{"status":"available","doknr":"OLD314106","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0707.13U45.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-07-07","aktenzeichen":"13 U 45/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist\nunbe-gründet.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nSchadensersatzansprüche aus dem\nUnfallereignis vom 7. Juli 1990 auf der BAB .. Richtung M., Höhe\nKi-lometer 30,8, stehen dem Kläger gegen die Beklag-ten nicht aus\ndem Gesichtspunkt des § 7 StVG oder § 823 BGB zu, weil nach dem\neigenen Vorbringen des Klägers der Verkehrsunfall für den Beklagten\nzu 1. unabwendbar im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG war; dies trifft\nauch objektiv hinsichtlich der \"Selbstschädigung\" des Klägers durch\nAusweichen in die Leitplanken zu, da auch ein optimaler Fahrer\nanstelle des Beklagten zu 1. diese Folge der vorherigen\nbeiderseitigen Bremsmanöver nicht hätte vermeiden können.\nErsatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne\nAuftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) sind entgegen der Ansicht des\nKlägers auch nicht aufgrund des Berufungsvor-bringens gegeben.\nSolche Ansprüche kämen nur dann in Betracht, wenn der Schadensfall\nauch für den Kläger ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7\nAbs. 2 StVG darstellte. Wenn der Kraftfahrzeugfüh-rer diesen ihm\nobliegenden Entlastungsbeweis nicht führen kann, hat er nach dem\nGesetz für den Schaden einzustehen, der einem anderen durch den\nBetrieb seines Kraftfahrzeugs entsteht. Dann mutet es ihm das\nGesetz aber erst recht zu, den eigenen Schaden zu tragen, der\ndadurch entsteht, daß er versucht, den sonst ihm selbst zur Last\nfallenden fremden Schaden zu vermeiden (vgl. BGHZ 38, 270, 273\nm.w.N.). So liegt es im vorliegenden Fall. Der Kläger kann den ihm\nselbst obliegenden Unab-wendbarkeitsnachweis schon deshalb nicht\nführen, weil er selbst vorträgt, sein Sicherheitsabstand habe nicht\nausgereicht, um ein Auffahren auf den Beklagten zu 1. zu vermeiden,\ndeshalb sei er in die Leitplanken ausgewichen. Dabei vermag ihn\nnicht zu entlasten, daß nach seinem Vorbringen angeblich das\nvorausfahrende Motorrad des Beklag-ten zu 1. über bessere Bremsen\nals sein Fahrzeug verfügt hat; auch wenn dies technisch tatsächlich\nzuträfe, so müßte der Kläger gerade die unter-schiedliche\nBremswirkung bei verschiedenen Fahr-zeugen einkalkulieren und seine\nFahrweise darauf einrichten. Nach der Straßenverkehrsordnung hat er\nsein Fahrverhalten so einzurichten, daß er sein Fahrzeug jederzeit\ninnerhalb der überschaubaren Strecke ohne Gefährdung\nvorausfahrender Verkehrs-teilnehmer anhalten kann, auch wenn\nplötzlich ge-bremst wird (§ 4 StVO). Hinzukommt, daß der Kläger den\nihm obliegenden Unabwendbarkeitsnachweis auch deswegen nicht führen\nkann, weil er selbst mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von 180\nkm/h die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich\nüber-schritten, andererseits aber nicht vorgetragen hat - dies\noffenbar auch nicht kann -, daß der Unfall sich für ihn auch dann\nso ereignet hätte, wenn er die Richtgeschwindigkeit eingehalten\nhätte (vgl. BGH NJW 1992, 1684 ff.). Schließlich bedarf es auch\nnicht der Parteivernehmung des Beklagten zu 1. zu der umstrittenen\nFrage der Ausweichlenkung des Beklagten zu 1. auf die rechte\nFahrspur, weil auch in diesem Falle der Kläger so fahren mußte, daß\ner, ohne in die Leitplanken zu fahren, eine Fahrzeugberührung mit\ndem Motorrad des Beklagten zu 1. auch auf der rechten Fahrspur\nvermeiden konnte. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, warum der\nKläger sein Fahrzeug nicht hätte nach links zurücklenken können,\nwenn er sich als optimaler Fahrer erwiesen hätte. Angesichts des\nUmstandes, daß die Autobahn praktisch \"frei\" gewesen sein soll,\nvermag das pauschale Vorbringen des Klägers (vgl. Bl. 87 d.A.)\nnicht zu überzeugen, wonach ein Zurücklenken auf den linken\nFahrstreifen nicht möglich gewesen sein soll; die Annahme, daß es\ndann möglicherweise dort zu einer Kollision mit einem nachfolgenden\nFahrzeug gekommen wäre, ist rein spekulativ.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nStreitwert der Berufung, zugleich Wert\nder Be-schwer des Klägers: 6.149,42 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314106","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-07/13-u-45-93","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314106","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314106","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-07/13-u-45-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314106","retrieved":"2026-07-09 03:45:53.244420+00:00"}}