{"status":"available","doknr":"OLD314099","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0712.17W198.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-07-12","aktenzeichen":"17 W 198/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie Erinnerung des Klägers, die\naufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt\n(§ 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz), ist formell be-denkenfrei, hat\nin der Sache aber keinen Erfolg.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nAnders als die Beschwerde geltend\nmacht, ist es für die Kostenerstattung unerheblich, daß das\nLandgericht die Klage wegen ernsthafter Zweifel an der\nProzeßfähigkeit des Beklagten abgewiesen hat. Das\nProzeßrechtsverhältnis wird unabhängig von dem Vorliegen der\nProzeßvoraussetzungen begründet (BGH NJW 1992, 2575 und NJW 1993,\n1865). Die gegen eine prozeßunfähige Partei erhobene Klage läßt\ndaher - wie die Klage einer prozeßunfähigen Par-tei - einen\nprozessualen Kostenerstattungsanspruch entstehen (vgl. BGH a.a.O.).\nDa der Grundsatz, daß eine Partei im Streit über ihre\nProzeßfähigkeit als prozeßfähig gilt (vgl. BGH NJW 1990, 1734),\nauch auf die Kostenfestsetzung durchschlägt (vgl. Zöl-ler/Herget,\nZPO, 17. Aufl., §§ 103, 104 Rdnr. 21, Stichwort: Prozeßfähigkeit;\nferner Senat, Beschluß vom 8. März 1993 - 17 W 23/93 -), kann der\nBeklagte unbeschadet einer etwa von Anfang an bestehenden\nProzeßunfähigkeit Gläubiger eines festsetzbaren\nKo-stenerstattungsanspruchs sein.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nDamit erledigt sich zugleich der\nEinwand der Be-schwerde, daß die Rechtsanwälte des Beklagten nicht\nbefugt seien, die \"Kostenfestsetzung\" zu \"beantra-gen\". Soweit\ndieser Einwand auf eine fehlende Sach-befugnis des Beklagten zur\nKostenfestsetzung ab-zielt, ist er für das vorliegende Verfahren\nohnehin unbeachtlich. Berechtigt zur Kostenfestsetzung ist - vom\nFalle des § 126 ZPO und einer Titelumschrei-bung nach den §§ 726\nff. ZPO abgesehen - stets, wer, wie hier der Beklagte, durch den\nTitel als Gläubiger des Erstattungsanspruchs ausgewiesen ist. Eine\nNachprüfung des Titels im allgemeinen und der\nKostengrundentscheidung im besonderen ist im\nKo-stenfestsetzungsverfahren, welches als Anhangsver-fahren\nlediglich der betragsmäßigen Ausfüllung des vom Prozeßgericht dem\nGrunde nach verbindlich fest-gestellten Erstattungsanspruchs dient,\nschlechthin ausgeschlossen. Sollte der Kläger mit diesem Ein-wand\ndagegen die Wirksamkeit der Vollmacht anzwei-feln wollen, die der\nBeklagten seinen Anwälten erteilt hat, so gilt auch hier, daß der\nBeklagte für die Kostenfestsetzung - wie im vorangegangenen\nRechtsstreit - als prozeßfähig zu behandeln ist und folglich als\nbefugt angesehen werden muß, das Verfahren nach den §§ 103 ff. ZPO\nzur Durchset-zung seines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs\nselbst zu betreiben und sich hierbei anwaltli-cher Hilfe zu\nbedienen (vgl. OLG Hamm, Anwalts-blatt 1982, 70).\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nEbensowenig kann der Kläger mit dem\nEinwand gehört werden, daß den Prozeßbevollmächtigten des\nBeklag-ten infolge Unwirksamkeit des ihnen erteilten\nPro-zeßauftrags kein Anspruch auf die gesetzliche Ver-gütung\nerwachsen sei. Im Kostenfestsetzungsverfah-ren kann der\nKostenerstattungsanspruch der obsie-genden Partei nicht durch\nmateriellrechtliche Ein-wendungen aus dem Auftragsverhältnis\nzwischen jener Partei und ihrem Prozeßanwalt in Frage gestellt\nwerden. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch knüpft nicht an\ndas Auftragsverhältnis der Partei zu ihrem Prozeßbevollmächtigten\nan; er hat seine Grundlage allein in dem durch den Rechtsstreit\nbegründeten Prozeßrechtsverhältnis der Parteien und ist dem Grunde\nnach ausschließlich durch die gerichtliche Kostengrundentscheidung\nbestimmt. Zwar sind grundsätzlich nur solche Anwaltskosten als der\nPartei \"erwachsen\" im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen,\nhinsichtlich derer eine Ge-bührenschuld der vertretenen Partei\n(oder eines Dritten) besteht. Diese Gebührenschuld kann sich jedoch\n- bei Unwirksamkeit des Anwaltsauftrages infolge Prozeßunfähigkeit\ndes Auftraggebers - auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder\nungerecht-fertigter Bereicherung ergeben (vgl. OLG Frankfurt,\nJurBüro 1982, 452; Zöller/Herget, a.a.O.). Zur Prü-fung und\nEntscheidung solcher materiellrechtlichen Fragen aus dem\nAuftragsverhältnis ist das Kosten-festsetzungsverfahren indessen\nanerkanntermaßen we-der bestimmt noch geeignet (vgl. KG NJW 1968,\n1290 und JurBüro 1970, 327; OLG Bamberg, JurBüro 1977, 1439).\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nDie Höhe der als notwendige Kosten der\nanwaltlichen Prozeßvertretung des Beklagten gegen den Kläger\nfestgesetzten Kosten begegnet keinen Bedenken. In-soweit tritt der\nSenat den Gründen der Nichtabhil-feverfügung des Rechtspflegers vom\n18. Juni 1993 bei (§ 543 ZPO analog). Daß der Beklagte seine\nPro-zeßbevollmächtigten gewechselt hat, ändert nichts daran, daß\ndessen außergerichtliche Kosten bis zur Höhe der Kosten eines\nAnwalts als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung\nerstattungsfähig sind. Dies folgt aus § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO;\ndanach sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte jedenfalls insoweit\nzu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht\nübersteigen.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nNach alledem muß es bei dem\nangefochtenen Beschluß verbleiben.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nZPO.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nStreitwert des Erinnerungs- und\nBeschwerdeverfah-rens: 821,94 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314099","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-12/17-w-198-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 726","ref_norm":"726","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314099","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314099","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-12/17-w-198-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314099","retrieved":"2026-07-09 03:45:52.682841+00:00"}}