{"status":"available","doknr":"OLD314130","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0623.13U40.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-06-23","aktenzeichen":"13 U 40/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist\nunbe-gründet.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDer Kläger hat wegen der für die Mutter\ndes Beklagten in der Zeit von März bis Juni 1992 erbrachten\nPflegeleistungen keinen vertraglichen Vergütungsanspruch gegen den\nBeklagten gemäß § 611 BGB. Auch auf der Grundlage des veränderten\nSachvortrags des Klägers in der Berufungsinstanz kann nicht davon\nausgegangen werden, daß der Beklagte sich gegenüber dem Kläger\nselbst zur Bezahlung der genannten Pflegeleistungen für seine\nMutter vertraglich verpflichtet hat. Wie der Pro-zeßbevollmächtigte\ndes Klägers auf Fragen des Se-nats in der Berufungsverhandlung\nklargestellt hat, geht der Klägervortrag dahin, daß die\nursprüngli-che Vereinbarung des Klägers über Pflegeleistungen ab\nNovember 1991 mit der Mutter des Beklagten zu-standegekommen ist;\ndementsprechend wurden ihr die Rechnungen erteilt und diese auch\nvon ihr begli-chen. Lediglich die Vereinbarung im Februar 1992 im\nZusammenhang mit der Entlassung der Mutter des Beklagten aus dem\nKrankenhaus soll zwischen den Parteien getroffen worden sein, weil\ndie Mutter des Beklagten Umfang und Notwendigkeit des\nPflegeaufwandes nicht mehr zu überschauen in der Lage gewesen sei.\nDie gebotene objektive Gesamtbe-trachtung der beiden vorgetragenen\nVereinbarungen läßt jedoch nicht die Annahme der Übernahme einer\nEigenverbindlichkeit durch den Beklagten anläßlich der Absprache im\nFebruar 1992 zu. Da bereits aufgrund der Vereinbarungen vom\nNovember 1991 ein Vertrag über laufende Pflegeleistungen zwischen\ndem Kläger und der Mutter des Beklagten selbst als Empfängerin\ndieser Leistungen zustandegekom-men war, stellte sich die unter\nBeteiligung des Beklagten im Februar 1992 getroffene Abrede über\nArt und Umfang des nunmehr im Anschluß an die Entlassung der Mutter\ndes Beklagten aus dem Kran-kenhaus erforderlichen häuslichen\nPflegeleistungen lediglich als Veränderung des Ausmaßes der\nbeider-seitigen Leistungspflichten im Rahmen des bereits\nbestehenden Vertragsverhältnisses des Klägers mit der Mutter der\nBeklagten dar. Der Umstand, daß die Mutter des Beklagten seinerzeit\nnicht mehr in der Lage war, Art und Umfang des benötigten\nPflegeauf-wandes selbst zu überschauen, ist im Rahmen der\nGesamtbetrachtung dahin zu verstehen, daß der Be-klagte bei diesen\nVerhandlungen lediglich als de-ren Vertreter aufgetreten ist. Nach\nseinem eigenen Vorbringen hat der Kläger - was sonst erforderlich\ngewesen wäre - bei dieser Gelegenheit nicht einmal deutlich\ngemacht, daß er etwa anstelle seiner bis-herigen Vertragspartnerin\nden Beklagten als neuen Vertragspartner wünschte; dementsprechend\nkonnte er die vom Beklagten abgegebenen Erklärungen auch nicht\ndahin verstehen, daß dieser anstelle seiner Mutter eine eigene\nvertragliche Verbindlichkeit für den Pflegeaufwand begründen\nwollte. Daher ist auch die Handhabungsweise im Rahmen der weiteren\nAbrechnung nicht verändert worden, sondern die Rechnungen sind wie\nzuvor auf den Namen der Mutter des Beklagten ausgestellt\nworden.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDafür, daß etwa der Beklagte als\nvollmachtloser Vertreter zu behandeln wäre (vgl. § 179 BGB),\nbesteht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kein\nAnhaltspunkt.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nStreitwert der Berufung, zugleich Wert\nder Be-schwer für den Kläger: 7.640,14 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314130","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-23/13-u-40-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314130","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314130","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-23/13-u-40-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314130","retrieved":"2026-07-09 03:45:55.588044+00:00"}}