{"status":"available","doknr":"OLD314145","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0614.5U13.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-06-14","aktenzeichen":"5 U 13/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung des Klägers ist in der Sache selbst nicht begründet. Das\nLandgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat teilt die\nAuffassung des Landgerichts, daß den Erben des\n\n4\n\nam 07.02.1991 verstorbenen F. G. A. H.\nim Verhältnis zur Beklagten die Versicherungsleistung nicht\nzusteht. Das durch den Versicherungsvertrag begründete Bezugsrecht\nder Streithelferin ist wirksam in deren Person entstanden und bis\nzum Eintritt des Versicherungsfalles nicht wirksam widerufen\nworden. Ob die Streithelferin die Versiche-rungsleistung im\nVerhältnis zu den Erben (Valuta-Verhält-nis) endgültig behalten\ndarf, ist im vorliegenden Rechts-streit, der lediglich das\nDeckungsverhältnis betrifft, nicht zu entscheiden (vgl. dazu BGH\nFamRZ 1987, 806).\n\n5\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird\nauf die zutreffen-den Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils\nBezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf das\nBeru-fungsvorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen:\n\n6\n\nDie im Versicherungsantrag vom 24.\nJanuar 1967 unter Ziffer 8 b bestimmte Begünstigung \"die Ehefrau\"\nist nicht auflösend bedingt durch die im Jahre 1978 erfolgte\nSchei-dung der Eheleute H.. Entgegen der Auffassung der\nBeru-fungsbegründung kann nicht davon ausgegangen werden, daß der\nErblasser nur die bei seinem Tod etwa vorhandene Ehe-frau einsetzen\nwollte und daß für den Fall, daß eine sol-che nicht vorhanden sein\nwürde, ansonsten die gesetzliche Erbfolge gelten sollte. Alleine\naus dem Wort \"Ehefrau\" kann eine auflösende Bedingung nicht\nherausgelesen wer-den. Mangels einer hinreichend deutlichen\nauflösenden Be-dingung blieb die Ehefrau (Streithelferin) auch über\ndie Scheidung hinaus bezugsberechtigt (vgl. Prölss-Martin, VVG, 25.\nAufl., Anm. 3 zu § 167).\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nAuch eine analoge Anwendung der\nRegelung des § 2077 BGB kommt im Streitfall nicht in Betracht (vgl.\nPrölss-Martin a.a.O.; Palandt-Edenhofer, BGB, 51. Aufl., Rn. 9 zu §\n2077, jeweils m.w.N.; Senat VersR 83, 1181). Der Senat folgt der\nherrschenden und zutreffenden Auffassung, daß auf\nLebensversicherungen als Kapitalversicherungen und damit\nRechtsgeschäfte unter Lebenden die entsprechende Anwendung des §\n2077 BGB trotz ähnlicher Interessenlage aus Gründen der\nRechtssicherheit und im Interesse des Vertragspartners abzulehnen\nist.\n\n9\n\nEin wirksamer Widerruf der\nBezugsberechtigung der Streit-helferin liegt ebenfalls nicht vor.\nNach § 14 Abs. 4 der dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden\nAllgemei-nen Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen mit\nGewinnbeteiligung (AVB) wird ein Widerruf der\nVersiche-rungsgesellschaft gegenüber nur und erst dann wirksam,\nwenn er vom bisherigen Verfügungsberechtigten dem Vor-stand\nschriftlich angezeigt worden ist. Im Streitfall ist der Beklagten\ngegenüber insoweit keinerlei Anzeige erfolgt.\n\n10\n\nSoweit die Berufungsbegründung den\nKlageanspruch auf eine Abtretung der Rechte aus dem\nVersicherungsvertrag stützen will, greift dies ebenfalls nicht\ndurch. Die schriftli-che Abtretungsanzeige durch den bisherigen\nVerfügungsbe-rechtigten an den Versicherer ist hierfür\nWirksamkeits-voraussetzung (vgl. Prölss-Martin, a.a.O., Anm. 7 D zu\n§ 15 ALB). Eine etwa erfolgte Abtretung ist bis zur Anzeige an den\nVersicherer absolut unwirksam, so daß der Versicherer bis zur\nAnzeige der Abtretung nicht an den\n\n11\n\nZessionar leisten muß und der Zessionar\nbis zur Anzeige kein Forderungsrecht erlangt (vgl. BGH r+s 92, 214\n= VersR 92, 561; r+s 91, 104 = VersR 91, 89).\n\n12\n\nIm übrigen hätte der Kläger selbst bei\nwirksamer Abtre-tung die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur\nbelastet mit dem noch bestehenden Bezugsrecht der Streithelferin\nerlangen können.\n\n13\n\nOhne Erfolg beruft sich der Kläger\nschließlich auf einen Schadensersatzanspruch aus positiver\nVertragsverletzung, weil die Beklagte die Versicherungsleistung\nnicht an die Erben, sondern an die Streithelferin ausgezahlt hat.\nDie Beklagte konnte hier an die im Deckungsverhältnis Berech-tigte\nleisten, ohne sich Schadensersatzansprüchen der Er-ben auszusetzen.\nSie war nicht gehalten, Rechtsfragen zu entscheiden, die die\nRechtsbeziehung zwischen der Bezugs-berechtigten und Dritten\nbetreffen, hier also die höchst umstrittene Frage, ob der\nStreithelferin die Versiche-rungsleistung im Verhältnis zu den\nErben entgültig ver-bleibt. Entgegen den Ausführungen der\nBerufungsbegründung kann nach Sachlage keine Rede davon sein, daß\ndie Beklag-te schuldhaft oder gar bewußt Vermögensinteressen der\nEr-ben bei der Auszahlung verletzt hat.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97\nAbs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige\nVoll-streckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n15\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Wert der Be-schwer des Klägers: 16.191,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-14/5-u-13-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2077","ref_norm":"2077","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-14/5-u-13-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314145","retrieved":"2026-07-09 03:45:57.103981+00:00"}}