{"status":"available","doknr":"OLD314118","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0629.15U54.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-06-29","aktenzeichen":"15 U 54/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e :\n\n3\n\n \n\n4\n\nDie zulässige Berufung der\nVerfügungsklägerin ist unbegründet.\n\n5\n\n \n\n6\n\nDas Landgericht hat seine gegen die\nVerfügungsbe-klagte zu 1. erlassene einstweilige Verfügung vom 3.\nNovember 1992 zu Recht aufgehoben und den auf ihren Erlaß\ngerichteten Antrag ebenso wie den Hilfsantrag zurückgewiesen, weil\nein Unterlassungs-anspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB nicht begründet\nist.\n\n7\n\n \n\n8\n\n1.\n\n9\n\n \n\n10\n\nBeim ersten Teil der beanstandeten\nÄußerung, die Verfügungsklägerin werde bei den Scientologen als\n\"O.T. VIII\" geführt, handelt es sich unstreitig um eine zutreffende\nTatsachenbehauptung. Diese betrifft zwar die durch Art. 2 Abs. 1 GG\ni. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte und grundsätzlich dem Zugriff\nder Öffentlichkeit entzogene Privatssphäre der Verfügungsklägerin.\nEine am konkret betroffenen Konflikt zwischen den schutzwürdigen\nInteressen der Persönlichkeit der Verfügungsklägerin und den\nBelangen der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährlei-steten\nMeinungsfreiheit, die die Verfügungsbeklagte zu 1. mit ihrer\nöffentlichen Äußerung in Anspruch nehmen kann, ausgerichtete Güter-\nund Interessenab-wägung führt jedoch auch nach Auffassung des\nSenats zu dem Ergebnis , daß dem Grundrecht der Meinungs-freiheit\nder Vorrang gebührt, weil ein schutzwürdi-ges Interesse der\nÖffentlichkeit die Interessen der Verfügungsklägerin überwiegt.\n\n11\n\n \n\n12\n\nFür den Schutz der Privatsphäre der\nVerfügungsklä-gerin spricht, daß sie bisher nicht öffentlich in\nErscheinung getreten ist, daß sie die S. Ch. in keiner Weise nach\naußen vertritt und unstreitig kein Amt in der Organisation\nbekleidet.\n\n13\n\n \n\n14\n\nAuf der anderen Seite bestand ein\nerhebliches Interesse der Öffentlichkeit an einer Klärung der\nFrage, ob die in H. geplante Ausstellung des Künstlers G. H., des\nEhemanns der Verfügungskläge-rin, möglicherweise eine\nWerbeveranstaltung der S. Ch. werden sollte. Diese Frage stand auch\nnach der Erklärung des erstinstanzlichen Prozeßbevoll-mächtigten\nder Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai\n1993 im Zentrum der öffent-lichen Diskussion. Im Hinblick darauf,\ndaß der S. Ch. in zunehmendem Maß vorgeworfen wird, Mission mit\nallen Mitteln zu betreiben und zu versuchen, durch systematische\nUnterwanderungsaktivitäten Ein-fluß in Wirtschaft, Politik und\nKultur zu gewinnen, hatten die J. U. H. und die Verfügungsbeklagte\nzu 1. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufklärung der Frage, ob\nzwischen dem Künstler H. und der S. Ch. irgendwelche Verbindungen\nbestanden, nachdem in der Öffentlichkeit insoweit ein konkreter\nVerdacht geäußert worden war. Ein Aufklärungsinteresse war\ninsbesondere durch die eidestattliche Erklärung H.s begründet\nworden, der \"jede aktive Mitgliedschaft in irgendeiner\nReligionsgemeinschaft, politischen Partei, Kirche oder Sekte\"\nbestritten hatte. Diese im Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen\nVorwür-fen, ein bekennender Scientologe zu sein, abgege-bene\nErklärung durfte von der Verfügungsbeklagten zu 1. durchaus dahin\nverstanden werden, daß H. keinerlei Verbindung zur S. Ch. als\nOrganisation hatte. Da andererseits H. aber gemeinsam mit der\nVerfügungsklägerin in einer \"Patronliste\" der Zeit-schrift \"I.\" der\nS. Ch. geführt wurde und da unbe-stritten grundsätzlich nur als\n\"Patron\" in die Li-ste aufgenommen wird, wer mindestens 40.000\nUS-Dol-lar in die \"Kriegskasse\" der I.A. o. S. eingezahlt hat, war\nder konkrete Verdacht entstanden, daß H. eine in Wirklichkeit\nbestehende enge Verbindung zu der Organisation leugnete. Diese\nUmstände begründe-ten ein öffentliches Interesse an der Klärung der\nFrage, ob die Gefahr einer heimlichen Unterwande-rung der\nKunstausstellung durch die S. Ch. bestand bzw. ob sich der Künstler\nH. zumindest für Werbe-zwecke der S. Ch. benutzen ließ. Dabei kommt\nes nicht darauf an, ob die S. Ch. den Künstler H. ohne Zahlung\nirgendeines Betrages in die \"Patronliste\" aufgenommen hat, wie die\nVerfügungsklägerin behaup-tet. Wenn das der Fall war und H. sich -\nso der Vortrag der Verfügungsklägerin in der Berufungsver-handlung\n- gegen eine Vereinnahmung durch die S. Ch. wehren mußte, um wieder\naus der \"Patronliste\" herausgenommen zu werden, war erst recht ein\nInter-esse der Öffentlichkeit an der Frage begründet, ob eine\nVereinnahmung H.s nicht so weit ging, daß die S. Ch. auch seine\nKunstausstellung für ihre Zwecke nutzen würde.\n\n15\n\n \n\n16\n\nDie Bemühungen der Verfügungsbeklagten\nzu 1., eine enge Verbindung des Künstlers H. zur S. Ch.\nnachzu-weisen und die Richtigkeit seiner eidesstattlichen Erklärung\nzu widerlegen, rechtfertigten unter die-sen besonderen Umständen\nauch die Aufdeckung der Verbindung der Verfügungsklägerin zu der\nOrganisa-tion. Dabei ist zu bedenken, daß es sich nicht um eine\neinfache Mitgliedschaft handelt, sondern daß die Verfügungsklägerin\nals \"O. T. VIII\" die höchste im Rahmen des scientologischen\nKurssystems mögliche Stufe erreicht hat. Im Hinblick darauf und auf\ndie mit der Aufnahme in die \"Patronliste\" regelmäßig verbundene\nZahlung eines erheblichen Geldbetrages an die Organisation durfte\ndie Verfügungsbeklagte zu 1. durchaus davon ausgehen, daß die\nVerfügungs-klägerin aktiv für die Missionsziele der S. Ch.\neintritt.\n\n17\n\n \n\n18\n\nWenn die in der Öffentlichkeit gegen\ndie S. Ch. erhobenen Vorwürfe zutreffen, reichte bereits die\ndargestellte Verbindung der Verfügungsklägerin zur Organisation für\nden Verdacht aus, daß die geplante Kunstausstellung ebenfalls in\nirgendeiner Verbin-dung zur S. Ch. stand. Ob diese Verdächtigungen\nbe-rechtigt sind, war indes unerheblich, denn sie wa-ren gerade\nGegenstand der öffentlichen Diskussion, und es bestand ein durchaus\nberechtigtes Interesse, diesen Verdächtigungen nachzugehen.\n\n19\n\n \n\n20\n\nSchließlich war das Interesse der\nVerfügungskläge-rin an einer Geheimhaltung ihrer Verbindung zur S.\nCh. auch unter Berücksichtigung des Umstandes zu würdigen, daß die\nVerfügungsklägerin in zwei Publi-kationen der Organisation\nnamentlich genannt wird und daß sie in dem im Jahre 1992 erschienen\nBuch \"...\" von H. P. St./Ch. H. in bezug auf die S. Ch. als\n\"ehemaligen Kursleiterin R. - sie war nun seit einigen Jahren mit\ndem Maler H. verheiratet\" (Bl. 170 des vorgenannten Buches)\nebenfalls namentlich benannt ist. Wenngleich die eigenen\nPublikationen der S. Ch. vornehmlich für deren Mitglieder be-stimmt\nsein mögen, so sind sie doch ebenso wie das zitierete Buch ohne\nweiteres der Öffentlichkeit zu-gänglich.\n\n21\n\n \n\n22\n\nDer Senat brauchte nicht zu\nentscheiden, ob die öffentliche Äußerung der Verfügungsbeklagten zu\n1. auch das Grundrecht der Verfügungsklägerin auf Freiheit des\nreligiösen und weltanschaulichen Be-kenntnisses gemäß Art. 4 Abs. 1\nGG bzw. das allge-meine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung der\nnegativen Bekenntnisfreiheit gemäß Art. 1 , 2 und 140 GG i. V. m.\nArt. 136 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Verfassung berührt. Das überragende\nInteresse der Allgemeinheit an einer wahrheitsgemäßen Aufklärung\nüber eine Verbindung der Verfügungsklägerin und ihres Ehemannes zu\nder S. Ch. würde insoweit aus denselben Gründen wie oben\ndargestellt die Äußerung der Verfügungsbeklagten zu 1.\nrechtfertigen.\n\n23\n\n \n\n24\n\nDie Güter- und Interessenabwägung führt\ndaher zu dem Ergebnis , daß die Äußerung der Verfügungsbe-klagten\nzu 1. auf der den Künstler G. H. betreffen-den Pressekonferenz der\nXXX, die Verfügungsklägerin werde bei den Scientologen als \"O. T.\nVIII\" ge-führt, zulässig war.\n\n25\n\n \n\n26\n\nDafür, daß die Verfügungsbeklagte zu 1.\ndie Äuße-rung auch dann aufstellt, wenn kein überwiegendes\nschutzwürdiges Interesse der Öffentlichkeit an der Information\nbesteht, hat die Verfügungsklägerin nichts vorgetragen. Insofern\nbesteht daher keine Erstbegehungsgefahr.\n\n27\n\n \n\n28\n\nSomit unterscheidet sich der\nvorliegende Fall we-sentlich von dem der Entscheidung des OLG\nStuttgart vom 27.05.1992 - 4 U 26/92 - zugrundeliegenden\nSachverhalt, bei dem es nur um eine allgemeine Be-richterstattung\nüber die S. Ch. ging.\n\n29\n\n \n\n30\n\n2.\n\n31\n\n \n\n32\n\nSoweit die Verfügungsklägerin\nUnterlassung der Äu-ßerung begehrt, sie werde \"mithin als\nAngehörige des höchsten Leitungsgremiums geführt\", hat sie ei-ne\nVerletzung ihrer Rechte durch die Verfügungsbe-klagte zu 1. nicht\nglaubhaft gemacht.\n\n33\n\n \n\n34\n\nDie Verfügungsbeklagte zu 1.\nbestreitet, den Nach-satz geäußert zu haben, daß sie in dem Bericht\nder S. Zeitung vom 10.10.1992 als Urheber des Nachsatzes genannt\nwird, reicht nicht aus. Vielmehr hat die Verfügungsbeklagte zu 1.\ndurch ihre eides-stattliche Versicherung vom 25.11.1992 (Bl. 11 f.\nAnlageheft) glaubhaft gemacht, daß sie auf gezielte Nachfrage eines\nPressevertreters erläuternd erklärt hat, der OT VIII-Bereich sei\nnach ihrer Kenntnis momentan die höchste Stufe, die im Rahmen des\nscientologischen Kurssystems erreicht werden könne, und stelle\ndamit in der Vorstellungswelt dieser In-stitution und ihrer\nMitglieder etwas ganz Besonde-res und etwas durchaus Seltenes\ndar.\n\n35\n\n \n\n36\n\nDamit fehlt es zugleich an einer\nGlaubhaftmachung dafür, daß die Verfügungsbeklagte zu 1. gegenüber\nden Journalisten auch nur sinngemäß erklärt hat, die\nVerfügungsklägerin gehöre dem höchsten Lei-tungsgremium der\nScientologen an.\n\n37\n\n \n\n38\n\nDa die Verfügungsklägerin auch für eine\nErstbege-hungsgefahr nichts dargetan hat, ist auch insoweit ein\nUnterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbe-klagte zu 1. nicht\nbegründet.\n\n39\n\n \n\n40\n\nDie Berufung war daher insgesamt als\nunbegründet zu zurückzuweisen.\n\n41\n\n \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n43\n\n \n\n44\n\nDas Urteil ist mit der Verkündung\nrechtskräftig, § 545 Abs. 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314118","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-29/15-u-54-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314118","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314118","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-29/15-u-54-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314118","retrieved":"2026-07-09 03:45:54.341105+00:00"}}