{"status":"available","doknr":"OLD314112","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0705.27U14.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-07-05","aktenzeichen":"27 U  14/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie zulässige Berufung ist\nunbegründet.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Landgericht hat mit Recht einen\nBehandlungs-fehler des Beklagten für nicht bewiesen erachtet und\ndie hierauf gestützte Klage abgewiesen. Die Gründe des\nangefochtenen Urteils treffen zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen\nnimmt der Senat hierauf gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug und sieht von\nder erneuten Darstellung der Gründe ab. Die Beru-fungsbegründung\ngibt insoweit zu einer anderen, der Klägerin günstigeren\nBeurteilung keinen Anlaß.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Klägerin kann die Klage auch nicht\nmit Erfolg auf die Behauptung stützen, die Injektion sei man-gels\nAufklärung über deren Risiko rechtswidrig ge-wesen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nÜber das mit einer Injektion in das\nSchultergelenk verbundene Risiko einer Versteifung des\nSchulter-gelenks ist allerdings aufzuklären. Es gehört zu den\nbekannten Gefahren einer intraartikulären In-jektion in das\nSchultergelenk mit cortisonhaltigen Mitteln, daß es in seltenen\nFällen zu einer Infek-tion im Schultergelenk kommt, die nicht immer\nvoll beherrschbar ist und dann im Ergebnis zu einer Versteifung des\nSchultergelenks führen kann (BGHZ 106, 391, 394, 395; OLG Hamm\nVersR 1992, 610).\n\n10\n\n \n\n11\n\nDaß der Beklagte die Klägerin\naufgeklärt hat, be-hauptet er substantiiert selbst nicht. Er\nverweist hierzu lediglich auf das Gutachten der\nGutachter-kommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der\nÄrztekammer Nordrhein vom 17. April 1990. Die Kommission nimmt\ndarin Bezug auf ein Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom\n24. Februar 1988 an den Beklagten, dem zu entnehmen sei, daß die\nKlägerin darüber aufgeklärt worden sei, es könne eine Infektion\nunter 100 Fällen vielleicht einmal vorkommen. Abgesehen davon, daß\ndiese Aufklärung ohne den Hinweis auf das Risiko einer\nSchulterge-lenkversteifung unzureichend war (BGHZ 106, 395), hat\ndie Klägerin oder ihr Bevollmächtigter den Be-scheid dahin\nkommentiert, dies habe der nachbehan-delnde Arzt Dr. B. erklärt. In\nder Behandlungskar-tei des Beklagten betreffend die Klägerin ist\ndie Aufklärung nicht dokumentiert, so daß mangels an-derer\nBeweisantritte davon auszugehen ist, daß der Beklagte sie nicht,\nsie jedenfalls nicht ausrei-chend vorgenommen hat.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDoch hat die Klägerin nicht bewiesen,\ndaß der infolge der mangelhaften Aufklärung rechtswidrige Eingriff\nfür ihre Gesundheitsschädigung ursächlich war. Nach dem Bescheid\nder Gutachterkommission ist es wegen der langen Latenzzeit\nunwahrscheinlich, daß die Infektion auf der intraartikulären\nInjek-tion vom 07.05.1987 beruht, und kann dies nicht mehr mit\nausreichender Sicherheit gesagt werden. Klinisch und\nröntgenologisch lagen am 7. Juli 1987 noch keine Hinweise auf eine\neitrige Entzündung des Schultergelenks vor. Lediglich die\nBlutsen-kungsgeschwindigkeit war mit 50/70 deutlich be-schleunigt,\nwas auch durch andere Ursachen bewirkt sein konnte.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDas Landgericht hat das Gutachten mit\nRecht im We-ge des Urkundenbeweises verwertet. Da die Klägerin\nnicht die mangelnde Sachkunde des Gutachters be-anstandet, sieht\nder Senat keinen Anlaß, ein wei-teres Gutachten einzuholen. Daß der\nBeklagte der Klägerin ein Cortison-Präparat injiziert hat, hat die\nKommission bei ihrem Bescheid vom 17. April 1990 ebenso\nberücksichtigt wie die Tatsache, daß die Klägerin unter weiter\nbestehenden Gelenk-schmerzen und zunehmender Bewegungseinschränkung\ndes Schultergelenkes litt und deshalb am 9. Juli 1987 in die\nberufsgenossenschaftliche Krankenan-stalt B. in B. eingewiesen\nworden ist.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDer Anspruch aus unerlaubter Handlung\nist, soweit er auf ein Aufklärungsversäumnis gestützt wird, zudem\ngemäß § 852 BGB verjährt. Auf die Einrede der Verjährung hat sich\nder Beklagte ausdrück-lich berufen. Nach § 852 Abs. 1 BGB verjährt\nder Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung\nentstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in\nwelchem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des\nErsatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Bei der Arzthaftung wegen\nVerletzung der Aufklärungspflicht ist für den Ver-jährungsbeginn\ndie Kenntnis des Patienten von den Tatsachen erforderlich, aus\ndenen sich die Notwen-digkeit einer Aufklärung ergibt (BGH VersR\n1976, 293). Dementsprechend reicht es nicht aus, daß die Klägerin\nalsbald wußte, daß die Injektion ohne vorherige Aufklärung erfolgt\nwar und - nach ihrem Vortrag - bei ihr zu einem Schaden geführt\nhatte. Erforderlich war darüber hinaus ihr Wissen darüber, daß die\neingetretene Komplikation ein dem Eingriff eigentümliches Risiko\nund nicht nur ein nicht voraussehbarer, ganz unglücklicher Zufall\nwar (OLG Köln VersR 1988, 744, 745; OLG Düsseldorf VersR 1986,\n1193, 1194). Diese Kenntnis hat sie erst während ihres Aufenthaltes\nin der Klinik B. vom 17. Juli bis zum 16. September 1987 erlangt.\nWie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Se-nat auf Befragen\nmitgeteilt hat, hätten die Ärzte in der Klinik B. sie darüber\ninformiert, daß die Gelenkinfektion von außen verursacht worden\nsein müßte, etwa durch einen Unfall oder eine Spritze, nicht aber\nvon innen her durch Übertragung von anderen entzündeten\nKörperteilen. Sie habe auch nicht an entzündeten Körperteilen\ngelitten. Dieser Verdacht habe sich erhärtet, als sie habe zugeben\nmüssen, daß der Beklagte die Spritze gegeben habe, ohne sich die\nHände zu waschen und die Einstich-stellen zu desinfizieren. Danach\nist sie während ihres Aufenthaltes in der Klinik B. darauf\nhinge-wiesen worden, daß auch die ordnungsgemäße Injek-tion in das\nGelenk mit dem Risiko einer Gelenk-entzündung verbunden war. Das\nreicht aus, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen, da zu der zu\nfordernden Kenntnis nicht die Kenntnis möglicher schwerer\nAuswirkungen des Eingriffs für die Zu-kunft gehört (BGH AHRS\n0600/9).\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie folglich spätestens ab 16.\nSeptember 1987 beginnende Verjährungsfrist ist mit dem Antrag der\nKlägerin an die Gutachterkommission vom 29. Juli 1988 bis zu deren\nBescheid vom 17. April 1990 gehemmt gewesen (BGH VersR 1983, 690).\nDem steht nicht entgegen, daß die Kommission nur für ärztli-che\nBehandlungsfehler zuständig ist, nicht für die Verletzung der\nAufklärungspflicht. Es wäre nicht sachgerecht, deshalb eine\nVerjährungshemmung des aus verletzter Aufklärungspflicht\nhergeleiteten Ersatzanspruchs, anders als des Anspruchs wegen eines\nBehandlungsfehlers, abzulehnen. Dies würde dem beiden Parteien\ndienenden Zweck zuwiderlaufen, zunächst das Verfahren vor der\nGutachterkommission abzuwarten und den Patienten nicht zu zwingen,\nwährend der Dauer dieses Verfahrens Klage gegen den Arzt zu erheben\n(OLG Köln, VersR 1988, 745).\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie Klage ist zwar dann am 14. Oktober\n1991, also rechtzeitig erhoben worden. Richtigerweise ist aber\ndarauf abzustellen, daß erstmals in der Beru-fungsbegründung die\nKlage auf das Aufklärungsver-säumnis gestützt wird. Denn die\nUnterbrechungswir-kung nach § 209 BGB tritt nur für den jeweils\ngel-tend gemachten Anspruch, d.h. für den Streitgegen-stand der\nerhobenen Klage ein (BGH NJW 1988, 965). Wenn auch die Klägerin\nihren Schaden nur einmal ersetzt verlangen kann, ist der\nLebenssachverhalt der auf ein auf ein Aufklärungsversäumnis\ngestütz-ten Klage indessen ein anderer als die mit einem\nBehandlungsfehler begründete Klage. Die Berufungs-begründung ist\ndem Beklagten am 8. März 1993, also erst nach Ablauf der\ndreijährigen Verjährungs-frist, zugestellt worden.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§\n97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n24\n\n \n\n25\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n6.000,00 DM.\n\n26\n\n \n\n27\n\nBeschwer der Klägerin: unter 60.000,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314112","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-05/27-u-14-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314112","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314112","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-05/27-u-14-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314112","retrieved":"2026-07-09 03:45:53.765220+00:00"}}