{"status":"available","doknr":"OLD314143","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0616.11U37.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-06-16","aktenzeichen":"11 U 37/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten aus\neigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Zeugen\nDr. Klaus O., der seine sämtlichen im vorliegenden Rechtsstreit\ngeltend gemachten Ansprüche gegen den Be-klagten gemäß\nAbtretungserklärung vom 20.01.1985 an die Klägerin abgetreten hat,\nauf Schadensersatz (Zahlung und Feststellung) in Anspruch.\n\n3\n\nDie Klägerin und ihr Ehemann ließen in\nden Jahren 1979/1980 das im Urteilstenor nicht näherbezeichnete\nHaus bauen. Die Finanzierung erfolgte mit Fremdmitteln. Planung und\nBauleitung des Bauvorhabens wurden dem Beklagten übertragen.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nVon Anfang an beabsichtigten die\nBauherren mit der Errichtung des Hauses steuerbegünstigten Wohnraum\nim Sinne des 2. Wohnungsbaugesetzes zu schaffen, um so die\nBefreiung von der Grunderwerbssteuer, die Grundsteuervergünstigung\nund die Befreiung von Gerichtsgebühren zu erlangen.\n\n6\n\nDer Beklagte, dem dies bekannt war,\nlegte im Jahre 1978 seine Planung für das Bauvorhaben vor. Die im\nRahmen dieser Planung von ihm vorgenommene Berechnung der\nWohnfläche ließ die Kellergeschoßfläche mit Ausnahme des\nSchwimmbadbereiches sowie eine sich oberhalb des Wohnbereiches\nbefindliche Empore von 25,58 qm unberücksichtigt und ergab so eine\nNettowohnfläche für das Objekt von insgesamt 143,32 qm. Nach der\ndamalig gültigen Gesetzeslage durfte die Wohnfläche eines\nFamilienheimes mit einer Wohnung 156 qm Wohnfläche nicht\nübersteigen, um als steuerbegünstigt anerkannt zu werden.\n\n7\n\nNach Fertigstellung des Baufvorhabens\nwurde den Bauher-ren jedoch die beantragte Bescheinigung darüber,\ndaß es sich bei dem Objekt um steuerbegünstigten Wohnraum handelt,\ndurch Bescheid des Oberstadtdirektors der Stadt K. vom 03.11.1981\nmit der Begründung verweigert, daß das gesamte Kellergeschoß des\nHauses in die Wohnflächenberechnung mit einzubeziehen und damit die\nals steuerbegünstigt höchstens zulässige Wohnfläche überschritten\nsei. Die daraufhin von den Bauherren an-gestrengten Widerspruchs\nund Klageverfahren blieben er-folglos. Das angerufene\nVerwaltungsgericht Köln stellte mit Urteil vom 20.08.1984 - 16 K\n6081/82 - unter ande-rem darauf ab, daß die Wohnflächengrenze\nbereits bei der vorzunehmenden Einbeziehung der Empore erheblich\nüberschritten werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts\ndieser Entscheidung wird auf das genannte Urteil, Bl. 56 ff. der\nbeigezogenen Akten 16 K 6081/82 Verwaltungsgericht Köln, die auch\nim Berufungsverfahren vorgelegen haben, Bezug genommen.\n\n8\n\nInfolge der nicht erlangten\nGrunderwerbssteuerbefrei- ung und der Versagung von\nGrundsteuervergünstigung und Gebührenfreiheit entstanden den\nBauherren zusammen mit den Kosten des Verwaltungsverfahrens sowie\ndes verwal-tungsgerichtlichen Rechtstreits zusätzliche und\nkläger-seits im einzelnen dargelegte Aufwendungen in Höhe von\ninsgesamt 25.325,26 DM.\n\n9\n\nMit ihrer zunächst nur teilweise\nbezifferten, im übrigen als Festellungsbegehren, im Laufe des\nersten Rechtszuges dann aber insgesamt als Zahlungsbegehren\nerhobenen Klage hat die Klägerin vom Beklagten Scha-densersatz in\nHöhe von 25.325,26 DM verlangt und dazu behauptet, der Beklagte sei\nwährend der gesamten Pla-nungsphase immer wieder darauf hingewiesen\nworden, daß das Objekt in seinem Umfang die steuerbegünstigte\nWohn-fläche nicht überschreiten dürfe. Der Beklagte habe mit\nVorlage der Planung für das Haus versichert, daß die für die\nSteuerbegünstigung zulässige Wohnfläche einge-halten werde.\n\n10\n\n2.\n\n11\n\nDas nach der Planung des Beklagten\nerrichtete Gebäude liegt 1,5 m tiefer im Erdreich als die Häuser in\nder Nachbarschaft. Zu dieser Tieferlegung kam es, weil die\nBauherren eine Galerie wünschten, durch die das Haus ohne\nTieferlegung eine nicht mehr genehmigungsfähige Höhe erreicht\nhätte.\n\n12\n\nNachdem bei Baubeginn das Kellergeschoß\nausgeschachtet worden war, sammelte sich in der Baugrube Wasser in\nHöhe von 20 - 30 cm an, so daß es zunächst nicht möglich war, die\nBodenplatte aus Beton zu gießen. Der Beklagte ließ einen Betonring\nin den Boden der Baugrube einbringen und dort hinein eine Baupumpe\nstellen, die das sich in dem Betonring unterhalb des Bodens der\nBaugrube sammelnde Wasser abpumpte. Dadurch konnte die Baugrube\ntrockengelegt und die Bodenplatte um den Betonring herumgegossen\nwerden.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 16.02.1979 sowie in\neinem nach-folgenden Gespräch informierte der Beklagte die\nBauherrenseite über das Problem eindringenden Wasser im\nKellerbereich und unterbreitete zwei alternative Abhilfemaßnahmen.\nMit Schreiben vom 27.02.1979 wies der Beklagte ausdrücklich darauf\nhin, daß trotz der von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen der gesamte\nKellerbereich bei Hochwasser durchfeuchtet werden könne. Wie von\nihm gewünscht, wurde seitens der Bauherren mit Schreiben vom\n02.03.1979 die Erteilung des besonderen Hinweises im\nvoraufgegangenen Schreiben vom 27.02.1979 bestätigt und\ngleichzeitig mitgeteilt, daß von den unterbreite-ten beiden\nAlternativlösungen die Installation einer Pumpe gewählt werde.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der erwähnten Schreiben\nvom 16.02.1979, 27.02.1979 und 02.03.1979 wird auf die zu den\nGerichts-akten, Bl. 130 - 134 des Anlagenheftes, gereichten\nUn-terlagen Bezug genommen.\n\n14\n\nAufgrund Rheinhochwassers im Jahre 1983\ndrang Wasser, und zwar im besonderen Maße durch den Pumpensumpf, in\ndas Kellergeschoß des Hauses ein. Die dort installierte\nleistungsstarke Pumpe war nicht in der Lage, den Was-sereinbruch -\ndas Wasser erreichte einen Stand zwischen 30 - 50 cm - zu\nverhindern.\n\n15\n\nIm Jahre 1985 hat die Klägerin gegen\nden Beklagten sodann ein Beweissicherungsverfahren vor dem\nAmts-gericht Köln - 111 H 4/85 - (die bereits im ersten Rechtszug\nbeigezogenen Beweissicherungsakten haben auch im Berufungsverfahren\nvorgelegen) im Hinblick auf die Hochwassergefährdung des\nKellergeschosses eingeleitet. In dem in diesem Verfahren\neingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl. Ing. J. M.\nvom 09.01.1986, Bl. 44 ff. der Beweissicherungsakten, auf dessen\nInhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, ist\nfestgestellt worden, daß im Hinblick auf die zu erwartenden\nÜberflutungshöhen eine Tieferlegung des Gebäudes nicht hätte\nerfolgen dürfen. Außerdem hat der Sachverständige darin ausgeführt,\ndaß die Zubetonierung des Pumpensumpfes zur Abdichtung ungeeignet\nsei und die Entscheidung über wirkungsvolle Abdichtungsmaßnah-men\numfangreiche Voruntersuchungen sowie die Prüfung der\nwasserwirtschaftlichen Genehmigungsfähigkeit der möglichen\nMaßnahmen voraussetze. Von den dann gewählten Sanierungsmaßnahmen\nhinge ein möglicher Minderwert des Hauses ab.\n\n16\n\nDie Bauherren ließen aus Kostengründen\ndiese Voruntersuchungen nicht ausführen.\n\n17\n\nIm Jahre 1988 kam es infolge von\nRheinhochwasser erneut zum Wassereinbruch in das Kellergeschoß des\nHauses, wobei das Wasser dieses Mal eine Höhe bis zu 2 m\ner-reichte.\n\n18\n\nDurch beide Wassereinbrüche 1983 und\n1988 entstanden erhebliche Schäden an dem Bauwerk sowie an dem sich\nim Kellergeschoß befindlichen Inventar. Die Klägerin hat den\ndiesbezüglichen Gesamtschaden auf 38.387,41 DM beziffert.\nHinsichtlich der im einzelnen von ihr geltend gemachten\nSchadenspositionen wird auf die dies-bezüglichen Ausführungen im\nSchriftsatz vom 10.01.1991 (Bl. 96 ff.) verwiesen.\n\n19\n\nUnter anderem hat die Klägerin Ersatz\nvon 1.353,80 DM gemäß Rechnung der Fa. Kohm vom 16.12.1988, Bl. 154\ndes Anlagenheftes, für den Verschluß der Öffnung in der Grundplatte\ndes Kellers im Schwimmbadbereich begehrt, weil sich bei der\nHochwasserkatastrophe 1988 herausge-stellt habe, daß durch diese\nÖffnung Wasser in beson-ders großen Mengen habe eindringen\nkönnen.\n\n20\n\nAußerdem hat die Klägerin unter anderem\nErsatz von 9.637,15 DM Fremdfinanzierungskosten für die\nAnschaf-fung der Pumpe, die nach den Feststellungen des\nSach-verständigen Prof. M. völlig ungeeignet und daher deren\nAnschaffung sinnlos gewesen sei, ersetzt verlangt. In diesem\nZusammenhang hat die Klägerin im ersten Rechts-zug vorgetragen, daß\ndie Anschaffungskosten für die Pumpe am 30.08.1982 an die\nPumpenfirma überwiesen wor-den seien zu Lasten eines eigens für\ndiesen Zweck ange-legten Kontos bei der Raiffeisenbank K.-P. . Mit\nZinsen und Zinseszinsen habe dieses Konto, zu Lasten dessen keine\nweiteren Überweisungen vorgenommen worden seien, per Stichtag\n08.02.1991 den Saldo von 16.112.05 DM erreicht, wovon 6.474,90 DM\nauf die Pumpe selbst und 9.637,15 DM auf Zinsen entfallen\nseien.\n\n21\n\nDer Beklagte hafte nach Ansicht der\nKlägerin auf Scha-densersatz wegen der Tieferlegung des in Rede\nstehenden Hauses um 1,5 m gegenüber denjenigen in der\nNachbar-schaft, weil es sich hierbei um einen Planungsfehler des\nBeklagten handele. Die Klägerin hat behauptet, daß der Beklagte sie\nund ihren Ehemann nicht darüber informiert habe, daß durch einen\nVerzicht auf die Gale-rie eine Tieferlegung des Hauses die damit\nverbundene Hochwassergefährdung hätte vermieden werden können. Von\nseiner Seite sei überhaupt kein Hinweis auf die Hoch-wassergefahr\nerfolgt. Der Beklagte habe sich hinsicht-lich des Baugrundes und\nder Hochwassergefährdung nicht ausreichend informiert, denn\nansonsten wäre das Keller-geschoß entsprechend höher gelegt und\nWassereinbrüche wären vermieden worden. Spätestens nachdem das\nWasser in die Baugrube gedrungen sei, hätte der Beklagte nach\nAnsicht der Klägerin seine Fehlplanung erkennen und ein auf seine\nKosten durchzuführendes Sanierungskonzept vorlegen müssen.\nStattdessen habe der Beklagte beim Bau des Hauses eigenmächtig die\nÖffnung des Pumpensumpfes in der Bodenplatte des Kellers\nangeordnet, wo dann auf seinen ausdrücklichen Vorschlag hin die\nPumpe instal-liert worden sei. Erst nach dem Hochwassereinbruch von\n1988 habe der Beklagte den Bauherren geraten, den Pum-pensumpf\nzubetonieren zu lassen.\n\n22\n\nIn erster Instanz hat die Klägerin\nzuletzt beantragt,\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n1.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die\nKlägerin 25.325,26 DM zu zahlen; 2.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nfestzustellen, daß der Beklagte\nverpflichtet ist, der Klägerin die Schäden zu ersetzen, die ihr\ndurch die mangelhafte Sicherung des Hauses gegen eindringendes\nGrundwasser entstehen, einschließlich der Kosten der Herstellung\neiner Sicherung, sowie eines nach erfolgter Nachbesserung evtl.\nverbleibenden Minderwertes;\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n3.\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nan die Klägerin 38.387,41 DM nebst 10 %\nZinsen seit Rechtshängigkeit (14.01.1991) zu zahlen.\n\n38\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n42\n\n1.\n\n43\n\nZum Schadensersatzverlangen wegen der\nnicht erlangten Steuervergünstigung hat der Beklagte behauptet, daß\ndie Vorstellungen der Bauherren über die Ausführung des Hauses von\nvornherein nicht in der steuerbegün-stigten Größenordnung von bis\nzu 156 qm zu realisieren gewesen seien. Die Steuervorteile seien\nzwar von den Parteien bei der Planung des Hauses einvernehmlich\nangestrengt worden, jedoch habe der Beklagte lediglich zugesagt zu\nversuchen, das Haus noch als steuerbe-günstigt anerkannt zu\nbekommen. Zudem übersteige der Wertzuwachs des Objekts aufgrund der\ngroßzügigeren Planung den geltend gemachten Schaden bei weitem, was\nim Anschluß an die vorgelegte Entscheidung des Oberlandesgerichts\nDüsseldorf vom 10. März 1986 - 5 U 160/85 -, Bl. 57 ff. des\nAnlagenheftes, derart zu berücksichtigen sei, daß klägerseits ein\nSchaden nicht gegeben sei.\n\n44\n\n2.\n\n45\n\nZum Feststellungsbegehren sowie dem\nbezifferten Scha-densersatzverlangen wegen der Hochwasserschäden\nhat der Beklagte insbesondere behauptet, daß die Bauherren nicht\nbereit gewesen seien, auf die Galerie zu ver-zichten, und zwar auch\ndann nicht, als die Baugrube voll Wasser gelaufen sei. Deshalb sei\nes bei der ursprünglichen Tiefe verblieben und es seien nur noch\ndie vom Beklagten vorgeschlagenen Alternativen der Be-tonwanne und\ndes Abpumpens als Problemlösung in Frage gekommen.\n\n46\n\nZur Schadenshöhe hat der Beklagte\nbeanstandet, daß der eingeklagte Schadensersatzanteil für\nFremdfinanzierungskosten der Pumpe völlig unschlüssig sei.\n\n47\n\nDes weiteren hat er behauptet, daß der\nPumpensumpf und die darin installierte Pumpe entgegen seinem Rat\nvom Ehemann der Klägerin installiert worden seien. Erst nach dem\ngroßen Hochwasserschaden 1988 sei das Loch entsprechend seinem Rat\nmit Beton verfüllt und die schwere Pumpenanlage entfernt worden. Im\nübrigen hat der Beklagte die Hochwasser bedingten\nSchadenspositio-nen pauschal mit Nichtwissen bestritten.\n\n48\n\nDas Landgericht hat aufgrund der\nBeweisbeschlüsse vom 22.02.1991 und 31.10.1991 Beweis durch\nVernehmung der Zeugen Dr. Klaus O. und Helmut G. erhoben. Wegen des\nErgebnisses dieser Beweiserhebung wird auf die\nSit-zungsniederschriften vom 20.09.1991, Bl. 151 ff. d.A., und vom\n11.09.1992, Bl. 202 ff. d.A., verwiesen.\n\n49\n\nMit dem am 20. November 1992\nverkündeten Urteil, das den Parteien jeweils am 13.01.1993\nzugestellt worden ist, hat das Landgericht der Klage in Höhe von\ninsgesamt 52.721,72 DM nebst 4 % Zinsen von 27.396,46 DM seit dem\n14.01.1991 sowie bis auf eine geringfügige Einschränkung auch dem\nFeststellungsbegehren stattgegeben. Von dem bezifferten\nZahlungsbegehren hat es lediglich die Schadenspositionen von\n1.353,80 DM für das Verschließen des Pumpensumpfes sowie die\nFinanzierungskosten in Höhe von 9.637,15 DM für unbegründet\nerachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des\nbetreffenden Urteils des Landgerichts, Bl. 217 ff. d.A., Bezug\ngenommen.\n\n50\n\nDer Beklagte hat mit am Montag, dem\n15.02.1993, eingegangenem Telefax Berufung gegen dieses Urteil\neingelegt und das Rechtsmittel mit am 12.03.1993 eingegangenem\nSchriftsatz begründet. Die Klägerin hat ihrerseits mit am\n03.05.1993 eingegangenem Schriftsatz Anschlußberufung eingelegt und\ndiese gleichzeitig auch begründet.\n\n51\n\nMit seiner Berufung wendet sich der\nBeklagte zum einen gegen die Zuerkennung des\nSchadensersatzanspruches in Höhe von 25.235,26 DM. In diesem\nZusammenhang verweist er darauf, daß schwierigste steuerrechtliche\nAnrech-nungsprobleme des Kellergeschosses und der geplanten Empore\nvorgelegen hätten, die der eigentliche Bauherr, der Zeuge Dr. O.,\nals Fachanwalt für Steuerrecht viel besser habe beurteilen können\nals jeder Architekt. Im für die Klägerin günstigsten Falle sei eine\nSchadens-teilung gem. § 254 BGB vorzunehmen.\n\n52\n\nIm übrigen sei es unrichtig, wenn die\nKlägerin vortra-gen lasse, es habe zahlreiche Beteuerungen des\nBeklag-ten gegeben, daß durch seine Planung die Voraussetzun-gen\nfür die Erlangung der angestrebten Steuervorteile erfüllt würden.\nVielmehr habe dieses Thema in den Ge-sprächen zwischen Architekt\nund Bauherr kaum eine Rol-le gespielt.\n\n53\n\nZu dem vom Landgericht für begründet\nerachteten Feststellungsbegehren und dem zuerkannten bezifferten\nSchadensersatzanspruch in Höhe von 27.393,46 DM wegen fehlerhafter\nPlanung des Beklagten angesichts der Tieferlegung des Kellers um\n1,5 m gegenüber den Nach-barhäusern und die dadurch bedingten\nWassereintritte bei Hochwasser des Rheins behauptet der Beklagte\nnach wie vor unter Bezugnahme auf die bereits erwähnten Schreiben\nvom 16.02.1979, 27.02.1979 und 02.03.1979, daß der Zeuge Dr. O.\nüber die Hochwasserprobleme un-terrichtet gewesen sei und sich in\nKenntnis derselben bereit erklärt habe, die Hochwassergefahren in\nKauf zu nehmen. Es sei unzutreffend, daß im Zeitpunkt der be-sagten\nSchreiben \"das Kind bereits in den Brunnen ge-fallen gewesen sei\";\ndie Baugrube möge damals ausgeho-ben gewesen sein, doch habe es\ndurchaus Möglichkeiten weitergehender Hochwasserschutzmaßnahmen\ngegeben, auf die nur seitens der Bauherren verzichtet worden\nsei.\n\n54\n\nZumindest sei nach Auffassung des\nBeklagten über § 254 BGB eine Schadensteilung vorzunehmen.\n\n55\n\nDer Beklagte beantagt,\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\n##blob##nbsp;\n\n58\n\nunter Aufhebung des Urteils des\nLandgerichts vom 20.11.1992 - 18 O 30/85 - die Klage\nabzuweisen.\n\n59\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\n##blob##nbsp;\n\n62\n\n1.\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\ndie Berufung des Beklagten\nzurückzuweisen;\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\n##blob##nbsp;\n\n68\n\n2.\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangegriffenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere\n10.990,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Januar 1991 zu\nzahlen.\n\n72\n\nDie Klägerin meint, daß die Berufung\ndes Beklagten keinen Erfolg haben könne. Der Beklagte habe bei\nsei-ner Wohnflächenermittlung die einfachsten und grundle-genden\nDinge übersehen; es sei schlicht und einfach darum gegangen, ob das\nKellergeschoß und die Empore überhaupt angerechnet werden mußten,\nund nicht etwa darum, ob der eine oder andere Kellerraum im\nHinblick auf eine ganz bestimmte Nutzung anrechenbar war oder\nnicht. Daß die Empore unter keinem Gesichtspunkt als\nnichtanrechenbar erscheinen konnte, stünde nach dem Ausgang des\nVerwaltungsgerichtsverfahrens fest. Die Qualifikation des Zeugen\nDr. O. als Fachanwalt für Steuerrecht bedeute nicht,\nWohnflächenberechnungen eines Architekten auf ihre Übereinstimmung\nmit dem Steuerrecht überprüfen zu können, denn es gehe hierbei\nnicht um Rechtsanwendung, sondern um Mathematik, um Technik.\nAußerdem habe die Klägerseite darauf vertrau-en können, daß die\nVoraussetzungen für die Erlangung der Steuervorteile erfüllt seien;\nes habe kein Grund zur Beunruhigung bestanden, so daß man\nklägerseits nicht auf den Gedanken habe kommen müssen, die\nFlä-chenberechnung des Beklagten zu überprüfen. Zum\nScha-denseintritt trägt die Klägerin vom Beklagten unwider-sprochen\nvor, daß das Bauvorhaben von diesem mit er-rechneten Baukosten von\nca. 410.000,00 DM geplant wor-den sei, danach aber ca. 650.000,00\nDM gekostet habe.\n\n73\n\nEine Haftung des Beklagten hinsichtlich\nder Hochwas-serproblematik entfalle nicht und es sei auch keine\nMithaftung nach § 254 BGB gerechtfertigt, da der Beklagte die\nBauherren nicht zutreffend, jedenfalls nicht vollständig über die\nihm als Fachmann erkennba-ren Hochwassergefahren aufgeklärt habe.\nWenn die Klä-gerseite den Einbau der Galerie wünschte, habe der\nBe-klagte auf die Hochwasserproblematik hinweisen müssen. Seine\nspäteren Lösungsvorschläge seien ungeeignet ge-wesen, wie das im\nBeweissicherungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen\nProf. M. zeige. Die einzig akzeptable Lösung sei gewesen, den Bau\nhöher zu legen und auf die Galerie zu verzichten, womit die\nKlägerseite sich einverstanden erklärt hätte.\n\n74\n\nMit ihrer Anschußberufung beanstandet\ndie Klägerin die Abweisung ihrer Schadensersatzforderung wegen der\nKosten für das Verschließen des Pumpensumpfes in Höhe von 1.353,80\nDM sowie wegen der Fremdfinanzierungsko-sten für die Pumpe in Höhe\nvon 9.637,15 DM.\n\n75\n\nAuch wenn das Verschließen des\nPumpensumpfes letztlich eine ungeeignete Maßnahme zur Abdichtung\ndes Kellers gewesen sei, könne nach Ansicht der Klägerin dies ihr\nnicht angelastet werden, da es zur damaligen Zeit für sie nicht\nerkennbar gewesen sei. Vielmehr habe der Beklagte das Verschließen\ndes Pumpensumpfes als eine mögliche Maßnahme vorgeschlagen. Der\nZeuge Dr. O. sei damals keinesfalls sicher gewese, daß das\nVerschließen des Pumpensumpfes ungeeignet sein würde. Bei seiner\nVernehmung am 11.09.1992 habe er lediglich ausgesagt, er sei von\ndieser Maßnahme nicht begeistert gewesen, weil er inzwischen von\neinem anderen Sachverständigen gehört habe, daß unter Umständen ein\nBeibehalten der Öffnung günstiger wäre.\n\n76\n\nZu den Fremdfinanzierungskosten für die\nPumpe legt die Klägerin dem Grunde wie der Höhe nach im einzelnen\ndar. Auf ihren diesbezüglichen Sachvortrag im Schriftsatz vom\n03.05.1993 Bl. 292 ff. d.A., dem der Beklagte nicht\nentgegengetreten ist, wird Bezug genommen.\n\n77\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\n##blob##nbsp;\n\n80\n\ndie Anschlußberufung der Klägerin\nzurückzuweisen.\n\n81\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen\nverwiesen.\n\n82\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n83\n\nDie Berufung des Beklagten, die\ninsbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden\nist (die Rechtsmitteleinlegung per die Unterschrift des\nProzeß-bevollmächtigten wiedergebenden Telefax reicht aus, vgl.\nZöller, ZPO, 17. Aufl., § 518 Rn. 18, m.w.N., insbesondere auf BGHZ\n87, 36, hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n84\n\nDie unselbständige Anschlußberufung der\nKlägerin ist hingegen überwiegend begründet.\n\n85\n\nIm einzelnen gilt folgendes:\n\n86\n\nI.\n\n87\n\nDie Berufung des Beklagten ist\nunbegründet, denn das Landgericht hat zu Recht die Klage sowohl\nhinsicht-lich des Zahlungsantrags als auch hinsichtlich des\nFeststellungsantrags in dem zuerkannten Umfang für ge-rechtfertigt\nerachtet. Zur Vermeidung von Wiederholun-gen wird auf das eingehend\nbegründete Urteil, dem sich der Senat in den wesentlichen Punkten\nanschließt, Be-zug genomen. Lediglich im Hinblick auf das\nVorbringen zur Berufung ist - überwiegend ergänzend - folgendes\nauszuführen:\n\n88\n\nFür den der Klägerin zustehenden\nSchadenersatzanspruch wegen Mängeln der Planung des Beklagten im\nwirtschaft-lichen Bereich kann offenbleiben, ob der Beklagte\nmehrfach, von den Bauherren darauf angesprochen, ob in seiner\nPlanung die zulässige Wohnflächengröße auch eingehalten worden sei,\nentsprechendes zugesagt hatte. Denn weiß der Architekt, daß der\nBauherr eine steuerliche Vergünstigung in Anspruch nehmen will, die\nnur bei Einhaltung einer bestimmten Wohnflächenhöchst-grenze\ngewährt wird, dann muß er in seiner Planung und bei der\nBauausführung dafür sorgen und darauf achten, daß diese\nHöchstgrenze nicht überschritten wird (vgl. BGHZ 60, 1 ff.). Es\nkann vorliegend kein Zweifel daran bestehen und wird vom Beklagten\ninsofern auch nicht in Abrede gestellt, daß ihm bekannt war, daß\nklägerseits die steuerlichen Vorteile nach dem 2.\nWohnungsbauge-setz in Anspruch genommen werden sollten.\n\n89\n\nIndem der Beklagte dennoch eine\nBebauung unter Über-schreitung der Wohnflächenhöchstgrenze plante,\nhat er sich schadensersatzpflichtig gemacht, wobei dahin-gestellt\nbleiben kann, ob die Haftung aus positiver Forderungsverletzung\nwegen schuldhafter Verletzung ei-ner Nebenpflicht herzuleiten ist\noder sich aus § 635 BGB ergibt, weil die Einhaltung der besagten\nPflicht die Herstellung des eigentlichen Architektenwerkes in ihrem\nKernbereich berührt (vgl. hierzu Werner/Pastor, der Bauprozeß, 7.\nAufl., Rn. 1546/1548). Da vorliegend eine Nachbesserung ohnehin\nnicht mehr möglich war, sind die Vorausetzungen einer\nMängelbeseitigungsauf-forderung unter Fristsetzung mit\nAblehungsandrohung für ein Eingreifen des § 635 BGB ohnehin nicht\neinzu-halten gewesen.\n\n90\n\nDer Klägerseite ist nicht als\nMitverschulden gem. § 254 BGB anzulasten, daß man auf die\nWohnflächenbe-rechnung des Beklagten vertraute und diese\ninsbesonde-re auch nicht unter rechtlichen Aspekten überprüfte.\nWenngleich einer der beiden Bauherren, nämlich der Zeuge Dr. O.,\nschon damals Fachanwalt für Steuerrecht war, durfte man sich\nklägerseits dennoch darauf ver-lassen, daß der Beklagte als der\nbeauftragte Architekt die Wohnflächenberechnung nach den\ngesetzlichen Vorga-ben zutreffend vornehmen werde. Es gabe\ninsbesondere keinen konkreten Anlaß zu Mißtrauen in die Richtigkeit\nund Zuverlässigkeit der vom Beklagten vorgenommenen\nWohnflächenberechnung, wie dies etwa bei geäußerten Zweifeln oder\nerkennbaren Unsicherheiten des Beklagten hätte der Fall sein\nkönnen. Allein der Umstand, daß der Bauherr Fachanwalt für\nSteuerrecht ist, führt nicht dazu, daß dieser nun sämtliche\nMaßnahmen des Ar-chitekten nach rechtlichen Kriterien hinterfragen\nbzw. überprüfen müßte. Auch ein Rechtsanwalt kann und darf sich\nregelmäßig auf die ordnungsgemäße Ausführung der\nArchitektenleistungen verlassen, es sei denn, es be-stünde\nkonkreter Anlaß zu Zweifeln.\n\n91\n\nHinzu kommt, daß die Berechnung der\nWohnfläche unter Anwendung der Bestimmungen des 2.\nWohnungsbaugesetzes gerade keine spezifischen Kenntnisse im\nSteuerrecht erforderte. Außerdem läßt sich aus den\nEntscheidungs-gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom\n20.08.1984 - 16 K 6081/82 - entnehmen, daß es im vor-liegenden Fall\neben keine schwierigen Abgrenzungspro-bleme hinsichtlich der\nAnrechenbarkeit als Wohnfläche gab. Zumindest aber hätte sich der\nBeklagte die Frage nach der Einbeziehung oder Nichteinbeziehung der\nin Rede stehenden Flächen der Empore sowie des Kellerge-schosses\nstellen und sich insofern an die Klägerseite wenden müssen, für die\nerst dann Anlaß zu einer Überprüfung bestanden hätte. Da der\nBeklagte dies un-terließ, hat er für den durch die fehlerhafte\nWohnflä-chenberechnung verursachten Schaden einzustehen.\n\n92\n\nDiesen Schaden hat das Landgericht\nzutreffend auf 25.325,26 DM beziffert. Der Beklagte erhebt zur Höhe\nauch keine einzelnen Beanstandungen, sondern beschränkt sich auf\nden Einwand, daß durch die tatsächlich realisierte Planung ein\nhöherwertiges Objekt geschaffen worden sei, als es bei\n\"steuerbegünstigter Bauweise\" gewesen wäre; der erlangte Vorteil\nwiege den entgangenen Steuervorteil auf. Dieser, an die vorgelegte\nEntscheidung des Oberlandesgerichts Düsserldorf vom 10.03.1986 - 5\nU 160/85 - anknüpfenden Schadensbetrachtung des Beklagten vermag\nsich der Senat aus den Gründen, die bereits das Landgericht in\nseinem erstinstanzlichen Urteil angeführt hat, nicht anzuschließen.\nVor allem ist darauf abzustellen, daß dem erlangten Vorteil in Form\nder Höherwertigkeit des Objekts entsprechende Investitionen der\nBauherren gegenüberstehen, so daß dieser schon dadurch aufgehoben\nwird. Es bleibt der Verlust des Steuervorteils.\n\n93\n\n2. Was die Haftung auf Schadensersatz\nwegen fehlerhafter Planung im technischen Bereich anbelangt, so ist\ndem Beklagten nicht darin zu folgen, daß die Klägerseite über die\nHochwasserproblamtik unterrichtet gewesen sei.\n\n94\n\nDer Planungsfehler des Beklagten lag\nnach den über-zeugenden - und vom Beklagten auch nicht\nangegriffe-nen - Feststellungen des im Beweissicherungsverfahren\n(111 H 4/85 Amtsgericht Köln) erstatteten Gutachtens des\nSachverständigen Prof. M. darin, daß eine Tiefer-legung des\nGebäudes im Vergleich zu den Nachbarhäusern nicht hätte erfolgen\ndürfen. Im Stadium der Planung hätte also der Beklagte, zu dessen\nzentralen Aufgaben als planender Architekt es gehörte, die\nGrundwasser-verhältnisse in einem hochwassergefährdeten Gebiet -\nwie dem vorliegenden - zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf BauR\n92, 536 ff.; Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1291, m.w.N.), die\nKlägerseite auf die Hochwas-sergefährdung hinweisen und sie\ndahingehend beraten müssen, daß in anbetracht dessen eine\nTieferlegung des Gebäudes im Vergleich zu den Häusern in der\nNachbarschaft ausscheiden müsse. Daß ein solcher Hinweis bereits in\ndieser Phase erfolgt sei, hat der Beklagte selbst nicht -\njedenfalls nicht hinreichend substantiiert nach Zeit, Ort und\nsonstigen Umständen - behauptet. Aber auch nach dem erfolgten\nWassereinbruch in die Baugrube hat der Beklagte den Bauherren nicht\ngeraten, von der Tieferlegung des Gebäudes, wenn auch\nnotwendigerweise unter Verzicht auf die Galerie, abzusehen. Soweit\nder Beklagte eine entsprechende Be-hauptung aufgestellt und darüber\nhinaus behauptet hat, die Klägerseite habe auf der Tieferlegung des\nGebäudes bestanden, um nicht auf die Galerie verzichten zu müssen,\nist der dem Beklagten für die Richtigkeit sei-ner Darstellung\nobliegende Beweis nicht gelungen. Die diesbezüglichen Bekundungen\ndes Zeugen Dr. Klaus O. im Rahmen seiner durch das Gericht des\nersten Rechtszugs erfolgten Vernehmung widersprechen dieser\nSchilderung des Beklagten. Aus den vorgelegten Schreiben der\nParteien vom Februar/März 1979 (Bl. 130 - 134 des Anlagenheftes)\nläßt sich ebenfalls nicht entnehmen, daß man sich klägerseites für\ndie Lösung mit der Pumpe unter Verzicht auf die Möglichkeit\nentschieden hätte, von einer Tieferlegung des Gebäudes abzusehen.\nEine solche Möglichkeit ist - davon muß ausgegangen werden und\ndafür sprich auch der Inhalt der betreffenden Schreiben - eben erst\ngar nicht aufgezeigt worden.\n\n95\n\nEin der Klägerin anzurechnendes\nMitverschulden ist nicht anzunehmen. Für die Klägerseite gab es auf\nder Grundlage der Hinweise des Beklagten im Jahre 1979 keine\nerkennbar geegnete Maßnahme, das Gebäude vor den Hochwassergefahren\nzu bewahren. Soweit die Klägerseite nach Vorlage des Gutachtens des\nSachverständigen M. im Januar 1986 keine tauglichen Maßnahmen zur\nSicherung des Gebäudes vor der Überflutung bei Rheinhochwasser\nveranlaßten, ist ihr dies nicht im Hinblick auf die im Jahre 1988\nerneut eingetretenen Hochwasserschäden über § 254 BGB anzulaseten.\nDenn Angaben über mögliche und erforderliche Sanierungsmaßnahmen\nkonnte der Sach-verständige Prof. M. gerade wegen mangelnder\ngrundle-gender Voruntersuchungen nicht machen. Der Beklagte, dem\ndie Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf ein anrechenbares\nMitverschulden der Klägerseite obliegt, hat seinerseites selbst im\nvorliegenden Verfahren bis zum heutigen Tage keine solche\nSicherungsmaßnahmen, durch die das Hochwasserproblem gelöst werden\nkönnte, aufgezeigt.\n\n96\n\nII.\n\n97\n\nDie Anschlußberufung der Klägerin ist\nunbegründet, soweit sie die Kosten für das Verschließen des\nPumpen-sumpfes in Höhe von 1.353,80 DM betrifft. Auch in die-sem\nPunkt ist das erstinstanzliche Urteil zutreffend. Auf die dortigen\nAusführungen zu dieser Schadensposi-tion wird zur Vermeidung von\nWiederholungen Bezug ge-nommen. Das Vorbringen der Klägerin in der\nBerufungs-instanz führt zu keiner anderen Entscheidung. Denn\nangesichts der Feststellungen des Sachverständigen Prof. M. in\nseinem im Beweissicherungsverfahren er-statteten Gutachten vom\n09.01.1986 auf dortiger Seite 26 (Bl. 68 der Beweissicherungsakten)\nist davon aus-zugehen, daß der Klägerseite im Jahre 1988 klar sein\nmußte, daß ein Verschließen des Pumpensumpfes eine ungeeignete\nMaßnahme zur Verbesserung der Verhältnisse ist. Daran ändert\nnichts, daß der Beklagte dazu riet, den Pumpensumpf zu\nverschließen. Bei der gebotenen Beachtung der eindeutigen und\nunmißverständlichen Aus-führungen des Sachverständigen Prof. M. in\nseinem Gut-achten aus dem Jahre 1986 durften die Bauherren nicht\nvon der Geeignetheit der - wenn auch beklagtenseits empfohlenen -\nMaßnahme ausgehen.\n\n98\n\nAuf die Anschlußberufung der Klägerin\nhin sind ihr aber auf der Grundlage ihres im Berufungsrechtszug\nin-soweit hinreichend substantiierten Sachvorbringens die\nFremdfinanzierungskosten für die Pumpe in Höhe von 9.637,15 DM\nzusätzlich zu den bereits vom Landgericht zuerkannten\nSchadenspositionen zuzusprechen. Insbeson-dere hat die Klägerin\njetzt - und zwar vom Beklagten unwidersprochen - detailiert\ndargelegt, daß sie und ihr Ehemann aufgrund der vollen\nInanspruchnahme sämt-licher liquiden Mittel seinerzeit nicht mehr\nin der Lage gewesen seien, die Pumpe ohne Kreditaufnahme oder zu\ngünstigeren Konditionen zu finanzieren. Ausgeführt hat die Klägerin\nschließlch auch, daß eine frühere Tilgung in dem hier maßgeblichen\nZeitraum nicht mög-lich gewesen sei. Die auch der Höhe nach\nhinreichend nachvollziehbaren Fremdfinanzierungskosten hat der\nBeklagte daher nach dem Sach- und Streitstand im Berufungsverfahren\nebenfalls zu ersetzen und gemäß §§ 288 Abs. 1, 284 Abs.1 S. 2 BGB\nmit 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit dieser Klageforderung\n(14.01.1991) zu verzinsen.\n\n99\n\nDie prozessuale Kostenentscheidung für\ndie erste und zweite Instanz beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1\nund 2 ZPO. Soweit die Klägerin mit ihrer Anschlußberu-fung\nhinsichtlich der Fremdfinanzierungskosten erfolg-reich ist, hat sie\ndennoch die Kosten des Berufungs-verfahrens insoweit zu tragen (§\n97 Abs. 2 ZPO). Denn sie hat aufgrund neuen Vorbringens obsiegt,\ndas sie bereits im erstinstanzlichen Rechtszug geltend zu ma-chen\nim Stande war. Angesichts ihres eigenen Vorbrin-gens im Schriftsatz\nvom 06.09.1992 muß davon ausge-gangen werden, daß das Landgericht\nauf die seinerzeit nicht gegebene Substantiierung des geltend\ngemachten Zinsschadens hingewiesen hatte, so daß bei der gebote-nen\nsorgfältigen Prozeßführung für die Klägerin Anlaß bestand,\nzumindest nach diesem Hinweis ihren Sachvor-trag zu den\nFremdfinanzierungskosten noch im ersten Rechtszug zu ergänzen.\n\n100\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n101\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n\n102\n\n163.712,67 DM (= 152.721,72 DM für die\nBerufung und 10.990,95 DM für die Anschluß- Berufung)\n\n103\n\nBeschwer der Klägerin: 1.353,80 DM Beschwer des Beklagten:\n162.358,87 DM (= 62.358,87 DM + 100,000,00 DM)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314143","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-16/11-u-37-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314143","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314143","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-16/11-u-37-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314143","retrieved":"2026-07-09 03:45:56.899868+00:00"}}