{"status":"available","doknr":"OLD314109","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0706.22U18.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-07-06","aktenzeichen":"22 U 18/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\nDurch Vertrag vom 10.09.1986 mietete\ndie Beklagte vom Kläger das Haus A.-Straße 25 in F. zur\nUnter-bringung von Asylsuchenden. Die monatliche Kalt-miete betrug\n2.100,-- DM. Das Mietverhältnis war bis zum 14.09.1991 befristet.\nIn dem schriftlichen Mietvertrag war u.a. bestimmt, daß\nSchönheitsre-paraturen vom Mieter gemäß üblichem Fristenplan\ndurchzuführen und bei Beendigung der Mietzeit die Mieträume\n\"vertragsgemäß im ursprünglichen Zustand (nach Wertgutachten K. vom\n14.04.1986) mit allen Schlüsseln\" zurückzugeben seien.\n\n4\n\n \n\n5\n\nVor Ablauf der vereinbarten Mietzeit\nkam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über den\nUmfang der von der Beklagten geschulde-ten Instandsetzungsarbeiten.\nMit Schreiben vom 10.09.1991 forderte der Kläger die Rückgabe des\nHauses bis spätestens 30.09.1991. Nach fruchtlosem Fristablauf\nreichte er unter dem 04.10.1991 Räu-mungsklage ein. Am 02.12.1991\nübergab die Beklagte dem Kläger mehrere Schlüssel des Hauses, wobei\nstreitig ist, ob die Schlüssel vollständig waren.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer Kläger hat daraufhin seine\nRäumungsklage zurückgenommen und stattdessen Erstattung der durch\ndie Räumungsklage entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in\nHöhe von 1.581,66 DM begehrt. Ferner hat er eine\nNutzungsentschädigung von 2.100,-- DM monatlich für die Zeit ab\nMitte Dezember 1991 bis Oktober 1992 verlangt mit der Begründung,\ndaß die Beklagte ihre Instandsetzungs-pflichten nicht erfüllt habe\nund deshalb eine Neuvermietung wegen des Zustands des Hauses nicht\nmöglich sei.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDurch Antrag vom 22.01.1992 hat der\nKläger außer-dem ein selbständiges Beweisverfahren über die Schäden\nan dem Mietobjekt eingeleitet (5 OH 4/92 LG Köln). Das Verfahren\nist noch nicht abge-schlossen.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDer Kläger hat vorgetragen, die\nBeklagte sei ihren Instandsetzungspflichten nicht nachgekommen und\nhabe das Haus nicht im vertragsgemäßen Zustand zu-rückgegeben. Es\nseien \"so gut wie keine\" Arbeiten ausgeführt worden. Mit den bei\nRückgabe des Miet-objekts vorhandenen Schäden sei eine\nWeitervermie-tung nicht möglich.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\n \n\n15\n\n \n\n16\n\n \n\n17\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n18\n\nan ihn 1.581,66 DM nebst 4 % Zinsen seit\n\n19\n\n \n\n20\n\n \n\n21\n\n \n\n22\n\ndem 15.12.1991 zu zahlen,\n\n23\n\nan ihn 22.050,-- DM nebst 4 % Zinsen\n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\n \n\n27\n\nvon 1.050,-- DM seit dem 03.12.1991,\nvon 3.150,-- DM seit dem 03.01.1992, von 5.250,-- DM seit dem\n03.02.1992, von 7.350,-- DM seit dem 03.03.1992, von 9.450,-- DM\nseit dem 03.04.1992, von 11.550,-- DM seit dem 03.05.1992, von\n13.650,-- DM seit dem 03.06.1992, von 15.750,-- DM seit dem\n03.07.1992, von 17.850,-- DM seit dem 03.08.1992, von 19.950,-- DM\nseit dem 03.09.1992 und\n\n28\n\n \n\n29\n\n \n\n30\n\n \n\n31\n\nvon 22.050,-- DM seit dem 03.10.1992 zu\nzahlen.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n34\n\n \n\n35\n\n \n\n36\n\n \n\n37\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n38\n\n \n\n39\n\nDie Beklagte hat vorgetragen, sie sei\nallenfalls zur Beseitigung einzelner Schäden und zum Tape-zieren\nund Anstreichen verpflichtet. Eine solche Renovierung sei jedoch\nsinnlos, solange der Kläger nicht die Dachundichtigkeiten und die\ndadurch bedingte Feuchtigkeit beheben lasse und andere in seinen\nVerantwortungsbereich fallende Installa-tionsarbeiten ausführe.\n\n40\n\n \n\n41\n\nIm übrigen hat die Beklagte die Einrede\nder Ver-jährung erhoben.\n\n42\n\n \n\n43\n\nDurch Urteil vom 01.12.1992, auf das\nwegen aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das\nLandgericht die Beklagte zur Erstattung der Kosten des\nRäumungsverfahrens verurteilt und die Klage auf\nNutzungsentschädigung wegen Verjährung abgewiesen. Zur Begründung\nhat es ausgeführt, der Anspruch auf Wiederherstellung des\nursprünglichen Zustands der Mieträume sei mit Ablauf von 6 Mona-ten\nseit Rückgabe der Schlüssel des Mietobjekts verjährt. Das\nselbständige Beweisverfahren habe diese Verjährungsfrist nicht\nunterbrechen können. Bei dem eingeklagten Anspruch auf\nNutzungsentgelt handele es sich um eine auf Ersatz des\nVerzugs-schadens gerichtete Nebenforderung, die gemäß § 224 BGB\nzugleich mit dem Instandsetzungsanspruch verjährt sei.\n\n44\n\n \n\n45\n\nGegen das ihm am 17.12.1992 zugestellte\nUrteil hat der Kläger am 18.01.1993 (Montag) Berufung eingelegt und\ndas Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am\n18.03.1993 einge-gangenen Schriftsatz begründet.\n\n46\n\n \n\n47\n\nDer Kläger wiederholt und ergänzt sein\nVorbringen erster Instanz. Er ist der Auffassung, daß ein\nvertraglich vereinbarter Anspruch auf Wiederher-stellung des\nursprünglichen Zustands der Mietsa-che nicht unter die kurze\nVerjährungsfrist des § 558 BGB falle. Jedenfalls sei aber eine\nsolche Verjährungsfrist durch das rechtzeitig eingeleite-te\nBeweisverfahren unterbrochen worden. Im übrigen sei die Vorschrift\ndes § 224 BGB nach ihren Vor-aussetzungen im vorliegenden Fall\nnicht anwendbar. Zumindest könne der Anspruch auf Nutzungsentgelt\nfür die Zeit von Mitte Dezember 1991 bis Mai 1992 nicht verjährt\nsein, da dieser Teil des Klagean-spruchs noch vor Ablauf der in §\n558 BGB bestimm-ten Verjährungsfrist rechtshängig gemacht worden\nsei. Hilfsweise werde um Zulassung der Revision gebeten.\n\n48\n\n \n\n49\n\nDer Kläger beantragt,\n\n50\n\n \n\n51\n\n \n\n52\n\n \n\n53\n\ndas angefochtene Urteil teilweise\nabzu-ändern und in vollem Umfang nach dem Schlußantrag des Klägers\naus erster In-stanz zu erkennen.\n\n54\n\n \n\n55\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n56\n\n \n\n57\n\n \n\n58\n\n \n\n59\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n60\n\n \n\n61\n\nDie Beklagte wiederholt ihr Vorbringen\nerster Instanz und tritt dem Berufungsvorbringen des Klä-gers\nentgegen.\n\n62\n\n \n\n63\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nParteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu\nden Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Die\nBeweissicherungsakten 5 OH 4/92 LG Köln waren Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung.\n\n64\n\n \n\n65\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n66\n\n \n\n67\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n68\n\n \n\n69\n\nDie Abweisung des auf\nNutzungsentschädigung von insgesamt 22.050,-- DM gerichteten Teils\nder Klage durch das Landgericht entspricht der Sach- und\nRechtslage, da ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Ersatz von\nNutzungsausfall verjährt ist.\n\n70\n\nDie Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verän-\n\n71\n\n \n\n72\n\nderungen oder Verschlechterungen der\nvermieteten Sache verjähren gemäß § 558 BGB in 6 Monaten. Zu diesen\nAnsprüchen gehört nach wohl einhelliger Auffassung auch ein\nAnspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der\nMietsache, wenn die Parteien - wie hier - eine entsprechende\nVer-pflichtung des Mieters im Mietvertrag vereinbart haben (BGH,\nNJW 1980, 389; Palandt-Putzo, BGB, 52. Aufl., § 558 Rdnr. 6).\n\n73\n\n \n\n74\n\nDie Verjährung beginnt gemäß § 558 Abs.\n2, sobald der Vermieter die Sache zurückerhält. Dies ist der Fall,\nwenn er den freien Zutritt zu ihr erlangt hat, um sie auf\nVeränderungen oder Mängel unter-suchen zu können (BGH, NJW 1968,\n2241; NJW 1980, 389, 390). Im vorliegenden Fall hat der Kläger die\nschon vorher geräumte Mietsache mit der Aushändi-gung der Schlüssel\nam 02.12.1991 zurückerhalten. Folglich begann die Verjährungsfrist\ndes § 558 BGB am 02.12.1991 und endete am 02.06.1992.\n\n75\n\n \n\n76\n\nDer Lauf der Verjährungsfrist ist nicht\ndurch das vom Kläger eingeleitete selbständige Beweis-verfahren\nunterbrochen worden. Das Gesetz sieht eine solche Unterbrechung nur\nbei Kauf- und Werk-verträgen vor (§ 477 Abs. 2, § 639 Abs. 1 BGB).\nHierbei handelt es sich jedoch um Sonderregelun-gen, die sich nach\ndem Willen des Gesetzgebers auf Kauf- und Werkverträge beschränken\nund deshalb nicht auf mietvertragliche Sachverhalte analog\nangewendet werden können (LG Köln, MDR 1969, 315; Voelskow in\nMünchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl., § 558 Rdnr. 7; RGRK-Gelhaar,\nBGB, 12. Aufl., § 558 Rdnr. 19; Staudinger-Emmerich, BGB, 12.\nAufl., § 558 Rdnr. 28).\n\n77\n\n \n\n78\n\nSonstige Unterbrechungsgründe sind\nnicht ersicht-lich. Eine der in § 209 BGB aufgeführten Maßnahmen\nzur gerichtlichen Geltendmachung des Instandset-zungsanspruchs ist\nnicht getroffen worden. Auch eine Unterbrechung der Verjährung\ndurch Aner-kenntnis (§ 208 BGB) scheidet aus. Zwar hat die Beklagte\nden Instandsetzungsanspruch des Klägers nicht vollständig\nbestritten, sondern mit Schrift-satz vom 28.11.1991 und 06.04.1992\nvorgetragen, gemäß einem von ihr eingeholten Gutachten seien\nlediglich Instandsetzungsarbeiten im Wert von 17.800,00 DM\nnotwendig, die bereits teilweise von ihr ausgeführt seien und zum\nanderen Teil von ihr erst nach Vorarbeiten des Klägers am Dach und\nan der Elektroinstallation durchgeführt werden könn-ten. Hieraus\nkann jeodch nur ein auf Instandset-zungsarbeiten im Wert von\n17.800,00 DM beschränk-tes Teilanerkenntnis hergeleitet werden,\nnicht aber, daß die Beklagte den Anspruch dem Grunde nach anerkannt\nhat (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 208 Rdnr. 5). Auf dieses\nTeilanerkenntnis begann für den betreffenden Teil des\nInstandsetzungsan-spruchs am 07.04.1992 eine neue Verjährungsfrist\n(Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 208 Rdnr. 1), die am 07.10.1992 noch\nvor der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ablief. Diese\nFrist ist nicht mehr durch ein erneutes Teilanerkenntnis\nunterbrochen worden. Vielmehr hat sich die Beklagte bereits mit\nSchriftsatz vom 29.06.1992 auf Verjährung berufen.\n\n79\n\nSind demnach Ansprüche des Klägers wegen Verände-\n\n80\n\n \n\n81\n\nrungen oder Verschlechterungen der\nMietsache ver-jährt, so ist gemäß § 224 BGB die Klageforderung auf\nZahlung von 22.050,-- DM ebenfalls verjährt, wenn es sich hierbei\num einen Anspruch auf eine von dem Instandsetzungsanspruch des\nKlägers abhän-gige Nebenleistung handelt.\n\n82\n\nZu den Ansprüchen auf Nebenleistungen im Sinne des\n\n83\n\n \n\n84\n\n§ 224 BGB wird von der herrschenden\nMeinung neben den Ansprüchen auf Zinsen und Früchte auch der\nAnspruch auf Ersatz des Verzugsschadens gezählt (RGZ 156, 113, 121;\nPalandt-Heinrichs, a.a.O., § 224 Rdnr. 1; von Feldmann in Münchener\nKommentar zum BGB, a.a.O., § 224 Rdnr. 1; RGRK-Johannsen, a.a.O.,\nAnm. zu § 224; Soergel-Walter, BGB, 12. Aufl., § 224 Rdnr. 3;\nErman-Hefermehl, BGB, 8. Aufl., § 224 Rdnr. 2). Dieser Auffassung\nist zu folgen, da der Anspruch auf Ersatz des Verzugs-schadens\nebenfalls von der Entstehung eines Haupt-anspruchs abhängt.\n\n85\n\n \n\n86\n\nIm vorliegenden Fall macht der Kläger\neinen An-spruch auf Ersatz von Verzugsschaden geltend, da er\nvorträgt, daß sein Nutzungsausfall durch den Verzug der Beklagten\nmit der Instandsetzung seines Hauses bedingt sei.\n\n87\n\n§ 224 BGB bestimmt, daß mit der Verjährung des\n\n88\n\n \n\n89\n\nHauptanspruchs - hier Instandsetzung -\nzugleich der Anspruch auf die Nebenleistung - hier Ersatz des\nVerzugsschadens - verjährt, mag auch die insoweit geltende\nVerjährungsfrist an sich noch nicht vollendet sein. Dies ergibt\nsich aus dem eindeutigen Wortlaut und Sinn des § 224 BGB. Die\nVorschrift differenziert nicht danach, aus welchem Grund die\nVerjährungsfrist für die Nebenleistung ursprünglich länger war als\ndie Verjährungsfrist für Hauptleistung. Es macht daher keinen\nUnter-schied, ob der längere Lauf der Verjährungsfrist für die\nNebenleistung auf einem späteren Beginn der Verjährungsfrist oder\nauf einer Unterbrechung oder Hemmung der Verjährungsfrist beruht.\nIn jedem Fall soll der Anspruch auf die Nebenleistung spätestens\nmit dem Hauptanspruch verjähren. Dem-entsprechend greift § 224 BGB\nauch dann ein, wenn die Verjährung des Anspruchs auf die\nNebenleistung zunächst durch Klage unterbrochen worden war\n(So-ergel-Walter, a.a.O., § 224 Rdnr. 2). Auch die üb-rige\neinschlägige Kommentarliteratur ist in diesem Sinne zu verstehen,\nwenn dort ausgeführt wird, daß der Nebenanspruch \"nie später\nverjähren kann als der Hauptanspruch\" (von Feldmann in Münchener\nKommentar zum BGB, a.a.O., § 224 Rdnr. 2), daß \"in jedem Fall\" die\nVerfolgbarkeit des Nebenanspruchs ihre zeitliche Grenze an der\nVerfolgbarkeit des Hauptanspruchs hat (Staudinger-Dilcher, a.a.O.,\n§ 224 Rdnr. 1) und daß abhängige Nebenleistungen \"spätestens\" mit\ndem Hauptanspruch verjähren (Er-man-Hefermehl, a.a.O., § 224 Rdnr.\n1). Abweichende Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum, auf\ndie sich die Berufung stützen könnte, sind nicht ersichtlich.\n\n90\n\n \n\n91\n\nEntgegen der Auffassung der Berufung\nführt die dem eindeutigen Wortlaut und Sinn der Vorschrift folgende\nAuslegung auch nicht zu untragbaren Ergebnissen. Ist der\nHauptanspruch bereits vom Schuldner erfüllt, so ist er\nuntergegangen und kann nicht mehr verjähren, so daß auch die\nVerjäh-rungsfrist für den Nebenanspruch nicht mehr durch § 224 BGB\nverkürzt wird. Gleiches würde gelten, wenn der\nInstandsetzungsanspruch vor Ablauf der 6-monatigen Verjährungsfrist\naus anderen Gründen - z.B. weil der Vermieter die Mietsache selbst\nwieder repariert hat - untergegangen wäre. Besteht dagegen der\nHauptanspruch fort, so muß der Gläu-biger rechtzeitig für eine\nUnterbrechung der Ver-jährung des Hauptanspruchs sorgen, wenn er\nVerjäh-rungsnachteile für eine - auch bereits eingeklag-te -\nNebenforderung vermeiden will. Unzumutbare Erschwernisse sind damit\nnicht verbunden.\n\n92\n\nDie Verjährungsfrage könnte im vorliegenden Fall\n\n93\n\n \n\n94\n\nallenfalls dann anders zu beurteilen\nsein, wenn das Entschädigungsbegehren des Klägers nicht le-diglich\neine Nebenforderung, sondern Teil eines als Hauptforderung geltend\ngemachten Schadenser-satzanspruchs wäre. Dies ist jedoch nach den\nhier gegebenen Umständen zu verneinen.\n\n95\n\nWie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat,\n\n96\n\n \n\n97\n\nkann nicht davon ausgegangen werden,\ndaß sich der Instandsetzungsanspruch des Klägers in einen\nSchadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB\ngewandelt und daß deshalb die einge-klagte Nutzungsentschädigung\nTeil eines (Haupt-) Anspruchs aus § 326 BGB ist. Zwar begründet\neine vertragliche Verpflichtung des Mieters zur Wieder-herstellung\ndes früheren Zustands der Mieträume jedenfalls dann, wenn - wie\nhier - die Erfüllung der Leistung erhebliche Kosten erfordert, eine\nHauptleistungspflicht, die sich gemäß § 326 BGB in eine\nSchadensersatzpflicht wegen Nichterfüllung verwandeln kann (BGH,\nNJW 1977, 36; BGHZ 104, 6, 10). Der Kläger hat indes die\nVoraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 326 BGB\nnicht näher dargelegt. Insbesondere ist nicht vorgetragen, daß der\nKläger der Beklagten hin-sichtlich der Instandsetzung des\nMietobjekts eine Nachfrist gesetzt und eine Ablehnung der Leistung\nangedroht hat. Seine Fristsetzung mit Schreiben vom 10.09.1991\n(Blatt 117 d.A.) bezog sich allein auf die Räumung der Mietsache.\nNachfristsetzung und Ablehnungsandrohung können auch nicht wegen\nernsthafter und endgültiger Verweigerung der In-standsetzung als\nentbehrlich angesehen werden. Eine solche Weigerung ist nicht\nvorgetragen. Die Beklagte hatte vielmehr wiederholt zum Ausdruck\ngebracht, daß sie die Erfüllung ihrer Instand-setzungspflicht nicht\ngrundsätzlich ablehne und verschiedene Arbeiten ausgeführt habe. In\neinem solchen Fall kann von einer endgültigen und ein-deutigen\nErfüllungsverweigerung nicht ausgegangen werden. Es war vielmehr\nSache des Klägers, dem verzögerlichen Verhalten der Beklagten durch\neine dem Gesetz entsprechende Nachfristsetzung mit\nAb-lehnungsandrohung ein Ende zu bereiten (vgl. BGH, NJW 1977, 36,\n37).\n\n98\n\nDas Entschädigungsbegehren kann ferner nicht als\n\n99\n\n \n\n100\n\nTeil eines (Haupt-) Anspruchs aus § 823\nBGB an-gesehen werden, da auch die Voraussetzungen die-ser\nAnspruchsgrundlage nicht schlüssig vorgetragen sind. Die Beklagte\nhaftet für die Schäden an dem Mietobjekt, die durch die von ihr\ndarin unterge-brachten Personen verursacht worden sind, nicht gemäß\n§§ 823, 831 BGB, da diese Personen keine Verrichtungsgehilfen der\nBeklagten waren. Gegen die Beklagte könnte allenfalls ein Anspruch\naus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 BGB in Be-tracht kommen,\nsoweit die Beklagte das Mietobjekt mit \"störenden\" Einrichtungen -\nüber Putz ver-legten Elektroleitungen - versehen und in diesem\nZustand dem Kläger zurückgegeben hat. Der Anspruch aus §§ 823 Abs.\n2, 1004 BGB ist jedoch grundsätz-lich auf Naturalherstellung\ngerichtet, so daß § 249 Satz 2 BGB, der Geldersatz vorsieht, nicht\nanwendbar ist (BGHZ 104, 6, 16). Der Anspruch auf\nNaturalherstellung kann sich nur gemäß § 250 BGB in einen\nGeldersatzanspruch umwandeln. Die dafür erforderliche Fristsetzung\nund Ablehnungsandrohung - ähnlich wie bei § 326 BGB - hat der\nKläger je-doch nicht vorgetragen, so daß ein entsprechender\nGeldersatzanspruch ausscheidet.\n\n101\n\n \n\n102\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97\nZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §\n708 Nr. 10, § 711 ZPO.\n\n103\n\n \n\n104\n\nGemäß § 546 Abs. 1 ZPO ist die Revision\nzugelassen worden, da die hier entscheidungserheblichen\nVer-jährungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind und\nhöchstrichterliche Rechtsprechung hierzu teil-weise fehlt.\n\n105\n\n \n\n106\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund zugleich Urteilsbeschwer: 22.050,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314109","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-06/22-u-18-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 639","ref_norm":"639","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314109","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314109","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-06/22-u-18-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314109","retrieved":"2026-07-09 03:45:53.513937+00:00"}}