{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j1993/20_U_6_93_Urteil_19930709","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0709.20U6.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"20. Zivilsenat","decided":"1993-07-09","aktenzeichen":"20 U 6/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Die Berufung des Klägers gegen das am 23. November1993 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 32 0 247/92 - wird zurückgewiesen.\n\n2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n3.) Das Urteil ist vorläufig Vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung des Tatbastandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\nA)\n\nDie Bedenken der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Berufung greifen nicht durch.\n\nDer Kläger beantragt für alle drei Zeitabschnitte, \"den effektiven Zinssatz ... auf den Gleitzinssatz fürfestzusetzen.\n\nDieser Antrag genügt dem sich aus § 519 Abs.3 ZPO ergebenden Bestimmtheitserfordernis.\n\nDer Berufungsantrag ist auslegungsfähig (BGH NJW 75, 2013,2014; Zöiller-Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 519 RZ 28), es reicht daher aus, wenn die erforderliche Bestimmtheit des Berufungsbegehrens sich aus der Berufungsbegründung ergibt.\n\nDas ist hier der Fall:\n\n                                                        1.)\n\nDer Antrag des Klägers ist darauf gerichtet, den zu zahlenden Zins (mit Zu- und Abschlägen) jeweils auf den durchschnittlichen Satz des Gleitzinses festzusetzen.\n\nDies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des Antrages, wohl aber aus der Begründung der Berufung:\n\nDer Kläger hat in seinem durch die Berufungsbegründung in Bezug genommenen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 29.10.92 ausdrücklich klargestellt, daß \"der im Klageantrag geforderte Gleitzinssatz den jeweiligen durchschnittlichen Zinssatz der Statistik\" bezeichne.\n\nDieses Ziel der Berufung wird im übrigen auch aus dem Zusammenhang der Berufungsbegründung hinreichend deutlich: der Kläger begehrt die Abrechnung des Darlehens unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Gleitzinssatzes, und zwar teils unverändert und teils mit einem Zu- bzw. einem Abschlag.\n\n2.)\n\nUnschädlich ist auch die Formulierung, wonach der \"effektive Zinssatz\" auf die beschriebene Weise festzusetzen sei.\n\nEs kann dahinstehen, ob dieser Begriff - wie die Beklagte meint - im Zusammenhang mit Fälligkeitsdarlehen unklar ist. Denn das Begehren des Klägers läßt sich auch insoweit der Begründung seiner Berufung eindeutig entnehmen:\n\nDer Kläger vertritt die Auffassung, der von ihm gezahlte Zins liege über dem geschuldeten Zinssatz, und will erreichen, daß der tatsächlich zu zahlende Zins unter Orientierung an dem durchschnittlichen Gleitzinssatz neu festgesetzt wird.\n\nB.)\n\nDer Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis:\n\nDer Kläger hat - anders als in den von der Beklagten zitierten Fällen - eine Leistungsklage erhoben:\n\nEr verlangt zwar nicht die (Rück-) Zahlung der nach seiner Auffassung überzahlten Zinsen, wohl aber die Neuabrechnung des Darlehens und Verrechnung des sich für ihn ergebenden Anspruches wegen zuviel gezahlter Zinsen als Tilgung. Es handelt sich mithin nicht um eine Feststellungs- sondern um eine Leistungsklage.\n\nFür diesen Antrag stellt sich das Problem des Rechtsschutzbedürfnisses nicht: wenn der Kläger einen derartigen Anspruch auf Neuabrechnung und Verrechnung hätte, gäbe es keinen einfacheren und schnelleren prozessualen Weg, diesen Anspruch durchzusetzen, als den im vorliegenden Verfahren in beiden Instanzen gestellten Antrag zu stellen.\n\nC)\n\nIn der Sache ist die Berufung unbegründet. Der geltendgemachte Anspruch besteht nicht.\n\nOb die von der Beklagten für den Zeitraum ab Vertragsbeginn bis einschließlich zum 31.12.1988 verlangten Zinsen ihr in voller Höhe zustanden, läßt der Senat offen, weil ein etwaiger Anspruch des Klägers für diesen Zeitraum verwirkt wäre und aus weiteren Gründen nicht bestünde.\n\nFür den Zeitraum vom 1.1.1989 an besteht der geltendgemachte Anspruch nicht, weil die Beklagte sich im Rahmen der Streubreite der \"Gleitzinsen für Hypothekenkredite auf Wohngrundstücke\" (im Folgenden: \"Gleitzinsen\") gehalten hat.\n\nI.)\n\nFür den Zeitraum vom Vertragsbeginn an bis zum Ende des Jahres 1988 wäre ein Anspruch des Klägers auf Grund des Zeitablaufes und seines Verhaltens verwirkt.\n\nFür den größten Teil dieser Zeit ist darüberhinaus auch Verjährung eingetreten.\n\nSchließlich stünde der Kläger für diesen Zeitraum ohnehin die begehrte Verrechnung zuviel gezahlter Zinsen als Tilgung nicht zu.\n\n1.)\n\nEin Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, daß dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH NJW 57; 1358; 82, 1999)\n\nDiese Voraussetzungen liegen für die Zeit bis zum 31.12. 1988 vor.\n\na)\n\nDie erforderliche Dauer des Zeitablaufes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.\n\nMaßgeblich ist dabei neben der Bedeutung des Anspruches insbesondere die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten.\n\nBei Klageerhebung im Mai 1992 waren seit dem Beginn des Rechtes der E für Baufinanzierung AG (im Folgenden im Hinblick auf die spätere Verschmelzung: die „Beklagte\"), nach Ablauf der Zinsbindung im November 1982 die Zinsen einseitig festzusetzen, etwa 9 1/2 Jahre und nach dem Ablauf des Zeitraumes bis zum 31.12.1988 nahezu 3 1/2 Jahre vergangen.\n\nDieser Zeitraum reicht unter den gegebenen Umständen für die Verwirkung aus.\n\nDie Frist ist von vorneherein im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens und die Besonderheit des Anspruches relativ kurz zu bemessen:\n\nAngesichts der oft kurzfristigen und häufigen Veränderungen auf dem Kapitalmarkt würde es für die Beklagte einen übermäßige und auch durch eine eventuelle unzutreffende Festsetzung der Zinsen nicht zu rechtfertigende Belastung darstellen, über viele Jahre ihre gesamten Kalkulationen und die dazu notwendigen Berechnungsgrundlagen zu archivieren, um anschließend noch darlegen zu können, auf welchen Berechnungen ihre Zinsfestsetzungen für einzelne, Möglicherweise kurze Zeiträume beruhten.\n\nAußerdem hat die Beklagte auch ein legitimes Interesse daran, während der langen Laufzeit des Darlehens jeweils nach einem relativ kurzen Zeitabstand von Schwankungen auf dem Kapitalmarkt sicher sein zu können, daß aus der Vergangenheit keine Neuberechnungen mehr erforderlich sind. Denn es würde den notwenmdigen Kalkulationen bei den Zinsfestsetzungen die Grundlage entziehen, wenn die Beklagte jederzeit damit rechnen müßte, für lange in die Vergangenheit zurückreichende Jahre die Berechnungen überprüfen und gegebenenfalls korrigieren zu müssen.\n\nDer Ansatz eines relativ kurzen Zeitraumes berührt auch die Interessen des Klägers nicht unverhältnismäßig.\n\nDenn diesem steht es frei, in angemessenem Zeitabstand die Zinsfestetzungen der Beklagten zu überprüfen. Soweit dazu die Veröffentlichungen der E2 erforderlich sind, erfolgen diese jeweils so zeitnah, daß es dem Kläger möglich war und ist, in angemessen kurzer Frist eine für ihn günstigere Festsetzung des Zinses zu verlangen.\n\nDer Kläger hat demgegenüber vor Klageerhebung lediglich mit seinem Schreiben vom 21.11.1985 beanstandet, daß eine nach seiner Auffassung gebotene Zinssenkung nicht erfolgt sei, und sodann Mit Schreiben vom 3.3.1986 sich seinen Anspruch auf Zinsgutschrift vorbehalten.\n\nEr will zwar darüberhinaus anschließend noch \"heftig interveniert\" haben, hat dies indes nicht substantiiert, insbesondere nicht unter Vorlage von Schriftverkehr und damit nicht überprüfbar, dargelegt.\n\nDamit waren bis zur Klageerhebung über 6 Jahre vergangen, seitdem der Kläger zuletzt Ansprüche geltend gemacht hatte.\n\nDies rechtfertigt es, für den gesamten Zeitraum bis zum 31.12.1988 einen für die Verwirkung ausreichenden Zeitablauf anzunehmen, zumal der Kläger auch keine Gründe vorgetragen hat, die Anlaß hätten sein können, so lange mit der Geltendmachung der Ansprüche zuzuwarten.\n\nb)\n\nDarüberhinaus durfte sich die Beklagte auch auf Grund des Verhaltens des Klägers darauf einstellen, daß dieser seinen etwaigen Anspruch nicht mehr erheben würde.\n\naa)\n\nAnlaß zu dieser Annahme bestand schon auf Grund der Tatsache, daß der Kläger seit März 1986 die Zinssfestsetzungen hingenommen hatte.\n\nDie Beklagte hatte nicht auf alle Schwankungen auf dem Kapitalmarkt mit einer konformen Anpassung der Zinsen reagiert, ohne daß der Kläger, dem die veröffentlichten maßgeblichen Statistiken über die Gleitzinsen zugänglich waren, dies beanstandet hätte.\n\nDies gab umso mehr Anlaß zu der Annahme, der Kläger werde etwaige Rechte nicht mehr geltendmachen, weil er sich vorher durch die beiden erwähnten Schreiben in den Jahren 1985 Und 1986 gegen die Zinsfestsetzungen gewandt hatte.\n\nbb)\n\nVor allem rechtfertigt sich das Vertrauen der Beklagten, für den fraglichen Zeitraum nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, daraus, daß der Kläger den Vertrag mit Wirkung zum 1.1.1989 in ein Tilgungsdarlehen umgewandelt hat, ohne sich etwaige Rechte aus dem vorherigen Zeitraum vorzubehalten.\n\nNach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren haben die Parteien das Darlehen zum 1.1.1989 in ein Annuitätendarlehen umgewandelt. Auf Grund der damals neu vereinbarten Konditionen zahlt der Kläger mithin monatlich nicht mehr nur Zinsen ab, sondern zusätzlich auch einen Anteil des Kapitals.\n\nSind mithin zu diesem Datum die Konditionen des Darle‑hens in der beschriebenen Weise grundlegend verändertworden, so hätte es dem Kläger oblegen, spätestens anläßlich dieser Verhandlungen seine angenommenen Rechte aus dem vergangenen Zeitraum geltendzumachen. Indem er dies nicht tat, bestärkte er die Beklagte nachhaltig in der Annahme, der bis dahin abgelaufene Zeitraum der Laufzeit des Darlehens sei abgerechnet und damit erledigt. Durch die vorbehaltslose Vereinbarung der neuen Konditionen brachte der Kläger nämlich zum Ausdruck, aus der Vergangenheit keine Ansprüche mehr erheben zu wollen.\n\nDies gilt umso mehr, als der Kläger eine Verrechnung der zuviel gezahlten Zinsen mit dem Kapital, also insoweit eine Tilgung, verlangt. Denn dann würde die nachträgliche Geltendmachung der Ansprüche sogar der Umstellung des Darlehens zum 1.1.1989 den Boden entziehen, weil von vorneherein nur noch ein niedrigerer Kapitalbetrag zu verzinsen und zu tilgen wäre. Die Beklagte konnte aber jedenfalls darauf vertrauen, daß anläßliCh der Verhandlungen über die Umstellung des Darlehens der Kläger offenlegen würde, wie nach seiner Auffassung der zum 1.1.1989 offenstehende Kapitalbetrag, und damit die Grundlage der neuen Vereinbarung, zu berechnen sei.\n\n2.)\n\nNeben der mithin eingetretenen Verwirkung sind etwaige Ansprüche des Klägers für die Zeit bis zum 31.12.1987 auch verjährt.\n\na.)\n\nDer Anspruch des Klägers verjährt gemäß § 197 BGB in 4 Jahren.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 86,2564) unterliegt ein Anspruch auf Rückzahlung von ohneRechtsgrund gezahlten Kreditkosten der vierjährigen Verjährungsfrist.\n\nDer BGH hat ausgeführt, auch der Anspruch auf Erstattung von Kreditkosten werde als \"regelmäßig wiederkehrende Leistung\", nämlich jeweils mit der rechtsgrundlosen Zahlung, fällig.\n\nDie Entscheidung ist zwar zu einem wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Ratenkreditvertrag ergangen, der Vorzitierte maßgebliche Gedanke muß aber auch für das Fälligkeitsdariehen gelten, weil insoweit Unterschiede nicht bestehen.\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem in NJW 91,220, veröffentlichten Urteil des BGH für den vorliegenden Fall nichts Abweichendes.\n\nDort ist entschieden werden, daß bei Annuitätendarlehen die Ansprüche aus zuviel gezahlten Zinsen der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegen.\n\nDie Entscheidung stellt aber maßgebend auf Umstände ab, die nur beim Annuitätendarlehen vorliegen, und kann daher auf das Fälligkeitsdarlehen nicht übertragen werden.\n\nDer BGH hat ausgeführt, es entstehe beim Annuitätendar‑lehen wegen der Vereinbarung von Zinszahlung und gleich‑zeitiger Tilgung mit der Zahlung überhöhter Zinsen gerade kein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch, sondern der Kreditnehmer habe nur einen Anspruch darauf, daß - auch - der zuvielgezahlte Zins als Tilgung verrechnet werde.\n\nDiese Möglichkeit scheidet indes beim Fälligkeitsdarlehen aus, weil eine Tilgung gerade nicht vorgesehen ist.\n\nUnter Anwendung des § 201 BGB sind damit alle diejenigen Ansprüche verjährt, die vor dem 1.1.1988 entstanden sind, weil insofern mit Ablauf des 31.12.1991 und damit vor Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung im Mai 1992 Verjährung eingetreten ist.\n\nc.)\n\nDem steht entgegen der Auffassung des Klägers auch die Vorschrift des § 390 S.2 BGB nicht entgegen.\n\nNach dieser Bestimmung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch mit einer verjährten Forderung aufgerechnet werden.\n\nDie Voraussetzungen des § 390 S.2 BGB liegen aber nicht vor.\n\nEs ist schon zweifelhaft, ob der Kläger die Aufrechnung überhaupt erklärt hat. Im Berufungsverfahren ist dies jedenfalls ausdrücklich nicht geschehen.\n\nDer Kläger hat sich allerdings im erstinstanzlichen Verfahren als Replik auf die Einrede der Verjährung -wenn auch ohne nähere Ausführungen - auf § 390 S. 2 BGB berufen.\n\nDas könnte als Aufrechnungserklärung zu verstehen sein,weil der Kläger die Verrechnung der zuvielgezahltenZinsen mit dem Tilgungsanspruch der Beklagten erstrebt.\n\nDies kann aber dahinstehen, weil jedenfalls die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift nicht gegeben sind.\n\n§ 390 S.2 BGB setzt voraus, daß sich die beiden Forderungen vor Eintritt der Verjährung aufrechenbar gegenübergestanden haben.\n\nDas ist aber nicht der Fall, weil die Hauptforderung, gegen die die Aufrechnungserklärung gerichtet ist, entgegen § 387 BGB damals nicht erfüllbar war. Angesichts der Vereinbarung als Fälligkeitsdarlehen war der Kläger zur vorzeitigen Tilgung des Kapitals nämlich gerade nicht berechtigt.\n\n3.)\n\nDie Klage ist schließlich für den bisher erörterten Zeitraum noch aus einem weiteren Grunde unbegründet:\n\nDer Kläger begehrt nicht die Auszahlung angeblich zuviel gezahlter Zinsen, sondern deren Anrechnung auf das Darlehenskapital als Tilgung.\n\nHierauf besteht jedoch - jedenfalls für bis zum Ablauf des Jahres 1988 angeblich zuviel gezahlte Zinsen - kein Anspruch.\n\nEs handelte sich im Jahre 1988 noch um ein Fälligkeitsdarlehen, also ein solches, auf das während der gesamten - anfangs auf 22,5 Jahre veranschlagten Laufzeit Tilgungsleistungen nicht erfolgen sollten und durften.\n\nEs ist nicht ersichtlich, aus weichem Grunde dem Kläger entgegen dieser vertraglichen Regelung die Möglichkeit der Verrechnung zuviel gezahlter Zinsen mit dem Darlehenskapital zustehen sollte.\n\nAllein, daß die Beklagte gegebenenfalls zu hohe Zinsen berechnet hat, rechtfertigt eine Durchbrechung der Vereinbarungen nicht. Der Kläger hat seine Auffassung auch nicht näher begründet, wonach sich sein Klageziel aus einer \"ergänzenden Vertragsauslegung\" ergeben soll.\n\nDie Auszahlung der zuvielgezahlten Zinsen ist schließlich nicht als rechtliches Minus zu dem Verrechnungsantrag anzusehen, so daß die Klage für den Zeitraum bis Ende 1988 auch aus diesen Erwägungen abzuweisen ist.\n\n                                                        II.)\n\nFür die anschließende Zeit vom 1.1.1989 an ist die Klage ebenfalls unbegründet.\n\nDer Beklagten standen die seitdem von dem Kläger gezahlten Zinsen in voller Höhe zu.\n\nDie Beklagte hatte das Recht, die Zinsen einseitig festzusetzen, und hat von diesem Recht in einer Weise Gebrauch gemacht, die nicht gegen die Maßstäbe des § 315 BGB verstößt.\n\nDas Recht der Beklagten, seit Ablauf der Zinsbindungsfrist die Zinshöhe für das Darlehen einseitig festzusetzen, ergibt sich aus den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 der dem Vertrag - jedenfalls inzwischen - zugrundeliegenden \"Bedingungen für Baudarlehen\".\n\nNach der grundlegenden, in NJW 85, 1803, 1804 veröffentlichten Entscheidung des BGH verstoßen derartige Zinsanpassungsklauseln in AGB nicht gegen § 9 AGBG und sind daher wirksam, wenn sie die Bank nicht nur unter bestimmten Bedingungen zur Erhöhung des Zinssatzes berechtigen, sondern unter bestimmten Umständen auch zur Herabsetzung des dem Kunden berechneten Zinssatzes verpflichten. Insbesondere darf die Bank durch die Klausel nur berechtigt werden, den Zinssatz den wechselnden Verhältnissen auf dem Kapitalmarkt und den dadurch verursachten Änderungen ihrer Refinanzierungskonditionen nach Maßgabe des § 315 BGB anzupassen.\n\nDiese Anforderungen sind durch die dem Darlehen zugrundeliegende Klausel erfüllt.\n\nAusweislich der dem Senat vorgelegten Angebotserklärung des Klägers Vom 7.11.1980 lagen dem Vertrag zunächst die \"Bedingungen für Bankvorausdarlehen in der Fassung BVD 2 2 SO\" zugrunde.\n\nEs ist aber davon auszugehen, daß inzwischen die \"Bedingungen für Baudarlehen (BBD)\" für das Darlehen maßgeblich sind: Sofern die Beklagte deren Geltung nicht später ausdrücklich mit dem Kläger vereinbart haben sollte, liegt jedenfalls eine stillschweigende Vereinbarung der neuen Bedingungen vor.\n\nDer Kläger beruft sieh im übrigen selbst auf die oben erwähnten Klauseln aus diesen AGB.\n\nDie Klausel sieht nicht nur die Möglichkeit der Erhöhung des Zinses, sondern auch deren Senkung vor, sie ermöglicht eine Anpassung auch nur mit Rücksicht auf Veränderungen der Refinanzierungsmöglichkeiten der Beklagten.\n\nDies ergibt sich hinlänglich aus der Formulierung \"den Zinssatz ... den jeweiligen Gegebenheiten auf dem Geld-und Kapitalmarkt anzupassen.\"\n\nDie Klausel ist daher - wovon auch der Kläger ausgeht - wirksam.\n\n2.)\n\nDie Beklagte war daher berechtigt und verpflichtet, in der vorbeschriebenen Weise durch Erhöhungen und Senkungen des Zinses auf Veränderungen ihrer Refinanzierungsmöglichkeiten angemessen zu reagieren.\n\nDie Beklagte war entsprechend der vorzitierten Rechtsprechung des BGH gehalten, sich mit den Festsetzungen der Zinsen innerhalb der Streubreite der Gleitlinsen zu bewegen.\n\nDie von ihr hiergegen vorgetragenen Einwände greifen nicht durch:\n\naa)\n\nEs ist zunächst nicht ersichtlich, warum die Statistik über die Gleitzinsen nicht auch auf Fälligkeitsdarlehen anzuwenden sein soll.\n\nDie für ihre Behauptung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat weder dargelegt, inwiefern sich der Geld-und Kapitalmarkt unterschiedlich auf Fälligkeitsdarlehen einerseits und Annuitätendarlehen andererseits ausgewirkt, noch, welche Entwicklung der Kapitalmarkt Speziell für Annuitätendarlehen genommen haben soll.\n\nbb)\n\nEbenso ist nicht ersichtlich, daß die Verwendung der Darlehensvaluta durch den Kläger einer Anwendung der Statistik entgegenstünde.\n\nDiese betrifft \"Hypothekenkredite auf Wohngrundstücke\".Tatsächlich hat der Kläger den Kredit auch - wenn auchnur zum Teil - für den Erwerb einer Eigentumswohnung verwendet.\n\nDie weiteren Darlehensvaluta sind allerdings für die Beteiligung an einem \"Kommunikationszentrum\" in P verwendet worden. Auch hierauf ist aber die Statistik anzuwenden. Auch mit dieser Beteiligung hat der Kläger Eigentum an mit Häusern bebautem Grund und Boden erworben, worauf die Statistik offenbar abstellt.\n\nAbgesehen davon trägt die Beklagte auch nicht vor, zu welchem Anteil das Darlehen für diese Beteiligung verwendet worden sei.\n\ncc)\n\nSchließlich muß auch außer Betracht bleiben, daß die Objekte nicht nur zu 60 % sondern (nahezu) zu 100 % beliehen worden sind.\n\nAus der Statistik geht zunächst nicht hervor, daß diese nur für solche Kredite gelten soll, die nach den Bestimmungen des HypBankG nur mit höchstens 60 % beliehen worden sind.\n\nAußerdem würde sich ein höheres Risiko nur in den Anfangskonditionen niederschlagen, während die spätere Anpassung nicht auf das höhere Risiko, sondern ausschließlich auf die geänderten Refinanzierungsmöglichkeiten abzustellen hätte.\n\nb)\n\nDie Beklagte hat das Darlehen im oberen Bereich der Streubreite der Gleitzinsen ausgegeben und sich seit Beginn des Jahres 1989 mit ihren Festsetzungen ständig in diesem Bereich bewegt.\n\naa)\n\nDas Darlehen ist bei einer Laufzeit von 22,5 Jahren mit einer zweijährigen Zinsbindung zu einem Zinssatz von 6,25 % ausgegeben worden.\n\nBei der Ermittlung der der Statistik über die Gleitzinsen zugrundeliegenden Effektivverzinsung ist der nominale Zinssatz von 6,25 % noch zu erhöhen, weil auch das Disagio - anteilig aufgeteilt - zu den Zinsen zu rechnen ist.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 90, 2250,2251) ist das Disagio im Zweifel als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen Und kann daher bei vorzeitiger Vertragsbeendigung anteilig zurückverlangt werden.\n\nDiese Entscheidung des BGH ist zwar zur Abrechnung eines vorzeitig beendeten Kreditvertrages ergangen, sie ist aber im Ergebnis auf die hier maßgebliche Frage zu übertragen: wenn das Disagio bei der vorzeitigen Abrechnung als \"Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins\" anzusehen ist, dann muß dies auch für die Frage gelten, wie hoch der effektive Zins bei Vertragschluß war.\n\naaa)\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist das Disagiolediglich zu den Zinsen hinzuzurechnen, die in die zweijährige Zinsbindungsfrist fallen.\n\nEin anderes ergibt sich zunächst nicht aus der erwähnten Entscheidung des BGH. Diese ist zu einem Vertrag mit, 10-jähriger Zinsbindung ergangen, der bereits vor Ablauf der Zinsbindungsfrist beendet worden ist.\n\nFür die Anrechnung nur auf den Zeitraum der Zinsbindung spricht bereits, daß Zinsen und Disagio regelmäßig in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen und wirtschaftlich weitgehend austauschbar sind. Die Höhe des Disagios kann sich aber nur dann nach den Zinsen richten, wenn diese feststehen.\n\nAndererseits hätte die Beklagte aus den oben dargelegten Gründen die Zinsen nach Ablauf der Zinsbindungsfrist nicht nach Belieben erhöhen können. Ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen dies in Einzelfällen Anlaß sein kann, das Disagio auch auf den variablem Zins anzurechnen (vgl. dazu näher OLG Köln NJW RR 92, 375,376), kann für die Entscheidung offenbleiben.\n\nDenn für den vorliegenden Fall scheidet diese Anrechnungsweise jedenfalls aus.\n\nIn den dem Vertrag zugrundeliegenden \"Bedingungen für Baudarlehen\" ist nämlich ein Kündigungsrecht des Darlehensnehmers für den Fall vorgesehen, daß die Beklagte im Anschluß an die Zinsbindungsfrist in Ausübung ihres Rechtes auf Zinsanpasung den Zins erhöht (Ziff. 6.4). Es kann aber nicht angenommen werden, daß die Beklagte mit dieser Regelung sich dazu verpflichten wollte, im Falle der Ausübung dieses Kündigungsrechtes durch den Kläger ihm einen Teil des Disagios zu erstatten.\n\nKeine Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang schließlich den von dem Kläger vorgelegten \"methodischen Anmerkungen zu den Statistiken der E2 zu, weil es sich dabei lediglich um eine Erläuterung der Statistik handelt. Diese unternimmt zwar den Versuch, auf die damals übliche Praxis abzustellen, belegt damit jedoch nicht, welche Kalkulation gerade dem vorliegend vergebenen Kredit zugrundelag.\n\nbbb)\n\nBei einer Umrechnung des Disagios auf die während derzweijährigen Zinsbindung zu zahlenden Zinsen ergibt sich ein ursprünglicher Effektivzinssatz von 11,05 %:\n\nKreditsumme (brutto)                                   129.500,00 DM\n\nDisagio 8,75 % (Auszahlung 91,25 %)           -11.331,25 DM\n\nNettokredit                                                 118.168,75 DM\n\nBezogen auf den Nettokredit von                  118.168,75 DM\n\nentspricht das Disagio von                            11.331,25 DM\n\neinem Prozentsatz von                                         9,589 %\n\nverteilt auf zwei Jahre entspricht dies                     4,795 %\n\nzuzüglich Nominalzins                                      + 6,250 %\n\nEffektivzins                                                        11,045 %\n\nrund                                                                   11,05 %\n\nNach Darstellung der Beklagten soll der Effektivzins demgegenüber 11,75 % betragen haben. Es ist indes weder vorgetragen noch ersichtlich, auf Grund welcher Berechnung sich dieser Zinssatz ergeben soll.\n\nbb)\n\nDer Zinssatz von 11,05 % lag zu Beginn der Vertragslaufzeit im November im oberen Bereich der sich damals von 8,69 % bis 11,24 % erstreckenden Streubreite der Gleitzinsen.\n\nDamit hat die Beklagte das Recht, während der gesamten Laufzeit des Darlehens die Zinsen im oberen Bereich der Streubreite festzusetzen.\n\nDenn die - frei zu vereinbarenden - Anfangskonditionen bestimmen für die gesamte Laufzeit, in welchem Bereich der Streubreite der Kredit angesiedelt ist. Das ergibt sich daraus, daß die anschließenden Änderungen des Zinssatzes lediglich auf den Schwankungen des Kapitalmarktes, insbesondere den veränderten Refinanzierungsmöglichkeiten der Beklagten, beruhen dürfen und keinen Bezug zu den individuellen Vereinbarungen der Parteien bei der Aufnahme des Kredites haben (vgl. hierzu OLG Celle WM 91, 1025).\n\nAus diesem Grunde kann der Kläger auch nicht für die hier fragliche Zeit vom 1.1.1989 an die Festsetzung auf den durchschnittlichen Zinssatz der Gleitzinsen abzüglich eines Abschlages von 0,4 Prozentpunkten deswegen verlangen, weil die Beklagte ab dem 1.10.1988 die Zinsen vorübergehend um 0,4 Prozentpunkte unter dem Durchschnitt festgesetzt hat.\n\nEs handelt sich dabei nämlich entgegen der klägerischen Formulierung vom ''Einstandszinssatz\" tatsächlich nur um eine Festsetzung innerhalb der Laufzeit des variablen Zinses. Der Kläger kann aber, wenn der Zins zeitweilig niedriger festgesetzt worden ist, daraus keinen Anspruch herleiten, daß der für ihn günstige Abstand zu dem Durchschnittszins nunmehr festgeschrieben werde.\n\ncc)\n\nDie Beklagte hat in der Zeit vom 1.1.1989 an den oberen Bereich der Streubreite mit ihren Festsetzungen nicht überschritten.\n\nDies ergibt sich anschaulich aus dem von dem Kläger selbst mit der Berufungsbegründung vorgelegten Vergleichsdiagramm sowie aus den als Anlägen K 13 bis K 16 vorgelegten Schreiben der Beklagten.\n\nDie Zinsfestsetzungen der Beklagten in diesem Zeitraum haben daher im Sinne des § 315 BGB der Billigkeit entsprochen.\n\nEin Anspruch des Klägers besteht mithin nicht.\n\nDer Senat läßt aus diesem Grund ausdrücklich dahinstehen, ob der Kläger im Falle zu hoher Festsetzung der Zinsen einen Anspruch auf Verrechnung hätte, und ob er darüberhinaus verlangen könnte, daß die Beklagte die dann notwendige komplizierte Neuberechnung vorzunehmen hätte.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: 20.000 DM\n\nBei der Festsetzung des Streitwertes war von der durchschnittlichen Zinsdifferenz auszugehen, deren Ausgleich der Kläger für einen Zeitraum von etwa 10 Jahren beansprucht, und die zusätzlich begehrte Tilgungswirkung zu berücksichtigen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-09/20-u-6-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 390","ref_norm":"390","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-09/20-u-6-93","retrieved":"2026-10-25 20:20:57.364793+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1993-07-09/20-u-6-93","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"20. 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