{"status":"available","doknr":"OLD314138","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0618.19U6.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-06-18","aktenzeichen":"19 U 6/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung, bei der es nur noch um den\nFeststellungsantrag der Klägerin geht, ist nicht be-gründet.\n\n3\n\n1. Das Landgericht hat den Feststellungsantrag zunächst deshalb\n- unausgesprochen - für unzulässig gehalten, weil ihm die\nRechtskraft des Urteils in der Sache 17 O 494/89 LG Köln\nentgegenstehe. Da es allgemeine Prozeßvoraussetzung jeder Klage\nist, daß über den Streitgegenstand noch nicht rechtskräftig\nentschieden ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 17. Auflage, § 253\nVorbemerkung III A 1 i), führt das Fehlen dieser\nProzeßvoraussetzung zur Unzulässigkeit der Klage. Die-ser Meinung\ndes Landgerichts vermag der Senat jedoch nicht zu folgen.\n\n4\n\nDie Klägerin hat in dem erwähnten Vorprozeß die dort geltend\ngemachte Klageforderung von Anfang an als Vorschuß für die\nSchadensbeseitigung bezeichnet (vgl. Blatt 10, 41 der Beiakten 17 O\n494/89 LG Köln). Das war zwar rechtlich insofern nicht richtig, als\ndem Beklagten ein Planungsfehler als Architekt vorgeworfen wurde,\naufgrund dessen er dann auch verurteilt worden ist. Bei\nPlanungsfehlern besteht aber der Natur der Sache nach (wenn das\nBauvorhaben dem Plan entsprechend ausgeführt wurde) kein\nMängelbeseitigungs-, sondern nur ein Schadensersatzanspruch des\nAuftraggebers gegen den Architekten (vgl. Palandt/Thomas, BGB 52.\nAuflage, § 633 Randnr. 7 m.N.). Folgerichtig gibt es insoweit auch\nkeinen Vorschußanspruch in bezug auf die Beseiti-gung der Mängel.\nDas Landgericht hat seinerzeit des-halb den Beklagten auch mit\nRecht nach § 635 BGB ver-urteilt.\n\n5\n\nTrotz dieses falschen rechtlichen Ausgangspunktes war aber aus\ndem damaligen Vorbringen der Klägerin eindeu-tig ersichtlich, daß\nes sich nur um einen \"Vorschuß\", also um einen Teil des letztlich\nentstehenden Schadens handeln sollte. In solchen Fällen erfaßt aber\nnaturge-mäß die Rechtskraft des Urteils auch nur diesen Teil des\nStreitgegenstandes (vgl. Thomas/Putzo, a.a.O., § 322 Randnr. 6 a).\nDie Klägerin war also nicht gehin-dert, über den im Vorprozeß und\nin diesem Prozeß gel-tend gemachten Leistungsanspruch hinaus einen\nweiter-gehenden Anspruch geltend zu machen.\n\n6\n\n2. Die Feststellungsklage ist jedoch deshalb unzuläs-sig, weil\nihr das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Bereits bei\nErhebung der Feststellungsklage mit Schriftsatz vom 10. Juni 1992\nhätte die Klägerin, jedenfalls in erheblichem Umfang,\nLeistungsklage erhe-ben können. Nach ständiger Rechtsprechung schon\ndes Reichsgerichts und dann auch des Bundesgerichtshofs ist im\nFalle des § 256 ZPO ein Feststellungsinteresse regelmäßig zu\nverneinen, wenn der Kläger auf Leistung klagen kann (vgl. z.B. RGZ\n82, 34; 140, 235; BGHZ 5, 314; BGH LM 256 ZPO Nr. 48). Von einem\nKläger kann verlangt werden, daß er den einfachsten Weg wählt, um\nsein Ziel zu erreichen. Ausnahmen von dem oben erwähn-ten Grundsatz\nsind deshalb z.B. zugelassen worden, wenn erwartet werden kann, daß\nder Kläger schon auf-grund des Feststellungsurteils von dem\nBeklagten be-friedigt wird, oder wenn schon der Feststellungsprozeß\nzur Erledigung der zwischen den Parteien aufgetretenen Streitpunkte\nführt und damit ein umfangreicherer Lei-stungsprozeß vermieden\nwerden kann (BGH LM § 256 ZPO Nr. 48 m.w.N. aus der\nRechtsprechung). Diese Voraus-setzungen liegen hier nicht vor. Es\nist nicht zu er-kennen, daß der Beklagte bereit sein könnte,\naufgrund eines Feststellungsurteils Zahlungen an die Klägerin zu\nleisten.\n\n7\n\nDie Klägerin wäre auch in der Lage gewesen, ihren Schaden über\ndie Feststellungen des im Beweissiche-rungsverfahren tätig\ngewesenen Sachverständigen W. hinaus zu beziffern. Zur Begründung\nihres Feststel-lungsantrages hat die Klägerin in erster Instanz\nausdrücklich selbst darauf hingewiesen, daß die Kostenschätzung in\ndem Gutachten W. nur einen groben Anhaltspunkt geben könne \"und die\ngenaue Kostener-mittlung aufgrund realer Planung und Ausschreibung\nvorbehalten bleiben\" müßte. Der Schaden, um den es hier geht, ist\nschon im Jahre 1987 entstanden; Anfang Februar 1988 hat die\nKlägerin das Beweissicherungsver-fahren eingeleitet. Im Zuge dieses\nVerfahrens hat der Sachverständige W. sein Gutachten am 22. Januar\n1989 erstattet, das Urteil im Vorprozeß ist am 18. Januar 1991\nergangen. Danach war es der Klägerin zuzumuten, die von ihr selbst\nerwähnte genaue Kostenermittlung zu veranlassen und auf deren\nGrundlage Leistungklage zu erheben. Der anspruchsbegründende\nSachverhalt, nämlich die Fehlplanung des Beklagten und die daraus\nresul-tierenden Baumängel, war zum Zeitpunkt der Erhebung der\nFeststellungsklage längst abgeschlossen. Generell liegt dann die\nAnnahme nicht fern, der Geschädigte könne den geschuldeten\nSchadensersatz beziffern und demzufolge auf Leistung klagen (vgl.\nBGH LM § 256 ZPO Nr. 126). Nur wenn sich der anspruchsbegründende\nSachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung\nbefindet, steht der Umstand, daß in diesem Zeitpunkt eine teilweise\nBezifferung des Schadens möglich wäre, der Bejahung des\nFeststellungsinteresses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der\nAnspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluß\nseiner Entwicklung beziffert werden kann (BGH, a.a.O. m.w.N.). Im\nvorliegenden Fall hätte die Klägerin die von ihr selbst erwähnte\ngenaue Kostenermittlung betreiben können und müssen, um auf dieser\nGrundlage Leistungsklage zu erheben. Auch angebliche Folgeschä-den\nwegen Beeinträchtigung vermieteter Räume könnten aus dieser\nGrundlage beziffert werden, allenfalls noch verbleibende\nUnsicherheiten hätten dann zusätzlich im Wege der\nFeststellungsklage geltend gemacht werden können. Würde die\nKlägerin jetzt ein Feststellungsur-teil erstreiten, dann müßte sie\nspäter in einem Lei-stungsprozeß eben die Konkretisierung\nnachholen, die sie jetzt versäumt hat. Wie schon ausgeführt, würde\nein Leistungsprozeß im vorliegenden Falle gerade nicht vermieden\nwerden. Es besteht aber kein vernünftiges Interesse an einer\nFeststellungsklage, wenn der Kläger die Konkretisierung, die er\nschon jetzt bringen könn-te, in einem späteren Prozeß bringen\nmüßte. Das bishe-rige Verhalten der Klägerin zeigt, daß sie den\nSchaden nicht vorab beheben und dann die verauslagten Beträge\ngeltend machen will. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre die\nSachlage in einem späteren Leistungsprozeß keine andere als jetzt.\nUnter diesen Umständen ist eine Feststellungsklage wirtschaftlich\nnicht sinnvoll. Anstatt einen unnötigen Prozeß zu vermeiden, führt\ndie Klägerin gerade einen solchen mit der Feststellungs-klage.\n\n8\n\nDa die Berufung somit keinen Erfolg haben konnte, hat die\nKlägerin ihre Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.\n\n9\n\nDas Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläu-fig\nvollstreckbar.\n\n10\n\nWert der Beschwer der Klägerin: 3.000,00 DM\n\n11\n\n(vgl. den Streitwertbeschluß des Senats vom 24. März 1993).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314138","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-18/19-u-6-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314138","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314138","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-18/19-u-6-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314138","retrieved":"2026-07-09 03:45:56.409212+00:00"}}