{"status":"available","doknr":"OLD314127","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0624.18U38.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-06-24","aktenzeichen":"18 U 38/91","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Klägerin betreibt in H. seit mehr\nals 20 Jah-ren eine Autoreparaturwerkstatt verbunden mit ei-nem\nKraftfahrzeughandel.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDer Betrieb war zunächst nicht auf eine\nbestimmte Marke festgelegt. Im Jahre 1982, neu gefaßt am 29.\nJanuar/29. Juli 1987, schloß die Klägerin mit der Beklagten einen\nHändlervertrag für die Fahr-zeuge der Marke T. (Bl. 13 f. d.\nGA).\n\n6\n\n \n\n7\n\nDiesen Vertrag kündigte die Beklagte\nmit Schreiben vom 12. Januar 1990 zum 31. Januar 1991 ohne Anga-be\nvon Gründen (Bl. 32 d. GA). Mit Schreiben vom 23. Januar 1990 bat\ndie Klägerin vergeblich um die Rücknahme der Kündigung (Bl. 33 d.\nGA). Auch auf mehrfaches Drängen der Klägerin und der von ihr\nbeauftragten Rechtsanwälte gab die Beklagte der Klägerin keine\nGründe für die Kündigung an.\n\n8\n\n \n\n9\n\nNach § 1 des Händlervertrags sind\nVertragswagen das von der T. vertriebene Kraftfahrzeugprogramm\neinschließlich Ersatzteile und Zubehör. Die Kläge-rin ist gemäß § 2\nim Verhältnis zu T. selbständi-ger Kaufmann und betreibt ihr\nGeschäft ausschließ-lich im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und\nauf eigene Gefahr und ist weder Handelsvertreter noch Kommissionär.\nSie muß sich als \"Vertragshändler\" bezeichnen und hat gemäß § 3 im\nVertragsgebiet, das in der Anlage zu diesem Vertrag näher\nbezeich-net wird, das nicht ausschließliche Recht, nach Maßgabe\ndieses Vertrages T.-Fahrzeuge, T.-Ersatz-teile und T.-Zubehör zu\nvertreiben. Die Klägerin ist verpflichtet, im Vertragsgebiet den\nVerkauf aller T.-Fahrzeuge zu fördern und sicherzustellen, daß ein\nfachgerechter Kundendienst hierfür gewähr-leistet ist. Sie ist\nferner gemäß § 7 verpflich-tet, der Beklagten Berichte und Zahlen\nüber das Verkaufs- und das Kundendienstgeschehen in einer von T.\ngeforderten Form und Frist einzusenden und T. ist berechtigt,\njederzeit Berichte über Markt-lage, Lagerbestände und\nvoraussichtlichen Bedarf zu verlangen. Darüber hinaus hat die\nKlägerin der Beklagten jede sachdienliche Auskunft über ihre\nGeschäftsverhältnisse im T.-Bereich zu erteilen und auf Wunsch die\nnotwendigen Unterlagen dazu vorzulegen. Die Klägerin ist nicht\nverpflichtet, T. die Namen ihrer Kunden zu nennen und Mitarbei-ter\nvon T. sind dementsprechend nicht berechtigt, sich Namen von Kunden\ndes Vertragshändlers zu notieren, wenn sie Einsicht in die\nGeschäftsunter-lagen des Vertragshändlers erhalten. Die Klägerin\nist jedoch verpflichtet, eine den jeweils gelten-den T.-Richtlinien\nentsprechende Kundendatei ge-wissenhaft zu führen und an dem von T.\nempfohlenen Kundenkontaktprogramm auf eigene Kosten teilzuneh-men.\nGemäß § 12 beginnt der Vertrag am 1. Febru-ar 1987 und wird auf\nunbestimmte Zeit abgeschlos-sen. Er kann während der ersten 10\nJahre von bei-den Seiten jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 12\nMonaten und nach 10 Vertragsjahren von 18 Mona-ten, jeweils zum\nMonatsende gekündigt werden. Eine außerordentliche befristete\nKündigung mit sechs-monatiger Frist ist unter besonderen und näher\nbezeichneten Umständen möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des\nHändlervertrages wird auf Bl. 12 f. der GA verwiesen.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie Parteien streiten im vorliegenden\nRechtsstreit u.a. über die Wirksamkeit der von der Beklagten mit\nSchreiben vom 12. Januar 1990 zum 31. Janu-ar 1991 ohne Angabe von\nGründen ausgesprochenen Kündigung.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die\nKündigung sei nach § 26 Abs. 2 GWB unwirksam. Mit Rücksicht auf die\nUnternehmensabhängigkeit der Klägerin fal-le die nach § 26 ABs. 2\nGWB erforderliche Inter-essenabwägung zu ihren Gunsten aus und die\nvon der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei mangels Angabe\nsachlicher Gründe unwirksam. Sie sei 1982 zum Abschluß des\nHändlervertrages mit der Beklag-ten durch das Versprechen einer\nlangfristigen Zu-sammenarbeit bestimmt worden. Im Vertrauen hierauf\nhabe sie in den folgenden Jahren ihren Betrieb ganz auf die\nBeklagte ausgerichtet und dabei er-heblich Investitionen\nvorgenommen (Umstellung der Werkstatt auf die Produkte der\nBeklagten, Ausstat-tung mit entsprechenden Ersatzteilen, Um- und\nAus-lagengestaltung der Betriebsräume). Sie vermute, daß die\nKündigung nur deshalb erfolgt sei, weil sich die Beklagte im\nVertragsgebiet der Klägerin wettbewerbswidrig an eine von zwei\nehemaligen Angestellten der Klägerin neu gegründete Firma gebunden\nhabe. Bei der derzeitigen Marktlage be-stehe für die Klägerin keine\nMöglichkeit, zu einer anderen namhaften Autoherstellerin\nüberzuwechseln. Dies gelte um so mehr, da die Klägerin seit Jahren\nim Verkehr mit der Marke T. identifiziert werde. Zudem sei die\nKündigungsfrist von 1 Jahr zu kurz und verstoße gegen die\nBestimmungen der §§ 9, 24 AGB.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie Klägerin hat in erster Instanz die\nFeststel-lung begehrt, daß der Händlervertrag zwischen den Parteien\nin der Fassung vom 29.1./29.7.1987 nicht durch die Kündigung der\nBeklagten vom 12.1.1990 zum 31.1.1991 beendet worden sei und hat\nhilfswei-se die Zahlung eines Ausgleichs nach § 89 b HGB in Höhe\nvon mindestens 100.000,- DM nebst 10 % Zinsen seit Klagezustellung\nbeantragt.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie Beklagte hat Klageabweisung\nbeantragt mit der Begründung, sie habe von ihrem vertraglichen\nKün-digungsrecht nach § 12 Abs. 2 des Händlervertrags Gebrauch\ngemacht. Eine Begründung der Kündigung sei nicht erforderlich. Ein\nVerstoß gegen § 26 Abs. 2 GWB liege nicht vor und bei einem\nachtjäh-rigen Händlervertrag sei eine Kündigungsfrist von einem\nJahr ausreichend. Sie hat ferner die Zah-lung eines Ausgleichs\nabgelehnt mit dem Hinweis, die Klägerin sei nicht einem\nHandelsvertreter gleichzustellen und habe außerdem die Berechnung\ndes Ausgleichsanspruchs nicht entsprechend der vom\nBundesgerichtshof entwickelten Grundsätze vorge-nommen.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDas Landgericht hat durch das\nangefochtene Teilur-teil vom 5. März 1991 (Bl. 198 f. d. GA) die\nKlage bezüglich des Hauptantrages abgewiesen mit der Be-gründung,\nder Händlervertrag sei durch das Kündi-gungsschreiben der Beklagten\nwirksam beendet wor-den. Ein Verstoß gegen § 242 BGB sei\nebensowenig erkennbar wie ein Verstoß gegen § 26 Abs. 2 GWB.\nLetztere Vorschrift solle nicht den freien Wettbe-werb\nausschließen, in dem sie einen normalen Händ-lervertrag ohne das\nVorliegen besonderer Umstände unkündbar mache, insbesondere, wenn\nwie vorlie-gend, die Werkstattsarbeit im Vordergrund stehe.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie Klägerin hat unter Wiederholung und\nErgänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und ihrer dortigen\nAnträge Berufung eingelegt. Die Beklagte beantragt die\nZurückweisung der Berufung und tritt den Ausführungen der Klägerin\nentgegen.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDer Senat hat durch Beschluß vom 19.\nSeptem-ber 1991 (Bl. 380 d. GA) den Rechtsstreit bis zur\nEntscheidung durch die nach dem Gesetz gegen\nWett-bewerbsbeschränkung zuständigen Behörde gemäß § 96 Abs. 2 GWB\nausgesetzt. Auf das Schreiben des Mini-steriums für Wirtschaft,\nMittelstand und Technolo-gie des Landes Nordrhein-Westfalen vom\n31.10.1991 (Bl. 457 f. d. GA) wird Bezug genommen.\n\n24\n\n \n\n25\n\nBezüglich des weiteren Vortrags der\nParteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\n26\n\n \n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n:\n\n28\n\n \n\n29\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin\ngegen das am 5. März 1991 verkündete Teilurteil des Land-gerichts\nKöln, in dem die Klage bezüglich des Hauptantrages abgewiesen\nwurde, hatte in der Sache selbst keinen Erfolg.\n\n30\n\n \n\n31\n\n1.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDer Senat ist, obwohl nicht\nKartellsenat, zustän-dig. Gemäß § 87 Abs. 1 GWB sind für\nbürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem GWB oder aus\nKartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen ergeben, ohne Rücksicht\nauf den Wert des Streitge-genstandes die Landgerichte\nausschließlich zustän-dig und gemäß § 92 G. entscheidet bei\nBerufungen über Urteile oder sonstige Entscheidungen der nach §§\n87, 89 zuständigen Landgerichte der Kartellse-nat beim OLG.\n\n34\n\n \n\n35\n\nDie Rechtsprechung hat die Bestimmung\ndes § 87 GWB so eng wie möglich ausgelegt (vgl. Übersicht in\nMüller-Henneberg-Schwarz, § 87 Rdnr. 5). Entspre-chend der ersten\nEntscheidung des Kartellsenats des BGH zu dieser Frage (Beschluß\nvom 9.7.1958 KAR 1/58 WuW/E BGB 244) sieht sie den Fall des § 87\nnur dann als gegeben an, wenn mit der Klage ein Anspruch aus dem\nGWB geltend gemacht wird. Folg-lich liegt keine Kartellsache vor\nund greift § 87 nicht ein, wenn die kartellrechtliche Frage nicht\nHauptfrage des Rechtsstreits ist, sondern nur Vor-frage.\n\n36\n\n \n\n37\n\n2.\n\n38\n\n \n\n39\n\nErhebt daher die Klägerin, wie\nvorliegend eine Einwendung, die sich aus dem GWB oder aus\nKartell-verträgen oder aus Kartellbeschlüssen ergibt, und erweist\nsich diese Einwendung für die Entscheidung des Rechtsstreits als\nerheblich, so besteht der Zwang zur Aussetzung des Rechtsstreits\ngemäß § 96 Abs. 2 GWB, an der Zuständigkeit des angerufenen\nGerichts ändert sich jedoch nichts.\n\n40\n\n \n\n41\n\n3.\n\n42\n\n \n\n43\n\nDer Senat hat durch Beschluß vom 19.\nSeptem-ber 1991 den Rechtsstreit gemäß § 96 Abs. 2 GWB ausgesetzt\nund die nach dem GWB zuständige Behörde hat eine Stellungnahme\nabgelehnt (vgl. Schreiben vom 31.10.1991, Bl. 457 f. d. GA).\n\n44\n\n \n\n45\n\nDamit stellt sich für den Senat die\nFrage, ob es bei der gemäß § 96 Abs. 2 GWB angeordneten Aussetzung\ndes Verfahrens verbleiben muß, bis die Klägerin eine Entscheidung\nüber die Vorfrage nach dem GWB eingeholt hat, ob der Rechtsstreit\nent-sprechend dem Hilfsantrag beider Parteien an dem Kartellsenat\ndes Oberlandesgerichts in Düsseldorf zu verweisen ist (§ 281 Abs. 1\nZPO; §§ 92-94 GWB), oder ob der Senat in eigener Zuständigkeit die\nFrage der Wirksamkeit der Kündigung im Hinblick auf § 26 Abs. 2 GWB\nbeurteilen darf. Letzteres ist nicht zuletzt aus prozeßökonomischen\nGesichts-punkten zu bejahen. Hierbei verkennt der Senat die\nProbleme bei der Zuständigkeit der Erörterung kartellrechtlicher\nVorfragen nicht und insbesonde-re nicht, daß eine\nKartellberufungssache nur dann vorliegt, wenn diese Vorfragen ein\nNicht-Kartell-Landgericht zur Aussetzung nach § 96 Abs. 2 GWB\ngezwungen hätten. Jedoch kann nicht ohne weiteres aus der Tatsache,\ndaß entscheidungserhebliche Kartell-Vorfragen erörtert worden sind,\nauf das Vorliegen einer Kartellberufungssache geschlos-sen werden.\nAndererseits geht die Literatur und Rechtsprechung davon aus, daß\neine Kartellberu-fungssache vorliegt, wenn eine an sich unter § 96\nAbs. 2 fallende Kartellvorfrage mit zu entscheiden war (vgl. hierzu\ndie Übersicht von Rechtsprechung und Literatur in\nImmenga-Mestmäcker, Kommentar zum Gesetz gegen\nWettbewerbsbeschränkungen, § 92 Rdnr. 13, 21 f.). Jedenfalls ist\ndavon auszugehen, daß das Landgericht nicht als Kartellspruchkörper\nentschieden hat, so daß zuständig zur Entscheidung über die\nBerufung zwangsläufig der Kartellsenat in Düsseldorf wäre.\n\n46\n\n \n\n47\n\nWenn der Senat dennoch über die\nwettbewerbsrecht-liche Vorfrage der Wirksamkeit der Kündigung unter\ndem Gesichtspunkt von § 26 Abs. 2 GWB entscheidet, so stützt er\nsich hierbei auf die Entscheidung des BGH vom 15.6.1959 (BGH Z 30,\n186 f.) - dem auch die herrschende Auffassung gefolgt ist (vgl.\nLan-gen, Kommentar zum Kartellgesetz, § 96 Rdnr. 5) - wonach eine\nAussetzung nicht in Betracht kommt, wenn das Prozeßgericht jeden\nZweifel an der rich-tigen Beantwortung der Kartellrechtsfrage für\naus-geschlossen hält.\n\n48\n\n \n\n49\n\n4.\n\n50\n\n \n\n51\n\nDiese letztere Voraussetzung ist nach\nAuffassung des Senats vorliegend gegeben.\n\n52\n\n \n\n53\n\nDie von der Beklagten mit Schreiben vom\n12.1.1990 ausgesprochene Kündigung zum 31.1.1991, gestützt auf § 12\nZiff. 2 des zwischen den Parteien ge-schlossenen Vertrag, ist\nwirksam.\n\n54\n\n \n\n55\n\na)\n\n56\n\n \n\n57\n\nDie Beklagte hat von ihrem ordentlichen\nKündi-gungsrecht gemäß § 12 Ziffer 2 des Vertrages Ge-brauch\ngemacht.\n\n58\n\n \n\n59\n\nDie Ausübung des vertraglich\nbegründeten Rechts zur ordentliche Kündigung bedarf grundsätzlich\nkeiner besonderen sachlichen Rechtfertigung. Ihre Grenzen werden\nbestimmt durch das Verbot sitten-widrigen Handelns und durch das\nSchikaneverbot (vgl. Brüggemann in GroßKomm. HGB, 3. Aufl., 1967, §\n89 Anm. 2; Ulmer, Festschrift für Möhring, 1975, Seite 295, 316).\nIm übrigen muß sie als dem Par-teiwillen unterliegender\nGestaltungsakt, wie die den Vertrag begründende Erklärung, deren\nrechtli-ches Gegenstück sie ist, von Beschränkungen frei sein (dazu\nauch: v. Westphalen, NJW 1982, 2465, 269 ff.; Ulmer Der\nVertragshändler 1969, 459, 460 ff.; ders. in Festschrift für\nMöhring, Seite 295, 316 ff.). Trotz der langen und auch\nerfolgreichen Zusammenarbeit der Parteien und der Ausrichtung des\nBetriebs der Klägerin auf die von der Beklag-ten vertriebenen\nFahrzeuge war diese deshalb nicht gehindert, das Vertragsverhältnis\nzu kündigen.\n\n60\n\n \n\n61\n\nb)\n\n62\n\n \n\n63\n\nDie von der Beklagten mit Schreiben vom\n12. Janu-ar 1990 ausgesprochene Kündigung enthält keinen Verstoß\ngegen § 26 Abs. 2 GWB.\n\n64\n\n \n\n65\n\nHiernach dürfen unter anderem\nmarktbeherrschende Unternehmen ein anderes Unternehmen in einem\nGe-schäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üb-licherweise\nzugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern\noder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich\ngerecht-fertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unter-schiedlich\nbehandeln. Dies gilt auch für Unterneh-men und Vereinigungen von\nUnternehmen, soweit von ihnen kleine oder mittlere Unternehmen als\nAnbie-ter oder Nachfrage einer bestimmten Art von Waren oder\ngewerblichen Leistung in der Weise abhängig sind, daß ausreichende\nund zumutbare Möglichkei-ten, auf andere Unternehmen auszuweichen,\nnicht bestehen.\n\n66\n\n \n\n67\n\nEin Kraftfahrzeug-Vertragshändler mit\nAusschließ-lichkeitsbindung ist von dem Automobilhersteller\nregelmäßig unternehmensbedingt abhängig, wenn sein Geschäftsbetrieb\nso stark auf die Produkte des Herstellers ausgerichtet ist, daß er\nnur unter In-kaufnahme erheblicher Wettbewerbsnachteile auf die\nVertretung eines anderen Herstellers überwechseln könnte (Urteil\ndes BGH vom 23. Februar 1988 in WuW 9/1988, Seite 793, BGH Nr.\n2491).\n\n68\n\n \n\n69\n\nDas Schließt indessen eine Kündigung\nnicht aus.\n\n70\n\n \n\n71\n\nEbenso, wie ein anerkanntes Interesse\ndes Herstel-lers besteht, den Absatz seiner Ware unter Aus-schluß\nDritter selbst zu übernehmen, muß dies auch für die Auswahl seiner\nVertragshändler gelten. Der damit verbundene Ablauf bestehender\nLieferbezie-hung ist nur dann unbillig, wenn dem bisher\nbelie-ferten Händler keine angemessene Umstellungsfrist eingeräumt\nwird. Die auch dem Normadressaten des § 26 Abs. 2 GWB grundsätzlich\nzustehende Gestal-tungsfreiheit hinsichtlich seines Absatzsystems\ngilt vorrangig für die Grundentscheidung eines Herstellers, den\nAbsatz seiner Ware oder seiner Leistung entweder durch Einschaltung\nselbständiger Handelsunternehmer als Eigenhändler oder\nunterneh-menseigener Vertriebsstellen abzuwickeln. Der Ab-bruch\nbestehender Lieferbeziehungen ist nur dann unbillig bzw. sachlich\nungerechtfertigt, wenn dem bisher belieferten Händler keine\nangemessene Um-stellungsfrist gewährt wird. Ein darüber hinaus\ngehender Bestandsschutz für bisher belieferte Händler besteht auch\nnach § 26 Abs. 2 GWB nicht. Von Bedeutung ist, ob unter Abwägung\nder Interes-sen zwischen Behinderer und Behinderten letzteren\nunzumutbare Nachteile zugefügt werden (Benisch in\nMüller-Henneberg-Schwarz, § 26 Rdnr. 32 m.w.N.). Grundsätzlich ist\nauch dem unter § 26 Abs. 2 GWB fallenden Unternehmen zuzubilligen,\ndaß es sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen so gestalten kann,\nwie es dies für richtig und wirtschaftlich sinnvoll hält. Die\nBestimmung des § 26 Abs. 2 GWB läßt die Gestaltungsfreiheit eines\nHerstellers bzw. Importeurs bezüglich seines Absatzsystems\ngrundsätzlich unangetastet und er darf auch ohne Angabe von Gründen\neine ordentliche Kündigung aus-sprechen, wenn dies vereinbart ist\nund hierdurch keine unbillige oder sachlich ungerechtfertigte\nBenachteiligung des Händlers eintritt und außer-verhältnismäßig\nstarke Wirkungen ausgelöst werden, z.B. der Verlust oder die\nGefährdung der Existenz-grundlage des Händlers. Derartige Wirkungen\nkönnen durch ein besonders schützenswertes Interesse des\nBehindernden kompensiert werden.\n\n72\n\n \n\n73\n\nDie von den Parteien in § 12 Ziff. 2\ndes Händ-lervertrages vereinbarte Kündigungsfrist von 12 Monaten\nentspricht der zwingenden Anordnung der Mindestkündigungsfrist in\nArt. 5 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der\nKommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Art. 85\nAbs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Ver-triebs- und\nKundendienstvereinbarungen über Kraft-fahrzeuge. Diese Anordnung\nist im Hinblick auf die unternehmerischen Schutzinteressen\ngetroffen worden, die sich aus der typischen Abhängigkeit des\nAutomobil-Vertragshändlers von seinem Automo-bilhersteller ergeben.\nFür eine abweichende Inter-essenabwägung, die zu dem Ergebnis käme,\ndaß die Mindestkündigungsfrist von 12 Monaten aufgrund be-sonderer\nschutzwürdiger Belange des Vertragshänd-lers gleichwohl\nunangemessen kurz bemessen ist, bliebe sodann nur Raum, wenn\nAnhaltspunkte dafür bestehen, daß im Einzelfall ein über die\ntypische Abhängigkeit des Vertragshändlers vom Automobil-hersteller\nhinausgehendes Machtungleichgewicht der Vertragsparteien gegeben\nist (OLG Düsseldorf, WuW 6/1990, OLG 4458). Die Zielsetzung der\nBestimmung des § 26 Abs. 2 GWB, den Wettbewerb zu schützen, würde\nin ihr Gegenteil verkehrt, wenn es möglich wäre, damit die\nordentliche Kündigung einer Ver-tragshändlerbeziehung anzugreifen.\nWenn ein markt-beherrschendes oder marktstarkes Unternehmen kei-nen\nHändlervertrag ohne sachlich gerechtfertigten Grund beenden dürfte,\nwäre es in diesen Fällen unmöglich, einen Vertragshändler durch\neinen an-deren zu ersetzen. Der Händlervertrag wäre damit praktisch\nunkündbar und dies würde dem Wettbewerb unter den Vertragshändlern\nnicht dienen, sondern im Gegenteil ihn behindern (OLG Stuttgart WuW\n12/1982, OLG 2708).\n\n74\n\n \n\n75\n\nVorliegend ist nicht erkennbar, daß die\nAbhängig-keit der Klägerin als Vertragshändler der Beklag-ten die\ntypische Abhängigkeit eines Automobil-Ver-tragshändlers gegenüber\nden ihn belieferten Auto-hersteller übersteigt.\n\n76\n\n \n\n77\n\nDie von der Klägerin dargelegten\nEinkommenseinbu-ßen sind eine zwangsläufige Folge des\nHändlerver-trages, der allgemein zu einer Abhängigkeit des Händlers\nvom Hersteller führt.\n\n78\n\n \n\n79\n\nAus den von der Klägerin überreichten\nUnterlagen geht hervor, daß es im Jahre 1992 zu einem erheb-lichen\nUmsatzrückgang gekommen ist.\n\n80\n\n \n\n81\n\nDas von der Klägerin vorgelegte\nZahlenmaterial - dessen Richtigkeit unterstellt - gibt aber kei-nen\nAnhalt für die Annahme eines existenzgefähr-denden Rückgangs ihrer\nEinnahmen.\n\n82\n\n \n\n83\n\nDas von der Klägerin geführte\nUnternehmen beruht auf dem Neuwagenverkauf und dem\nWerkstattbetrieb. Wenn auch das zahlenmäßige Übergewicht aus beiden\nBetriebszweigen offenkundig beim Neuwagenverkauf lag, so sind die\nEinnahmen aus dem Reparaturbe-trieb demgegenüber keineswegs von nur\nuntergeord-neter Bedeutung.\n\n84\n\n \n\n85\n\nDie Reparaturerlöse für Fremdfahrzeuge\nlagen 1987 bei 448.617,11 DM, 1988 bei 319.366,42 DM, 1989 bei\n291.052,36 DM, 1990 bei 225.851,42 DM und 1991 bei 281.771,15 DM.\nDie Reparaturerlöse für T.-Fahrzeuge lagen 1987 bei 463.337,75 DM,\n1988 bei 528.303,42 DM, 1989 bei 507.894,50 DM, 1990 bei 577.380,11\nDM und 1991 bei 850.758,07 DM.\n\n86\n\n \n\n87\n\nDer Erlös für den Verkauf von\nT.-Neufahrzeugen beziffert sich nach den Angaben der Klägerin wie\nfolgt: 1987 in Höhe von 3.475.996,79 DM, 1988 von 2.231.647,46 DM,\n1989 von 2.446.284,74 DM, 1990 von 2.476.543,51 DM. Im Jahre 1991\nkam es zu einem erheblichen Rückgang.\n\n88\n\n \n\n89\n\nAus diesem Vergleich der Umsätze\nzwischen Repara-tureinnahmen und Verkauf zeigt sich die erhebliche\nBedeutung des Werktstattbetriebes für die Existenz der Klägerin.\nDer Anteil von Fremdfahrzeugen bei den Reparaturen ist erheblich\nund die Klägerin ist durch die Kündigung des Vertrags nicht an der\nweiteren Fortführung des Werkstattbetriebs gehin-dert, auch soweit\nes T.-Fahrzeuge betrifft. Nach ihrem eigenen Vortrag (Bl. 674 d.\nGA) geht aus den von ihr vorgelegten Unterlagen hervor, daß es ihr\nmöglich war, die Umsatzeinbußen im Verkauf durch verstärkte\nWerstattleistungen zumindest teilweise im jahre 1992 aufzufangen.\nDie Klägerin muß von dieser Möglichkeit einer Umstruktuierung ihres\nBe-triebs dahingehend, daß sie das Schwergewicht we-niger auf den\nVerkauf als auf Werkstattleistungen legt, Gebrauch machen. Dies\nist, ausgehend vom eigenen Vortrag der Klägerin, auch\noffensichtlich geschehen. Wenn hierdurch auch die durch den\nFort-fall des Händlervertrags entstehenden Einkommens-verluste aus\ndem Verkauf von Neufahrzeugen nicht vollständig aufgefangen werden\nkönnen, so besteht jedoch zumindest bei der Klägerin nicht die\nGefahr eines Existenzverlustes. Mindereinnahmen muß sie Klägerin in\nKauf nehmen. Der zwischen den Partei-en geschlossene\nHändlervertrag, insbesondere § 12, hat keine Bestandsgarantie für\ndie Fortdauer der Einnahmen aus dem Neuwagenverkauf.\n\n90\n\n \n\n91\n\nEbensowenig läßt der weitere Vortrag\nder Klägerin im Anschluß an den Auflagenbeschluß des Senats vom 28.\nJanuar 1993 eine über die typische Abhängig-keit eines\nAutomobil-Vertragshändlers vom Automo-bilhersteller bestehendes\nAbhängigkeitsverhältnis erkennen. Insbesondere hat die Klägerin\nnicht dargetan, unerträglichen Belastungen ausgesetzt zu sein durch\nTilgungen von im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für T.\naufgenommenen Darlehen. Die Klägerin hat hierzu selbst vorgetragen\n(Bl. 578 d. GA), den Händlervertrag mit der Beklagten erst nach dem\nAnkauf des neuen Betriebes abgeschlossen zu haben, so daß ihre\nInvestitionen hinsichtlich des Betriebsgrundstückes und des\nBetriebes nicht vollständig verloren seien (Bl. 578 d. GA). Eine\nÄnderung von Firmenfarben, Gestaltung der Ver-kaufsaustellung und\nAufmachung der Werkstatt, muß die Klägerin hinnehmen. Hierbei\nhandelt es sich um übliche Nachteile, die mit jeder Beendigung\neines Händlervertrages verbunden sind und insoweit wurde der\nKlägerin durch die Einräumung der Kündigungs-frist ausreichend\nMöglichkeit zur Umgestaltung und Änderung gegeben.\n\n92\n\n \n\n93\n\nHinsichtlich der weiteren Auflage des\nSenats an die Klägerin, darzutun, welche Bemühungen sie im\neinzelnen unternommen hat, um die von ihr behaup-teten\nUmsatzeinbußen durch anderweitige betriebli-che Einnahmen\nauszugleichen, fehlt es, abgesehen von ihren Ausführungen zur\nUmsatzsteigerung im Werkstattbetreib, an einem substantiierten\nVor-trag, insbesondere zur Übernahme einer anderen Automarke. Ihre\nim Schriftsatz vom 11. März 1993 (Bl. 673 f. d. GA) hervorgehobenen\nBemühungen rei-chen nicht und lassen insbesondere nicht erkennen,\ndaß sich die Klägerin ernsthaft und intensiv um einen\nNachfolge-Partner bemüht hat oder ihr Unter-nehmen anderweitig\nsinnvoll umgestellt hat.\n\n94\n\n \n\n95\n\nZusammenfassend ist damit\nfestzustellen, daß die Klägerin zwar erhebliche Umsatzeinbußen als\nzwangsläufige Folge der Kündigung des Händlerver-trages erlitten\nhat, diese aber nicht existensge-fährdend sind, so daß sich eine\nKündigung (auch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242\nBGB) verbieten würde.\n\n96\n\n \n\n97\n\n5.\n\n98\n\n \n\n99\n\nAus diesen Erwägungen kann in der\nBestimmung des § 12 des zwischen den Parteien geschlossenen\nHändlervertrages auch kein Verstoß gegen die §§ 9, 24 AGBB gesehen\nwerden.\n\n100\n\n \n\n101\n\nEs bedarf auch hierbei einer\nbeiderseitigen Inte-ressenabwägung und das Interesse des\nHerstellers an einer zeitlich angemessenen Kündigung ist eben-so\nschützenswert. Unabhängig von der Möglichkeit einer fristlosen\nKündigung, die nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig\nist, muß dem Her-steller die Möglichkeit eingeräumt werden, sich\ninnerhalb einer angemessenen Frist vom Vertrag zu lösen. Eine\nKündigungsfrist von einem Jahre ist für die Umgestaltung des\nBetriebes mit Rücksicht auf den Fortfall einer bestimmten Automarke\nfür den Händler in aller Regel ausreichend und kann nur dann als zu\nkurz angesehen werden, wenn die Abhängigkeit des Vertragshändlers\nüber die typi-sche Abhängigkeit vom Hersteller hinaus geht. Dies\nist, wie dargetan, vorliegend nicht der Fall.\n\n102\n\n \n\n103\n\nDie Berufung der Klägerin war damit der\nKostenfol-ge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n104\n\n \n\n105\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n100.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314127","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-24/18-u-38-91","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":11},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":5},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314127","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314127","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-24/18-u-38-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314127","retrieved":"2026-07-09 03:45:55.278988+00:00"}}