{"status":"available","doknr":"OLD314105","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0707.11U63.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-07-07","aktenzeichen":"11 U 63/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist\nteilweise begründet und im übrigen zurückzuweisen. Die Beklagten\nhaben ihm gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB, 3\nPflicht-versicherungsgesetz 6O% des der Höhe nach unstreitigen\nSchadens von 7.643,47 DM zu ersetzen; das sind insge-samt 4.586,O8\nDM.\n\n4\n\nDen Beklagten zu 1) und den Kläger\ntrifft beide ein Verschulden an dem Unfall, bei dem es um das\nSpannungs-verhältnis zwischen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO und Satz 2\ngeht. Nach Satz 1 muß der Abstand von einem vorausfah-renden\nFahrzeug in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm\ngehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Nach Satz 2\ndarf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark\nbremsen.\n\n5\n\nDer Beklagte zu 1) hat den\nerforderlichen Sicherheits-abstand nicht eingehalten, der sich\ngerade dann bewäh-ren soll, wenn der erste Fahrer aus einem Grund\nbremst, der für den zweiten zunächst nicht erkennbar ist, so daß er\nerst durch das Aufleuchten der Bremslichter auf-merksam wird. Die\nBeklagten tragen nichts vor, was eine andere Beurteilung\nrechtfertigen könnte. Daß der Kläger stark gebremst hat, entlastet\nden Beklagten zu 1) nicht im vollen Umfang.\n\n6\n\nDer Kläger hat jedoch durch sein\nBremsverhalten eben-falls schuldhaft eine Ursache für den Unfall\ngesetzt. Es ist jetzt unstreitig, daß er wegen der Taube scharf\ngebremst hat, die dennoch von seinem Fahrzeug erfaßt und getötet\nworden ist. Der Schutzzweck von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO besteht\ngerade darin, eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs zu\nvermeiden. Der Unfall zeigt, daß der Beklagte zu 1) sich im\nGefahrenbereich befunden hat. Es spricht auch nichts dafür, daß er\nzuvor schnel-ler gefahren ist als der Kläger und sich diesem etwa\nin Überholabsicht genähert hat.\n\n7\n\nEs kann nicht anerkannt werden, daß dem\nSchutz einer Taube der unbedingte Vorrang zukommt. Es ist eine\nAb-wägung vorzunehmen und höhere Sachschäden sowie die Ge-fährdung\nvon Menschen führen dazu, daß eine Taube kein zwingender Grund für\nein Bremsen ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzukommt, daß der\nKläger die Taube erfaßt und getötet hat und zumindest danach das\nTier kein Grund mehr war, noch weiter bis zum Stand\nabzubremsen.\n\n8\n\nDas vom Kläger zitierte Urteil des BGH\nvom 2. November 1965 (VersR 1966/143) ist nicht einschlägig. Es\nbe-trifft die Haftung eines Kraftfahrers für das Überfah-ren eines\nTieres.\n\n9\n\nDas OLG Nürnberg hat sich in dem Urteil\nvom 7. Februar 1957 (VersR 196O/956) zur Zeit der Geltung der alten\nStVO bei einem Kraftfahrer, der wegen einer Katze gebremst hatte,\ngar nicht damit befaßt, ob diesem ein verkehrswidriges Verhalten\nvorzuwerfen war.\n\n10\n\nDas OLG München hat im Jahre 1973 einem\nFahrer, der wegen eines Igels stark abgebremst hatte, aus Gründen\nder Gefährdungshaftung 25% des Schadens auferlegt (DAR\n1974/19).\n\n11\n\nEin Strafsenat des OLG Frankfurt hat im\nJahre 1984 das Abbremsen wegen einer Katze oder eines kleinen\nHundes unter der Voraussetzung als zwingenden Grund angesehen, daß\nallenfalls nur ein nicht erheblicher Sachschaden des nachfolgenden\nFahrers und keine Gefahr für Menschen droht.\n\n12\n\nEbenfalls 1984 hat das LG Aachen einen\nFahrer, der wegen eines Kaninchens gebremst hatte, aus Gründen der\nBetriebsgefahr mit einer Quote von 1/5 belastet (ZfS 1985/129).\n\n13\n\nDas AG St. I..... hat bei einem Unfall\nnach einer Vollbremsung wegen eines Eichhörnchens ein Verschulden\nbeider Kraftfahrer bejaht und Quoten von 5O% festgelegt (ZfS\n1986/353).\n\n14\n\nDas OLG Karlsruhe hat ausgeführt, auch\nbei einem durch ungerechtfertigt starkes Bremsen des Vordermannes\nmit verursachten Auffahrunfall überwiege in der Regel der\nHaftungsanteil des Auffahrenden (NJW - RR 1988/28). Der Vordermann\nhatte wegen einer Wildente scharf gebremst. Das OLG hat dem\nAuffahrenden einen Schadensersatzan-spruch von 4O% zuerkannt.\n\n15\n\nEine überwiegende Haftung des\nAuffahrenden wird auch sonst bei den zahlreichen Fällen angenommen,\nin denen der vorausfahrende Kraftfahrer Anlaß zum scharfen Brem-sen\ngesehen hat, ohne daß der Grund als zwingend aner-kannt worden ist\n(vgl. Jagusch-Hentschel StVR 31. Auf-lage § 4 StVO Randziffer\n17).\n\n16\n\nEin Haftungsanteil der Beklagten von\n6o% ist auch im vorliegenden Fall sachgerecht. Irgendwelche\nBeson-derheiten sind nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Parteien\nzum Unfallhergang ist sehr knapp. Insbesondere wird nichts darüber\nvorgetragen, wie groß der Abstand der Fahrzeuge und die\nGeschwindigkeit vor dem Unfall gewesen sind. Das wirkt sich in\ngleicher Weise bei beiden Parteien aus. Je größer der Abstand\ngewesen ist, desto geringer ist der Vorwurf gegen beide\nKraftfahrer. Zu Lasten des Beklagten zu 1) ist zu berücksichtigen,\ndaß der Sicherheitsabstand bereits während der gesamten Dauer des\nHinterherfahrens einzuhalten war. Demgegen-über mußte der Kläger\nganz plötzlich reagieren, weshalb ein Verschulden, daß darin\nbesteht, daß er sich nicht nach hinten vergewissert hat, geringer\nist. Ob es sich noch erheblich ausgewirkt hat, daß er nach dem\nAnprall nicht zunächst weitergefahren ist, ist schwer\nab-grenzbar.\n\n17\n\nEin Teilbetrag von 757,56 DM ist\naufgrund der Abtretung vom 3O. Juli 1991 an den Sachverständigen D.\nzu zahlen.\n\n18\n\nDer Zinsanspruch des Klägers ergibt\nsich aus §§ 284, 288 BGB. Ein über 4% hinausgehender Zinsnachteil\nist nicht belegt. Die Bescheinigung der S.-Bank vom 17. März 1992\nergibt nicht, daß der Kläger einen Kredit in Anspruch genommen und\nzu verzinsen gehabt hat.\n\n19\n\nDasselbe gilt für die neue\nBescheinigung vom 14. Juni 1993, die ohnehin wegen § 296 a ZPO\nnicht verwertet werden darf.\n\n20\n\nIn Höhe der Abtretungssumme steht dem\nKläger gegen die Beklagten keine zu verzinsende Geldforderung zu,\nson-dern nur ein Freistellungsanspruch, der sich aus seinem\nInteresse an der Befriedigung des Abtretungsgläubigers ergibt.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§\n91, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei ist zu Lasten des Klägers auch die\nweitgehende Abweisung des Zinsanspruchs zu berück-sichtigen, die\nnicht verhältnismäßig geringfügig ist (§ 92 Abs. 2 ZPO). Die\nEntscheidung über die vorläufi-ge Vollstreckbarkeit ergibt sich aus\n§§ 7O8 Nr. 1O, 713 ZPO.\n\n22\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n6.114,78 DM\n\n23\n\nBeschwer der Beklagten: 4.586,O8 DM\n\n24\n\nBeschwer des Klägers:\n\n25\n\nHauptforderung: 1.528,7O DM Zinsen auf\nzuerkannte Beträge: ca. 6OO,OO DM insgesamt ca. 2.13O,OO DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314105","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-07/11-u-63-93","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314105","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314105","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-07/11-u-63-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314105","retrieved":"2026-07-09 03:45:53.147054+00:00"}}