{"status":"available","doknr":"OLD314141","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0617.10U8.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-06-17","aktenzeichen":"10 U 8/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Berufung ist begründet, soweit sie\nsich gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Provision von\n8.000,-- DM richtet. Gegen die Erstattung der vom Kläger\nverauslagten Sachverständigenkosten in Höhe von 1.276,80 DM wenden\nsich die Beklagten hingegen ohne Erfolg.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n1.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDem Kläger steht ein Anspruch auf\nEntrichtung der in dem Darlehensvermittlungsvertrag vom 26.2.1991\nvereinbarten Vergütung nicht zu, weil das Darlehen der\nV.-Versicherung aufgrund ihres Rücktritts von dem unter dem\n10.4./16.4.1991 geschlossenen Kre-ditvertrag nicht ausgezahlt\nworden ist. In solchem Falle kann der Kreditvermittler nach § 16\nSatz 1 des am 1.1.1991 in Kraft getretenen\nVerbraucher-kreditgesetzes (VerbrKrG) keine Provision verlan-gen.\nDie entgegenstehende Abrede in dem Vertrag vom 26.2.1991, wonach\nder Vergütungsanspruch auch dann bestehen bleiben sollte, wenn es\naus in der Person der Beklagten liegenden Gründen nicht zur\nAuszahlung des Darlehens kam, ist gem. § 18 Satz 1 VerbrKrG\nunwirksam.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDer Auffassung des Klägers, die\nBeklagten kön-nten sich auf diese Vorschrift nach Treu und Glauben\nnicht berufen, weil sie die Abwicklung des Darlehensvertrages wegen\nVerschweigens des ihr Hausgrundstück betreffenden\nZwangsversteigerungs-verfahrens schuldhaft vereitelt hätten, kann\naus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nSchon vor Inkrafttreten des\nVerbraucherkreditge-setzes hat die Rechtsprechung anerkannt, daß\nder Auftraggeber des Maklers auf dessen Vergütungsin-teresse keine\nRücksicht zu nehmen braucht. Deshalb sind wiederholt\nProvisionsbegehren zurückgewiesen worden, die sich darauf beriefen,\nder Maklerkunde habe das Zustandekommen oder die Durchführung des\nHauptvertrages treuwidrig vereitelt und schulde deshalb die\nProvision als Schadensersatz wegen po-sitiver Forderungsverletzung\n(BGH NJW 1966, 1404; MDR 1968, 405; WM 1977, 1049). Eine Ausnahme\nist nur in Fällen angenommen worden, in denen sich die\nTreuwidrigkeit des Auftraggebers zur sittenwidri-gen\nSchädigungsabsicht gesteigert hatte, so etwa bei Vereitelung des\nHauptvertrages in der Absicht, dem Makler den Vergütungsanspruch zu\nentziehen, oder bei Veranlassung des Maklers zur Fortsetzung\nkostspieliger Bemühungen, obwohl der Vertrags-schluß nicht\nernsthaft beabsichtigt war (zum gan-zen Staudinger-Reuter, BGB, 12.\nAufl., §§ 652/653 Rdn. 162 m.w.N.). Hiervon kann indes im Falle der\nBeklagten, die ersichtlich das Zwangsverstei-gerungsverfahren durch\nUmschuldung mit Hilfe der V.-Versicherung abwenden wollten, nicht\ndie Rede sein.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nKann der Kläger seine Forderung somit\nschon nach allgemeinen Grundsätzen nicht aus einem Verstoß gegen\nTreu und Glauben herleiten, so ist hierfür im Rahmen des\nAnwendungsbereichs des Verbraucher-kreditgesetzes erst recht kein\nRaum. § 16 ver-schärft zum Schutze des Verbrauchers das Prinzip des\nErfolgshonorars, indem die Entstehung des Ver-gütungsanspruches des\nKreditvermittlers daran ge-knüpft wird, daß der Kredit tatsächlich\nausgezahlt wird und ein Widerruf der Darlehenserklärung des\nVerbrauchers nach § 7 Abs. 1 nicht mehr möglich ist. Aus der\nUnabdingbarkeit der Vorschrift sowie aus der Voraussetzung des\nAblaufs der Widerrufs-frist ergibt sich, daß es dem Darlehensnehmer\nun-benommen ist, die Entstehung der Provisionsforde-rung des\nKreditvermittlers zu verhindern (Münster-mann/Hannes, VerbrKrG, §\n16 Rdn. 842).\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDer Senat sieht wegen der Eindeutigkeit\ndieser Rechtslage keinen Anlaß, der Anregung des Klägers folgend\ndie Revision zuzulassen.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n2.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nAllerdings sind die Beklagten aufgrund\ndes dem Kläger schriftlich erteilten Auftrages gem. § 670 BGB\nverpflichtet, die von ihm für das Wertgutach-ten des\nSachverständigen J. vom 21.3.1991 veraus-lagten Kosten von 1.276,80\nDM zu übernehmen.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nNach § 17 Satz 2 VerbrKrG kann\nvereinbart werden, daß dem Kreditvermittler entstandene,\nerforderli-che Aufwendungen zu erstatten sind. Dies gilt auch dann,\nwenn der Kreditvertrag nicht zustandekommt oder die Darlehenssumme\nnicht ausgezahlt wird (von Westphalen/Emmerich/Kessler, VerbrKrG, §\n17 Rdn. 7). Die Einschaltung des Sachverständigen war zumindest aus\ndamaliger Sicht der Parteien erforderlich, weil der potentielle\nDarlehensgeber auf eine Grundstücksbewertung zu Beleihungszwecken\nnaturgemäß Wert legte und noch nicht feststand, daß die bisherige\nGläubigerin der Beklagten die Zwangsversteigerung betreiben und das\nGutachten J. deshalb weitgehend nutzlos sein werde. Die\nZwangs-versteigerung ist am 25.3.1991 angeordnet worden. Zu diesem\nZeitpunkt war das Gutachten bereits er-stellt. Der Kläger konnte\ndie hieraus erwachsenen Kosten nicht mehr abwenden. Er hat nach dem\nEr-gebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme frühe-stens am\n15.4.1991 von der drohenden Versteigerung Kenntnis erlangt.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDie Forderung ist gem. den §§ 256, 286,\n288 BGB spätestens seit dem 20.7.1991 zu verzinsen, al-lerdings\nnicht mit 8 %, sondern nur mit 4 %. Der Kläger hat eine höhere\nZinsbelastung nicht nach-gewiesen. Aus dem Schreiben der\nStadtsparkasse A. vom 30.4.1992 ergibt sich lediglich, daß ihm eine\nbestimmte Kreditlinie eingeräumt ist, nicht aber, daß er diese in\nHöhe des begründeten Teils der Klageforderung auch tatsächlich in\nAnspruch genom-men hat.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n3.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf den §§ 92, 97, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nBerufungsstreitwert: 9.276,80 DM\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nBeschwer des Klägers: 8.000,-- DM\nBeschwer der Beklagten: 1.276,80 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314141","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-17/10-u-8-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314141","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314141","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-17/10-u-8-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314141","retrieved":"2026-07-09 03:45:56.702530+00:00"}}