{"status":"available","doknr":"OLD314131","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0623.13U59.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-06-23","aktenzeichen":"13 U 59/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Berufung ist form- und fristgerecht\neingelegt, mithin zulässig. In der Sache selbst hat das\nRechtsmittel, mit dem der Kläger eine hälftige Schadensquotelung\nerstrebt, teilweise Erfolg.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n1.)\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Beklagten haften dem Kläger dem\nGrunde nach gemäß §§ 7 Abs. 1, 9 StVG, 3 Nr. 1, 2 PflVG auf Ersatz\nvon 2/5 des durch den Unfall entstandenen materiellen Schadens.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDer Unfall war für die Beklagten zu 1.\nnicht unabwendbar iSd § 7 Abs. 2 StVGG. Die Beklagte zu 1. trifft\nvielmehr ein Verschulden an dem Unfall. Denn die Beklagte zu 1. hat\nes entweder an der gebotenen Aufmerksamkeit fehlen lassen (§ 1 Abs.\n2 StVO) oder sie ist mit nach den Verhältnis-sen unangemessener\nGeschwindigkeit gefahren (§ 3 Abs. 1 StVO).\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDen Beklagten ist zwar zuzugeben, daß\nder Beklag-ten zu 1. an der Unfallstelle die Vorfahrt zu-stand. Der\nKläger war wartepflichtig, da in seiner Richtung das\nVerkehrszeichen 205 aufgestellt war. Dabei ist zivilrechtlich ohne\nBedeutung,daß das Verkehrszeichen nicht durch das\nStraßenverkehrsamt H. aufgestellt war. Denn bei erfolgten\nVerkehrs-regelungen auf einem Firmen- oder Werksgelände ist die\nStVO entsprechend anwendbar (vgl. Jagusch-Hentschel,\nStraßenverkehrsrecht, Rdnr. 16 zu § 1 StVO).\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDie Wartepflicht des Klägers entfiel\nnicht etwa deshalb, weil in Fahrtrichtung der Beklagten zu 1. kein\npositives Zeichen 301 oder 306 aufgestellt war. Steht das Zeichen\n205 allein, so verpflichtet es doch zum Warten und verschafft,\ngleichsam als Reflex, der anderen Straße praktisch Vorfahrt\n(Ja-gusch-Hentschel, a.a.O., Rdn. 39, 45 zu § 8 StVO m.w.N.).\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nOhne Belang für die Wartepflicht des\nKlägers ist ferner der Umstand, daß in Fahrtrichtung der Beklagten\nzu 1. das Zeichen 250 (\"Verbot für Fahr-zeuge aller Art\" mit dem\nZusatz \"Ausgen. Anliefe-rer u. Personal\" aufgestellt war. Die\nMißachtung des Zeichens 250 ist zwar verkehrswidrig; dadurch wird\nein bestehendes Vorfahrtsrecht aber nicht be-seitigt. In der\nRechtsprechung ist anerkannt, daß die Vorfahrtsberechtigung\nbestehen bleibt, wenn der Berechtigte eine für ihn, jedoch nicht\nall-gemein, gesperrte Straße (z. B. Anliegerverkehr) benutzt (vgl.\nBGH NJW 1982, 334; BGH NJW 1986, 2652).\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nWenn auch der Beklagten zu 1. hiernach\ndie Vor-fahrt zustand, so traf sie doch eine besondere\nSorgfaltspflicht, die sie verletzt hat. Ein Vor-fahrtsberechtigter\ndarf zwar grundsätzlich auf die Beachtung seiner Vorfahrt\nvertrauen. Dieser Vertrauensschutz gilt jedoch nicht ausnahmslos.\nDer Vorfahrtberechtigte darf sich dann nicht auf die Beachtung\nseiner Vorfahrt verlassen, wenn konkrete Umstände Anlaß zu der\nBefürchtung geben, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die\nVorfahrt verletzen (vgl. OLG Frankfurt VersR 1976, 345). Solche\nUmstände waren vorliegend gegeben. Denn die Beklagte zu 1. hatte\nschon allein durch das Schild \"Achtung!Radweg kreuzt\", Anlaß zu\nbesonderer Vor-sicht. Dies nicht nur aus dem Grunde, daß Radfah-rer\nsich oft nicht verkehrsgerecht verhalten. Die örtlichen\nVerhältnisse waren so beschaffen, daß der überwiegende Autoverkehr\n(der Kunden) links abbog, während die Zufahrt zum Parkplatz nur\ngeringe Verkehrsfrequenz erwarten ließ, da sie für den\nKundenverkehr gesperrt war. Für einen kreuzen-den Radfahrer wie den\nKläger, der den (falschen) Entschluß zur Überquerung der Zufahrt\ngefaßt hat-te, war es deshalb nicht ganz leicht, sich auf ei-nen\nGeradeausfahrer einzustellen, selbst wenn man berücksichtigt, daß\ndie Beklagte zu 1. unstreitig keinen Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt\nhatte, also als Geradeausfahrerin erkennbar war. Denn zum Erkennen\ndes Geradeausfahrens stand nur sehr wenig Zeit zur Verfügung, da\ndie Entfernung von der weißen Linie, welche die Fahrbahn für den\nKunden-verkehr begrenzte, bis zur Unfallstelle nur wenige Meter\nbetrug.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nMußte sich die Beklagte zu 1. somit in\nbesonderem Maße auf herankommende Radfahrer einstellen, so ist der\nSenat anhand der zu den Akten gereichten Fotografien davon\nüberzeugt, daß der Kläger für die Beklagte zu 1. erkennbar war -\nund zwar gleich ob der Kläger angehalten hatte oder nicht. Im\nEin-mündungsbereich befindet sich am Straßenrand wohl ein Gebüsch;\ndieses ist indessen nicht so aus-gestaltet, als daß es einen\nerwachsenen Mann mit Fahrrad verdecken könnte, mag auch der Radweg\nals solcher verdeckt gewesen sein. Die Beklagte konnte und mußte\ndaher den Kläger in aufmerksamer Weise beobachten, sich auf eine\nmögliche Vorfahrtsver-letzung einrichten und notfalls noch\nlangsamer als \"allenfalls 20 km/h\" fahren.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDen Kläger trifft an dem Unfall ein -\nerhebli-ches - Mitverschulden, welches bei der Bemessung des\nSchadensersatzes gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB mit zu berücksichtigen\nist. Denn er, der Kläger, hat wie dargelegt die Vorfahrt verletzt\nund damit ei-nen der gravierendsten Verstöße gegen das\nStraßen-verkehrsrecht begangen. Das Gewicht der\nVorfahrts-verletzung überwiegt bei der Abwägung der\nScha-densursachen, allerdings darf die um das Verschul-den der\nBeklagten zu 1. erhöhte Betriebsgefahr des Beklagten-Fahrzeugs\nnicht zu gering angesetzt wer-den. Von daher ist eine\nSchadensquotelung von 2/5 zu 3/5 zu Lasten des Klägers\nangemessen.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nWas die Höhe des ausgleichsfähigen\nSchadens anbetrifft, tritt der Senat den Ausführungen in dem\nangefochtenen Urteil bei und veweist auf diese Ausführungen mit\neiner Ergänzung und einer Änderung. Zu ergänzen ist, daß ein Abzug\n\"neu für alt\", den die Beklagten im Berufungsrechts-zug für das\nFahrrad vornehmen wollen, nicht in Betracht kommt. Denn das Fahrrad\nwar erst drei Wochen alt und damit noch praktisch neu. Nach den\nGrundsätzen, die die Rechtsprechung bei praktisch neuen\nKraftfahrzeugen anwendet, die aber auch bei Fahrrädern gelten (vgl.\nPalandt-Heinrich Rdn. 14 zu § 251 BGB), ist in einem solchen Fall\nbei der Schadensbemessung vom Neupreis auszugehen.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nEine Änderung ist vorzunehmen\nhinsichtlich der Dauer des Ausfalls der Arbeitskraft des Klägers\nund des sich daraus ergebenden Schadens. Denn wie die Beklagten mit\nRecht vortragen, ist davon auszugehen, daß der Kläger ab dem\nZeitpunkt der Erkrankung seiner Ehefrau, also ab dem 25. Ju-ni\n1992, seine Haushalts- und Gartentätigkeit wieder aufgenommen hat.\nFerner steht ihm kein Ersatz zu für die Zeit, in der er sich aus\nnicht unfallbedingten Gründen im Krankenhaus befand (28. -\n30.03.1992). Diese Schadensposition ist da-her nur mit 93 (Tagen) x\n20,00 DM = 1.860,00 DM anzusetzen. Der materielle Schaden stellt\nsich hiernach wie folgt dar:\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n1. Ausfall an Arbeitskraft 1.860,00\nDM\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n2. Fahrradschaden 1.067,50 DM\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n3. Bekleidungsschaden 162,00 DM\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n4. Heilbehandlungskosten 65,00 DM\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\n5. Fahrtkosten 111,80 DM\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n6. Unkostenpauschale 40,00 DM\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nGesamt 3.306,30 DM\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nDavon stehen dem Kläger 2/5, mithin\n1.322,52 DM zu.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\n2.)\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nNeben dem Anspruch auf Ersatz seines\nmateriel-len Schadens steht dem Kläger gemäß §§ 847 BGB, 3 Nr. 1, 2\nPflVG ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Bei der\nBemessung der Höhe des Schmerzensgeldes waren die im\nerstinstanz-lichen Urteil herangezogenen Umstände und die vom\nKläger noch weiter vorgetragenen Beschwerden (Anschwellen des\nBeines bei längerfristiger Be-lastung; Taubheitsgefühl im linken\nSchienbein) zu berücksichtigen. Die jetzt noch vorgetragenen\nBeschwerden sind bei einem älteren Menschen nach einer solchen\nVerletzung ohne weiteres glaubhaft, wirken sich angesichts der\nübrigen schon berück-sichtigten Umstände aber nicht nennenswert\nerhö-hend bei der Bemessung des Schmerzensgeldes aus. Unter\nEinbeziehung des den Kläger bei der Unfall-verursachung treffenden\nMitverschuldens erscheint dem Senat ein Schmerzensgeld von 3.500,00\nDM ange-messen.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\n3)\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nDa die Heilbehandlung des Klägers nach\nwie vor nicht abgeschlossen ist, war auch dem Feststel-lungsantrag\nin dem vom Senat festgelegten Umfang zu entsprechen, vgl. im\nübrigen § 536 ZPO.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nDie zuerkannten Zinsen sind nach §§\n284, 286, 288, 291 BGB gerechtfertigt.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nfolgen aus den §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nStreitwert für die Berufung gemäß\nBeschluß vom 23. April 1993: 4.761,57 DM.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nBeschwer des Klägers: 2.900,62 DM\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nBeschwer der Beklagten: 1.860,95 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314131","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-23/13-u-59-93","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314131","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314131","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-23/13-u-59-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314131","retrieved":"2026-07-09 03:45:55.680377+00:00"}}