{"status":"available","doknr":"OLD314129","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0623.13U274.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-06-23","aktenzeichen":"13 U 274/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des\nGrundstücks P. in E.. Der Beklagte bebaute 1981 sein\nNachbargrund-stück P. 12 und teilte es anschließend in\nWoh-nungseigentum auf.\n\n4\n\n \n\n5\n\nAn der Grenze auf dem Grundstück des\nKlägers steht eine jedenfalls 100 Jahre alte Rotbuche, deren\nWurzeln 1980/81 in das Grundstück des Beklagten ragten. Im Zuge der\nBauarbeiten wurden von Bauar-beitern des mit der Bebauung\nbeauftragten Unter-nehmens diese Wurzeln 1980 oder 1981 teilweise\ngekappt, und es wurde ein gepflasterter Weg an-gelegt.\n\n6\n\n \n\n7\n\nJedenfalls 1989 stellte der Kläger im\nWurzelbe-reich der Buche Pilzbefall mit Riesenporling (me-ripilus\ngiganteus) fest.\n\n8\n\n \n\n9\n\nMit der am 17.12.1990 eingereichten und\nam 10.01.1991 zugestellten Klage hat der Kläger Scha-densersatz\nverlangt. Dazu hat er behauptet, infol-ge des Pilzbefalls sei die\nBuche so geschädigt, daß sie entfernt werden müsse. Der Befall sei\nauf die Kappung der Wurzeln zurückzuführen. Die dadurch\nhervorgerufene Schädigung des Baumes habe von ihm als Laien nicht\nvor 1989 festgestellt wer-den können.\n\n10\n\n \n\n11\n\nNachdem der Kläger zunächst nur die\nKosten für die Entfernung des Baumes geltend gemacht hatte, hat er\nmit am 22.04.1992 eingegangen und am 05.05.1992 zugestellten\nSchriftsatz zusätzlich die Kosten für die Ersatzpflanzung eines\nBaumes verlangt.\n\n12\n\n \n\n13\n\nEr hat demzufolge beantragt,\n\n14\n\n \n\n15\n\nden Beklagten zu verurteilen,\n\n16\n\n \n\n17\n\n \n\n18\n\n1. an ihn 5.893,80 DM nebst 4 % Zinsen\nseit dem 10.01.1991 zu zahlen,\n\n19\n\n \n\n20\n\n \n\n21\n\n2. an ihn weitere 75.000,-- DM nebst 4\n% Zinsen seit dem 05.05.1992 zu zahlen.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n24\n\n \n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\n \n\n27\n\nEr hat behauptet, das Abschneiden der\nWurzeln sei nicht Ursache des Pilzbefalles. Im übrigen habe er die\nbeauftragten Handwerker sorgfältig ausgesucht und überwacht. Ferner\nhat er die Einrede der Ver-jährung erhoben.\n\n28\n\n \n\n29\n\nNach Durchführung einer Beweisaufnahme\ndurch Ein-holung von Sachverständigengutachten hat das Land-gericht\nder Klage durch Teil- und Grundurteil auf Ersatz der\nBeseitigungskosten in Höhe von 4.000,-- DM nebst Zinsen und der\nKlage auf Kosten einer Ersatzpflanzung dem Grunde nach\nstattgegeben. Dazu hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein\nunverjähr-ter Schadensersatzanspruch zu, wie sich aufgrund der\nBeweisaufnahme ergeben habe. Wegen der weite-ren Einzelheiten wird\nauf das angefochtene Urteil Bezug genommen.\n\n30\n\n \n\n31\n\nMit der Berufung erstrebt der Beklagte\nvollständi-ge Klageabweisung mit der Begründung, ihm habe ein\nSelbsthilferecht auf Beseitigung der Wurzeln zuge-standen, so daß\ndie teilweise Entfernung der Wur-zeln nicht rechtswidrig gewesen\nsei. Zu anschlie-ßenden Erhaltungsmaßnahmen sei nicht er, sondern\nder Kläger als Eigentümer verpflichtet. Der Kläger sei 1980 davon\nunterrichtet worden, daß im Wurzel-bereich die Baumwurzeln\nteilweise entfernt werden sollten. Im übrigen wiederholt und\nvertieft er sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n34\n\n \n\n35\n\n \n\n36\n\n \n\n37\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUr-teils die Klage abzuweisen.\n\n38\n\n \n\n39\n\nDer Kläger beantragt,\n\n40\n\n \n\n41\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n42\n\n \n\n43\n\nEr hält die Kappung der Wurzeln für in\ngrobem Maße unsachgemäß, weil der Beklagte die dadurch entstandenen\nWunden nicht ordnungsgemäß versorgt habe, so daß er zu Recht zu\nSchadensersatz verur-teilt worden sei. Er - der Kläger - habe auch\nvon der Kappung der Wurzeln keine Kenntnis gehabt. Im übrigen\nwiederholt und vertieft auch er sein Vor-bringen aus dem ersten\nRechtszug.\n\n44\n\n \n\n45\n\nDer Senat hat Beweis erhoben gemäß\nseinem Beweis-beschluß vom 28.04.1993. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sit-zungsniederschrift\nvom 02.06.1993.\n\n46\n\n \n\n47\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Par-teien und\ndie zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.\n\n48\n\n \n\n49\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n50\n\n \n\n51\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nErfolg.\n\n52\n\n \n\n53\n\nEin Schadensersatzanspruch des Klägers\ngemäß §§ 831, 823 BGB wegen der Beschädigung der Rotbu-che besteht\nnicht.\n\n54\n\n \n\n55\n\nDer auf dem Grundstück des Klägers\nstehende Baum ist gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB wesentlicher\nGrundstücksbestandteil und steht damit im Eigentum des Klägers.\n\n56\n\n \n\n57\n\nDer Senat braucht nicht abschließend zu\nentschei-den, ob die Beschädigung der Rotbuche auf den Befall mit\nRiesenporling zurückzuführen ist und ob der Pilzbefall seinerseits\ndadurch verursacht worden ist, daß teilweise Wurzeln des Baumes\nbeseitigt und die dadurch hervorgerufenen Wunden nicht\nordnungsgemäß versorgt worden sind. Denn der Beklagte hat in\nAusübung seines Selbsthilferechts aus § 910 BGB in sein Grundstück\nhineinragende Baumwurzeln im Zuge der Baumaßnahme teilweise\nbe-seitigen lassen. Unstreitig sind nur Wurzeln ent-fernt worden,\ndie auf das Grundstück des Beklag-ten, das damals in seinem\nAlleineigentum stand, hineingewachsen waren. Dadurch wurde das\nEigentum des Beklagten beeinträchtigt. Die Wurzeln ver-hinderten\ndie Anlegung eines gepflasterten Weges zwischen der\nGrundstücksgrenze und dem zu errich-tenden Gebäude, wie\ninsbesondere das von dem Sach-verständigen R. angefertigte\nLichtbild Bl. 51 d.A. zeigt.\n\n58\n\n \n\n59\n\nDie darin liegende\nEigentumsbeeinträchtigung brauchte der Beklagte nicht hinzunehmen.\nStatt ge-mäß § 1004 BGB vom Kläger Beseitigung der Wurzeln zu\nverlangen, konnte er auch von dem gesetzlich eingeräumten\nSelbsthilferecht aus § 910 BGB Ge-brauch machen.\n\n60\n\n \n\n61\n\nInfolge der Ausübung des\nSelbsthilferechts ist die durch eine Wurzelentfernung\nhervorgerufene Schä-digung der Buche nicht rechtswidrig, §§ 229,\n910 BGB. Damit entfällt grundsätzlich ein Schadenser-satzanspruch\nwegen Eigentumsverletzung.\n\n62\n\n \n\n63\n\nDem Beklagten kann auch nicht\nvorgehalten werden, er habe die nach teilweiser Entfernung der\nWurzeln nötigen Maßnahmen unterlassen, um den Baum vor Schäden\ndurch die Wurzelbeseitigung zu bewahren. Zu solchen Maßnahmen war\nnicht der Beklagte ver-pflichtet, sie oblagen vielmehr dem Kläger\nals dem Eigentümer der Rotbuche. Hätte der Beklagte vom Kläger\ngemäß § 1004 BGB verlangt, die auf sein Grundstück hinüberragenden\nWurzeln ganz oder teil-weise zu beseitigen, hätte der Kläger dem\nnachkom-men müssen und dann selbst dafür Sorge zu tragen gehabt,\nsein Eigentum vor daraus möglicherweise entstehenden\nZukunftsschäden zu schützen. Daran ändert sich nichts, wenn der\nBeklagte stattdessen zur gesetzlich eingeräumten Selbsthilfe\ngegriffen und dadurch den Kläger von den Kosten entlastet hat, die\ndiesem entstanden wären, wenn er die Wur-zeln hätte beseitigen\nmüssen.\n\n64\n\n \n\n65\n\nDer Beklagte könnte allerdings dann das\nEigentum des Klägers an dem Baum rechtswidrig verletzt ha-ben, wenn\ner dem Kläger keine Gelegenheit gegeben hätte, den Baum vor Schäden\nzu bewahren, die durch das teilweise Abschneiden der Wurzeln\nentstehen konnten. Aus Gründen der nachbarschaftlichen\nRück-sichtnahme und der Gebote von Treu und Glauben könnte der\nBeklagte als verpflichtet angesehen werden, den Kläger von dem\nAbschneiden der Wurzeln zu unterrichten, damit dieser ihm notwendig\ner-scheinende Schutzmaßnahmen ergreifen konnte.\n\n66\n\n \n\n67\n\nDer Beklagte hat hierzu behauptet, der\nKläger habe 1980 an einem Ortstermin mit Vertretern des\nGrünflächenamtes der Stadt E. teilgenommen. Dabei seien die\nProblematik der geplanten Baumaßnahme und deren Auswirkungen auf\ndie Rotbuche durch die teilweise Wurzelentfernung ausdrücklich\nbesprochen worden. Der Kläger hat mit Nichtwissen bestritten, daß\nein solcher Ortstermin stattgefunden hat.\n\n68\n\n \n\n69\n\nDie vom Senat dazu durchgeführte\nBeweisaufnahme hat kein sicheres Beweisergebnis erbracht.\n\n70\n\n \n\n71\n\nDer Zeuge C., Mitarbeiter des\nGrünflächenamtes, hatte an einen Ortstermin 1980 keine Erinnerung.\nNach seinen Angaben enthalten auch die bei der Stadt E. vorhandenen\nVerwaltungsvorgänge darüber nichts. Er hat allerdings von einem\nOrtstermin am 22.04.1982 bekundet - die in der Auskunft der Stadt\nE. vom 25.05.1992 (Bl. 211 d.A.) enthaltene Jahreszahl 1992 ist\ninsoweit ein Schreibfehler- , bei dem es um Betonanschüttungen im\nWurzelbereich der Rotbuche ging, die jedoch im Zeitpunkt der\nBe-sichtigung bereits wieder entfernt gewesen seien. Nach\nErinnerung des Zeugen soll der Ortstermin auf telefonische\nVeranlassung des Klägers angeordnet worden sein, ohne daß er hierzu\njedoch genauere und nähere Einzelheiten bekunden konnte. Ob der\nKläger dabei zugegen war, wußte der Zeuge eben-falls nicht zu\nsagen. Nach der Aussage des Zeugen R. waren Anlaß des Ortstermins\nBetonanschüttungen im Bereich eines Ahornbaumes. Der Zeuge C. hat\ndemgegenüber bekundet - insoweit nicht protokol-liert -, im Bereich\ndes Ahornbaumes sei damals der Weg überhaupt noch nicht angelegt\ngewesen. Dort hätten sich keine Betonanschüttungen befunden. Er\nhabe insoweit dem Beklagten empfohlen, im Bereich des Ahornbaumes\nden Weg mit Gitterrasensteinen anzulegen, was auch geschehen sei.\nDer Kläger hat weiter Beweis angeboten, daß der Ortstermin von\nApril 1982 auf seine Veranlassung durchgeführt worden sei, weil er\nsich über Betonanschüttungen im Bereich des Ahornbaumes beschwert\nhabe.\n\n72\n\n \n\n73\n\nDem braucht der Senat nicht\nnachzugehen. Denn auch wenn Klarheit darüber gewonnen werden\nkönnte, ob Gegenstand der Besichtigung am 22.04.1982 der Ahornbaum\ngewesen war, wäre damit nichts für die entscheidungserhebliche\nFrage gewonnen, ob der Kläger im Zuge der Baumaßnahme auf dem\nGrundstück des Beklagten von der teilweisen Entfernung der\nBuchenwurzeln Kenntnis erhalten hat.\n\n74\n\n \n\n75\n\nDie Aussage des Zeugen R. deutet\ndemgegenüber dar-auf hin, daß der Kläger während der Bauzeit davon\nerfahren hat, daß der Wurzelbereich der Rotbuche durch die\nBauarbeiten beeinträchtigt werden könn-te. Denn dieser Zeuge will\naus Gesprächen im Fami-lienkreis erfahren haben, daß irgendjemand\nerklärt habe, es werde bei den Bauarbeiten Sorgfalt ange-wendet, um\ndie Rotbuche vor Schäden zu bewahren. Daraus könnte zu schließen\nsein, daß der Kläger damals bereits Kenntnis davon erhalten hat,\ndurch die Baumaßnahme könnten Eingriffe in den Wurzelbe-reich der\nRotbuche notwendig werden.\n\n76\n\n \n\n77\n\nJedenfalls: Der Umstand, daß der Senat\nkeine sichere Überzeugung gewinnen konnte, ob der Kläger von der\nteilweisen Wurzelentfernung unterrichtet worden ist, geht zu seinen\nLasten. Denn er ist für die Rechtswidrigkeit der Schädigung des\nBaumes beweisbelastet, weil diese Voraussetzung des gel-tend\ngemachten Schadensersatzanspruches ist. Der Beklagte hat in\nAusübung seines Selbsthilferechts grundsätzlich rechtmäßig\ngehandelt. Daß ausnahms-weise im Hinblick auf den oben behandelten\nrecht-lichen Gesichtspunkt die Wurzelentfernung dennoch\nrechtswidrig gewesen ist, muß der Kläger im Streitfalle beweisen.\nDie Nichterweislichkeit geht insoweit zu seinen Lasten.\n\n78\n\n \n\n79\n\nDem steht nicht entgegen, daß der\nKläger beweisen muß, daß er nicht unterrichtet worden ist. Auch der\nBeweis einer negativen Tatsache ist grundsätz-lich möglich.\nInsofern ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Beklagte\neine konkrete Unter-richtung des Klägers nach Ort, Zeit und\nsonstigen Umständen behauptet hat. Sein diesbezüglicher Vor-trag\nist nach Auffassung des Senats hinreichend substantiiert, zumal\nnicht außer Acht gelassen werden darf, daß seit dem Eingriff in die\nRotbuche inzwischen etwa 12 Jahre vergangen sind. Der Klä-ger war\ndeshalb gehalten zu beweisen, daß er diese konkret behauptete\nInformation nicht erhalten hat (vgl. für § 632 BGB bei Behauptung\neiner Pauschal-preisvereinbarung: Palandt-Thomas, BGB, 52. Aufl.,\nRdnr. 11 m.w.N.). Dieser Beweis ist ihm - wie dargelegt - nicht\ngelungen, so daß ein Schadens-ersatzanspruch wegen\nEigentumsverletzung nicht be-jaht werden kann.\n\n80\n\n \n\n81\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n82\n\n \n\n83\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer\ndes Klägers: 79.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-23/13-u-274-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 910","ref_norm":"910","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-23/13-u-274-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314129","retrieved":"2026-07-09 03:45:55.487923+00:00"}}