{"status":"available","doknr":"OLD314123","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0625.6U26.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-06-25","aktenzeichen":"6 U 26/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e :\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten\nbleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDie Klage ist begründet. Dabei kann\ndahinstehen, ob das Klagebegehren aus § 97 Abs. 1 UrhG\ngerecht-fertigt ist, denn die Klägerin kann von der Be-klagten\njedenfalls gemäß §§ 1 UWG, 242 BGB Unter-lassung und Auskunft in\ndem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang\nverlangen.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nDer Unterlassungsanspruch der Klägerin\nergibt sich aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der identi-schen\noder nahezu identischen Nachahmung. Danach findet der Grundsatz,\ndaß die Nachahmung nicht besonders geschützter Arbeitsergebnisse\ngrund-sätzlich zulässig ist, unter anderem dort seine Grenze, wo\nein derartiges Arbeitsergebnis ohne zwingenden Grund in identischer\noder nahezu iden-tischer Form nachgemacht wird, um den Mitbewerber\nin unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit zu bringen und ihn\nzu schädigen bzw. zu behin-dern (vgl. Baumbach-Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 506 - 511 m.w.N.). Das\nbeanstandete Handeln der Beklagten ist in diesem Sinne\nunlauter.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nHierbei bedurfte es keiner\nEntscheidung, ob nach den vorgenannten Grundsätzen die Nachahmung\neines jeglichen fremden Arbeitsergebnisses gemäß § 1 UWG unzulässig\nist oder ob dies nur bei solchen Ergebnissen gilt, die eine gewisse\nwettbewerbliche Eigenart aufweisen (vgl. dazu Baumach-Hefermehl\na.a.O. § 1 UWG Rdnr. 506, 508). Das von der Kläge-rin geschaffene\nDruckbild besitzt eine derartige Eigenart, denn es weist durch\nseine graphische Ge-staltung Besonderheiten auf, die der Klägerin\nals der Erbringerin der Leistung eine Gewinnchance er-öffnen, ohne\ndaß es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob diese Elemente\ngeeignet sind, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen (vgl.\nBaumbach-Hefermehl a.a.O. § 1 UWG Rdnr. 508, 504 m.w.N.). Durch das\nsehr charakteristische senkrecht verlau-fende rot-grüne Band sowie\ndurch die besondere Ausformung der Buchstaben insbesondere bei dem\nNachnamen \"A.\" und die Gestaltung und Anordnung der Fleischwaren\nmit den Senftopf und den Kräutern hebt sich die von der Klägerin\ngeschaffene Werbung deutlich von der üblichen \"Dutzendreklame\" ab,\nwie sie zum Beispiel von der Beklagten in erster Instanz mit\nSchriftsatz vom 19. August 1992 bei-spielhaft vorgelegt worden ist.\nDas Werbebild der Klägerin ist ersichtlich das Ergebnis von Arbeit,\nKosten und Zeit. Es ist durch die genannten Ge-staltungselemente in\nseiner Gesamtheit einprägsam und ohne weiteres geeignet, das damit\nbedruckte Verpackungsmaterial von dem anderer Wettbewerber zu\nunterscheiden.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nDies bestätigt auch der Vortrag der\nBeklagten, wo-nach die Firma A. ausdrücklich gewünscht habe, den\nCharakter dieser Werbemaßnahme beizubehalten, um die von ihr damit\naufgebaute \"Geschäftsidentität\" beim Kunden nicht zu verlieren, was\naber bei einer Werbung ohne einer gewissen Eigenart und auch\nIdentifizierbarkeit gegenüber anderen Werbemaßnah-men nicht\nverständlich wäre.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nDas beanstandete Druckbild der\nBeklagten hat jedoch die von der Klägerin geschaffene Werbung nicht\nnur als bloße Anregung verwendet, sondern letztlich nahezu\nidentisch nachgeahmt. Sämtliche oben angeführten Merkmale, die zu\nder einprägsamen Gesamtwirkung der von der Klägerin gestalteten\nWerbung beitragen, finden sich ebenfalls bei dem beanstandeten\nDruckbild der Beklagten, nämlich das senkrecht verlaufende Band,\ndie Gestaltung der Buchstaben bei dem Namen \"A.\", die Darstellung\nder Fleischwaren nebst Senftopf und Kräutern sowie die Farben des\nDruckbilds. Unterschiede bestehen le-diglich darin, daß die\nBeklagte den Vornamen \"G. \" weggelassen und den Hinweis \"Feinkost\nMetzge-rei\" in den roten Block in der Mitte des Druckbil-des\neinbezogen hat. Diese Unterschiede sind aber unauffällig und werden\ninsbesondere von dem flüch-tigen Verbraucher nicht bemerkt. Selbst\nder auf-merksame Betrachter vermag diese Unterschiede nur bei einem\nGegenüberstellen beider Werbungen und bei einem sorgfältigen Suchen\nnach Abweichungen zu erkennen; nach ihrem Gesamteindruck sind beide\nWerbebilder identisch. Die Beklagte hat damit das von der Klägerin\ngestaltete Druckbild letztlich unverändert übernommen und zum\nGegenstand ihres eigenen Vertragsangebots gegenüber der Firma A.\ngemacht.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDer Tatbestand des § 1 UWG ist jedoch\nauch im üb-rigen erfüllt.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nDer Firma A. war das Werbebild der\nKlägerin nicht zur uneingeschränkten Nutzung überlassen worden. Wie\njedenfalls in der zweiten Instanz unstreitig ist und zudem von der\nKlägerin durch Vorlage ihres Vertragsangebots nebst Rechnung vom 6.\nMai/27. Mai 1986 bzw. vom 24.09.1986 gegenüber der Firma A. belegt\nwurde, hätte vielmehr die Firma A. nach ihrem Vertrag mit der\nKlägerin das von dieser geschaffene Werbebild nur mit Einwil-ligung\nder Klägerin verwenden und der Beklagten zur Benutzung überlassen\ndürfen. Die Beklagte hat aber zumindest mit der Möglichkeit\ngerechnet, daß sie ein fremdes Arbeitsergebnis verwendet, welches\nder Firma A. nicht zur freien Benutzung überlassen war.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nDie Beklagte behauptet zunächst selbst\nnicht, daß sie davon ausgegangen sei, das von ihr letztlich\nübernommene Druckbild der Klägerin sei von der Firma A. geschaffen\nworden. Eine lebensnahe Bewer-tung des Vortrags der Beklagten legt\nzudem den Schluß nahe, daß der Beklagten von der Firma A. das von\nder Klägerin gestaltete Verpackungsmateri-al als \"Arbeitsvorlage\"\nübergeben worden ist und die Beklagte dabei auch den z.B. auf den\nPapiertü-ten befindlichen \"Copyright-Vermerk\" der Klägerin bemerkt\nhat.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nAber selbst wenn die Beklagte diesen\n\"Copy-right-Vermerk\" der Klägerin nicht gesehen haben sollte, ist\nihr der Vorwurf zu machen, im Sinne von § 1 UWG unlauter gehandelt\nzu haben. Die Be-klagte ist nicht der Behauptung der Klägerin\nent-gegengetreten, wonach es in der hier maßgeblichen Branche\nüblich sei, daß der Auftraggeber nur ein begrenztes Nutzungsrecht\nan Werbemaßnahmen erhält, wie sie Gegenstand des vorliegenden\nRechtsstreits sind, der Auftraggeber also insbesondere nicht befugt\nist, Dritten die Nachbildung des von sei-nem Auftragnehmer\ngeschaffenen Werbemotivs zu ge-statten. Die eigene Verfahrensweise\nder Beklagten gegenüber der Firma A. bestätigt dies. Danach ist\naber davon auszugehen, daß die Beklagte zumindest mit der\nMöglichkeit gerechnet hat, sie verwende bei ihrer Nachahmung ein\nfremdes Arbeitsergebnis, zu deren freien Benutzung die Firma A. vom\nSchöp-fer dieses Ergebnisses nicht ermächtigt war, um unter\nAusnutzung dieses Vertragsbruchs der Firma A. gegenüber der\nKlägerin geschäftliche Vorteile zu Lasten der Klägerin zu erzielen,\ndiese nämlich als Lieferantin des Verpackungsmaterials bei der\nFirma A. abzulösen. Ein derartiges Verhalten ver-stößt jedoch gemäß\n§ 1 UWG gegen die guten Sitten im Wettbewerb.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt\nsich zu-gleich, daß auch der Auskunftsanspruch der Kläge-rin gemäß\n§ 1 UWG, § 242 BGB begründet ist. Die Beklagte hat aus den\ndargelegten Gründen bei der unlauteren Nachahmung des\nArbeitsergebnisses der Klägerin schuldhaft gehandelt. Es besteht\nauch die Wahrscheinlichkeit, daß der Klägerin dadurch ein Schaden\nentstanden ist, den die Beklagte der Klägerin gemäß § 1 UWG zu\nersetzen hat. Zu näheren Bezifferung dieses Schadens bedarf jedoch\ndie Klä-gerin der geforderten Auskünfte.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nDie Entscheidung über die Kosten der\nersten Instanz bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts\nvorbehalten.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nDie Entscheidung über die Kosten der\nBerufung er-geht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen beruhen\nauf §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314123","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-25/6-u-26-93","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314123","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314123","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-25/6-u-26-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314123","retrieved":"2026-07-09 03:45:54.882236+00:00"}}