{"status":"available","doknr":"OLD314119","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0629.22U217.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-06-29","aktenzeichen":"22 U 217/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Parteien streiten darüber, ob die\nWiderklä-gerin dem Widerbeklagten zu 2) österreichische Schillinge\n(öS) im Wert von rund 400.000,00 DM und darüber hinaus dem\nWiderbeklagten zu 1) wei-tere 5.400,00 DM ausgehändigt hat, damit\ndieser beide Beträge in der Schweiz für die Klägerin anlege. Die\nWiderklägerin hat erstinstanzlich die Rückzahlung beider Beträge\nvon dem Kläger und Wi-derbeklagten zu 1) verlangt; im\nBerufungsverfahren nimmt sie nunmehr im Wege der\nWiderklageerweite-rung beide Widerbeklagte in Anspruch.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie heute 69jährige Widerklägerin ist\neine im Ruhestand lebende Fachärztin für Psychiatrie. Der\nWiderbeklagte zu 2) war in den Jahren 1979 bis 1981 mit der Tochter\nder Widerklägerin, der Zeugin D., eng befreundet. Die persönlichen\nKontakte be-standen auch nach dieser Zeit fort, wobei Einzel-heiten\nstreitig sind.\n\n6\n\n \n\n7\n\nNach einem Bescheid der\nBundesverteilungskommis-sion beim österreichischen\nBundesministerium der Finanzen vom 26.01.1990 (Bl. 28 d.A.) wurde\nder Widerklägerin im Januar 1990 ein Entschädigungsbe-trag von rund\n4 Mio. öS zugesprochen und eine Vor-schußzahlung von 70 % (rund 2,9\nMio. öS) der fest-gestellten Entschädigung binnen 4 Wochen\nangekün-digt. Ausweislich eines von ihr vorgelegten Konto-auszuges\n(Bl. 359 d.A.) wies das Konto der Wider-klägerin bei der Sparkasse\nI.-H. am 09.03.1990 ein Guthaben von rund 2,966 Mio. öS aus.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Widerklägerin bat den\nWiderbeklagten zu 2) um Rat wegen der Anlage dieses Geldes. Dieser\nbenannte ihr den Widerbeklagten zu 1), der sich in Geldanlagefragen\ngut auskenne. Der Widerbeklagte zu 1), der sich nach eigenen\nAngaben früher als Finanzmakler betätigt und dabei auch\nVerbindungen zu Schweizer Bankinstituten hatte, ist Rentner. Er\nhatte im Jahre 1989 die eidesstattliche Offen-barungsversicherung\nabgegeben. Er war ferner im Jahre 1983 im Zusammenhang mit\nKreditvermittlun-gen wegen Betruges verurteilt worden. Die\nWider-klägerin hat hierzu Zeitungsberichte vorgelegt (Bl. 198, 199\nd.A.), deren Inhalt der Widerbeklag-te zu 1) nicht bestritten\nhat.\n\n10\n\n \n\n11\n\nWie nach Vorlage des Kontoauszuges vom\n09.03.1990 (Bl. 359 d.A.) nicht mehr in Abrede gestellt wor-den\nist, wurde an diesem Tage vom Konto der Wider-klägerin in I. ein\nBetrag von rund 2,92 Mio. öS (rund 400.000,00 DM) in bar abgehoben.\nDer weitere Verbleib des Geldes ist zwischen den Parteien streitig.\nIn der Folgezeit kam es durch Vermitt-lung des Widerbeklagten zu 2)\nzu zumindest einem persönlichen Treffen zwischen der Widerklägerin\nund dem Widerbeklagten zu 1) in einem Café in S.-O., bei dem über\ndie Anlage von 400.000,00 DM in der Schweiz gesprochen wurde.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Widerklägerin hat das Original\neines auf den 14.03.1990 datierten\n\"Kapitalvermittlungs-auftrages/Kapitalvermittlungsvertrages\"\nvorgelegt (Bl. 76 d.A.), der von ihr unterschrieben ist und daneben\nden Namenszug \"H.M.\" trägt. Unter den bei-den Unterschriften\nbefindet sich der Vermerk \"Für die Übereinstimmung des\nVertragstextes (2 Ausfer-tigungen) zeichnet\", der von dem\nWiderbeklagten zu 2) unterschrieben ist. In dem Schriftstück ist\nausgeführt, daß die Widerklägerin den Widerbeklag-ten zu 1)\nbeauftragt, die \"Herrn Dir. M. zur frei-en Verfüfung gestellte\nSumme von 400.000,00 DM\" in Form von Bankinhaberpapieren über eine\nFestlauf-zeit von 5 Jahren gewinnbringend anzulegen.\n\n14\n\n \n\n15\n\nNeben diesem Vertragstext existiert in\nKopie eine Quittung, die unter dem Datum vom 13.03.1990 den\nNamenszug des Widerbeklagten zu 1) trägt und bestätigt, daß dieser\nvon der Widerkläge-rin den Betrag von 400.000,00 DM erhalten habe\n(Bl. 78 d.A.). Ferner gibt es eine Original-quittung über die\nZahlung eines Betrages von 5.400,00 DM durch die Widerklägerin an\nden Wider-beklagten zu 1), die dieser - wie im Berufungsver-fahren\nunstreitig geworden ist - ausgestellt und unterzeichnet hat (Anhang\nzum Schreiben RA N. vom 19.12.1991 in der Anlagenhülle zum\nSachverstän-digengutachten), wobei die Parteien noch darüber\nstreiten, ob auch die den Zahlungsgeber bestim-menden Worte \"Frau\nDr. F.\" von dem Widerbeklagten zu 1) stammen.\n\n16\n\n \n\n17\n\nIm Jahre 1991 kam es zwischen den\nParteien zum Streit über den Verbleib der 400.000,00 DM. Nachdem\ndie Widerklägerin mit Schreiben ihres erstinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten, des Zeu-gen N., vom 13.04.1991 beide\nWiderbeklagten zur Rückzahlung von 400.000,00 DM aufgefordert hatte\n(Bl. 200 d.A.), fand am 21.05.1991 im Büro des Zeugen N. eine\nUnterredung statt, an der neben der Widerklägerin und deren\nTochter, der Zeugin D., auch der Widerbeklagte zu 2) teilnahm und\nüber deren Inhalt der Zeuge unter dem 22.05.1991 einen Vermerk\nfertigte (Bl. 202 d.A.). Hierin hielt der Zeuge N. fest, daß der\nWiderbeklagte zu 2) in der Unterredung mitgeteilt habe, das Geld\ngemeinsam mit der Widerklägerin in I. abgeholt, es für diese über\ndas Wochenende verwahrt und es ihr dann in einem Café in O.\nzurückgegeben zu haben, wo es von ihr anschließend dem\nWiderbeklagten zu 1) überge-ben worden sei.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDer Widerbeklagte zu 1) hat zunächst\nals Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagte (und jetzige\nWiderklägerin) gegen ihn keinen Anspruch auf Rückzahlung von\n400.000,00 DM habe. Nach Erhe-bung der in erster Instanz nur gegen\nden Widerbe-klagten zu 1) gerichteten Widerklage auf Zahlung von\n405.400,00 DM haben die Parteien die Feststel-lungsklage\nübereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie Widerklägerin hat in erster Instanz\ndem damals noch nicht an dem Rechtsstreit beteiligten\nWider-beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 09.07.1992 den Streit\nverkündet (Bl. 191 d.A.). Dieser ist daraufhin dem Rechtsstreit auf\nSeiten des Widerbe-klagten zu 1) beigetreten.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDie Widerklägerin hat behauptet, sie\nsei am Don-nerstag, den 08.03.1990, mit dem Widerbeklagten zu 2)\nnach I. gefahren und habe dort mit diesem am nächsten Tag bei ihrer\nBank einen Betrag von rund 2,9 Mio. Schilling abgehoben. Nach der\ngemeinsamen Rückfahrt noch am Freitag habe sie ihm das Geld\nausgehändigt, damit er es über das Wochenende verwahren solle.\nBereits zu diesem Zeitpunkt sei sie auf Anraten des Widerbeklagten\nzu 2), zu dem sie aufgrund der persönlichen Beziehungen großes\nVertrauen gehabt habe, entschlossen gewesen, das Geld über den ihr\nbis dahin nicht bekannten Wider-beklagten zu 1) gewinnbringend\nanlegen zu lassen. Am darauffolgenden Dienstag (13.03.1990) habe\nsie sich mit beiden Widerbeklagten zusammen mit ihrer Tochter im\nCafé St. im S.-O. getroffen, dort das Geld von dem Widerbeklagten\nzu 2) zurückerhalten und das Geld an den Widerbeklagten zu 1)\nausge-händigt. Ihr sei dann der \"Kapitalvermittlungs-auftrag\"\nübergeben und von ihr und den beiden Widerbeklagten - so wie aus\nder vorgelegten Urkun-de ersichtlich - unterschrieben worden. Sie\nhabe darauf gedrungen, daß ihr auch noch eine Quittung über den\nBetrag von 400.000,00 DM erteilt werde. Dies habe der Widerbeklagte\nzu 1) ihr versprochen, und später habe sie die Quittung vom\n13.03.1990, allerdings nur in der vorgelegten Kopie, in ihrem\nBriefkasten vorgefunden.\n\n24\n\n \n\n25\n\nEinige Zeit später habe der\nWiderbeklagte zu 1) sie angerufen und ihr mitgeteilt, für das\ninzwi-schen angelegte Geld könne ein noch höherer Zins-satz als\nursprünglich angenommen erzielt werden, wenn sie einen weiteren\nBetrag von 5.400,00 DM an ihn zahle. Daraufhin habe sie sich erneut\nmit dem Widerbeklagten in S.-O. getroffen und ihm dort auf dem\nParkplatz gegenüber dem Café in seinem Pkw 5.400,00 DM in bar\nübergeben. Der Widerbeklagte zu 1) habe ihr hierüber an Ort und\nStelle die Quittung vom 21.08.1990 ausgestellt (Anhang zum\nSchreiben von Rechtsanwalt N. vom 19.12.1990 in der Anlagehülle zum\nSachverständigengutachten).\n\n26\n\n \n\n27\n\nIn der Folgezeit habe sie immer wieder\nbei ihm die Übergabe von Wertpapieren oder ähnlichen Dokumen-ten\nerfolglos angefordert. Nunmehr müsse von einem Betrug ausgegangen\nwerden, zumal sie inzwischen über eine Auskunftei von der bereits\n1989 abgege-benen eidesstattlichen Versicherung des Widerbe-klagten\nzu 1) und über dessen Nachbarn sowie durch mehrere Zeitungsberichte\n(Bl. 198 f. d.A.) von dessen einschlägiger Vorstrafe erfahren\nhabe.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDie Widerklägerin hat beantragt,\n\n30\n\n \n\n31\n\n \n\n32\n\n \n\n33\n\nden Kläger zu verurteilen, an die\nBeklag-te 405.400,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.05.1991 zu\nzahlen.\n\n34\n\n \n\n35\n\nDer Widerbeklagte zu 1) und der\nWiderbeklagte zu 2) als dessen Streithelfer in erster Instanz haben\nbeantragt,\n\n36\n\n \n\n37\n\n \n\n38\n\n \n\n39\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n40\n\n \n\n41\n\nDer Widerbeklagte zu 1) hat behauptet,\ner habe kein Geld von der Widerklägerin erhalten. Sein Namenszug\nunter dem Kapitalvermittlungsvertrag sei ebenso gefälscht wie unter\nbeiden Quittungen. Er habe sich nur ein einziges Mal mit der\nWider-klägerin getroffen. Bei diesem Treffen im Café St., das am\n13.03.1990 stattgefunden haben könne, hätten neben ihm und der\nWiderklägerin der Wi-derbeklagte zu 2) und die Zeugin D.\nteilgenommen (Bl. 48 ff. d.A.). Dabei habe ihm die Widerkläge-rin\nzwar erklärt, daß sie 400.000,00 DM anlegen wolle. Doch habe sie\nihm bei diesem Anlaß kein Geld übergeben. Er habe ihr lediglich\nangeboten, sich nach günstigen Anlagemöglichkeiten in der Schweiz\nzu erkundigen. Denn er sei früher vorüber-gehend als Finanzmakler\ntätig gewesen und habe dabei auch Verbindungen zu Schweizer\nBankinsti-tuten gehabt. Bei den telefonischen Rückfragen der\nWiderklägerin sei es nicht um die Verwendung bereits übergebener\nGelder, sondern um zukünftige Anlagemöglichkeiten gegangen. Nachdem\ner mehrfach erklärt habe, daß eine solche Möglichkeit bisher nicht\ngefunden worden sei, habe die Widerklägerin ihn nicht mehr\nangerufen.\n\n42\n\n \n\n43\n\nDie beiden vorgelegten Urkunden habe er\njetzt zum ersten Mal gesehen. Auch eine Quittung über 5.400,00 DM\nvom 21.08.1990 habe er nicht ausge-stellt (Bl. 81 d.A.). Die\nSachdarstellung der Wi-derklägerin sei frei erfunden.\n\n44\n\n \n\n45\n\nDer damalige Streithelfer und jetzige\nWiderbeklag-te zu 2) hat als Zeuge vor dem Landgericht bekun-det,\nauch er habe kein Geld von der Widerklägerin erhalten und sei auch\nmit ihr nie in I. gewesen (Bl. 215 ff. d.A.). Seine Unterschrift\nunter den Kapitalvermittlungsauftrag habe er auf Bitten der\nWiderklägerin zu einem Zeitpunkt geleistet, als sich der Namenszug\ndes Widerbeklagten zu 1) noch nicht auf der Urkunde befunden habe.\nDie Zeugin D. habe ihm ein Exemplar an seine Dienststelle geschickt\nund die Widerklägerin habe ihn um sei-ne Unterschrift gebeten. Mit\nseiner Unterschrift habe er die Identität beider Texte bestätigen\nsollen. Demensprechend habe er bei einem Treffen im Café K. in E.\nin Gegenwart der Widerklägerin zwei Vertragsexemplare\nunterschrieben und an diese zurückgegeben. Dabei habe er den\nVertrag nicht genau durchgelesen, sondern nur überflogen, weil er\nan nichts Ehrenrühriges gedacht habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich\nnur die Unterschrift der Widerklägerin auf den beiden Exemplaren\nbefunden. Soweit er in seinem Schreiben an Rechtsanwalt N. vom\n22.04.1991 (Bl. 207 d.A.) ausgeführt habe, \"daß wohl eine\nGeldübergabe zwischen Ihrer Mandan-tin (=Widerklägerin) und Herrn\nM. (=Widerbeklagter zu 1) stattgefunden hat\", so habe er damit jene\n\"etwas über 5.000,00 DM\" gemeint, die ausweislich einer ihm von der\nZeugin D. übersandten Quittungs-kopie der Widerbeklagte zu 1) von\nder Widerkläge-rin erhalten haben solle (Bl. 217 d.A.).\n\n46\n\n \n\n47\n\nDas Landgericht hat durch Vernehmung\nder Zeugen D., des damaligen Streithelfers und jetzigen\nWiderbeklagten zu 2) als Zeugen sowie durch Ver-nehmung des\nWiderbeklagten zu 1) als Partei auf Antrag der Widerklägerin Beweis\ndarüber erhoben, ob dem Widerbeklagten zu 1) 400.000,00 DM und\nweitere 5.400,00 DM übergeben wurden. Ferner ist das Landgericht\ndurch Einholung eines Schriftgut-achtens des Sachverständigen Ph.\nder Beweisfrage nachgegangen, ob die Namenszüge des Widerbeklagten\nzu 1) auf den beiden Schriftstücken vom 13. und 14.03.1990 dessen\nechte Unterschriften darstellen. Wegen des Ergebnisses dieser\nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Juli 1992\n(Bl. 212 ff. d.A.) und auf das von dem Sachver-ständigen erstattete\nGutachten vom 19.02.1992 (Bl. 116 ff. d.A.) verwiesen.\n\n48\n\n \n\n49\n\nDurch Urteil vom 12.08.1992, auf das\nwegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht\nden Widerbeklagten zu 1) unter teil-weiser Abweisung des\nZinsbegehrens zur Zahlung von 405.400,00 DM verurteilt. Zur\nBegründung hat das Landgericht ausgeführt, der Widerbeklagte zu 1)\nhafte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB auf Zahlung der\nWiderklagesumme. Die-ser habe nämlich im Zusammenwirken mit dem\nStreit-helfer die Widerklägerin betrogen. Zwar seien die auf dem\nKapitalvermittlungsvertrag und auf der Quittung über 400.000,00 DM\nbefindlichen Un-terschriften mit dem Namenszug des Widerbeklagten\nzu 1) wahrscheinlich Fälschungen. Aber nach der glaubhaften Aussage\nder Zeugin D. habe der Streit-helfer das Geld zusammen mit der\nWiderklägerin aus I. abgeholt und ihm sei es noch im Auto zwecks\nWeiterleitung an den Widerbeklagten zu 1) ausge-händigt worden. Der\nWiderbeklagte zu 1) habe das Geld unmittelbar vom Streithelfer\nerhalten, wie er gegenüber der Zeugin mehrfach bestätigt habe. Die\nAussage des Streithelfers in seiner Zeugenver-nehmung sei unwahr\nund diene nur dazu, die eigene Mitwirkung zu verdunkeln. Deutlich\nwerde dies insbesondere auch durch seine gewundenen und nicht\nnachvollziehbaren Erklärungen zum Zweck seiner Unterschrift unter\nden Kapitalvermittlungsauftrag. Diese Unterschrift könne nur den\nZweck gehabt haben, die Widerklägerin in Sicherheit zu wiegen.\nÄhnlich habe er sich in der Unterredung bei Rechtsanwalt N.\nverhalten, wo er der Darstellung der Widerklägerin über Abholung\nund Übergabe des Geldes nicht widersprochen habe.\n\n50\n\n \n\n51\n\nDieses Urteil ist dem Widerbeklagten zu\n1) am 20.08.1992 (Bl. 252 d.A.) und seinem damaligen Streithelfer\nund jetzigen Widerbeklagten zu 2) am 17.08.1992 (Bl. 250 d.A.)\nzugestellt worden. Der Widerbeklagte zu 1) hat hiergegen am\n08.09.1992 und der Widerbeklagte zu 2) am 10.09.1992 Berufung\neingelegt und dieses Rechtsmittel nach entspre-chender\nFristverlängerung jeweils am 16.11.1992 begründet. Die\nWiderklägerin hat Anschlußberufung eingelegt, mit der sie ihre\nWiderklage auf den Streithelfer und jetzigen Widerbeklagten zu 2)\ner-weitert hat.\n\n52\n\n \n\n53\n\nDer Widerbeklagte zu 1) wiederholt sein\nerstin-stanzliches Vorbringen und greift die Beweiswürdi-gung des\nLandgerichts an. Er ist der Auffassung, daß das Beweisergebnis des\nLandgerichts schon deshalb nicht mehr haltbar sei, weil die Zeugin\nD. - was unstreitig ist - nach der Verkündung des\ner-stinstanzlichen Urteils in einem Brief an den er-stinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten des Wider-beklagten zu 2) ihre Aussage vor\ndem Landgericht widerrufen habe (Bl. 324 d.A.).\n\n54\n\n \n\n55\n\nHinsichtlich der Quittung über 5.400,00\nDM hat der Widerbeklagte zu 1) sich zunächst auf die Wie-derholung\nseines erstinstanzlichen Vortrages be-schränkt, daß er weder von\nder Widerklägerin einen Betrag von 5.400,00 DM erhalten noch eine\nsolche Quittung ausgestellt habe. Als ihm in der ersten\nBerufungsverhandlung vom 19.03.1993 vom Senat das Original dieser\nQuittung vorgehalten wurde, hat er behauptet, sie sei\ngefälscht.\n\n56\n\n \n\n57\n\nNachdem ein vom Senat eingeholtes\nSchriftgutachten den handschriftlich verfaßten Quittungstext und\ndie Unterschrift als mit hoher Wahrscheinlich-keit echt bezeichnet\nund von dieser Feststellung nur den in Druckschrift geschriebenen\nSchriftzug \"Dr. F.\" ausgenommen hat, trägt der Widerbeklagte zu 1)\nnunmehr vor, daß die Quittung zwar von ihm stamme, aber für den\nWiderbeklagten zu 2) bestimmt gewesen sei und später von dritter\nSeite hinsicht-lich des Andressaten ergänzt worden sein müsse. Er\nsei kurze Zeit nach dem Treffen im Café St. noch-mals von dem\nWiderbeklagten zu 2) auf die Angele-genheit angesprochen worden und\nhabe diesem mitge-teilt, daß die für die Geldanlage in Frage\nkommen-de Fa. T.F. in Zürich vorab die Hinterlegung von 5.000,00 DM\nverlange. Der Widerbeklagte zu 2) sei bereit gewesen, diese Summe\nzuzüglich 400,00 DM für Telefonkosten selbst zur Verfügung zu\nstellen und habe ihm kurz darauf 5.400,00 DM in bar über-geben (Bl.\n474 d.A.). Hierfür habe er die Quittung über 5.400,00 DM\nausgestellt. Nachdem er sich in der Folgezeit vergeblich um eine\nVerbindung zur Fa. T. und zu einem früheren Kontaktmann bemüht\nhabe, habe er dem Widerbeklagten zu 2) 5.000,00 DM zurückgegeben\nund den Rest von 400,00 DM wegen der ihm entstandenen Kosten\neinbehalten.\n\n58\n\n \n\n59\n\nHinsichtlich des Quittungswortlauts hat\nder Widerbeklagte zu 1) in seinem Schriftsatz vom 23.04.1993 (Bl.\n472 d.A.) eingeräumt, daß der ge-samte in Schreibschrift verfaßte\nQuittungstext mit Ausnahme des in Druckschrift geschriebenen Namens\n\"Dr. F.\" von ihm stamme. Als ihm in der letzten mündlichen\nVerhandlung vorgehalten wurde, daß sich vor dem Namen \"Dr. F.\" das\nin Handschrift geschriebene Wort \"Frau\" befinde, hat er seinen\nVortrag insoweit geändert und behauptet jetzt, daß auch das Wort\n\"Frau\" nicht von ihm geschrieben sei (Bl. 495 f. d.A.).\n\n60\n\n \n\n61\n\nDer Widerbekklagte zu 2) widerspricht\nder Wider-klageerweiterung in zweiter Instanz. Zur Sache wiederholt\ner seine erstinstanzliche Darstellung und trägt ergänzend vor, er\nsei zu der Unterredung bei Rechtsanwalt N. am 21.05.1991 nur\ndeshalb mitgegangen, weil er von der Widerklägerin erpreßt worden\nsei. Etwa ein Jahr nach dem gemeinsamen Treffen im Café St. habe\ndie Widerklägerin ihn noch zweimal in das Café K. in E. gebeten; in\nbeiden Fällen sei es darum gegangen, daß er gegen-über ihrem Anwalt\ndie Übergabe der 400.000,00 DM an den Widerbeklagten zu 1)\nbestätigen sollte. Er habe sich zunächst geweigert, insbesondere\nauch nachdem ihm der Widerbeklagte zu 1) auf Nachfrage bestätigt\ngehabt habe, daß dieser das Geld noch nicht erhalten und nichts\nunterschrieben habe. Bei dem letzten Treffen habe ihm die\nWiderklägerin je-doch ein Foto vor Augen gehalten, welches vor etwa\n10 Jahren von der Zeugin D. aufgenommen worden sei und ihn nackt\ngezeigt habe. Sie habe ihm gedroht, das Foto seiner Ehefrau zur\nKenntnis zu geben, und ergänzt, daß sie noch einen ganzen Film\nsolcher Fotos besitze. Nachdem sie ihm den\nKapitalvermitt-lungsauftrag über 400.000,00 DM wieder gezeigt und\ndieser nunmehr die Unterschrift des Klägers getra-gen habe, sei er\nvöllig verwirrt gewesen. Er habe nicht mehr gewußt, was er glauben\nsolle. Kurze Zeit darauf sei auch das Anschreiben des\nRechts-anwalts N. vom 13.04.1991 gekommen. All diese Um-stände\nhätten in ihm die Bereitschaft geweckt, dem Drängen der\nWiderklägerin nachzugeben und mit ihr zu Rechtsanwalt N. zu gehen.\nNoch vor diesem Be-such habe sie ihm \"Ärger\" angedroht, wenn er\nihrer Darstellung bei Rechtsanwalt N. widerspreche. Er habe\nbestätigen sollen, daß er mit ihr in I. und auch dabei gewesen sei,\nals sie das Geld dem Wi-derbeklagten zu 1) übergeben habe.\n\n62\n\n \n\n63\n\nDementsprechend sei die Widerklägerin\nbei Rechts-anwalt N. Wortführer gewesen und er habe ihr nicht\nwidersprochen. Allerdings habe er sich am folgen-den Tag allein zu\nRechtsanwalt N. begeben, um al-les richtig zu stellen. Als er\nbegonnen habe, die Erpressung mittels des Fotos zu schildern, habe\nRechtsanwalt N. ihm erwidert, er brauche erst gar nicht Platz zu\nnehmen, und ihm die Tür gewiesen. Von diesem Erpressungsmanöver\nhabe er bei seiner Vernehmung als Zeuge in erster Instanz nichts\ngesagt, weil er befürchtet habe, seine Ehefrau könnte von der\nExistenz des Nacktfotos erfahren. Schließlich habe er befürchten\nmüssen, daß sie annehmen werde, das Foto stamme aus jüngerer Zeit.\nAber nicht nur er, sondern auch die Zeugin D. habe bei ihrer\nAussage vor dem Landgericht unter dem Druck der Widerklägerin\ngestanden. Als geschiedene Frau mit einem Kind sei die Zeugin\nfinanziell von ihrer Mutter abhängig und füge sich deshalb deren\nDruck.\n\n64\n\n \n\n65\n\nIn Wahrheit schulde er der\nWiderklägerin nichts, was diese ihm auch durch ein Schreiben vom\n30.05.1991 (Bl. 406 d.A.) ausdrücklich bestätigt habe.\n\n66\n\n \n\n67\n\nHinsichtlich der Quittung über 5.400,00\nDM hat der Widerbeklagte zu 2) sich zunächst darauf beschränkt\nvorzutragen, daß er nur eine ihm von der Zeugin D. zugesandte Kopie\nkenne, bei der er \"nicht im Traum\" daran gedacht habe, daß sie\ngefälscht sein könne (Bl. 318 d.A.). Nachdem das Schriftgutachten\nzu dieser Quittung eingegangen war und der Widerbeklagte zu 1)\nseinen Vortrag zu der Quittung ergänzt hatte, hat der Widerbeklagte\nzu 2) mit einem in der letzten mündlichen Verhand-lung\neingereichten Schriftsatz die Darstellung des Widerbeklagten zu 1)\nbestätigt. Der Widerbeklagte zu 2) behauptet, er habe die 5.400,00\nDM aus eigenen Mitteln in mehreren Teilbeträgen von sei-nem\nGirokonto \"abgezweigt\" und dem Widerbeklagten zu 1) gegeben (Bl.\n482 d.A.). Da sein Vater eben-falls nach Geldanlagemöglichkeiten in\nder Schweiz gesucht habe, sei er selbst daran interessiert gewesen\nzu erfahren, ob und wie diese Anlagemög-lichkeit funktioniere. Die\nihm übergebene Quittung habe nicht den Schriftzug \"Frau Dr. F.\"\nenthalten. Nach Rückzahlung von 5.000,00 DM durch den\nWider-beklagten zu 1) habe er die Quittung der Zeugin D. übergeben\nmit der Bitte, daß die Widerklägerin ihm die restlichen 400,00 DM\nerstatte. Diese habe sich aber nach Auskunft der Zeugin aus\nVerärgerung über das geplatzte Geschäft geweigert. Die Quittung\nkönne nur von der Widerklägerin um den Schriftzug \"Frau Dr. F.\"\nergänzt worden sein.\n\n68\n\n \n\n69\n\nDie Widerbeklagten beantragen,\n\n70\n\n \n\n71\n\n \n\n72\n\n \n\n73\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und\ndie Widerklage abzuweisen,\n\n74\n\n \n\n75\n\n \n\n76\n\n \n\n77\n\nhilfsweise für den Fall der Anordnung\neiner Sicherheitsleistung ihnen zu ge-statten, diese auch durch\nBürgschaft ei-ner deutschen Großbank, öffentlich-recht-lichen\nSparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.\n\n78\n\n \n\n79\n\nDie Widerklägerin beantragt,\n\n80\n\n \n\n81\n\n \n\n82\n\n \n\n83\n\ndie Berufungen des Klägers und des\nStreithelfers zurückzuweisen,\n\n84\n\n \n\n85\n\n \n\n86\n\n \n\n87\n\nhilfsweise der Widerklägerin\nnachzulas-sen, die Zwangsvollstreckung durch Si-cherheitsleistung,\ndie auch durch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank oder öffentlichen Sparkasse er-bracht werden kann,\nabzuwenden\n\n88\n\n \n\n89\n\nund im Wege der Anschlußberufung,\n\n90\n\n \n\n91\n\n \n\n92\n\n \n\n93\n\nunter teilweiser Abänderung des\nerstin-stanzlichen Urteils beide Widerbeklagten als Gesamtschuldner\nzu verurteilen, an sie 405.400,00 DM nebst 4 % Zinsen von\n400.000,00 DM seit dem 03.05.1991 und von 5.400,00 DM seit dem\n27.12.1991 zu zahlen.\n\n94\n\n \n\n95\n\nDie Widerklägerin trägt vor, sie habe\nnach der Rückkehr mit dem Widerbeklagten zu 2) aus I. auf dessen\nWunsch ihre Tochter telefonisch zu dem Parkplatz am Hotel E. in Z.\ngebeten. Diese sei hinzugekommen, als sie mit dem Widerbeklagten zu\n2) in dessen Pkw das in Papier gewickelte und in einem Pappkarton\ntransportierte Geld gezählt habe. Dieses sei ihm dann gegen eine\nQuittung aus-gehändigt worden, damit er es bis zum nächsten Tag\nverwahre. Bei der Quittung habe es sich allerdings nur um\nunleserliche Kritzeleien auf einem Stück Pappe gehandelt. Er habe\nversprochen, beim näch-sten Treffen eine ordnungsgemäße Quittung\nmitzu-bringen. Den Pappzettel habe sie später zerrissen, weil er\nihr nicht von Bedeutung erschienen sei, da sie zum Widerbeklagten\nzu 2) Vertrauen gehabt habe.\n\n96\n\n \n\n97\n\nDas Geld sei ihr jedoch nicht, wie noch\nin er-ster Instanz vorgetragen, von dem Widerbeklagten zu 2)\nzurückgegeben worden. Sie habe es deshalb auch nicht dem\nWiderbeklagten zu 1) im Café St. ausgehändigt. Ebensowenig seien\ndort die Vertrags-unterschriften geleistet worden. Am\ndarauffolgen-den Dienstag (13.03.1990) habe sie sich mit dem\nWiderbeklagten zu 2) vielmehr allein im Café St. getroffen. Dieser\nhabe ihr den Kapitalanlagever-mittlungsauftrag vorgelegt und\nerläutert, der zu diesem Zeitpunkt bereits mit dem Namenszug des\nWi-derbeklagten zu 1) unterzeichnet gewesen sei. Nun hätten sie\nbeide den Kapitalvermittlungsvertrag unterschrieben. Ihre Tochter,\ndie Zeugin D., habe später darauf bestanden, den Widerbeklagten zu\n1) als Vertragspartner kennenzulernen. So sei es zu einem weiteren\nTreffen im Café St. etwa zwei Wo-chen später gekommen, an dem beide\nWiderbeklagten und sie mit ihrer Tochter teilgenommen hätten. Bei\ndiesem Treffen habe der Widerbeklagte zu 1) erklärt, daß er die in\n400.000,00 DM umgetauschten österreichischen Schillinge gut\nangelegt habe. Hierbei habe der Kapitalvermittlungsauftrag nicht\nmehr vorgelegen. Die Geldanlage habe er der Zeugin nochmals bei\nderen Krankenhausbesuch einige Zeit später bestätigt. Auch in der\nfolgenden Zeit habe er ihr und der Zeugin telefonisch erklärt,\nalles gehe in Ordnung.\n\n98\n\n \n\n99\n\nIhr bezüglich der Geldübergabe\nabweichender Vor-trag in erster Instanz habe darauf beruht, daß sie\nder Widerbeklagte zu 2) entsprechend beeinflußt habe. Gleiches\ngelte für die entsprechende Dar-stellung in der Unterredung vom\n21.05.1991 mit dem Zeugen Rechtsanwalt N.. Der Widerbeklagte zu 2)\nhabe ihr und ihrer Tochter immer wieder gesagt, es bestünde nur\ndann eine Chance, das Geld zurückzu-erhalten, wenn man sich mit ihm\nabstimme. Man sol-le den Sachverhalt so darstellen, daß der Vertrag\nin Anwesenheit des Widerbeklagten zu 1) unter-schrieben und diesem\ndas Geld von der Widerkläge-rin übergeben worden sei.\n\n100\n\n \n\n101\n\nIhr Schreiben vom 30.05.1991 sei\nebenfalls auf Veranlassung des Widerbeklagten zu 2) zustande\ngekommen. Ferner habe er seinen Einfluß auf die immer noch von ihm\npsychisch abhängige Zeugin D. auch nach deren Vernehmung vor dem\nLandgericht fortgesetzt. So habe er sich mit der Zeugin am\n25.08.1992 in der Nähe von J. getroffen und ihr erklärt, zu einer\nweiteren mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren werde es\nnicht kommen. Er brauche jedoch ihr Schreiben mit dem Widerruf\nih-rer Aussage zur Vorlage bei seinem Anwalt. Dieser werde ihm dann\neine Bestätigung ausstellen, daß er mit der ganzen Sache nichts zu\ntun habe. Mit dieser Bestätigung werde er zu einer Person in der\nSchweiz fahren, von der der Widerbeklagte zu 1) noch Geld\nbeanspruchen könne, und dort im Wege einer stillen Zession die vom\nLandgericht ausgeur-teilte Summe aufbringen und sie an die\nWiderkläge-rin auszahlen.\n\n102\n\n \n\n103\n\nDer Widerbeklagte zu 2) beantragt,\n\n104\n\n \n\n105\n\n \n\n106\n\n \n\n107\n\ndie Anschlußberufung der Widerklägerin\nzurückzuweisen.\n\n108\n\n \n\n109\n\nDer Senat hat die Zeugin D. erneut\nvernommen. Fer-ner ist durch ergänzendes Sachverständigengutach-ten\nund durch Parteivernehmung der Widerklägerin gemäß § 448 ZPO Beweis\ndarüber erhoben worden, ob die Widerklägerin 5.400,00 DM an den\nWiderbeklag-ten zu 1) übergeben hat und ob er die Quittung vom\n21./23.08.1990 ausgestellt und unterschrieben hat. Wegen des\nErgebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftlich\nerstattete Ergänzungs-gutachten des Sachverständigen Ph. vom\n13.04.1993 (Bl. 452 ff d.A.) sowie auf die Sitzungsnieder-schriften\nvom 19.03.1993 (Bl. 413 ff. d.A.) und vom 27.04.1993 (Bl. 487 ff.\nd.A.) verwiesen.\n\n110\n\n \n\n111\n\nHinsichtlich aller weiteren\nEinzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den dazu\neingereichten Unterlagen und auf die vorge-nannten\nSitzungsniederschriften ergänzend Bezug genommen.\n\n112\n\n \n\n113\n\nDie Akten 15 Js 27/92 und 20 Js 691/91\nStaatsan-waltschaft Bonn haben vorgelegen und sind Gegen-stand der\nmündlichen Verhandlung gewesen.\n\n114\n\n \n\n115\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n116\n\n \n\n117\n\nDie form- und fristgerecht eingelegten\nBerufungen der Widerbeklagten bleiben in der Sache ohne Erfolg.\nDagegen ist die Anschlußberufung der Wi-derklägerin mit der\nErweiterung der Widerklage auf den Widerbeklagten zu 2) zulässig\nund begründet.\n\n118\n\n \n\n119\n\nI.\n\n120\n\n \n\n121\n\nDie Erweiterung der Widerklage auf den\nWider-beklagten zu 2) in der Berufungsinstanz ist zu-lässig.\n\n122\n\n \n\n123\n\nAllerdings ist die Hineinziehung eines\nweiteren Widerbeklagten in einen bereits in zweiter Instanz\nschwebenden Rechtsstreit kein Fall des § 530 ZPO. Es kommt daher\nnicht auf die Sachdienlichkeit, sondern grundsätzlich auf die\nZustimmung der neuen Prozeßpartei an. Diese ist aber dann\nentbehrlich, wenn ihre Verweigerung rechtsmißbräuchlich ist (BGHZ\n21, 285, 288 ff.; BGH, NJW 1987, 1946, 1947; OLG Karlsruhe, VersR\n1979, 1033; Zöller-Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 530 Rn. 3).\n\n124\n\n \n\n125\n\nDas Erfordernis der Zustimmung zur\nErweiterung der Widerklage soll dem Schutz der Partei dienen, die\nin einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium in einen Prozeß\nhineingezogen wird. Die Verweigerung der Zustimmung ist deshalb\nimmer dann rechtsmiß-bräuchlich, wenn ein schutzwürdiges Interesse\ndes neuen Beklagten an der Weigerung nicht anzuerken-nen und ihm\nnach der gesamten Sachlage zuzumuten ist, in den bereits im\nBerufungsrechtszug schwe-benden Rechtsstreit einzutreten (BGHZ 21,\n285, 289; BGH, NJW 1987, 1946, 1947).\n\n126\n\n \n\n127\n\nSo liegt der Fall hier. Der\nWiderbeklagte zu 2), der als erstinstanzlicher Streithelfer und\nBeru-fungsführer auf Seiten des Widerbeklagten zu 1) ohnehin an dem\nBerufungsverfahren teilnimmt, war am ersten Rechtszug nicht\nunbeteiligt. Zwar ist ihm die Streitverkündungsschrift der\nWiderklägerin erst drei Tage vor der letzten mündlichen\nVerhand-lung von dem Landgericht zugestellt worden. Er hat aber als\nZeuge vor dem Landgericht ausgesagt und den von ihm behaupteten\nAblauf der Vorgänge im einzelnen dargestellt (Bl. 215 - 218 d.A.).\nIm Berufungsverfahren konnte der Widerbeklagte zu 2) in zwei\nVerhandlungsterminen umfassend zur Sache vortragen. Der Senat hat\ndie Zeugin D., deren Aussage das Landgericht gefolgt ist, erneut\nvernommen, so daß der Widerbeklagte zu 2) die Möglichkeit gehabt\nhat, Vorhalte an die Zeugin, zu denen er in erster Instanz nicht in\nder Lage war, im Berufungsverfahren nachzuholen. Es gibt keine\nAnhaltspunkte dafür, daß der Widerbeklagte zu 2) seine Verteidigung\nanders hätte einrichten können, als er es getan hat, wenn er\nbereits im ersten Rechtszug von der Widerklägerin mitverklagt\nworden wäre. Denn er hat, nachdem die Widerklage auf ihn ausgedehnt\nworden ist, nichts vorgebracht, was da-für sprechen könnte, daß\nseine Verteidigung in ir-gendeinem Punkt deshalb behindert worden\nist, weil er erst im Berufungsverfahren in den Rechtsstreit als\nWiderbeklagter hineingezogen wurde. Unter die-sen Umständen ist ein\nschutzwürdiges Interesse des Widerbeklagten zu 2) an der\nVerweigerung seiner Zustimmung zu der Erweiterung der Widerklage\nnicht ersichtlich, so daß diese Weigerung mißbräuchlich erscheint\nund der Ausdehnung der Widerklage auf den Widerbeklagten zu 2)\nnicht entegegensteht (vgl. BGHZ 21, 285, 290).\n\n128\n\n \n\n129\n\nII.\n\n130\n\n \n\n131\n\nDie Widerklage ist gegen beide\nWiderbeklagten aus §§ 826, 830, 840 BGB begründet. Der Senat ist\naufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß die Widerbeklagten\nin gemeinschafltichem Zusammen-wirken und mit Schädigungsvorsatz\ndie Widerkläge-rin veranlaßt haben, zunächst rund 2,9 Mio. öS und\ndann weitere 5.400,00 DM zum Zwecke einer Geldan-lage in der\nSchweiz herzugeben, und daß sie nun-mehr den Empfang des Geldes\nleugnen sowie dessen Verbleib verschweigen. Dieses Verhalten\nverstößt gegen die guten Sitten. Für den entstandenen Scha-den\nhaften die Widerbeklagten als Gesamtschuldner.\n\n132\n\n \n\n133\n\n1.\n\n134\n\n \n\n135\n\nNach Vorlage des Kontoauszuges vom\n09.03.1990 (Bl. 359 d.A.), dessen Richtigkeit nicht bestrit-ten\nworden ist, steht fest, daß die Widerklägerin bei der Sparkasse\nI.-H. ein Guthaben von mehr als 2,9 Mio. öS hatte und daß hiervon\nam 09.03.1990 ein Betrag von rund 2,9 Mio. öS in bar abgehoben\nworden ist.\n\n136\n\n \n\n137\n\nFerner steht aufgrund der\nBeweisaufnahme fest, daß die Widerklägerin den auf ihrem Konto in\nI. eingegangenen Geldbetrag auf Empfehlung des Widerbeklagten zu 2)\ndem Widerbeklagten zu 1) zur Kapitalanlage in der Schweiz zuleiten\nwollte, daß sie den Betrag von rund 2,9 Mio. öS am 09.03.1990 -\neinem Freitag - in Begleitung des Widerbeklagten zu 2) in I.\nabholte und daß sie bei ihrer Rückkehr am selben Tag dem\nWiderbeklagten zu 2) die Geld-summe in Verwahrung gab, damit er das\nGeld alsbald an den Widerbeklagten zu 1) zur Durchführung der\nKapitalanlage aushändigen sollte.\n\n138\n\n \n\n139\n\nDie Überzeugung des Senats von diesem\nHergang stützt sich vor allem auf die Aussage der Zeugin D., die in\nbeiden Instanzen widerspruchsfrei und in sich schlüssig bekundet\nhat, daß der Widerbe-klagte zu 2) die Widerklägerin bei der\nAbholung des Geldes begleitete und nach Rückkehr das Geld in\nEmpfang nahm. Zwar hat die Zeugin als Tochter und gesetzliche Erbin\nder Widerklägerin ein per-sönliches und wirtschaftliches Interesse\nam Aus-gang des Rechtsstreits. Gleichwohl ist dies kein Grund zu\nder Annahme, daß sie hierdurch zu einer unwahren Aussage verleitet\nworden sein könnte. Denn die Richtigkeit ihrer Darstellung wird\nbe-stätigt durch die eigenen Erklärungen des Widerbe-klagten zu 2),\ndie dieser vorprozessual gegenüber dem erstinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten der Widerklägerin, dem Zeugen N., in der\ngemeinsamen Unterredung am 21.05.1991 abgegeben hat.\n\n140\n\n \n\n141\n\na)\n\n142\n\n \n\n143\n\nDer Zeuge N. hat den Angaben des\nWiderbeklagten zu 2) widersprochen, daß bei der Besprechung am\n21.05.1991 in der Kanzlei des Zeugen die Wider-klägerin die\nWortführerin gewesen sei und er, der Widerbeklagte zu 2), lediglich\nden Ausführungen der Widerklägerin über die gemeinsame Abholung des\nGeldes in I. und über die Aushändigung des Geldes an ihn schweigend\nzugehört habe. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen N. ist\nvielmehr dieser Teil des Sachverhalts von den drei Beteiligten -\nder Widerklägerin, ihrer Tochter und dem Widerbeklagten zu 2) -\ngemeinsam geschildert worden, wobei der Widerbeklagte zu 2) bereits\nhier eine aktive Rolle übernommen hat, während der zweite Teil des\nGesprächs über die Hintergründe der Geldtransaktion sogar im\nwesentlichen allein zwischen ihm und dem Zeugen N. geführt worden\nist. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung\ndes Zeugen N., da sie bestätigt wird durch den Inhalt seines\nAktenvermerks (Bl. 202 - 204 d.A.), den er während des Gesprächs\ndiktiert hat. Aus diesem Vermerk ergibt sich auch, daß der\nWiderbeklagte zu 2), bei dem Gespräch selbst mitgeteilt hat, mit\nder Widerklägerin ge-meinsam das Geld in I. abgeholt zu haben\n(Seite 1 Abs. 2 des Vermerks, Bl. 202 d.A.).\n\n144\n\n \n\n145\n\nBei dieser Sachlage ist entsprechend\nder Aussage der Zeugin D. als sicher davon auszugehen, daß der\nWiderbeklagte zu 2) die rund 2,9 Mio. öS gemeinsam mit der\nWiderklägerin in I. abgeholt und nach Rückkehr ausgehändigt\nerhalten hat. Denn seine Äußerungen in der Kanzlei von Rechtsanwalt\nN. sind nicht zu erklären, ohne daß er in der von der Zeu-gin D.\ngeschilderten Weise an der Geldtransaktion beteiligt war. Es gibt\ninsbesondere keinen ver-nünftigen Grund dafür, daß er gegenüber dem\nZeugen eingeräumt hat, mit der Widerklägerin in I. gewe-sen zu sein\nund das Geld von ihr in Empfang ge-nommen zu haben, wenn dies nicht\nder Wahrheit ent-sprechen würde.\n\n146\n\n \n\n147\n\nb)\n\n148\n\n \n\n149\n\nDie vom Widerbeklagten zu 2)\nunternommenen Erklä-rungsversuche für sein Verhalten bei der\nUnterre-dung mit Rechtsanwalt N. sind nicht nachvollzieh-bar und\nunglaubhaft.\n\n150\n\n \n\n151\n\nDas gilt bereits für die gegenüber der\nStaatsan-waltschaft Bonn unter dem 31.12.1991 abgegebene (Bl. 58\nder Beiakte 20 Js 691/91 StA Bonn) und in diesem Rechtsstreit\nwiederholte Erklärung, er sei belästigt und später sogar bedroht\nworden. Die angebliche Bedrohung scheidet als Motiv schon deshalb\naus, weil sie erst nach der Bespechung vom 21.05.1991, nämlich im\nDezember 1991 stattgefunden haben soll. Was die Belästigungen\nangeht, so mag es durchaus sein, daß ihm die Widerklägerin und ihre\nTochter durch Telefonate und Nachstellungen zur Last gefallen sind.\nWer aber so belästigt wird, wie es dem Widerbeklagten zu 2)\nwiderfahren sein soll, geht nicht ohne einen anderen Grund mit zu\ndem Rechtsanwalt der Widerklägerin, um dort die eigene Mitwirkung\nan einer Geldtransaktion von rund 400.000,00 DM der Wahrheit\nzuwider zu bestätigen. Hätte der Widerbeklagte zu 2) mit der\nGeldangelegenheit wirklich nichts zu tun gehabt, das Geld nicht\neinmal gesehen, so hätte er nach Überzeugung des Senats die\nSchilderung vor Rechts-anwalt N. nicht abgegeben. Er mußte\nansonsten da-mit rechnen, erst recht gerichtlich in die\nAngele-genheit als Beklagter oder Zeuge hineingezogen zu werden.\nKeinesfalls hätte er unter diesen Umstän-den davon ausgehen können,\nnunmehr vor den beiden Frauen endlich Ruhe zu haben.\n\n152\n\n \n\n153\n\nSeine Behauptung, er habe am nächsten\nTag bei Rechtsanwalt N. vorzusprechen versucht, um die\nSchilderungen vom Vortage klarzustellen, hat sich durch die\nBeweisaufnahme nicht erwiesen. Der Zeuge N. vermochte sich an eine\nsolche unangemeldete Vorsprache bei ihm nicht zu erinnern. Er hat\nstatt dessen unter Vorlage einer Telefonnotiz seiner Bü-rokraft und\neines Auszugs aus seinem Terminkalen-der (Bl. 436 f. d.A.)\nbekundet, daß der Widerbe-klagte zu 2) am 31.07.1991 bei ihm\nvorgesprochen, daß er von Belästigungen durch die Zeugin D.\nbe-richtet und erneut die Erwartung einer Rückzahlung des Geldes\ndurch den Widerbeklagten zu 1) geäußert habe.\n\n154\n\n \n\n155\n\nIn der angeblichen Nötigung mit Hilfe\neines Nackt-fotos ist ebenfalls kein nachvollziehbares Motiv für\ndas Verhalten des Widerbeklagten zu 2) gegen-über Rechtsanwalt N.\nzu erkennen. Das Verhältnis des Widerbeklagten zu 2) mit der Zeugin\nD. war zu diesem Zeitpunkt bereits seit etwa 10 Jahren been-det,\nwas seiner Ehefrau nach deren Aussage vor dem Senat bekannt war.\nUnter diesen Umständen hätte ein Nacktfoto aus der Zeit eines\nlängst beendeten und von seiner Ehefrau \"vergebenen\" Verhältnissen\nnicht die Auswirkungen haben können, die der Widerbeklagte zu 2)\nangeblich befürchtete. Seine vorgegebene Sorge, seine Ehefrau hätte\nannehmen können, es handele sich um ein Foto aus neuerer Zeit, ist\nebensowenig glaubhaft. Denn es ist äußerst unwahrscheinlich, daß\nseine Ehefrau ein 10 Jahre altes Foto von ihm für eine Aufnahme aus\njüngerer Zeit gehalten hätte oder daß er nicht je-denfalls in der\nLage gewesen wäre, seiner Ehefrau das Alter der Aufnahme plausibel\nzu erläutern. Im übrigen wäre auch zu erwarten gewesen, daß er auf\ndie angebliche Drohung der Widerklägerin in geeigneter Weise unter\nEinschaltung seines Rechts-anwalts reagiert hätte, so wie er sich\nnach seinen Ausführungen im Ermittlungsverfahren auch gegen die\nBelästigungen durch die Widerklägerin und ihre Tochter mit dem\nAntrag auf Erlaß einer einstweili-gen Verfügung zur Wehr gesetzt\nhat (Bl. 155 d.A.). Statt dessen hat der Widerbeklagte zu 2) die\nangebliche Drohung mit der Weitergabe des Nacktfo-tos nicht einmal\nbei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Landgericht erwähnt,\nsondern erst vorge-bracht, nachdem das Landgericht den\nWiderbeklagten zu 1) zur Rückzahlung des Geldes verurteilt und in\nseinen Urteilsgründen ein betrügerisches Zusam-menwirken der beiden\nWiderbeklagten bejaht hatte. Auch hieraus wird deutlich, daß es\nsich bei der Geschichte mit dem Nacktfoto, dessen Existenz von der\nZeugin D. verneint wurde, nur um eine unter dem Druck des\nlandgerichtlichen Urteils aufge-stellte Schutzbehauptung handeln\nkann.\n\n156\n\n \n\n157\n\n2.\n\n158\n\n \n\n159\n\nDer Senat ist ebenso wie das\nLandgericht davon überzeugt, daß der Widerbeklagte zu 2) nicht\nal-lein gehandelt, sondern im bewußten Zusammenwirken mit dem\nWiderbeklagten zu 1) die Widerklägerin um die in I. abgeholten rund\n2,9 Mio. öS gebracht hat.\n\n160\n\n \n\n161\n\nDie Beteiligung des Widerbeklagten zu\n1) an der Geldtransaktion steht aufgrund der Beweisaufnahme fest.\nNach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin D. hat der\nWiderbeklagte zu 1) bei dem ersten Treffen im Café St. in O. in\nGegenwart der Zeugin, der Widerklägerin und des Widerbeklagten zu\n2) bestätigt, daß er das Geld habe und daß mit der Anlage alles\nklar gehe. Im gleichen Sinne hat er sich nach der Aussage der\nZeugin im Sommer 1990 geäußert, als sie ihn im Krankenhaus\nbesuchte. Tatsächlich hielt sich der Widerbeklagte zu 1) im Juni\n1990 im E.. Krankenhaus in B.G. auf, wie sich aus den dem\nSachverständigen ausgehän-digten Schriftvergleichsunterlagen ergibt\n(vgl. Anlagehülle zum Sachverständigengutachten und Bl. 101 f.\nd.A.). Zu diesen Erklärungen über den Geldempfang hätte der\nWiderbeklagte zu 1) keinen Anlaß gehabt, wenn er mit der\nTransaktion nichts zu tun gehabt hätte.\n\n162\n\n \n\n163\n\nDie Beteiligung des Widerbeklagten zu\n1) an der Geldtransaktion wird ferner bestätigt durch die\nvorprozessualen Erklärungen des Widerbeklagten zu 2) gegenüber dem\nZeugen N.. So hat er in seinem Schreiben vom 22.04.1991 an den\nZeugen N. erklärt, \"daß wohl eine Geldübergabe zwischen Ihrer\nMandantin und Herrn M. stattgefunden hat\" (Bl. 207 d.A.). Ferner\nhat er nach der glaubhaften Aussage des Zeugen N. sowohl bei der\nBesprechung am 21.05.1991 als auch bei der erneuten Vorsprache in\nder Kanzlei des Zeugen N. am 31.07.1991 die Er-wartung geäußert,\ndaß es dem Widerbeklagten zu 1) gelingen werde, den Betrag von\n400.000,00 DM zu-rückzuzahlen. Gleiches ergibt sich aus dem\nAkten-vermerk des Zeugen (Bl. 204 d.A.). Diese Erklärun-gen des\nWiderbeklagten zu 2) wären unverständlich, wenn der Widerbeklagte\nzu 1), den er als einziger der Beteiligten näher kannte, nicht an\nder Geld-transaktion beteiligt gewesen wäre. Soweit der\nWi-derbeklagte zu 2) im nachhinein seine schriftliche Erklärung zum\nGeldempfang des Widerbeklagten zu 1) auf einen Betrag \"von etwas\nüber 5.000,00 DM\" beziehen möchte, ist dies unglaubhaft, weil in\ndem Bezugsschreiben des Zeugen N. vom 13.04.1991 allein von einem\nBetrag von 400.000,00 DM die Rede war (Bl. 200 f. d.A.).\n\n164\n\n \n\n165\n\nAus den Umständen ergibt sich ferner,\ndaß die bei-derseitige Beteiligung der beiden Widerbeklagten an der\nGeldtransaktion in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken geschah.\nHierauf deutet bereits das fortgesetzte Bestreben des\nWiderbeklagten zu 2) hin, die Durchführung eines Rechtsstreits\ngegen den Widerbeklagten zu 1) möglichst zu verhindern. So hat der\nWiderbeklagte zu 2) nach den glaub-haften Bekundungen des Zeugen N.\nsowohl bei der Unterredung am 21.05.1991 als auch bei seiner\ner-neuten Vorsprache am 31.07.1991 auf die grundsätz-liche\nBereitschaft des Widerbeklagten zu 1) zur Rückzahlung der\n400.000,00 DM hingewiesen. Beson-ders aufschlußreich ist in diesem\nZusammenhang die in dem Aktenvermerk des Zeugen N. über die\nBespre-chung vom 21.05.1991 wiedergegebene Mitteilung des\nWiderbeklagten zu 2), bei dem Widerbeklagten zu 1) sei nichts zu\nholen und die Widerklägerin sei darauf angewiesen, daß das Geld\nfreiwillig gezahlt werde (Bl. 204 d.A.). Hierin kam\nunmißverständlich zum Ausdruck, daß Klage und\nVollstreckungsversuche vergeblich sein würden und besser\nunterblieben. Von dem selben Bestreben war auch die von der Zeu-gin\nD. glaubhaft wiedergegebene Äußerung des Wi-derbeklagten zu 2)\ngeleitet, daß die Widerklägerin zunächst den vorliegenden\nRechtsstreit verlieren müsse, damit der Widerbeklagte zu 1)\nanschließend das Geld in der Schweiz wieder zurückerhalten\nkönne.\n\n166\n\n \n\n167\n\nAuch die Unterschrift des\nWiderbeklagten zu 2) un-ter dem Kapitalvermittlungsvertrag vom\n14.03.1990 zeigt, daß er bewußt mit dem Widerbeklagten zu 1)\nzusammenwirkte. Hätte er lediglich den persönli-chen Kontakt\nzwischen der Widerklägerin und dem Widerbeklagten zu 1)\nhergestellt, so hätte zu seiner Unterschrift auf dem Vertrag kein\nAnlaß be-standen. Seine als Zeuge vor dem Landgericht abge-gebene\nund später schriftsätzlich wiederholte Er-klärung, er habe mit\nseiner Unterschrift die Über-einstimmung von zwei\nVertragsausfertigungen bestä-tigen sollen, ist, wie das Landgericht\nzutreffend ausgeführt hat, nicht nachvollziehbar und unglaub-haft.\nDenn zu einer solchen Feststellung waren die im Vertrag\nbezeichneten Vertragspartner selbst in der Lage. Die Unterschrift\ndes Widerbeklagten zu 2) macht allerdings dann einen Sinn, wenn\nbe-rücksichtigt wird, daß der Widerbeklagte zu 1) für die\nWiderklägerin eine völlig fremde Person war, während der\nWiderbeklagte zu 2) ihr seit Jahren bekannt war und ihr Vertrauen\ngenoß. Seine Unter-schrift diente daher erkennbar dazu, Vertrauen\nin die Seriosität des Widerbeklagten zu 1) als\nKapi-talanlagevermittler und in die Seriosität des vor-liegenden\nVertragswerks zu schaffen bzw. zu ver-stärken.\n\n168\n\n \n\n169\n\nVollends zur Gewißheit werden die\nAnzeichen für ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken der\nWi-derbeklagten, wenn ihr Erklärungsverhalten zu der Quittung über\n5.400,00 DM gewürdigt wird:\n\n170\n\n \n\n171\n\na)\n\n172\n\n \n\n173\n\nDer Widerbeklagte zu 1) hat die\nEchtheit seines Namenszugs auf dieser Quittung in erster Instanz\nwiederholt bestritten und sie noch in der ersten\nBerufungsverhandlung vom 19.03.1993, als ihm die Quittung\nvorgehalten wurde, als nicht von ihm be-schrieben bezeichnet.\nNachdem der Sachverständige in dem vom Senat ergänzend eingeholten\nGutachten zu dem Ergebnis gekommen war, daß Unterschrift und\nhandschriftlicher Text mit hoher Wahrschein-lichkeit von dem\nWiderbeklagten zu 1) stammten und von dieser Feststelung nur der in\nDruckschrift verfaßte Schriftzug \"Dr. F.\" wegen fehlender\nVer-gleichbarkeit auszunehmen sei, hat der Widerbe-klagte zu 1) die\nEchtheit der Quittung mit Aus-nahme des Schriftzugs \"Dr. F.\"\neingestanden, dies später wieder einzuschränken versucht und dann\nzu-sammen mit dem Widerbeklagten zu 2) zur Entstehung dieser\nQuittung einen bis dahin nicht erwähnten Sachverhalt vorgetragen,\nder mit dem bisherigen Erkärungsverhalten der Widerbeklagten nicht\nin Einklang zu bringen ist und nach den Umständen nur unter dem\nEindruck des Gutachtens erfunden und ab-gesprochen worden sein\nkann.\n\n174\n\n \n\n175\n\nSoweit der vom Senat in der letzten\nmündlichen Verhandlung persönlich befragte Widerbeklagte zu 1) auf\nden Vorhalt, daß auch das handschrift-liche Wort \"Frau\" nach dem\nGutachten mit hoher Wahrscheinlichkeit von ihm stammt, versucht\nhat, seine Erklärung zu dem Gutachten einzuschränken, kann er\nhiermit schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr gehört\nwerden. Denn er hat in seiner Stellungnahme zum ergänzend\neingeholten Schriftgutachten eingeräumt, das Gutachten sei\n\"richtig, soweit es zu dem Ergebnis kommt, daß der Kläger M. die\nQuittung mit Ausnahme des Schrift-zuges \"Dr. F.\" geschrieben hat\"\n(Bl. 472 d.A.). Damit hat er zugestanden, daß er auch das Wort\n\"Frau\" selbst geschrieben hat. Seine in der letz-ten\nBerufungsverhandlung auf Vorhalt des Senats abgegebene Erklärung,\nwenn er die Worte \"Dr. F.\" nicht geschrieben habe, gelte dies auch\nfür das Wort \"Frau\" (Bl. 496 d.A.), kann nicht als wirksa-mer\nWiderruf des Geständnisses angesehen werden, weil er nicht bewiesen\nhat, daß das Geständnis der Wahrheit nicht entsprochen habe,\nsondern durch einen Irrtum veranlaßt worden sei (§ 290 ZPO).\nSo-weit er seinen Vortrag zur Entstehung der Quittung durch\nParteivernehmung des Widerbeklagten zu 2) unter Beweis gestellt\nhat, ist dies nicht zulässig (§ 445 ZPO). Weitere Beweismittel hat\ner nicht be-nannt. Es ist deshalb schon gemäß § 288 ZPO davon\nauszugehen, daß der Widerbeklagte zu 1) auch das Wort \"Frau\" in die\nQuittung einfügte. Dann steht aber der Quittungstext im\nunvereinbaren Wider-spruch zu seiner Behauptung, daß die Quittung\nfür den Widerbeklagten zu 2) bestimmt gewesen und für ihn auch\nausgestellt worden sei.\n\n176\n\n \n\n177\n\nAber auch ungeachtet dieses\nGeständnisses sind die erstmals gegebene Sachdarstellung des\nWiderbeklag-ten zu 1) zur Entstehung der Quittung und seine\nErklärungen zu seinem bisherigen Prozeßverhalten bezüglich dieser\nQuittung widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und\nunglaubhaft.\n\n178\n\n \n\n179\n\nDies gilt bereits für seine Einlassung,\ndaß ihm die Quittung \"in ihrer begutachteten Fassung\" bis zur\nBerufungsverhandlung vom 19.03.1993 \"weder im Original noch in\nFotokopie bekannt\" gewesen sei und daß er \"durch das plötzliche\nAuftauchen die-ser Quittung völlig verwirrt\" worden sei, woraus\nsich seine Antwort erkläre, die Quittung nicht geschrieben zu haben\n(Bl. 473 d.A.). Abgesehen davon, daß die behauptete Verwirrung in\nder Ver-handlung nach außen nicht erkennbar geworden ist,\nwiderspricht diese Einlassung den erstinstanzli-chen Äußerungen des\nWiderbeklagten zu 1) und kann nur als bewußt unwahr angesehen\nwerden. Ihm war nämlich in erster Instanz eine Fotokopie der\nQuit-tung von dem Sachverständigen zugesandt worden, der\nseinerseits das Original der Quittung von dem Zeugen N. erhalten\nhatte (Bl. 109, 110 d.A.). Den Empfang dieser Fotokopie hat der\nWiderbeklagte zu 1) durch Schreiben seines erstinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten vom 10.01.1992 an den Sach-verständigen\nbestätigt (Bl. 111 d.A.). Da ihm so-mit seit langem die Quittung in\nFotokopie bekannt war, wußte er seit diesem Zeitpunkt auch, daß es\nsich um eine von ihm stammende echte Quittung handelte. Er hätte\ndaher sogleich die Echtheit der Quittung einräumen können, als ihm\ndas Original in der Sitzung vorgehalten wurde. Statt dessen hat er\nbewußt wahrheitswidrig die Echtheit bestritten. Entsprechend hatte\ner bereits auf die Übersendung der Quittungskopie durch den\nSachverständigen rea-giert, indem er nicht etwa die Echtheit seiner\nUnterschrift zugab, sondern durch seinen erstin-stanzlichen\nProzeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 10.01.1992 an den\nSachverständigen mitteilen ließ, es handele sich \"bei der\nUnterschrift unter der in Fotokopie vorgelegten Quittung\nkeinesfalls um einen authentischen Namenszug meines Mandanten\" (Bl.\n111 d.A.).\n\n180\n\n \n\n181\n\nDie von dem Widerbeklagten zu 1) nach\nEingang des Ergänzungsgutachtens aufgestellten Behauptun-gen zur\nEntstehung der Quittung sind nicht in sich schlüssig. Da nach\nseinen Angaben eine Kontaktauf-nahme mit der Fa. T.F. in Zürich\ngescheitert war, konnte er nur aus dem von ihm erwähnten früheren\nGeschäft mit dieser Firma wissen, daß diese ihre Tätigkeit von der\nHinterlegung von 5.000,00 DM abhängig machte. Es hätte daher auf\nder Hand gele-gen, bereits bei dem Treffen mit der Widerklägerin im\nCafé St. in O. um Vorauszahlung dieses Betrages zu bitten oder\nzumindest auf die Erforderlichkeit einer solchen Vorleistung\nhinzuweisen. Gleiches gilt hinsichtlich der angeblich von ihm\nbenötigten Telefonkostenpauschale von 400,00 DM. Ebensowenig\nnachvollziehbar ist, daß er sich später wegen dieser 5.400,00 DM an\nden Widerbeklagten zu 2) gewandt haben will, obgleich dieser sich\nnach seinen Angaben im Prozeß nur mit der Vermittlung des Kontakts\nzwischen der Widerklägerin und dem Widerbeklagten zu 1) befaßt\nhatte. Da dieser Kon-takt bereits hergestellt war und inzwischen\nauch ein persönliches Gespräch im Café St. stattgefun-den hatte,\nhätte nichts näher gelegen, als die 5.400,00 DM unmittelbar bei der\nWiderklägerin ein-zufordern, zumal sie diese Kosten letztlich\ntragen sollte.\n\n182\n\n \n\n183\n\nDiese Zweifel an der Richtigkeit der\nDarstellung des Widerbeklagten zu 1) werden noch verstärkt durch\nseine mit dem neuen Vorbringen nicht in Einklang zu bringende\nbisherige Einlassung zu der Quittung über 5.400,00 DM. So hat sich\nder Widerbeklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 30.10.1991 (Bl. 82\nd.A.) darauf beschränkt, die Zahlung von 5.400,00 DM durch die\nWiderklägerin und die Exi-stenz einer von ihm unterzeichneten\nQuittung über diesen Betrag zu bestreiten, obgleich es nahe gelegen\nhätte, sofort den Sachverhalt vollständig vorzutragen, wenn er\nanstatt von der Widerklägerin von dem Widerbeklagten zu 2) 5.400,00\nDM erhalten und diesem darüber eine Quittung erteilt hätte.\nSpätestens dann wäre aber dieser Vortrag von ihm zu erwarten\ngewesen, als er vom Sachverständigen eine Fotokopie dieser Quittung\nerhalten hatte und daraus entnehmen konnte, daß sie von ihm\nunter-schrieben war und \"Frau Dr. F.\" als Zahlungsgebe-rin auswies.\nStatt dessen hat er wahrheitswidrig die Echtheit seiner\nUnterschrift bestritten. Wenn dann nach Eingang des Gutachtens, das\ndie Echt-heit der Unterschrift mit hoher Wahrscheinlichkeit\nfeststellt, erstmals der Widerbeklagte zu 2) als Zahlender und\nQuittungsempfänger genannt wird, so ist angesichts der\ngeschilderten Ungereimt-heiten dieses Sachvortrags und der\nWidersprüche zu dem früheren Erklärungsverhalten der Schluß\ngerechtfertigt, daß es sich um eine unter dem Ein-druck des\nGutachtens aufgestellte Schutzbehauptung handelt.\n\n184\n\n \n\n185\n\nb)\n\n186\n\n \n\n187\n\nDiese Schutzbehauptung hat sich der\nWiderbeklagte zu 2) zu eigen gemacht und versucht, die Darstel-lung\ndurch ergänzende Behauptungen plausibel zu machen, was ihm jedoch\nnicht gelungen ist. Seine Reaktion macht zusammen mit den bereits\nerwähnten Indizien deutlich, daß die beiden Widerbeklagten bei der\ngesamten Geldtransaktion zusammengearbei-tet haben und auch ihr\nProzeßverhalten aufeinander abstimmen.\n\n188\n\n \n\n189\n\nDie ergänzenden Behauptungen des\nWiderbeklagten zu 2) sind ebenfalls nicht nachvollziehbar und\nunglaubhaft und bestätigen den Eindruck, daß der gesamte Vortrag\nzur Entstehung der Quittung eine Schutzbehauptung darstellt. Der\nWiderbeklagte zu 2) will die 5.400,00 DM ohne Rücksprache mit der\nWiderklägerin mit eigenem Geld bezahlt haben. Dies ist lebensfremd.\nNichts hätte näher gelegen, als die Zahlungsbitte sofort an die\nWiderklägerin weiterzuleiten, die allein für die Kosten der\nKa-pitalanlage zuständig war. Noch unwahrscheinlicher wird der\nVortrag, wenn der Widerbeklagte zu 2) als Motiv behauptet, er habe\nsehen wollen, wie diese Anlagemöglichkeit \"funktionierte\", weil\nauch sein Vater Geld in der Schweiz habe anlegen wollen. Kein\nvernünftiger Mensch wird 5.400,00 DM vor-strecken, nur um das\n\"Funktionieren\" einer fremden Kapitalanlage zu erfahren, zumal der\nWiderbeklagte zu 2) nicht vermögend, sondern auf Prozeßkosten-hilfe\nangewiesen ist und einen solchen Geldbetrag nur in Raten von seinem\nGirokonto abzweigen konn-te. Im übrigen hätte das \"Funktionieren\"\nder Ka-pitalanlage ebenso beobachtet werden können, wenn die\nZahlungsbitte an die Widerklägerin weitergege-ben worden wäre.\n\n190\n\n \n\n191\n\nDiese Ungereimtheiten werden auch beim\nWiderbe-klagten zu 2) ergänzt durch die Unvereinbarkeit der neuen\nDarstellung mit seinem bisherigen Pro-zeßverhalten hinsichtlich der\nQuittung. Bereits seine Zeugenaussage vor dem Landgericht, er habe\ndie Unterschrift des Widerbeklagten zu 1) auf der von der Zeugin D.\nübersandten Fotokopie der Quit-tung \"nicht identifizieren können\"\n(Bl. 216 d.A.), steht im Widerspruch zu der neuen Darstellung, daß\ner selbst von dem Widerbeklagten zu 1) eine Quittung über 5.400,00\nDM erhalten habe, die er später an die Zeugin D. weitergegeben\nhabe. Nicht in Einklang zu bringen mit den neuen Behaupungen ist\nferner die noch in seiner Berufungsbegründung vom 16.11.1992 zum\nAusdruck gekommene Ahnungslo-sigkeit hinsichtlich dieser Quittung,\nsoweit dort ausgeführt ist, daß die Zeugin D. ihm die Fotoko-pie\neiner \"scheinbar die Unterschrift des Klägers\" tragenden Quittung\nzugesandt hatte und \"er nicht im Traum daran dachte, daß die\nUnterschrift des Klägers auf der kopierten Quittung gefälscht sein\nkönnte\" (Bl. 317, 318 d.A.). Wenn tatsächlich die 5.400,00 DM von\nihm gezahlt worden wären und er hierfür vom Widerbeklagten zu 1)\neine Quittung über 5.400,00 DM erhalten und diese an die Zeugin D.\nweitergegeben hätte und wenn ihm später von der Zeugin D. eine\nQuittungskopie mit dem vorher nicht vorhandenen Zusatz \"Frau Dr.\nF.\" zugesandt worden wäre, dann wäre mit Sicherheit dieser\nSachverhalt von ihm im eigenen Interesse und im Interesse des\nWiderbeklagten zu 1), dessen Streithelfer er war, sofort\nvorgetragen worden. Die Tatsache, daß dies erst nach Eingang des\nErgänzungsgutachtens und im zeitlichen Zusammenhang mit der\nStellungnahme des Widerbeklagten zu 1) zu diesem Gutachten\ngeschehen ist, macht zusammen mit der aufgezeigten\nWider-sprüchlichkeit und Unwahrscheinlichkeit des neuen\nSachvortrags deutlich, daß auch der Widerbeklagte zu 2) bemüht\ngewesen ist, einen auf das Ergebnis des Gutachtens abgestimmten\nfalschen Sachverhalt zu konstruieren.\n\n192\n\n \n\n193\n\nDie erst auf Vorhalt von dem\nWiderbeklagten zu 2) in der letzten mündlichen Verhandlung gegebene\nBegründung für sein Prozeßverhalten, daß er eine nachträgliche\nVervollständigung der Quittung durch die Widerklägerin nicht\nbeweisen zu können gemeint habe, vermag nicht nachvollziehbar zu\nerklären, warum ein Sachverhalt, dessen sofortige Einführung in den\nRechtsstreit sich im Interesse beider Widerbeklagten hätte\naufdrängen müssen, zunächst verschwiegen und erst nach Eingang des\nErgänzungs-gutachtens vorgetragen worden ist. Im übrigen ist die\nErklärung auch widersprüchlich; denn dem Widerbeklagten zu 2)\nstanden durchaus Beweismittel zur Verfügung, nämlich der\nSachverständigenbeweis und die Zeugin D., der die Quittung ohne den\nZu-satz \"Frau Dr. F.\" übergeben worden sein soll.\n\n194\n\n \n\n195\n\nSoweit der Widerbeklagte zu 2) in dem\nin der letzten mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz die\nZeugin D. zum Beweis für seine neue Darstellung zum Zustandekommen\nund zum weiteren Schicksal der Quittung über 5.400,00 DM benannt\nhat, ist dieses Beweisangebot jedoch als verspätet zurückzuweisen\n(§§ 523, 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO). Denn bei Beachtung der\nProzeßförde-rungspflicht hätte so rechtzeitig vorgetragen und die\nZeugin benannt werden müssen, daß sie zu einer erneuten Vernehmung\nin der letzten mündlichen Ver-handlung hätte geladen werden können.\nEine Berück-sichtigung des neuen Beweisantritts hätte einen neuen\nTermin notwendig gemacht und so zu einer Verzögerung des\nRechtsstreits geführt.\n\n196\n\n \n\n197\n\nDie in demselben Schriftsatz des\nWiderbeklagten zu 2) durch Sachverständigengutachten unter Be-weis\ngestellte Behauptung, der gesamte Schriftzug \"Frau Dr. F.\" sei\nnicht vom Widerbeklagten zu 1) geschrieben worden (Bl. 485, 486\nd.A.), ist be-reits Gegenstand des vom Senat ergänzend einge-holten\nGutachtens (Bl. 452 ff. d.A.) gewesen. Dem Vorbringen des\nWiderbeklagten zu 2) ist nicht zu entnehmen, inwiefern das\nGutachten ungenügend sein soll und der Sachverständige nunmehr zu\nneuen Erkenntissen in der Lage sein soll. Schon deshalb ist dem\nBeweisantritt nicht nachzugehen. Im übri-gen ist er auch verspätet.\nDer Sachverständige Ph. hatte sich auf Bitten des Senats den Termin\nvom 27.04.1993 zunächst freigehalten. Mit Zustellung des Gutachtens\nwurde darauf hingewiesen, daß ein eventueller Antrag auf Ladung des\nSachverständigen umgehend gestellt werden müsse (Bl. 467 d.A.).\nFünf Tage vor dem Verhandlungstermin haben die Widerbeklagten\nwissen lassen, daß sie auf eine Befragung des Sachverständigen\nkeinen Wert legten (Bl. 471 R d.A.). Daraufhin wurde der\nSachver-ständige abgeladen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens\nwürde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern mit der Folge, daß\nder Beweisantritt, wenn er beachtlich wäre, ebenfalls gemäß §§ 523,\n296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden müßte.\n\n198\n\n \n\n199\n\n3.\n\n200\n\n \n\n201\n\nAufgrund der überzeugenden Ausführungen\ndes Schriftsachverständigen, nach denen auch das Wort \"Frau\" in der\nQuittung über 5.400,00 DM mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem\nWiderbeklagten zu 1) stammt, und aufgrund der übrigen Umstände,\nnämlich dem nicht bewiesenen und als Schutzbehauptung an-zusehenden\nVortrag der Widerbeklagten zur Entste-hung der Quittung, dem bewußt\nunwahren Bestreiten der Echtheit der Quittungsunterschrift durch\nden Widerbeklagten zu 1) und dem widersprüchlichen\nEr-klärungsverhalten beider Widerbeklagten im Prozeß sowie aufgrund\nder gemäß § 448 ZPO durchgeführten Parteivernehmung der\nWiderklägerin ist der Senat davon überzeugt, daß der Widerbeklagte\nzu 1) im August 1990 von der Widerklägerin 5.400,00 DM er-beten,\ndiese von ihr in bar erhalten und darüber der Widerklägerin die vom\nSachverständigen begut-achtete Quittung erteilt hat. Die\ngegenteilige Parteiaussage des Widerbeklagten zu 1) bei seiner\nVernehmung vor dem Landgericht, die ohnehin nur in einem Bestreiten\nbestand, ist durch diese Beweis-würdigung widerlegt.\n\n202\n\n \n\n203\n\nFerner ergibt sich aus der erwiesenen\nBeteiligung des Widerbeklagten zu 1) an der Transaktion der rund\n2,9 Mio. öS, aus seinem bewußten Zusammenwir-ken mit dem\nWiderbeklagten zu 2), insbesondere aus seiner anfänglichen\nBestätigung und seinem späte-ren Bestreiten der Weiterleitung des\nGeldes an ihn sowie aus seinem Leugnen der Aushändigung von\n5.400,00 DM durch die Widerklägerin und aus seinen unwahren\nErklärungen zur Entstehung und Echtheit der Quittung über 5.400,00\nDM, daß der Widerbe-klagte zu 1) von vornherein mit\nSchädigungsvorsatz sowohl hinsichtlich der Transaktion der 2,9 Mio\nöS als auch hinsichtlich der 5.400,00 DM mitgewirkt bzw. gehandelt\nhat.\n\n204\n\n \n\n205\n\nAuch bei dem Widerbeklagten zu 2)\nlassen die Umstände, nämlich die Benennung einer erkennbar\nungeeigneten Person als Kapitalanlagevermittler, seine Unterschrift\nauf dem dubiosen Vertragswerk, sein Leugnen der Aushändigung der\n2,9 Mio. öS an ihn, sein Bestreben, rechtliche Schritte der\nWiderklägerin möglichst zu verhindern, sowie sein von\nSchutzbehauptungen geprägtes Prozeßver-halten nur den Schluß zu,\ndaß er hinsichtlich der 2,9 Mio. öS von Anfang an mit\nSchädidungsvorsatz gehandelt hat.\n\n206\n\n \n\n207\n\nIn die auch für den Betrag von 5.400,00\nDM beste-hende Schadensersatzpflicht aus § 826 BGB ist der\nWiderbeklagte zu 2) ebenfalls einbezogen. Denn seine Mitwirkung bei\ndem Versuch, zunächst die Echtheit der Quittung zu verleugnen und\nspäter mit der Aufstellung von Schutzbehauptungen den weiteren\nSachverhalt über die Entstehung der Quit-tung zu verschleiern,\nbeweist, daß die Widerbe-klagten auch hinsichtlich der zusätzlich\ngezahlten 5.400,00 DM zusammengewirkt haben und der Widerbe-klagte\nzu 2) an der Entziehung und Vorenthaltung dieses Betrages mit\nSchädigungsvorsatz beteiligt ist.\n\n208\n\n \n\n209\n\n4.\n\n210\n\n \n\n211\n\nAn seiner Überzeugung, daß die\nWiderbeklagten die Widerklägerin um insgesamt 405.400,00 DM\ngebracht haben, sieht sich der Senat durch den Wechsel des\nVorbringens der Widerklägerin, durch einzelne Widersprüche\ninnerhalb ihres Vortrags und im Verhältnis zur Zeugenaussage ihrer\nTochter sowie durch das Aussageverhalten dieser Zeugin nicht\nge-hindert.\n\n212\n\n \n\n213\n\na)\n\n214\n\n \n\n215\n\nSoweit die Widerklägerin zunächst\nvorgetragen hat, daß sie die 2,9 Millionen öS im Café St. von dem\nWiderbeklagten zu 2) zurückerhalten und dann an den Widerbeklagten\nzu 1) ausgehändigt habe, beruh-te dies auf der gemeinsamen\nSachverhaltsschilde-rung des Widerbeklagten zu 2), der\nWiderklägerin und der Zeugin D. am 21.05.1991 in der Kanzlei des\nZeugen Rechtsanwalt N.. Es spricht vieles dafür, daß diese Version\nder Geldrück- und Weitergabe auf den Widerbeklagten zu 2)\nzurückging, für den diese Version, nachdem er das Geld nach der\nRückkehr aus I. ausgehändigt erhalten hatte, günstig war. Hierauf\ndeutet auch das erkennbar auf Wunsch des Widerbeklagten zu 2)\naufgesetzte Schreiben der Widerklägerin vom 30.05.1991 (Bl. 406\nd.A.) hin, in dem neben der Bestätigung, keine Forderungen gegen\nden Widerbeklagten zu 2) zu haben, erwähnt wird, daß der\nWiderbeklagte zu 1) von ihr in Gegenwart ihrer Tochter und des\nWiderbeklagten zu 2) 400.000,00 DM in bar erhalten habe. Dies kann\naber letztlich offen bleiben, weil jedenfalls ihre Tochter diese\nfalsche Geldübergabeversion als Zeu-gin nicht bestätigt hat, was\nfür ihre Glaubwürdig-keit spricht, und weil auch der Vortrag der\nWider-klägerin durch die Anpassung an die richtige Aus-sage der\nZeugin nicht unschlüssig oder unglaubhaft geworden ist.\n\n216\n\n \n\n217\n\nDie gleichen Überlegungen gelten auch,\nsoweit die Widerklägerin zunächst vorgetragen hat, nach der\nGeldübergabe sei im Café St. auch der Kapitalver-mittlungsvertrag\nvon den Parteien unterzeichnet worden.\n\n218\n\n \n\n219\n\nb)\n\n220\n\n \n\n221\n\nAuch die nach wie vor in einigen\nEinzelheiten vor-handenen Widersprüche innerhalb des Vortrags der\nWiderklägerin und im Verhältnis zur Zeugenaussage ihren Tochter\nlassen ihrem Vortrag nicht in we-sentlichen Punkten widersprüchlich\noder ungereimt erscheinen. Diese Widersprüche, die auch bei ihrer\npersönlichen Anhörung vor dem Senat im Verhand-lungstermin vom\n19.03.1993 und bei ihrer Partei-vernehmung in der letzten\nmündlichen Verhandlung erkennbar geworden sind, betreffen lediglich\nRand-fragen des inzwischen drei Jahre zurückliegenden Sachverhalts,\nnämlich das Transportbehältnis für die 2,9 Millionen öS, die\nBeschreibung der Quit-tung des Widerbeklagten zu 2), die\nEinzelheiten der Absprache bei der Geldübergabe an ihn und dem\nGrund für die Nachforderung von 5.400,00 DM durch den\nWiderbeklagten zu 1). Dagegen ist ihr Vortrag im Kern des\nGeschehens widerspruchfrei.\n\n222\n\n \n\n223\n\nNach dem persönlichen Eindruck, den der\nSenat bei der Befragung der Widerklägerin gewonnen hat, fällt es\nihr - möglicherweise altersbedingt - schwer, sich an länger\nzurückliegende Einzelheiten oder Randfragen zuverlässig zu erinnern\nbzw. die-se Erinnerung genau und nachvollziehbar wiederzu-geben.\nDie Glaubwürdigkeit der Zeugin D. und die Richtigkeit ihrer Aussage\nwird hierdurch jedoch nicht berührt.\n\n224\n\n \n\n225\n\nc.\n\n226\n\n \n\n227\n\nDie Bekundungen der Zeugin werden auch\nnicht dadurch unglaubhaft, daß sie mit Schreiben an den\nerstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Widerbeklagten zu 2)\nvom 25.08.1992 (Bl. 324 d.A.) ihre Aussage vor dem Landgericht\nwiderrufen hat. Ihre Erklärung, der Widerbeklagte zu 2) habe mit\nHilfe dieses Schreibens das Geld in der Schweiz wiederbeschaffen\nwollen, ist zwar im einzelnen nur schwer nachvollziehbar; sie\nentspricht aber dem schon gegenüber dem Zeugen N. deutlich\ngewordenen Bestreben des Widerbeklagten zu 2), rechtliche Schritte\nder Widerklägerin gegen ihn und den Wi-derbeklagten zu 1) möglichst\nzu verhindern. Da im übrigen die Zeugin früher mit dem\nWiderbeklagten zu 2) eine enge Beziehung verband und die Kontakte\nauch in der Folgezeit fortbestanden, erscheint es glaubhaft, daß er\ndie Zeugin zu dem Schreiben vom 25.08.1992 zu überreden vermochte.\nGleiches gilt, soweit die Zeugin bekundet hat, daß auch ihr\nSchreiben vom 10.02.1992 in dem Ermittlungs-verfahren gegen den\nWiderbeklagten zu 1) (Bl. 62 der Beiakten 20 Js 691/92) von dem\nWiderbeklagten zu 2) mit der Begründung veranlaßt worden sei,\nan-dernfalls bekomme die Widerklägerin das Geld nicht wieder.\n\n228\n\n \n\n229\n\nd.\n\n230\n\n \n\n231\n\nDie Glaubwürdigkeit der Zeugin D. und\ndie Rich-tigkeit iher Ausage werden auch nicht dadurch in Zweifel\ngezogen, daß die Zeugin auf mehrere Fragen der\nProzeßbevollmächtigten des Widerbeklagten zu 2) eine Antwort\nablehnte. Da sich diese Fragen nicht auf einen substantiierten\nProzeßvortrag be-zogen, sondern nähere Einzelheiten hiermit\nmögli-cherweise erst erfragt werden sollten, läßt sich mit diesem\nAussageverhalten nicht die Richtigkeit der übrigen Bekundungen in\nFrage stellen.\n\n232\n\n \n\n233\n\ne.\n\n234\n\n \n\n235\n\nOhne Einfluß auf die Glaubwürdigkeit\nder Zeugin ist schließlich auch, daß sie sich wegen manischer\nDepression in psychiatrischer Behandlung befindet. Es ist weder\ndargelegt noch ersichtlich, daß sie bei dieser Erkrankung eher zu\neiner unwahren Aussagen neigen könnte als ein gesunder Mensch. Es\nbesteht auch kein konkreter Anlaß zu der Annahme, daß sie aus einer\nAbhängigkeit zu ihrer Mutter von dieser zu einer falschen Aussage\nbestimmt worden sein könnte. Eine bloße finanzielle Abhängigkeit\nreicht hierfür nicht aus. Für eine darüber hinaus-gehende\nAbhängigkeit fehlt ein konkreter Vortrag. Im übrigen hat die Zeugin\nim Verhältnis zum Wider-beklagen zu 2) gezeigt, daß sie einer\nEinflußnahme durchaus zu widerstehen vermag, indem sie von ih-rem\nAussagewiderruf abgerückt ist und ihre Aussage vor dem Landgericht\nim Berufungsverfahren bestä-tigt hat.\n\n236\n\n \n\n237\n\n5.\n\n238\n\n \n\n239\n\nDer Aussage der Zeugin R., daß ihr\nEhemann im März 1990 nachts stets zu Hause und nicht in I. gewesen\nsei, vermag der Senat nicht zu folgen.\n\n240\n\n \n\n241\n\nDie Zeugin hat angesichts der ihrem\nEhemann dro-henden zivilrechtlichen und ggf. auch strafrecht-lichen\nKonsequenzen nicht nur ein weit höheres In-teresse am Ausgang des\nRechtsstreits als etwa die Zeugin D. am Obsiegen ihrer Mutter. Ihre\nAussage wird auch nicht, ebenfalls anders als die Bekun-dungen der\nZeugin D., durch weitere Anhaltspunkte gestützt. Im Gegenteil ist\nsie unvereinbar mit der Mitteilung ihres Ehemannes an Rechtsanwalt\nN., daß er die Widerklägerin nach I. begleitet habe. Der\nWiderbeklagte zu 2) hat auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch\ngemacht, eine Bescheinigung seiner Anstellungsbehörde vorzulegen,\ndaß er in der fraglichen Zeit (8. und 9. März 1990) weder urlaubs-\nnoch krankheitsbedingt abwesend war, was sich anhand seiner\nPersonalakte ohne weiteres nachprüfen läßt. Hinzu kommt, daß die\nDarstellung der Zeugin auch in sich wenig schlüssig ist. Zwar ist\nnachvollziehbar, daß sie nach Beendigung des Verhältnisses zwischen\nder Zeugin D. und ihrem Ehemann vor gut 10 Jahren es zur Bedingung\nfür die Fortsetzung der Ehe machte, daß ihr Ehemann künftig nicht\nmehr allein nachts von zuhause wegblieb. Es ist aber wenig\nwahrscheinlich, daß die Einhaltung dieser Bedingung, nachdem die\nEhe anschließend wieder über Jahre harmonisch verlief, auch nach\nmehr als 7 Jahren noch so gründlich überwacht wurde, daß ein\nunbemerktes Fernbleiben auszuschließen wäre. Ebensowenig ist\nauszuschlie-ßen, daß der Zeugin eine Ausnahme von ihrer\n\"Be-dingung\", weil damals plausibel erklärt und nicht weiter\nbeachtet, nach Ablauf von 3 Jahren nicht mehr bewußt ist.\n\n242\n\n \n\n243\n\n6.\n\n244\n\n \n\n245\n\nDem Beweisergebnis steht schließlich\nnicht ent-gegen, daß der Namenszug des Widerbeklagten zu 1) unter\ndem Kapitalvermittlungsvertrag vom 14.03.1990 und unter der\nQuittung vom 13.03.1990 nach dem erstinstanzlich eingeholten\nSchriftgut-achten wahrscheinlich gefälscht ist. Es fehlen\nAnhaltspunkte dafür, daß die Fälschung von der Wi-derklägerin\nvorgenommen oder veranlaßt worden ist.\n\n246\n\n \n\n247\n\nDie Tatsache, daß die beiden\nSchriftstücke zuletzt in ihrem Besitz waren, ist kein Indiz dafür,\ndaß sie für die Fälschung verantwortlich ist. Ge-fälschte\nSchriftstücke können dem Besitzer auch in die Hände gespielt worden\nsein.\n\n248\n\n \n\n249\n\n7.\n\n250\n\n \n\n251\n\nDer Inhalt der nicht nachgelassenen\nSchriftsätze der Widerbeklagten vom 06.05. und 04.06.1993 (Bl. 506,\n512 d.A.) gibt dem Senat keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung\nwiederzueröffnen, da nicht ersichtlich ist, daß die darin\naufgestellten Behauptungen über Telefongespräche und über ein\nErmittlungsverfahren gegen den früheren Schwieger-sohn der\nWiderklägerin zu einer anderen Beurtei-lung des Sachverhalts führen\nkönnten.\n\n252\n\n \n\n253\n\nIII.\n\n254\n\n \n\n255\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich dem Grunde\nnach aus § 849 BGB, ohne daß es auf Zahlungsverzug der\nWi-derbeklagten oder den Zeitpunkt der Rechtshängig-keit der\nWiderklage ankommt. Auch die Entziehung von Geld fällt unter diese\nVorschrift.\n\n256\n\n \n\n257\n\nDer geforderte Zinssatz von 4 %\nrechtfertigt sich aus § 246 BGB.\n\n258\n\n \n\n259\n\nIV.\n\n260\n\n \n\n261\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus\n§§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 und §§ 100 Abs. 4, 101 Abs. 1 ZPO; die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708\nZiff. 10 und § 711 ZPO.\n\n262\n\n \n\n263\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund zugleich Beschwer der Widerbeklagten: 405.400,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314119","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-29/22-u-217-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 849","ref_norm":"849","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 445","ref_norm":"445","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314119","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314119","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-29/22-u-217-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314119","retrieved":"2026-07-09 03:45:54.453666+00:00"}}