{"status":"available","doknr":"OLD314132","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0623.27U217.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-06-23","aktenzeichen":"27 U 217/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDer Kläger ist Konkursverwalter über\ndas Vermögen der Firma E.. Die Beklagte war die Hausbank der\nGemeinschuldnerin. Sie hat gegen die Gemeinschuld-nerin Forderungen\nin Höhe von über 1,4 Millionen DM, deren Anmeldung zur\nKonkurstabelle der Kläger anerkannt hat. Die Gemeinschuldnerin\nunterhält bei der Beklagten ein Wertpapierdepot. Zu dem Depot\ngehören die im Tenor bezeichneten Wertpapiere. Diese lagern bei den\nEmittenten in der S. bzw. in C. jeweils in einem Sammeldepot, wie\nim Berufungs-verfahren unstreitig geworden ist. Zwischen den\nParteien besteht Einigkeit darüber, daß weder die Gemeinschuldnerin\nnoch die Beklagte Eigentümer der Wertpapiere sind, sondern das\nlediglich schuld-rechtliche Ansprüche der Gemeinschuldnerin gegen\ndie Beklagte, der Beklagten gegen die W. und der W. gegen die\nausländische Verwahrerin auf Übertragung der Papiere bestehen.\nGegenüber dem Verlangen des Klägers auf Übertragung der Wertpapiere\nauf sein Depotkonto der D. Bank zur freien Verfügung beruft sich\ndie Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB und Nr.\n21 Abs. 5 AGB -Sparkassen.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer Kläger hat die Auffassung\nvertreten, dem Zurückbehaltungsrecht nach § 369 Abs. 1 HGB stehe\nAbs. 3 HGB entgegen. Das Zurückbehaltungsrecht ste-he\nwirtschaftlich dem Pfandrecht gleich. Nach § 21 Abs. 2 AGB\n-Sparkassen unterlägen aber im Ausland ruhende Wertpapiere nicht\ndem Pfandrecht nach Nr. 21 Abs. 1 AGB- Sparkassen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Beklagte ist der Rechtsauffassung\ndes Klägers entgegengetreten und hat sich auf ein\nZurückbehal-tungsrecht berufen.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDas Landgericht hat die Klage\nabgewiesen. Zur Be-gründung hat es ausgeführt, der Beklagten stehe\nein nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Konkursordnung konkursfestes\nZurückbehaltungsrecht nach § 369 Abs. 1 HGB zu. Dieses sei durch §\n369 Abs. 3 HGB in Verbindung mit den AGB- Sparkassen nicht\nausgeschlossen. Nr. 21 Abs. 2 AGB -Spakassen finde auf das\nZurückbehal-tungsrecht keine Anwendung.\n\n12\n\n \n\n13\n\nGegen das ihm am 6. November 1992\nzugestellte Ur-teil hat der Kläger am 7. Dezember 1992, einem\nMon-tag, Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 7. Februar 1993 am 8. Februar\n1993, einem Montag, begründet hat.\n\n14\n\n \n\n15\n\nEr vertritt weiter die Auffassung, die\nVoraus-setzungen des § 369 Abs. 1 HGB seien nicht gege-ben. Das\nZurückbehaltungsrecht nach Nr. 21 Abs. 5 AGB -Sparkassen sei\ndagegen nicht konkursfest.\n\n16\n\n \n\n17\n\nEr beantragt,\n\n18\n\n \n\n19\n\n \n\n20\n\ndie Beklagte zu verurteilen, unter\nAbänderung des am 28. Oktober 1992 verkündeten Urteils des\nLandgerichts Köln, - 2O O 129/92 - den ihr gegenüber der W. zu den\nWertpapieren\n\n21\n\n \n\n22\n\n \n\n23\n\n1. 56 W. Schweizerische Versicherung\nPartizipationsscheine, Wertpapier Kenn-Nr.: O97465,\n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\n2. 15.OOO Anleihen Gouvernment of C.,\nfällig im Jahre 2OO3, verzinslich zu\n\n27\n\n \n\n28\n\n \n\n29\n\n9,5%, Wertpapier Kenn-Nr.: 469721,\n\n30\n\n \n\n31\n\n \n\n32\n\nzustehenden Lieferanspruch an den\nKläger in seiner Eigeschaft als Konkursverwalter über das Vermögen\nder Firma E. Film- und Medienpro-duktion GmbH mit Sitz in K.,\nabzu-treten,\n\n33\n\n \n\n34\n\n \n\n35\n\nhilfsweise,\n\n36\n\n \n\n37\n\n \n\n38\n\ndie vorgenannten Wertpapiere auf das\nDepotkonto des Klägers, Depot- Kto. -Nr.: 43845O7 bei der\n\n39\n\n \n\n40\n\n \n\n41\n\nD. Bank, BLZ XXX zur\n\n42\n\n \n\n43\n\n \n\n44\n\nfreien Verfügung zu übertragen,\n\n45\n\n \n\n46\n\n \n\n47\n\nhilfsweise,\n\n48\n\n \n\n49\n\n \n\n50\n\nihm zu gestatten, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheits- leistung auch in der Form\neiner Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse\nabzuwenden.\n\n51\n\n \n\n52\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n53\n\n \n\n54\n\n \n\n55\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n56\n\n \n\n57\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil\nund tritt der Berufung entgegen.\n\n58\n\n \n\n59\n\nWegen aller übrigen Einzelheiten wird\nauf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n60\n\n \n\n61\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n62\n\n \n\n63\n\nDie Berufung ist zulässig und hat in\nder Sache auch hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg.\n\n64\n\n \n\n65\n\n1.\n\n66\n\n \n\n67\n\nDie im Hauptantrag liegende\nKlageänderung ist gemäß § 263 ZPO als sachdienlich zuzulassen. Der\nAntrag ist aber unbegründet. Ein Anspruch auf Abtretung der\nLieferansprüche der Beklagten gegen die W. läßt sich dem Vortrag\ndes Klägers nicht entnehmen. Die Tatsache, daß die\nGemeinschuldnerin Ansprüche auf Übertragung der Wertpapiere gegen\ndie Beklagte hat, begründet keinen Anspruch auf Abtretung von deren\nAnsprüchen gegen die W.. Der Beklagten bleibt es unbenommen, wie\nsie ihrer Verpflichtung zur Übertragung nachkommt, insbesondere ob\nsie sich die Wertpapiere auf andere Weise als durch Geltendma-chung\nihrer Ansprüche gegen die W. verschafft.\n\n68\n\n \n\n69\n\n2.\n\n70\n\n \n\n71\n\nDagegen hat der Hilfsantrag Erfolg.\n\n72\n\n \n\n73\n\nDie Beklagte ist aufgrund des\nDepotvertrages mit der Gemeinschuldnerin - sieht man von dem\nZurückbe-haltungsrecht ab - verpflichtet, dem Kläger Wertpa-piere\nin der angegebenen Art und Zahl zu liefern, also das Eigentum und\nden Besitz daran zu über-tragen.\n\n74\n\n \n\n75\n\nDiese Verpflichtung schließt den Antrag\ndes Klägers ein, ihm die Wertpapiere auf sein Depotkonto bei der D.\nBank zur freien Verfügung zu übertragen.\n\n76\n\n \n\n77\n\nDie Klägerin kann sich nicht mit Erfolg\nauf ein konkursfestes Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 49 Nr. 4\nKonkursordnung berufen.\n\n78\n\n \n\n79\n\nDa unstreitig die Gemeinschuldnerin das\nEigentum an den Wertpapieren nicht erworben hat, scheidet ein\nZurückbehaltungsrecht nach § 369 Abs. 1 Satz 1 HGB aus. Dies setzt\nvoraus, daß es sich um Wertpapie-re des Schuldners (Schuldner =\nGemeinschuldnerin) handelt, also um Wertpapiere, die in dessen\nEigen-tum stehen (Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 26. Auflage, § 369 Anm.\n3 B).\n\n80\n\n \n\n81\n\nEbensowenig liegen die Voraussetzungen\ndes § 369 Abs. 1 Satz 2 HGB vor. Denn unstreitig ist das Eigentum\nan den Wertpapieren nicht von einem Dritten für den Schuldner auf\nden Gläubiger, hier die Beklagte übertragen worden. Ebensowenig wie\ndie Gemeinschuldnerin hat die Beklagte das Eigentum an den\nWertpapieren erhalten. Das aber ist Voraus-setzung für das\nZurückbehaltungsrecht nach § 369 Abs. 1 Satz 2. Nach ihrem eigenen\nVortrag hat die Beklagte gegen die W. nur einen Anspruch auf\nLiefe-rung der Wertpapiere.\n\n82\n\n \n\n83\n\nNicht entscheidend ist, wie die\nBeklagte offenbar meint, daß sie einen Anspruch auf\nEigentumsübertra-gung gegen die W. hat. Selbst wenn durch die\nÜber-tragung der Wertpapiere von der W. auf die Beklagte die\nVoraussetzungen des § 369 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative HGB\neintreten würden, könnte sich die Beklagte gemäß § 15\nKonkursordnung hierauf nicht berufen, da das der Forderung der\nGemeinschuldnerin aus dem Depotvertrag - als ein zur Konkursmasse\ngehörender Gegenstand - entgegen gehaltene Zurück-behaltungsrecht\nerst nach Konkurseröffnung ent-standen wäre. Die Geltendmachung des\nZurückbe-haltungsrecht nach § 369 Abs. 1 HGB setzt aber voraus, daß\nalle Entstehungsvoraussetzungen bereits vor Konkurseröffnung\nerfüllt waren (Jaeger/Henckel, Konkursordnung, 9. Auflage § 15 Rn.\n23; 8. Auflage § 49 Rn. 45; Obermüller, die Bank im Konkurs ihres\nKunden, Seite 178). Die von den Beklagten ange-führte\nRechtsprechung des BGH (NJW 1979, 310) ist nicht einschlägig. Dort\nging es um die Abgrenzung von Konkursforderungen zu Masseschulden,\nwährend es hier um die Frage geht, ob der Konkursgläubiger sich\ngegenüber einer Forderung des Gemeinschuldners auf ein nach\nKonkurseröffnung entstehendes Zurück-beahltungsrecht entgegen § 15\nKonkurseröffnung be-rufen kann.\n\n84\n\n \n\n85\n\nOb der Beklagten ein vertragliches\nZurückbehal-tungsrecht nach Nr. 21 Abs. 5 HGB- Sparkassen zusteht,\nkann dahinstehen, denn dieses fällt nicht unter § 49 Abs. 1 Nr. 4\nKonkursordnung (BGH WM 1965, 4O8, 41O; Liesecke WM 1969, 555;\nCa-naris, Bankvertragsrecht, 3. Bearbeitung, Rn. 2694; Krebs,\nKommentar zu dem AGB der Sparkassen und Pri-vatbanken, Nr. 19 AGB\n-Banken Rn. 21/1O).\n\n86\n\n \n\n87\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§\n91, 7O8 Nr. 1o, 711 ZPO.\n\n88\n\n \n\n89\n\nDa der Hilfsantrag des Klägers keinen\nhöheren Wert als der Hauptantrag hat und der Kläger mit diesem\nobsiegt, sind der Beklagten die Kosten aufzuer-legen.\n\n90\n\n \n\n91\n\nBeschwer der Beklagten: über 6O.OOO,OO\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314132","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-23/27-u-217-92","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 369","ref_norm":"369","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314132","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314132","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-23/27-u-217-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314132","retrieved":"2026-07-09 03:45:55.776219+00:00"}}