{"status":"available","doknr":"OLD314108","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0706.15U22.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-07-06","aktenzeichen":"15 U 22/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n3\n\n \n\n4\n\nA.\n\n5\n\n \n\n6\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n7\n\n \n\n8\n\nI.\n\n9\n\n \n\n10\n\nVorauszuschicken ist, daß nach der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. die\nBe-schlüsse des BVerfG vom 26. Juni 1991, NJW 1991, 95, 96, v. 9.\nOktober 1991, NJW 1992, 1439 ff. und v. 9. Juni 1992, NJW 1993, 916\nf.), der der Senat folgt, in äußerungsrechtlichen Streitigkei-ten\nder vorliegenden Art von folgenden Grundsätzen auszugehen ist: Art.\n5 GG schützt die Meinungs-freiheit nicht nur im Interesse der\nPersönlich-keitsentfaltung des einzelnen, sondern auch im Interesse\ndes demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung\nhat. Im Licht dieser Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit\nmüssen auch die \"allgemeinen Gesetze\" (wie die §§ 823, 1004 BGB)\ngesehen werden, die ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden\nBedeutung des Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat\nauszulegen und so in ihrer das Grundrecht der Meinungsfreiheit\nbeschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken sind. Der\nBedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit ist auch bei der\nEinordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder\nMeinungsäußerung Rechnung zu tragen, weil von dieser Einstufung\nbereits abhängt, inwieweit eine Äußerung vom Schutz der\nMeinungsfreiheit umfaßt wird. Das Ausmaß des Schutzes einer\nMeinungsäuße-rung wird wesentlich von ihrem Zweck mit bestimmt.\nBeiträge zur Auseindersetzung in einer die Öffent-lichkeit\nwesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz als\nÄußerungen, die lediglich zur Verfolgung privater Interessen\ndienen; bei erste-ren spricht eine Vermutung zugunsten der freien\nRede. In diesem Rahmen darf jeder frei sagen, was er denk, ohne daß\nes darauf ankäme, ob die Äußerung \"wertvoll\" oder \"wertlos\",\n\"richtig\" oder \"falsch\", emotional oder rational ist. In der\nöf-fentlichen Auseinandersetzung müssen insbesondere auch\nüberspitzt und polemisch gefaßte Äußerungen hingenommen werden,\nweil anderenfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des\nMeinungsbildungs-prozesses drohte. Erst wenn bei einer Äußerung\nnicht mehr die Auseindersetzung in der Sache, son-dern die\nHerabsetzung des Gegners im Vordergrund steht, hat eine solche\nÄußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht\ndes Be-troffenen zurückzustehen.\n\n11\n\n \n\n12\n\nII.\n\n13\n\n \n\n14\n\nDas Landgericht hat die Klage unter\nBerücksichti-gung der Grundsätze der Rechtsprechung des\nBundes-verfassungsgerichts im Ergebnis zu Recht abgewie-sen; dem\nKläger stehen die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche\nnicht zu. 1)\n\n15\n\n \n\n16\n\nDie von den Anträgen zu 1 a), b) und c)\nsowie von dem Antrag zu 2 erfaßten Aussagen, die die\nÖffent-lichkeit wesentlich berührende Fragen betreffen, enthalten -\nwie das Landgericht richtig ausgeführt hat - durchweg einen wahren\nTatsachenkern und dar-an anknüpfende Wertungen, die\näußerungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.\n\n17\n\n \n\n18\n\na)\n\n19\n\n \n\n20\n\nDer Antrag zu 1 a) bezieht sich im Kern\nauf die Äußerung, der Kläger verusche in der Drogenfrage, über\nLehrer Einfluß auf die Schüler zu gewinnen; diese Aussage ist -\nauch wenn man sie als Tatsa-chenbehauptung qualifiziert - wahr.\nDabei kann es dahingestellt bleiben, ob ihre Wahrheit durch das in\nder Sendung vom 17.06.1992 dokumentierte Vorge-hen der Lehrer F.\nund S. allein belegt wird; denn daß die Behauptung wahr ist, ergibt\nsich unabhän-gig von den in der Sendung vom 17.06.1992\nmitge-teilten Vorgängen bereits aus den eigenen Informa-tionen des\nKlägers, durch die dieser sich in der Öffentlichkeit darstellt; der\nSenat nimmt insoweit auf den Inhalt der Anzeige des Klägers im ...\nAn-zeiger vom 08.05.1992 (Bl. 119 d.AnlH) Bezug.\n\n21\n\n \n\n22\n\nGegen die Verwendung des Wortes\n\"Ideologie\" als Bezeichnung für die inhaltlichen Zielsetzungen des\nKlägers ist ebenfalls nichts einzuwenden, da der Begriff\n\"Ideologie\" entgegen der Ansicht des Klä-gers nicht in der in der\nBerufungsbegründung dar-gestellten Weise negativ \"besetzt\" ist,\nsondern im allgemeinen Sprachgebrauch wertneutral verwendet wird.\nb)\n\n23\n\n \n\n24\n\nSoweit es um die Anträge zu 1 b) und 2\ngeht, ist - wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffen-der\nBegründung festgestellt hat - unbestreitbar, daß der Kläger im Ruf\neiner \"Psycho-Sekte\" steht. Bei den den weiteren Gegenstand der\nAnträge zu 1 b) und 2 bildenden Äußerungen handelt es sich um\nWertungen, die den Beklagten auch ohne Rück-sicht auf die in der\nSendung vom 17.06.1992 zur Sprache gebrachten Vorgänge schon im\nHinblick auf die in der oben angeführten Zeitungsanzeige vom\n08.05.1992 beschriebenen Aktivitäten des Klägers nicht untersagt\nwerden können.\n\n25\n\n \n\n26\n\nc)\n\n27\n\n \n\n28\n\nDer Antrag zu 1 c) betrifft die\nAussage, daß der Kläger gezielt auf Jugendliche zugehe; diese\nAussage ist wahr, wie - wenn nicht die in der Sendung vom\n17.06.1992 wiedergegebenen Geschehnis-se, so doch jedenfalls -\nwiederum die Erklärungen des Klägers selbst in der Zeitungsanzeige\nvom 17.06.1992 beweisen. Die Bezeichnung des Klägers als \"dubioser\nVerein\" stellt eine zulässige Wer-tung dar. Der Antrag zu 1 c) ist\ndanach auch in seiner hilfsweisen Fassung nicht gerechtfertigt.\n\n29\n\n \n\n30\n\n2)\n\n31\n\n \n\n32\n\nHinsichtlich des Antrags zu 1 d)\nschließlich scheitert eine Verurteilung des Klägers bereits daran,\ndaß nicht ersichtlich ist, daß die betref-fende Aussage eine\nBeeinträchtigung des Klägers bedeutet, dem es nach dem Inhalt der\nAnzeige vom 08.05.1992 in der Drogenfrage erklärtermaßen gerade\nauch um eine Schulung von Lehrern \"Im Hin-blick auf eine adäquate\nund einfühlsame Erziehung, Orientierung und Begleitung des Kindes\nund Jugend-lichen\", also darum geht, daß seine Vorstellungen von\nder Behandlung der Drogenproblematik in den Schulen verwirklicht\nwerden.\n\n33\n\n \n\n34\n\nB.\n\n35\n\n \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit\nfolgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n37\n\n \n\n38\n\nGebührenstreitwert für die Berufung\n(gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 GKG): 50.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314108","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-06/15-u-22-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314108","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314108","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-06/15-u-22-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314108","retrieved":"2026-07-09 03:45:53.422586+00:00"}}