{"status":"available","doknr":"OLD314124","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0625.19U216.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-06-25","aktenzeichen":"19 U 216/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin, ein auf die Fleischindustrie spezia-lisierter\nEDV-Anbieter, schloß mit der Beklagten, die einen Fachgroßhandel im\nCash-and-Carry-System für Fleischereien und Gastronomie betreibt,\neinen Vertrag über die Lieferung von Hard- und Software zum\nGesamtpreis von 762.694,20 DM brutto.\n\n3\n\nVorausgegangen waren Besuche des Vorstandsmit-glieders K. der\nBeklagten bei der Klägerin und umgekehrt des Geschäftsführers der\nKlägerin bei der Beklagten. Bei einem dieser Besuche sah der\nGeschäftsführer K. der Beklagten bei der Klägerin Bildschirme, auf\ndenen Schriftzeichen doppelt so groß wie herkömmlich erschienen. Er\näußerte den Wunsch, daß auch die Beklagte solche Bildschirme\nerhalten solle.\n\n4\n\nNach der Vertragsunterzeichnung wurden Einzelhei-ten in\nwechselseitigen Fernschreiben vom 30.06. und 01.07.1987\nkonkretisiert und teilweise modifi-ziert. Dabei sagte die Klägerin\nzu, die Speicher-kapazität der Festplatte sei auch unter\nBerück-sichtigung einer Mengenerweiterung ausreichend; die\nBildschirme hätten eine \"um mindestens zwei mal größer\n(erscheinende) Schriftgröße\" unter Hin-weis darauf, daß es sich um\nBildschirme des I.-Sy-stems II Modell X handele. Die Klägerin ging\nauch mit ihrem Fernschreiben vom 01.07.1987 auf das Verlangen der\nBeklagten in deren Fernschreiben vom 30.06.1987 ein, wonach die\nKlägerin gewährleiste, \"daß die im Vertrag genannte Konfiguration\nzur Ab-wicklung genannter Software geeignet ist, d.h. daß z.B.\nkeine für Kunden und Lieferanten erkennbaren Verzögerungen bei der\nEingangsverwiegung bzw. Fak-turierung entstehen.\"\n\n5\n\nAm 02.09.1987 wurde ein Teil der Hard- und Softwa-re\ninstalliert, ein weiterer Teil - die \"Fibu\" - im Dezember 1987;\ndiese installierten Teile wurden seit dem 01.01.1988 im Echtlauf\ngenutzt. Nach von der Klägerin in den folgenden Monaten\nausgeräumten Anpassungsschwierigkeiten der Fibu äußerte die\nBeklagte in einem Fernschreiben vom 01.07.1988 die Befürchtung, daß\ndie Kapazität der gelieferten Festplatten von zwei mal 115 MB nicht\nausreiche, woraufhin sich die Klägerin mit Schreiben vom 04.07.1988\nbereiterklärte, der Beklagten kosten-frei eine höhere\nPlattenkapazität zur Verfügung stellen zu wollen, sollte entgegen\nihren Erwartun-gen die Speicherkapazität tatsächlich zu gering\nsein.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 19.07.1988 stellte die Beklag-te erstmals\nhinsichtlich des Zeitverhaltens der Anlage die Forderung, daß\nzwischen dem Abschluß einer Faktura und dem Beginn einer neuen\nFaktura maximal eine Sekunde Wartezeit liegen dürfte. Am 30.12.1988\nübersandte die Beklagte der Klägerin ein Pflichtenheft mit\nzahlreichen Anforderungen, ohne deren Erfüllung sie nicht am\nVertrag fest-halten wollte. In den dort genannten\nRahmenbedin-gungen wurden die Anforderungen an das Zeitver-halten\nder Anlage wiederholt. Mit Schreiben vom 10.01.1989 erklärte die\nKlägerin, das Zeitverhal-ten der Anlagen auf 2 - 8 Sekunden\nbegrenzen zu können und empfahl zur Reduzierung des Zeitverhal-tens\neine Änderung der Konfiguration der Kassenar-beitsplätze. Mit\nSchreiben vom 14.03.1989 konkre-tisierte sie diesen\nKonfigurationsvorschlag. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom\n11.03.1989 als Nachtragsangebot ab, das sie nicht akzeptieren\nkönne.\n\n7\n\nAm 05.04.1989 lieferte die Klägerin der Beklagten neben anderen\nTeilen der Anlage unter anderem zwei neue 314 MB-Festplatte, deren\nKapazität die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Sie weigerte\nsich, die Lieferung anzunehmen, und ließ sie verpackt in ihren\nRäumen stehen. Mit Schreiben vom 12.04.1989 erklärte die Beklagte\nden \"Rücktritt vom Vertrag\" und teilte der Klägerin mit, daß sie\nweitere Leistungen ablehnen werde. Daraufhin stellte die Klägerin\nmit Schreiben vom 28.04.1989 die vereinbarte Vergütung zum\n26.05.1989 fällig und forderte die Beklagte zu Abnahme der bei ihr\nbereitstehenden restlichen Hard-und Software auf.\n\n8\n\nDie Klägerin hat behauptet, die beiden von ihr ge-lieferten\nFestplatten mit einer Kapazität von je-weils 115 MB\nSpeicherkapazität (davon eine \"Spie-gelplatte\" zur Sicherung) seien\nausreichend gewe-sen; im übrigen habe sie am 05.04.1989 zwei\nFest-platten von jeweils 314 MB nachgeliefert. Sie sei sogar\nbereit, Festplatten mit noch höherer Spei-cherkapazität zu\nVerfügung zu stellen.\n\n9\n\nDie Klägerin hat den im Tatbestand des Urteils des Landgerichts\nwiedergegebenen Antrag gestellt, auf den Bezug genommen wird.\n\n10\n\nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt.\n\n11\n\nSie hat behauptet, die von der Klägerin angebotene\nPlattenkapazität von jeweils 314 MB hätte zur ord-nungsmäßigen\nSpeicherung der bei ihr anfallenden Daten nicht ausgereicht;\ngespeichert werden müßten die Daten für 8 Quartale.\n\n12\n\nIn Bezug auf das Zeitverhalten der Anlage bei der Fakturierung\nhat sie behauptet, bereits eine Zeitverzögerung von einer Sekunde,\nerst recht von einigen Sekunden zwischen zwei Fakturierungen, habe\nnicht dem Stand der Technik des Jahres 1987 entsprochen.\nInsbesondere entspreche diese Spanne nicht der vertraglichen\nVereinbarung.\n\n13\n\nIm übrigen hat die Beklagte bestritten, die ver-einbarten\nMonitore erhalten zu haben, da sie nicht wie vereinbart das größere\nSchriftbild wiedergeben könnten.\n\n14\n\nDas Landgericht hat durch Vernehmung von Zeugen und durch\nEinholung eines Sachverständigengutach-tens Beweis erhoben. Wegen\ndes Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die\nSitzungsniederschrift des Landgerichts vom 28.03.1990 und vom\n27.05.1992 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Keut-gen\nvom 07.03.1992 Bezug genommen.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage bis\nauf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Auf die\nEntscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.\n\n16\n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien gemäß den\nFeststellungen des Senats in der mündlichen Ver-handlung vom\n24.05.1993 form- und fristgerecht Be-rufung eingelegt.\n\n17\n\nDie Klägerin trägt vor, gemäß Ziffer 5 ihrer all-gemeinen\nGeschäftsbedingungen stehe ihr ein Zins-satz in Höhe von 2 % über\ndem jeweiligen Diskont-satz zu.\n\n18\n\nSie beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil teilweise abzuän-dern und die Beklagte\nüber die ausgeur-teilte Summe nebst 5 % Zinsen hinaus zur Zahlung\nvon 2 % Zinsen über dem jeweili-gen des Bundesbank-Diskontsatz seit\ndem 27.05.1989 zu verurteilen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung der Klägerin zurückzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung ihrer eigenen Berufung trägt die Beklagte vor,\nentgegen der Ansicht des Landgerichts handele es sich um einen\nWerkvertrag, weil das Gesamtpaket zu Erstellung der EDV-Anlage auf\nihre individuellen und spezifischen Anforderungen habe abgestimmt\nwerden müssen. Es sei deshalb Sache der Klägerin zu beweisen, daß\nsie die Gesamtleistung erbracht und diese von der Beklagten\nabgenommen worden sei oder sie diese Abnahme zu Unrecht verweigert\nhabe. Eine Abnahme komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die\nKlägerin die notwendi-gen Hard- und Software-Handbücher nicht\ngeliefert habe. Zum Zeitpunkt ihres Rücktritts sei die Kläge-rin\nnicht in der Lage gewesen, ihr eine vollständi-ge und\nvertragsgerechte Erfüllung anzubieten. Daher sei sie - die Beklagte\n- nicht in Annahmeverzug ge-wesen. Der Klägerin stünden keine\nVerzugszinsen zu.\n\n23\n\nIm übrigen wiederholt die Beklagte hinsichtlich ih-rer\nBeanstandungen der klägerischen Leistungen ihr erstinstanzliches\nVorbringen.\n\n24\n\nSie beantragt,\n\n25\n\nunter teilweiser Abänderung des angefoch-tenen Urteils die Klage\nabzuweisen.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung der Beklagten zurückzu-weisen.\n\n28\n\nSie meint, das Landgericht habe den zwischen den Parteien\ngeschlossenen Vertrag zu Recht als Kauf-vertrag bewertet.\nJedenfalls könne sich die Beklag-te nicht auf eine fehlende Abnahme\nim Sinne des Werkvertragsrechts berufen, weil sie die Herstel-lung\nder Gesamtanlage nicht zugelassen habe.\n\n29\n\nIm übrigen wiederholt auch die Klägerin ihr Vor-bringen erster\nInstanz.\n\n30\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst allen\nAnlagen Bezug genommen.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n32\n\nBeide Berufungen sind zulässig. Nur die Berufung der Klägerin\nhat jedoch in der Sache Erfolg, wäh-rend die Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen war.\n\n33\n\n1.\n\n34\n\nAllerdings hält der Senat den Vertrag der Parteien für einen\nWerkvertrag im Sinne von § 631 BGB. Rein wertmäßig lag das\nSchwergewicht zwar bei der Hard-ware und der Standardsoftware (ca.\n470.000,00 DM und 200.000,00 DM netto), wogegen die individu-ell\nanzupassende Software nur einen Wert von ca. 54.000,00 DM netto\nhatte. Nach den vertragli-chen Vereinbarungen sollten aber\nkundenspezifische Änderungen in acht Programmbereichen vorgenommen\nwerden. Hierdurch wurde der Charakter der zunächst standardisierten\nBranchenlösung derart verändert, daß der Vertrag insgesamt als\nWerkvertrag anzusehen ist, dessen Inhalt im übrigen auch die\nParteien als unteilbare Gesamtleistung qualifizieren.\n\n35\n\n2.\n\n36\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Vergütungs-anspruch setzt\nbeim Werkvertrag nach § 641 BGB grundsätzlich die Abnahme voraus,\ndie hier nicht erfolgt ist und von der Beklagten im Hinblick auf\nden erklärten Rücktritt im Schreiben vom 12.04.1989 endgültig\nverweigert wird. Es ist jedoch anerkannt, daß der Unternehmer den\nWerklohn schon vor Fertig-stellung und Abnahme des Werkes verlangen\nkann, wenn der Besteller die Erfüllung des Vertrages grundlos\nablehnt. Das folgt sowohl aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) als auch\nim Hinblick auf den in § 162 BGB zum Ausdruck gekommenen Grundsatz,\ndaß sich eine Partei nicht auf das Fehlen einer\nAnspruchsvoraussetzung berufen kann, wenn sie deren Eintritt selbst\nwider Treu und Glauben verhindert hat (BGH NJW 1990, 3008, 3009).\nUnter diesem Ge-sichtspunkt greifen die von der Beklagten\nvorgetra-genen Rücktrittsgründe sämtlich nicht durch.\n\n37\n\nSubstantiiert gerügt hat die Beklagte in der Berufungsinstanz\ndrei Punkte: Einmal die mangelnde Kapazität der Festplatten, sodann\ndas Zeitverhalten bei der Eingangsverwiegung und vor allem bei der\nFakturierung und schließlich die auf den Bildschir-men abgebildete\nSchriftgröße. Aufgrund der Erklä-rungen des Geschäftsführers K. der\nBeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist hierzu\nvorab festzustellen, daß der allein wesentliche Grund für den\nRücktritt der Beklagten von dem Ver-trag mit der Klägerin das\nZeitverhalten der Anlage war. Wörtlich hat der Geschäftsführer der\nBeklagten in diesem Zusammenhang erklärt, er könne nur über einen\nPunkt nicht hinwegspringen, das sei die Geschwindigkeit der Anlage.\nBei den beiden anderen Rügen handele es sich im Grunde um\nNebensachen, die für sich alleingenommen die Beklagte noch nicht\nzum Rücktritt veranlaßt hätten.\n\n38\n\nUnter diesen Umständen kommt es entscheidend darauf an, ob die\nBeklagte das Zeitverhalten der Anlage zu Recht rügt. Der Senat\nvermag der Argumentation der Beklagten nicht zu folgen.\n\n39\n\nNach ihren Erklärungen in der mündlichen Verhand-lung will die\nBeklagte im Grunde bei der Fakturie-rung der Waren eine\nZeitdifferenz von 0 Sekunden erreichen; vorher hat sie allerdings\neinen Zeitraum von höchstens 2 Sekunden akzeptiert, der nach den\nDarlegungen des Sachverständigen K. indessen auch nicht erreichbar\nist. Die Beklagte hat es aber versäumt, der Klägerin vor\nVertragsschluß ihre Ansprüche hinreichend deutlich zu machen. In\ndem Vertragsgegenstand gewordenen Fernschreiben der Be-klagten vom\n30.06.1987 heißt es unter Ziffer 3 (wie bereits im Tatbestand\nerwähnt): \"Die C. (:Klägerin) gewährleistet, daß die im Vertrag\ngenannte Konfigu-ration zur Abwicklung genannter Software geeignet\nist, d.h. daß z.B. keine für Kunden und Lieferanten erkennbaren\nVerzögerungen bei der Eingangsverwie-gung bzw. Fakturierung\nentstehen.\" (Auf Verzögerun-gen bei der Eingangsverwiegung kommt es\nin diesem Rechtsstreit nicht an; darauf hebt die Beklagte nicht\nab.) Diese Klausel hat die Klägerin in ihrem Anwortfernschreiben\nbestätigt.\n\n40\n\nDie Beklagte hat es hier unterlassen, eindeutig festzulegende\nWerte zu nennen. Dies war jedoch ihre Aufgabe, denn es ist\ngrundsätzlich Sache des Bestellers, für den Auftragnehmer ein\nAnforderungs-profil, das sog. Pflichtenheft zu erstellen (Senat,\nNJW RR 1992, 761 = JurPC 1992, 1587; Junker, Die Enwicklung des\nComputerrechts in den Jahren 1991 und 1992, NJW 1993, 824, 828;\nMüller-Hengstenberg, Abnahme von Computerprogrammen, CR 91, 327\nff., 331: Zur Mitwirkungspflicht des Auftraggebers gehört die\nFestlegung der Anforderungen an Ant-wortzeiten). Das Pflichtenheft\nrepräsentiert die Erwartungen des Auftraggebers und enthält seine\nZielvorgaben für das zukünftige EDV-System. Es basiert auf\nInformationen aus dem Verantwortungsbe-reich des Kunden und bildet\ndie Grundlage für die anschließende Programmierung. Daß die\nErstellung des Pflichtenheftes in die Sphäre des Auftraggebers\ngehört, läßt sich auch aus § 645 Abs. 1 BGB entneh-men, wonach der\nBesteller eines Werkes für Anwei-sungen an den Unternehmer\nverantwortlich ist (Jun-ker a.a.O.). Die Übersendung eines\nPflichtenheftes an die Klägerin am 30.12.1988 konnte das bis dahin\nfehlende Pflichtenheft nicht ersetzen. Dieses muß Grundlage des\nVertrages sein und kann nicht später mit Zusatzwünschen des\nBestellers nachgeschoben werden. Jedenfalls von einem in der\nAnwendung von EDVerfahrenen Laien wie der Beklagten, die bereits\nvorher mit einer EDV-Anlage gearbeitet hatte, kann eine hinreichend\npräzise Angabe darüber, welche Leisungen die Anlage in einem\nbestimmten Punkt erbringen soll, erwarten. Das bedeutet, daß sie\nder Klägerin den Ablauf an der Kasse so hätte schildern müssen, daß\nder Klägerin hätte klar werden müssen, daß der nächste Kunde ohne\njegliche Verzögerung bedient werden sollte. Dagegen ist die Klausel\n\"für Kunden und Lieferanten nicht erkennbar\" ein rein subjektiver\nBegriff, der nicht eindeutig eine Zeiteinheit von höchstens zwei\nSekunden bedeutet. Davon mußte die Klägerich auch nicht ohne\nweiteres ausgehen, denn eine Null- oder nur ganz geringfü-gig\ndarüberliegende Verzögerung entspricht nicht der allgemeinen\nErfahrung im Cash-and-Carry-Groß-handel. Wenn die Beklagte in\ndiesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung wiederum\nausgeführt hat, eine verzögerungslose Abwicklung komme bei ihr\ndadurch zustande, daß an der jeweiligen Kasse eine zweite Person\nden Kassierer unterstützt, so ist auch dies nicht allgemein üblich\nund brauchte des-halb von der Klägerin ohne besonderen Hinweis auch\nnicht in Rechnung gestellt zu werden. Ein solcher völlig\nverzögerungsloser Ablauf widerspricht sogar jeder praktischen\nErfahrung.\n\n41\n\nDarüber hinaus ist auch unklar, was überhaupt unter\n\"Fakturierung\" in diesem Zusammenhang zu verstehen sein sollte. Die\nBeklagte will jetzt darauf hinaus, daß unmittelbar an den Abschluß\nder Eingaben zur ersten Rechnung die Eingaben zur zweiten Rechnung\nin die EDV-Anlage in Angriff genommen werden können. Die\nAusdrucksweise der Beklagten in ihrem Fernschreiben vom 30.06.1987\nkönnte jedoch so verstanden werden, daß nach Abschluß der\nFakturie-rung, also nach Ausdruck der Rechnung, sofort mit einer\nneuen Eingabe begonnen werden sollte. Dieses Verständnis wird\nbestärkt durch die Äußerung des Geschäftsführers K. der Beklagten\nin der mündlichen Verhandlung, wonach er nämlich bei einer\nBesichti-gung vor Vertragsschluß in Düsseldorf auf dem Weg zum\nDrucker habe zwanzig Sekunden warten müssen. Eine derartige\nZeitverzögerung habe die Beklagte nicht in Kauf nehmen wollen.\nDiese Beanstandung hat aber nichts mit derjenigen zu tun, die die\nBeklagte jetzt vorbringt und die das Zeitverhalten der Anlage bei\nden Eingaben für den jeweiligen Kunden in den Computer betreffen.\nWenn im übrigen durch die Formulierung in dem Fernschreiben der\nBeklagten eine Zeitverzögerung in der von ihrem Geschäfts-führer\nangegebenen Größenordnung vermieden werden sollte, dann brauchte\ndie Klägerin auch von daher gesehen nicht mit einer Nullverzögerung\nzu rechnen, wenn der Begriff \"für Kunden und Lieferanten nicht\nerkennbar\" verwendet wurde. Wenn nach den Ausfüh-rungen des\nSachverständigen K. im Juli 1987 ein Zeitabstand von etwa drei\nSekunden bei dem zwischen den Parteien vereinbarten PC-Netzwerk\nunter optima-len Bedingungen zu erreichen war und unter normalen\nVerhältnissen zu dieser Zeit mit einer Zeitspanne zwischen sechs\nund neun Sekunden zu rechnen war, dann muß die Beklagte dies unter\nden dargestellten Umständen auf der Grundlage der vertraglichen\nVereinbarungen der Parteien hinnehmen. Wenn die Beklagte mehr hätte\nhaben wollen, hätte sie dies eindeutig zu erkennen geben müssen.\nDies wäre ihr um so leichter möglich gewesen, als ihr\nGeschäfts-führer schon vor dem Landgericht erklärt hat, bei der\nVorgängeranlage habe der neue Kunde erfaßt werden können, sobald\ndie Abschlußtaste für den letzten Kunden betätigt worden war. Dies\nim Vertrag eindeutig zu formulieren, wäre für die Beklagte ein\nleichtes gewesen, auch wenn sie im übrigen nicht EDV-sachverständig\nwar. Es handelte sich nicht um eine rein technische Frage, bei der\nman von der Klägerin verlangen müßte, daß sie bei der Beklagten\nnachgefragt hätte. Da die Beklagte ihr Wünsche nicht in der\ngeschilderten Weise präzisiert hat, schuldete die Klägerin ein\nErgebnis, das dem Stand der Technik bei einem mittleren\nAusführungsstandard entsprach (Junker a.a.O. 829 unter Bezugnahme\nauf BGH NJW RR 1992, 556 = CR 1992, 543). Im Normal-bereich in\ndiesem Sinne hielt sich das Werk der Klägerin, ganz abgesehen\ndavon, daß es, wie der Sachverständige ausgeführt hat, ohne\nweiteres hätte nachgebessert werden können.\n\n42\n\nAufgrund der Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten in\nder mündlichen Verhandlung erübrigt sich an sich ein Eingehen auf\ndie beiden anderen Rügen der Speicherkapazität und des\nSchriftbildes. Rein vorsorglich ist hierzu folgendes\nauszuführen:\n\n43\n\nDie Kapazität von 115 MB, die die zunächst gelie-ferten\nFestplatten hatten, war nach dem Gutachten des Sachverständigen K.\nin der Tat zu gering und daher im werkvertraglichen Sinne\nfehlerhaft, da das von ihm ermittelte erforderliche\nSpeichervo-lumen 307 MB betrug. Die Klägerin hat jedoch der\nBeklagten schon im April 1988 zwei Festplatten zu je 314 MB zur\nVerfügung gestellt, die damals ausreichend waren. Es kommt in\ndiesem Zusammenhang letztlich nicht darauf an, ob diese\nFestplatten, wie die Klägerin behauptet, der Beklagten bereits\ngeliefert und von dieser nur nicht ausgepackt wor-den sind. Nach\nder BGH-Entscheidung NJW 1990, 3008 reichte es bereits aus, wenn\ndie Klägerin insoweit zur Mängelbeiseitigung bereit war. Der\nBesteller kann aus der unterbliebenen Fertigstellung und\nMän-gelbeseitigung kein Recht zur endgültigen einseiti-gen\nLeistungszurückweisung ableiten, wenn er selbst seine Gegenleistung\nverweigert oder von ungerecht-fertigten und unzumutbaren\nBedingungen abhängig macht und damit der Gegenpartei Veranlassung\nzur Einstellung der noch ausstehenden Arbeiten gibt. In solchen\nFällen kann der Unternehmer ungeachtet sei-ner an sich gegebenen\nVorleistungspflicht nach Treu und Glauben seine weitere Tätigkeit\nverweigern, so-lange der Besteller auf seinem Standpunkt verharrt.\nAbgesehen davon ist das Bestreiten der Beklagten im Hinblick auf\ndie Lieferung der Festplatten zu 314 MB mit Nichtwissen auch\nunzulässig. Denn sie hat die Pflicht, sich das Wissen über\nGeschehnis-se im Bereich ihrer Wahrnehmungsmöglichkeiten zu\nbeschaffen (BGHZ 109, 205). Da nach ihrem Vortrag die Festplatten\nbei ihr verpackt lagern, hat sie die Möglichkeit, ggfls. mit\nsachverständiger Hilfe, festzustellen, ob es sich nun um\nFestplatten von 314 MB handelt oder nicht.\n\n44\n\nSoweit die Beklagte sich darauf beruft, auch die Kapazität von\n314 MB sei nicht ausreichend und erfülle die vertraglichen\nAnforderungen nicht, kann sie auch damit nicht durchdringen. In\ndiesem Zusam-menhang beruft sie sich darauf, daß die\nSpeicherka-pazität für die Buchhaltung so ausgelegt sein müs-se,\ndaß die Daten von zwei Geschäftsjahren (in der mündlichen\nVerhandlung war sogar von drei Jahren die Rede) gespeichert und\nverarbeitet werden könn-ten, und bezieht sich hierbei auf das\nSchreiben des W. Genossenschaftsverbandes vom 26.05.1992 (Bl. 37\nd.A.). Deshalb reiche auch die Kapazität von 314 MB nicht aus.\n\n45\n\nDem ist zunächst entgegenzuhalten, daß der bei der Beklagten\nseit August 1988 für die Buchhaltung ver-antwortliche Zeuge B. vor\ndem Landgericht bekundet hat, bei der Beklagten seien in der\nFinanzbuchhal-tung die Daten mindesten drei Monate gespeichert\nworden, bevor sie ausgedruckt wurden. Bei Jahresab-schluß habe man\nmit dem letzten Monat für das Aus-drucken etwa neun Monate\ngewartet. Schon diese Aus-sage spricht gegen den Vortrag der\nBeklagten. Dar-über hinaus hat der Sachverständige K. zur\nErläu-terung seines Gutachtens vor dem Landgericht ausge-führt, er\nhabe seinen Berechnungen insoweit einen Zeitraum von fünf Quartalen\nzugrundegelegt, und zwar aufgrund seiner Erfahrungen in seiner\nbisheri-gen Sachverständigentätigkeit. In dem Betrieb, in dem er\nangestellt sei, würden die letzten drei bis vier Quartale\ngespeichert, der weiter zurückliegen-de Zeitraum sei ausgeschrieben\nund würde auf Daten-sicherung gezogen. Wenn die Beklagte einen so\nlan-gen Zeitraum von zwei oder sogar drei Jahren spei-chern wollte,\nhätte sie auch dies bei der Auftrag-serteilung deutlich machen\nmüssen. Wegen ihrer Ver-pflichtungen im Hinblick auf das\nAnforderungsprofil kann auf die Ausführungen oben Bezug genommen\nwerden.\n\n46\n\nWas schließlich die gelieferten Bildschirme und die auf ihnen\nabgebildete Schriftgröße angeht, so ist zunächst noch einmal darauf\nhinzuweisen, daß der Geschäftsführer K. der Beklagten diesen Punkt\nin der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als Ne-bensache\nbezeichnet hat, die für den Rücktritt der Beklagten vom Vertrag\nnicht entscheidend gewesen sei. Im übrigen ist hierzu vorab\nfestzuhalten, daß die Klägeirn die Bildschirme geliefert hat, die\ndie Vertreter der Beklagten bei ihr gesehen und im Fernschreiben\nvom 30.06.1987 bestellte hatten. Es handelt sich um Bildschirme des\nI.-Systems II Modell X. Wenn diese Bildschirme bei der Beklagten\nnicht die gewünschte Schriftgröße wiedergaben, dann liegt das\ndaran, daß die Beklagte nicht die zugehö-rige I.-Software\nverwendete, sondern die Software der Beklagten. Wenn hier\nmöglicherweise ein Mißver-ständnis zugrundegelegen hat, dann wäre\njedenfalls die Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet\nge-wesen, das spätere Angebot der Klägerin, zur Abbil-dung des\ngrößeren Schriftbildes kostenlos gesonder-te Displays zu\ninstallieren, anzunehmen. Dieses An-gebot hat die Klägerin auch\nnicht später zurückge-nommen, wie die Beklagte in ihrer\nBerufungsbegrün-dung meint. Lediglich der zugrundeliegende Vorgang\nist in dem Schriftsatz der Klägerin vom 23.01.1990 (Bl. 132 a d.A.)\nanders geschildert worden als vorher. Diese Bewertung des Senats\nhinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten wird durch die oben\nwiedergegebenen Äußerungen von deren Geschäftsfüh-rer in der\nmündlichen Verhandlung bestätigt. Der Vollständigkeit halber sei in\ndiesem Zusammenhang noch erwähnt, daß die Beweisaufnahme des\nLandge-richts nicht ergeben hat, daß die Vertreter der Beklagten\nder Klägerin gegenüber bei ihrem Besuch schon den Wunsch nach einer\ngrößeren Schrift ein-deutig klargemacht haben. Nach der Aussage des\nZeu-gen Br., der damals für die Beklagte tätig war, be-steht die\nMöglichkeit, daß der Geschäftsführer der Beklagten seinen Wunsch\nlediglich intern gegenüber dem Zeugen Br., nicht aber auch\ngegenüber Vertre-tern der Klägerin zu erkennen gegeben hat.\nInsofern ist zweifelhaft, ob das Fernschreiben der Beklagten vom\n30.06.1987 unter Ziffer 4 einen Bezugspunkt in den vorangegangenen\nVerhandlungen der Parteien hat-te. Darauf kommt es aber letztlich\nnicht an.\n\n47\n\nSoweit die Beklagte schriftsätzlich meint, die Klä-gerin sei mit\nweiteren Leistungen schon lange vor dem 12.04.1989 in Verzug\ngewesen, ist dieses Vor-bringen einmal nur unzureichend\nsubstantiiert, zum andern widerspricht es auch eindeutig den\nErklärun-gen des Geschäftsführers der Beklagten in der münd-lichen\nVerhandlung, die schon mehrfach wiedergege-ben worden sind.\n\n48\n\n3.\n\n49\n\nDie Berufung der Klägerin ist begründet, weil nach § 5 der\nLieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin Verzugszinsen mit\n2 % über den Diskontsatz der Bundesbank vereinbart worden sind. Daß\ndiese AGB dem Vertrag der Parteien zugrunde lagen, ist\nunstreitig.\n\n50\n\n4.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Das Urteil\nist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vor-läufig vollstreckbar.\n\n52\n\nWert der Beschwer der Klägerin: ca. 900.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314124","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-25/19-u-216-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 645","ref_norm":"645","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314124","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314124","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-25/19-u-216-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314124","retrieved":"2026-07-09 03:45:54.978632+00:00"}}