{"status":"available","doknr":"OLD314140","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0618.19U215.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-06-18","aktenzeichen":"19 U 215/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig.\n\n3\n\nSoweit der Beklagte mit der Berufung Widerklage auf Zahlung des\nrestlichen Vertragsentgelts erho-ben hat, war die Widerklage gemäß\n§ 530 I ZPO als sachdienlich zuzulassen, weil über sie aufgrund des\nbisherigen Streitstoffes ohne weitere Verzö-gerung des\nRechtsstreits mitentschieden werden konnte.\n\n4\n\nDie Berufung ist unbegründet.\n\n5\n\nZu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht\nBonn den Beklagten zur Rückzahlung des zu einem Drittel geleisteten\nEntgelts aus dem zwi-schen den Parteien abgeschlossenen Vertrag Zug\num Zug gegen Rückübereignung der vom Beklagten gelie-ferten Teile\nund Löschung der auf der Anlage der Klägerin kopierten Programme\nverurteilt.\n\n6\n\nDie Klägerin hat gemäß §§ 346, 327 BGB den gel-tendgemachten\nAnspruch gegen den Beklagten, weil sie durch Schreiben vom\n20.12.1990 wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist. Ihr\nRücktrittsrecht ergibt sich aus § 326 I BGB. Denn der Beklagte hat\ntrotz der ihm im Schreiben vom 02.11.1990 zur vollständigen\nVertragserfüllung gesetzten Fri-sten keine Anstalten gemacht, die\nverbleibenden Vertragspflichten, die den für die Klägerin\naus-schlaggebenden Teil der Gegenleistung ausmachten, zu\nerfüllen.\n\n7\n\nDabei kann offen bleiben, ob es sich bei der über-lassenen\nSoftware um Standard-Software handelte. Jedenfalls hat der Beklagte\nsich vertraglich zu 80-Mann-Stunden \"Programm-Modifikation\"\nverpflich-tet, worunter nach dem Sprachgebrauch Abwandlungen oder\nAbänderungen zu verstehen sind, die sich nach verständiger\nWürdigung der Vereinbarungen zwischen den Parteien nur auf die\nAnpassung des Programms auf die individuellen betrieblichen\nVerhältnisse der Klägerin bezogen haben können. Der Beklagte selbst\nräumt ein, das Gegenstand der Vereinbarung auch die Erstellung von\nKonvertierungsprogrammen für die vorhandenen Datenbestände der\nKlägerin war und diese Daten später auf die erweiterte Anlage der\nKlägerin eingespeist werden sollten. Nach den Geamtumständen war\ndemgemäß seitens des Beklag-ten mehr geschuldet als lediglich eine\nSoftware-Lizenz.\n\n8\n\nAuf Grund der getroffenen Vereinbarungen mußte der Beklagte der\nKlägerin ein aus 4 Programmteilen be-stehendes Softwarepaket\nliefern und installieren.\n\n9\n\nDabei stand aufgrund der mündlichen Vertragsver-handlungen als\nAnforderungsprofil der Klägerin fest, daß sie den Standard ihrer\nalten Anlage insbesondere um ein Personalzeitabrechungsprogramm\nerweitert haben wollte.\n\n10\n\nSoweit der Beklagte rügt, die Klägerin habe bisher nicht\nangegeben, welche Anpassungen sie eigentlich verlange und die\nKlägerin habe kein Pflichtenheft erstellt, entlastet ihn dies\nnicht.\n\n11\n\nZwar obliegen dem Anwender gewichtige Pflichten, denn er muß\nseine Wünsche und Vorstellungen dem Anbieter deutlich machen.\nDeshalb ist es Pflicht des Anwenders, ein sog. Pflichtenheft zu\nerstellen. Die Erstellung eines Pflichtenheftes liegt aber nicht\neinseitig beim Anwender. OLG Stuttgart, CR 1989, 598, sieht den\nAnbieter als verpflichtet an, das Pflichtenheft zu erstellen. Auch\nder Anbieter muß daran mitwirken. Er muß z. B. von sich aus die\ninnerbetrieblichen Bedürf-nisse ermitteln, darauf drängen, daß der\nAnwender sie in einem Pflichtenheft niederlegt, für ihn erkennbare\nUnklarheiten und Bedürfnisse aufklären, bei der Formulierung der\nAufgabenstellung mitwir-ken und einen Organisationsvorschlag zur\nProblem-lösung unterbreiten, OLG Köln, VersR 1991, 106 ff. (107):\nPflicht des Anbieters, auf Grund der vom Anwender ermittelten Zahl\nder Daten (Kunden, Artikel, Geschäftsvorfälle) den Speicherbedarf\nder Anlage zu ermitteln; Schmidt, Beratungsleistungen und\nMitwirkungspflichten, CR 1992, 709 f. (710). All das folgt aus dem\nKnow-How des Anbieters und seiner im Regelfall umfangreicheren\nErfahrung im Software- und EDV-Bereich, OLG Stuttgart, CR 1989, 598\n(600). Versäumt der Anbieter diese Pflicht, kann er dem Anwender\nnicht vorwerfen, daß dieser die rechtzeitige Vertragserfüllung\nvereitelt hat. Solange der Anbieter keine konkreten Forderungen\nstellt und solange er nicht genau sagt, aus welchem beim Anwender\nliegenden Grund er an der Vertragserfüllung gehindert ist, ist der\nAnwender nicht in der Lage, von sich aus die Erfüllung des\nVertrages voranzutreiben.\n\n12\n\nWie der Beklagte in der Berufungsbegründung vor-trägt, war es\nfür die Erfüllung des Vertrages von entscheidender Bedeutung, die\nbisher bei der Klägerin vorhandenen Daten in die Software des\nBe-klagten zu überspielen.\n\n13\n\nHierzu hätte es der konkreten Anforderung der nach seiner\nAuffassung wesentlichen Datenbestände der Klägerin sowie\ngegebenenfalls eines eingehen-den Fragenkatalogs bedurft.\nKeinesfalls konnte der Beklagte sich auf den Standpunkt stellen,\ndie Datenbestände der Klägerin nicht zu kennen, und untätigg\nbleiben. Vielmehr wäre es seine Aufgabe gewesen, das Datenmaterial\ndurch konkrete Nachfor-schungen zu ermitteln, nötigenfalls zu\nsichten, gegebenenfalls erforderliche Aktualisierung anzu-regen und\nauf eine zügige Vertragserfüllung selbst hinzuwirken. Dies\nspätestens nach dem Schreiben der Klägerin vom 02.11.1990. Zu Recht\nist das Landgericht Bonn davon ausgegangen, daß die Klä-gerin\nspätestens in diesem Schreiben die Leistung abgerufen hat. Dem kann\nder Beklagte nicht ent-gegenhalten, das wäre technisch gar nicht in\nder Kürze der Zeit möglich gewesen. Denn er hätte zumindest alles\ndaran setzen müssen, die noch erforderlichen Mitwirkungshandlungen\nder Klägerin abzuverlangen, um in ihrem Sinne zum Abschluß zu\nkommen.\n\n14\n\nDer Beklagte hatte auch kein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der\nBegleichung der Rechnung für den G.-Terminal. Der\nAuftragsbestätigung ist ein Fäl-ligkeitszeitpunkt nicht\nausdrücklich zu entnehmen. Nach der Verkehrssitte ist die Zahlung\nbestellter Ware nach Lieferung und Rechnungserhalt fällig. Gründe,\nwarum das im vorliegenden Fall anders sein sollte, sind nicht\nersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß\ndie Klägerin insoweit vorleistungspflichtig sein sollte und ihr\ngegenüber erst eine Verrechnung bei der Schlußzah-lung erfolgen\nsollte.\n\n15\n\nGegen eine solche Vereinbarung spricht schon der Text der\nAuftragsbestätigung, in dem die drei Fäl-ligkeitszeitpunkte für die\nZahlungen der Klägerin im einzelnen aufgeführt sind, ohne daß\nhinsicht-lich des G.-Terminals ein Kosteneinbehalt bei der\nSchlußzahlung vereinbart wäre. Auch der Umstand, daß eine\nInstallation des der Klägerin so wichti-gen Zeiterfassungsprogramms\nerst nach Anschluß des Terminals möglich war und die zweite Rate\nder Klä-gerin erst bei Installation aller Programme fällig wurde,\nbestätigt, daß das Gerät sofort nach Liefe-rung von dem Beklagten\nbezahlt werden sollte.\n\n16\n\nDa die Klägerin wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist, steht\ndem Beklagten der mit der Widerklage geltendgemachte weitere\nErfüllungsanspruch nicht zu, der in Höhe der Kosten für den\nG.-Terminal schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten\nun-schlüssig war.\n\n17\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n18\n\nGegenstandswert der Berufung und Beschwer für den Beklagten\n57.500,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314140","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-18/19-u-215-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 327","ref_norm":"327","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314140","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314140","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-18/19-u-215-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314140","retrieved":"2026-07-09 03:45:56.605054+00:00"}}