{"status":"available","doknr":"OLD314126","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0624.9W36.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-06-24","aktenzeichen":"9 W 36/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde gegen den angefochtenen\nBeschluß, durch den der Klägerin die Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe versagt worden ist, ist nicht begründet. Auch der\nSe-nat vermag der beabsichtigten Klage eine hinreichende\nErfolgsaussicht nicht beizumessen. Zur Begründung wird auf die in\nvollen Umfang zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen,\ndenen der Senat unter Berück-sichtigung des Beschwerdevorbringens\nfolgendes hin-zufügt:\n\n3\n\n§ 13 Abs. 1 Stiftungsgesetz in der\nFassung des 3. Änderungsgesetzes vom 22.12.1982 enthält entgegen\nder Auffassung der Klägerin eine gesetzliche Ausschluß-frist zur\nGeltendmachung von Leistungen durch die Stiftung \"Hilfswerk für\nbehinderte Kinder \" bis zum 31.12.1983. Einen anderen Sinn vermag\nder Senat in der Formulierung des Gesetzgebers, daß Leistungen nur\ngewährt werden, wenn sie bis zum 31.12.1983 geltend gemacht worden\nsind, nicht zu erkennen. Daß die Stif-tung und die nach § 19 Abs. 2\ndes Stiftungsgesetzes zur Prüfung, ob ein Schadensfall vorliegt,\neingerichte Kommission auch annähernd 10 Jahre nach Verstreichen\nder Ausschlußfrist noch bestehen und tätig sind, ver-mag an dieser\nBeurteilung nichts zu ändern, weil diese Institutionen zur\nAbwicklung laufender Entschädigungs-fälle benötigt werden. Auch die\nBeschwerdebegründung zeigt nicht auf, welche andere Bedeutung als\ndie einer Ausschlußfrist der fraglichen Formulierung in § 13\nStiftungsgesetz zukommen soll.\n\n4\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen\ndie Wirksamkeit der Ausschlußfrist bestehen nicht. Die Klägerin ist\nschon durch den Nichtabhilfebeschluß des Landgerichts vom\n14.05.1993 auf ihren Irrtum hingewiesen worden, daß das dritte\nÄnderungsgesetz nicht vom 22.12.1983, sondern vom 22.12.1982\nstammt, die Ansprüchesteller, die in der Zeit ab Inkrafttreten des\nGesetzes (im Jah-re 1972) bis Ende 1982 ihre Ansprüche noch nicht\nan-gemeldet hatten, also noch ein Jahr Zeit hatten, dies\nnachzuholen.\n\n5\n\nDer Senat folgt dem Landgericht auch\ndarin, daß die Klägerin keine ihr günstige Rechtsfolge daraus\nherlei-ten kann, daß die Beklagte die Ablehnung des Antrages nicht\nmit dem formalen Argument der Fristüberschrei-tung, sondern wegen\nErfolglosigkeit in der Sache selbst begründet hat. Denn anders als\nim Falle der Verjährungsfrist kann auf eine gesetzliche\nAusschluß-frist nicht verzichtet werden; sie ist vielmehr von Amts\nwegen zu beachten (Münchener Kommentar-Tiehle, Rdnr. 7 zu § 194;\nOLG Celle, WM 1975, 652).\n\n6\n\nDie Sachbehandlung des Falles durch die\nBeklagte ist bei verständiger Würdigung dahin zu verstehen, daß der\nKlägerin - ohne Rücksicht auf den Ablauf der Ausschuß-frist - bei\nVorliegen der sachlichen Voraussetzungen Leistungen im Kulanzwege ,\njedoch ohne Rechtsanspruch gewährt worden wären. Eine derartige\nEntscheidung hätte im Rahmen des der Beklagten durch das\nStiftungs-gesetz eingeräumten Ermessensspielraums gelegen. Daß die\nBeklagte eine derartige Ermessensentscheidung von der Beurteilung\nüber medizinischen Kommission abhängig gemacht hat, ist nicht zu\nbeanstanden und nach § 20 Abs. 4 des Stiftungsgesetzes der\nNachprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen.\n\n7\n\nDa die medizinische Kommission eine\nVerursachung der Fehlbildungen durch thalidomidhaltige Präparate\njedoch ausgeschlossen hat , ist auch für eine Kulanzentschei-dung\nzugunsten der Klägerin kein Raum mehr.\n\n8\n\nDiese Entscheidung ergeht\ngerichtskostenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gem.\n§ 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314126","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-24/9-w-36-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314126","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314126","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-24/9-w-36-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314126","retrieved":"2026-07-09 03:45:55.184350+00:00"}}