder Verwertung und der angemessenen Erwirtschaftung der laufenden\nInvestitionen verbunden, die im Ergebnis zu deren Entwertung\nführten. Dies wird auch nicht wesentlich durch die von der\nBeklagten im Rahmen des Händler-vertrages (16.02) übernommene\nRücknahmeverpflich-tung gemildert, die sich allein auf den neuen\nund unbeschädigten Vorrat an Vertragswaren erstreckt und die\nlediglich zum Netto-Händler-Einstandspreis vergütet werden.\n\n227\n\n \n\n228\n\nZu Recht hat bereits das Landgericht in\ndiesem Zu-sammenhang darauf hingewiesen, daß die überwiegende\nAnzahl der in Deutschland vertreibenden Hersteller (B, D, F, L, P\nund V) zur Vermeidung einer unan-gemessenen Benachteiligung ihrer\nHändler dadurch Rechnung trägen, daß sie diesen von vornherein eine\nKündigungsfrist von zwei Jahren anbieten oder (F, H, L, N, R, T und\nV) je nach Dauer der Zugehörig-keit des Händlers zur\nVertriebsorganisation eine Staffelung der Kündigungsfristen von 12\n- 24 Mona-ten vornehmen.\n\n229\n\n \n\n230\n\nDie danach infolge der unwirksamen\nKündigungsklau-sel entstandene Lücke ist nach § 6 Abs. 2 AGBG im\nWege der ergänzenden Vertragsauslegungen (§ 157 BGB) zu schließen.\nDabei erscheint in Über-einstimmung mit dem Landgericht eine\nKündigungs-frist von 2 Jahren den Interessen beider Parteien am\nehesten gerecht zu werden. Zum einen steht hier-durch der Klägerin\nein hinreichend langer Zeitraum zur ordnungsgemäßen\nwirtschaftlichen Abwicklung und Rückführung ihres Betriebes sowie\nzur Erwirtschaf-tung der laufenden Investitionen zur Verfügung. Zum\nandern sind hierbei auch die Interessen der Beklag-ten in\nangemessener Weise gewahrt, weil von ihr be-absichtigte etwaige\norganisatorische Umstrukturie-rungen im Regelfall nicht innerhalb\neines Jahres zu bewältigen sind. Schließlich erscheint eine\nzwei-jährige Kündigungsfrist auch unter Berücksichtigung der 30\nJahre währenden Vertragsbeziehungen der Par-teien als\nangemessen.\n\n231\n\n \n\n232\n\nNach dem Ergebnis der in erster Instanz\ndurchge-führten Beweisaufnahme kann auch nicht davon ausge-gangen\nwerden, daß die Klägerin rechtsmißbräuchlich handelt, wenn sie sich\nauf die Unwirksamkeit der formularmäßig vereinbarten einjährigen\nKündigungs-frist beruft. Die in diesem Zusammenhang erhobene\nBehauptung der Beklagten, die Klägerin habe ihren Betrieb ohnehin\nzum 31.12.1991 schließen wollen, ist unbewiesen geblieben. Zwar hat\nder Zeuge Sch. erklärt, daß der Geschäftsführer der Klägerin\nan-läßlich einer Besprechung mit ihm, bei der auch die Zeugen K.\nund S. anwesend waren, geäußert habe, er wolle den Betrieb\nspätestens am 31.12.1991 stille-gen. Eine derartige Äußerung,\ninsbesondere die Nen-nung eines konkreten Termins, vermochten die\nZeugen K. und S. nicht zu bekunden. Den Aussagen der zu-letzt\ngenannten Zeugen läßt sich lediglich entneh-men, daß der\nGeschäftsführer zwar die Absicht äu-ßerte, sein Grundstück in\nabsehbarer Zeit aus steu-erlichen Gründen und mangels geeigneten\nNachfolgers im Betrieb einer anderen Nutzung zuführen zu wol-len.\nDabei stand diese geäußerte Absicht im Zusam-menhang mit den\nVerhandlungen zwischen der Klägerin und der Beklagten über eine\nBetriebsübernahme durch den Zeugen S. oder die Beklagte selbst.\nHinzukommt, daß nach der Bekundung des Zeugen K. eine konkrete\nZeitvorstellung für die Betriebschließung im wei-teren Verlaufe\nauch deshalb nicht mehr bestanden hatte, weil die Zentrale der\nBeklagten in P. sich offenbar nicht schlüssig werden konnte, wie\nsie am Standort der Klägerin verfahren solle und hierdurch die\nVerhandlungen der Parteien in die Länge gezogen wurden, bis es\nsodann zu deren Abbruch kam. Selbst wenn also der Geschäftsführer\nder Klägerin der Aussage des Zeugen Sch. zufolge im Sommer 1989 im\nRahmen der Verhandlungen mit der Beklagten konkrete\nTerminsvorstellungen über eine Beendigung des Be-triebes im Sommer\n1989 geäußert haben sollte, war die Klägerin insbesondere nach dem\nAbbruch der Ver-handlungen nicht gehindert, diese Absicht zu\nrevi-dieren.\n\n233\n\n \n\n234\n\nSchließlich war die Beklagte auch nach\nZif-fer 01.02 des Händlervertrages verpflichtet, die Klägerin bis\nzum 31.12.1992 an Händlertreffen und -veranstaltungen zu\nbeteiligen.\n\n235\n\n \n\n236\n\nDanach ist die Beklagte verpflichtet,\nihre Ver-tragshändler bei der Werbung, der Verkaufsförde-rung und\nder Schulung zu unterstützen.\n\n237\n\n \n\n238\n\nAn dieser Verpflichtung der Beklagten\nhat auch die Kündigung des Händlervertrages nichts geändert. Auch\nbei einer Abwägung der durch die ausgesproche-ne Kündigung\ngetroffenen Interessen der Parteien (§ 26 Abs. 2 GWB) durfte die\nBeklagte die Klägerin von den von ihr veranstalteten Händlertreffen\nnicht ausschließen. Korrespondierend zu dieser Förde-rungspflicht\nder Beklagten blieb die Klägerin näm-lich dieser gegenüber bis zur\nBeendigung des Ver-trages zur Absatzförderung verpflichtet.\n\n239\n\n \n\n240\n\nDer zwischenzeitlichen Überholung\ndieses ursprüng-lich begründeten Anspruchs hat die Klägerin\ndes-halb zutreffend durch die von ihr insoweit in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Berufungsgericht ausgesprochenen\nErledigungserklärung Rechnung ge-tragen.\n\n241\n\n \n\n242\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91\na, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\n243\n\n \n\n244\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen\nVollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10 ZPO. Von dem\nAus-spruch nach § 711 ZPO konnte mangels wechselseitig\nvollstreckbaren Inhalts der Entscheidung abgesehen werden.\n\n245\n\n \n\n246\n\nStreitwert für die Berufung\n\n247\n\n \n\n248\n\nder Klägerin 241.766,00 DM, des\nBeklagten 210.000,00 DM insgesamt 451.766,00 DM.\n\n249\n\n \n\n250\n\nDie Abordnung der Richterin am\nLandgericht Scheff-ler an das Oberlandesgericht ist beendet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314089","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-14/16-u-152-92","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314089","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314089","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-14/16-u-152-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314089","retrieved":"2026-07-09 03:45:51.261712+00:00"}}