{"status":"available","doknr":"OLD314107","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0707.17W158.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-07-07","aktenzeichen":"17 W 158/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach § 25 Abs. 2 GKG zulässige Streitwertbe- schwerde des\nAntragstellers ist nicht begründet. Das Landgericht hat den\nGegenstandswert des von dem Antragsteller betriebenen selbständigen\nBeweisver- fahrens zutreffend auf 39.907,91 DM festgesetzt.\n\n3\n\nDer Streitwertfestsetzung des Landgerichts liegt ersichtlich die\nAnnahme zugrunde, daß der Gegen- standswert des selbständigen\nBeweisverfahrens dem Wert der Hauptsache entspreche. Dem ist\nzuzustim- men. Für das Beweissicherungsverfahren in der bis zum 31.\nMärz 1991 geltenden Gesetzesfassung ist allerdings überwiegend die\nAuffassung vertreten worden, daß dessen Gegenstandswert nur mit\neinem Bruchteil des Wertes der Hauptsache anzusetzen sei. Daran\nkann jedoch für das selbständige Beweisver- fahren nach den §§ 485\nff ZPO in der Neufassung des am 1. April 1991 in Kraft getretenen\nRechtspflege- vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 nicht\nfestgehalten werden. Das Verfahren zur Sicherung des Beweises hat\ndadurch eine nicht unerhebliche Aufwertung erfahren. Während das\nfrühere Beweissi- cherungsverfahren ausschließlich darauf abzielte,\ndie Beweise für den Hauptsacheprozeß zu sichern, hat das\nselbständige Beweisverfahren darüber hinaus die Aufgabe, eine\nweitere gerichtliche Auseinan- dersetzung zu vermeiden. Das hat\ninsbesondere in der Vorschrift des § 492 Abs. 3 ZPO n. F. seinen\nNiederschlag gefunden, die es dem Gericht ermög- licht, die\nParteien mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zur mündlichen\nErörterung zu laden und darauf hinzuwirken, daß ein sonst zu\nbesorgender Hauptsacheprozeß entbehrlich wird. In § 794 Abs. 1 Nr.\n1 ZPO ist ausdrücklich bestimmt, daß aus einem im selbständigen\nBeweisverfahren zu gerichtlichem Protokoll genommenen Vergleich in\ngleicher Weise wie aus einem im Rechtsstreit zur Hauptsache abge-\nschlossenen Prozeßvergleich die Zwangsvollstreckung betrieben\nwerden kann. Entgegen der Ansicht des OLG Karlsruhe (MDR 1992, 615)\nhat sich damit das zum früheren Rechtszustand verschiedentlich\nvorge- tragene Argument, der Streitwert des Beweissiche-\nrungsverfahrens müsse schon deshalb niedriger als der\nHauptsachewert angenommen werden, weil es nicht zu einem\nVollstreckungstitel führen könne, für das selbständige\nBeweisverfahren erledigt.\n\n4\n\nMit der Neuregelung der §§ 485 ff ZPO hat sich die Rechtslage\nauch insoweit geändert, als die in einem selbständigen\nBeweisverfahren durchgeführte Beweis- aufnahme einer Beweiserhebung\nim Hauptsacheprozeß gleichsteht. So hat der Gesetzgeber eine\nörtliche und sachliche Verbindung zwischen selbständigem\nBeweisverfahren und Verfahren in der Hauptsache hergestellt, indem\ner die Zuständigkeit, von Fällen dringender Gefahr abgesehen, vom\nAmtsgericht am Ort des Beweismittels auf das Gericht verlagert hat,\ndas nach dem Vorbringen des Antragstellers zur Ent- scheidung in\nder Hauptsache berufen wäre (§ 486 ZPO n. F.). Die Annäherung des\nselbständigen Beweisver- fahrens an ein Beweisaufnahmeverfahren\ninnerhalb eines anhängigen Prozesses wird ferner darin deut- lich,\ndaß das Gericht - ebenso wie im Hauptprozeß - bei der Auswahl des\nSachverständigen frei und nicht mehr an den Vorschlag der\nantragstellenden Partei gebunden ist (§§ 492 n. F, 404 ZPO).\nAußerdem setzt die prozessuale Verwertung des in einem selbstän-\ndigen Beweisverfahren gewonnenen Beweisergebnisses - anders als\ndies für das Ergebnis eines Beweis- sicherungsverfahrens\nerforderlich war - keine be- sondere Bezugnahme durch eine der\nProzeßparteien voraus; nach § 493 ZPO n. F. müssen die in einem\nselbständigen Beweisverfahren erhobenen Beweise bei Identität der\nBeteiligten und der Verfahrensgegen- stände im Rechtsstreit zur\nHauptsache schon dann verwertet werden, wenn sich eine Partei auf\nTatsa- chen beruft, die Gegenstand des Beweisverfahrens gewesen\nsind.\n\n5\n\nDas selbständige Beweisverfahren ist mithin so- wohl in seiner\nAusgestaltung als auch in seiner Bedeutung für einen\nHauptsacheprozeß und in seinen Auswirkungen auf die\nEntscheidungsfindung einem Be- weisaufnahmeverfahren unmittelbar in\nder Hauptsache gleichgestellt worden; seinen Wert geringer als den\nWert einer im Erkenntnisverfahren durchgeführ- ten Beweisaufnahme\nzu bemessen, ist danach nicht mehr gerechtfertigt. Als ein\nVerfahren, dem über die Sicherung des Beweises hinaus die Aufgabe\nzugewiesen ist, die gütliche Streitbeilegung zu fördern (so die\nBegründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucksache 11-3621, Seite\n24), und das sich als eine nur vorweggenommene vollwertige\nBeweisaufnahme versteht, die eine Beweiserhebung im Hauptsachever-\nfahren zu ersetzen vermag, muß das selbständige Beweisverfahren\nvielmehr auch streitwertmäßig ei- ner Beweisaufnahme im\nHauptverfahren gleichgestellt werden.\n\n6\n\nDaß der Gesetzgeber von einer Gleichwertigkeit des selbständigen\nBeweisverfahrens und eines Beweisauf- nahmeverfahrens im\nHauptsacheprozeß ausgeht, kommt schließlich auch in der Anhebung\nder Anwaltsgebüh- ren nach § 48 BRAGO zum Ausdruck. Im Verfahren\nüber einen Antrag auf Sicherung des Beweises erhielt der\nRechtsanwalt die in § 31 BRAGO bestimmten Gebühren eines zum\nProzeßbevollmächtigten bestellten Anwalts nur zur Hälfte. Jetzt\nkann der Anwalt als Vergütung für seine Mitwirkung im selbständigen\nBeweisverfah- ren die vollen Gebühren des § 31 BRAGO beanspru-\nchen. Aus der kostenrechtlichen Gleichbehandlung der in einem\nselbständigen Beweisverfahren und in einem Rechtsstreit\ndurchgeführten Beweisaufnahme aber kann und muß geschlossen werden,\ndaß der Ge- setzgeber beide Verfahren auch gleich bewertet wis- sen\nwill.\n\n7\n\nDie inzwischen wohl herrschende Meinung (vgl. OLG Karlsruhe\nNJW-RR 1992, 766; OLG München MDR 1993, 287; OLG Koblenz MDR 1993,\n287 und 288; LG Duisburg MDR 1993, 288; LG Hamburg ebenda; OLG Köln\n- 11. Zivilsenat -, OLGR Köln 1992, 14; OLG Köln, - 19. Zivilsenat\n-, JurBüro 1992, 700 = OLGR Köln 1992, 305; OLG Köln - 9.\nZivilsenat -, OLGR Köln 1993, 47; ferner Bischof, Streitwert- und\nKostenentscheidungsprobleme des neuen selbstän- digen\nBeweisverfahrens, JurBüro 1992, 779; Schnei- der,\nStreitwert-Kommentar für den Zivilprozeß, 10. Aufl., Rdnr. 4024 a;\na. A. OLG Köln - 7. Zivil- senat -, NJW-RR 1992, 767 = OLGR Köln\n1992, 145 und OLG Köln - 22. Zivilsenat -, OLGR Köln 1992, 283; OLG\nBamberg, JurBüro 1992, 629 und LG Krefeld, JurBüro 1992, 418) hat\nsich denn auch dafür ausge- sprochen, den Streitwert des\nselbständigen Beweis- verfahrens nach dem Wert der Hauptsache und\ndamit nach dem Wert der Ansprüche zu bemessen, deren tat- sächliche\nVoraussetzungen durch das Beweisergebnis bewiesen oder widerlegt\nwerden sollen. Gleiches muß gelten, wenn es zu einem Rechtsstreit\nin der Haupt- sache nicht mehr kommt, sei es, daß die Parteien sich\nim selbständigen Beweisverfahren verglichen haben, sei es, daß der\nAntragsteller, wie hier, im Hinblick auf das Ergebnis der\nBeweisaufnahme davon Abstand nimmt, wegen des Anspruchs, der dem\nselbständigen Beweisverfahren zugrundelag, Klage zu erheben. Einer\nunterschiedlichen Bewertung steht insbesondere die Vorschrift des §\n37 Nr. 3 BRAGO entgegen, nach deren eindeutigem Wortlaut das\nselbständige Beweisverfahren unabhängig davon zum Rechtszug gehört,\nob es vorprozessual oder erst nach Anhängigkeit des\nHauptsacheprozesses durchge- führt worden ist. Hiernach aber geht\nes nicht an, den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nur\nmit einem Bruchteil des Hauptsachewertes anzu- setzen, wenn Klage\nnicht erhoben wird, ihn jedoch nach dem Hauptsacheinteresse zu\nbemessen, wenn sich an das Beweisverfahren ein Rechtsstreit\nanschließt; dies um so weniger, als sich in dem gemäß § 4 Abs. 1\nZPO für die Wertberechnung maßgebenden Zeit- punkt der Einleitung\ndes selbständigen Beweisver- fahrens im allgemeinen noch gar nicht\nabsehen läßt, ob es überhaupt zu einer Klage in der Hauptsache\nkommen wird. Aus alledem folgt, daß für den Streit- wert des\nselbständigen Beweisverfahrens stets der Wert des Hauptverfahrens\nmaßgebend ist, auch wenn ein solches nicht anhängig gewesen ist\nnoch anhän- gig gemacht werden wird.\n\n8\n\nEs ist somit nicht zu beanstanden, daß das Landge- richt bei der\nStreitwertfestsetzung auf den \"Wert des der Begutachtung\nzugrundeliegenden Wandelungs- anspruchs lt. Schreiben des\nAntragstellervertreters vom 24.4.1992\" abgestellt und den Wert des\nselb- ständigen Beweisverfahrens der Höhe des von dem An-\ntragsteller zurückgeforderten Geldbetrages entspre- chend auf\n39.907,91 DM festgesetzt hat.\n\n9\n\nEine Kostenentscheidung ergeht nicht. Das Verfahren über die\nStreitwertbeschwerde ist gebührenfrei; Ko- sten werden nicht\nerstattet (§ 25 Abs. 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314107","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-07/17-w-158-93","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 486","ref_norm":"486","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 493","ref_norm":"493","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314107","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314107","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-07/17-w-158-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314107","retrieved":"2026-07-09 03:45:53.335837+00:00"}}