{"status":"available","doknr":"OLD314144","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0614.5U124.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-06-14","aktenzeichen":"5 U 124/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDas Landgericht hat zu Recht (auch) die\nauf Zahlung von 3.063,75 DM nebst Zinsen und Kosten gerichtete\nKlage abgewiesen. Es hat auch im Ergebnis zutreffend festgestellt,\ndaß es nach den objektiven Befunden und wissenschaftlichen\nErkenntnissen nicht vertretbar war, die Verlegung des Klägers in\ndie Universitätsklinik F. zur Durchführung der\nBandscheibenoperation als medi-zinisch notwendig anzusehen. Diese\nFeststellung konnte das Landgericht jedoch nicht allein auf das von\nihm eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. stützen.\nIhm war im Beweisbeschluß vom 29. Juni 1989 die Frage gestellt\nworden, ob es \"unerläßlich\" war, daß sich der Kläger erneut in der\nUniversitätsklinik F. operieren ließ. Darauf kommt es aber seit der\ngrundlegenden Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1979 (VersR 1979,\n221), der auch die Instanzgerichte und das Schrifttum nahezu\neinhellig gefolgt sind (vgl. Bruck/Möller/Wrie-de, VVG, 8. Aufl.,\nKrankenversicherung, Anm. G 8, Seite K 315 ff.; Prölss/Martin, VVG,\n25. Aufl., Anm. 2 Ba zu § 1 MB/KK; Bach/Moser, Private\nKrankenversicherung, 2. Aufl., Rn. 25 ff. zu § 1 MB/KK; jeweils mit\nzahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung), nicht an. Danach reicht\nes für die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehand-lung und\nentsprechend auch eines Transportes \"zum und vom nächstgelegenen\nKrankenhaus\" im Sinne von Ziffer 1 a des hier maßgeblichen Tarifs\nSt-A aus, daß es \"vertretbar\" war, die Maßnahme als medizi-nisch\nnotwendig anzusehen, wobei diese Frage in erster Linie nach\nobjektiven Kriterien zu beurtei-len ist und nicht nach der\nsubjektiven Sicht des behandelnden Arztes. Insoweit hat der vom\nLandge-richt beauftragte Sachverständige angesichts der unrichtig\nformulierten Beweisfrage jedoch folge-richtig keine Stellungnahme\nabgegeben, so daß ein weiteres Gutachten eingeholt werden mußte.\nVerwer-tet werden konnte allerdings seine Aussage, daß im\nvorliegenden Fall die Operation des Bandscheiben-vorfalls mit\ngleicher Erfolgsaussicht in jeder an-deren neurochirurgischen\nKlinik hätte durchgeführt werden können, und zwar zum Beispiel auch\nin der Universitätsklinik E., da sich diese Operation als\nStandardeingriff in der Neurochirurgie darstellt (vgl. Seite 4/5\ndes Gutachtens des Sachverstän-digen Prof. Dr. B. vom 21. Juni\n1990, Bl. 88, 89 d.A.).\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDiese Aussage ist von dem im zweiten\nRechtszug tätig gewordenen Sachverständigen Prof. Dr. K. im\nGutachten vom 22. Dezember 1992 uneingeschränkt bestätigt worden,\nund zwar auch für die mikrochir-urgische Operationsmethode, die in\nden neurochir-urgischen Kliniken E. und W. gleichfalls\nroutine-mäßig angewandt wird. Dem Gutachten des Sachver-ständigen\nProf. Dr. K. läßt sich nach Auffassung des Senats sodann auch mit\nder erforderlichen Sicherheit die weitere Aussage entnehmen, daß es\nzwar, weil \"sinnvoll\", vertretbar war, den Kläger nach F. zu\ntransportieren, dies aber nicht aus medizinischen Gründen, sondern\nausschließlich aufgrund der Tatsache, daß Prof. Dr. S. in F. den\nKläger 4 Jahre zuvor schon einmal wegen eines Bandscheibenvorfalls\noperiert hatte. Es liegt auf der Hand, daß die erneute Operation\ndurch einen erfolgreichen Voroperateur \"sinnvoll\" und \"das Beste\"\nfür den Patienten ist, wie der Sachver-ständige ausgeführt hat. Es\nist aber nicht immer das Sinnvolle und das Beste auch vom\nvertraglich zugesagten Versicherungsschutz umfaßt. Maßgeblich ist,\nob medizinische Gesichtspunkte es vertretbar erscheinen lassen, die\nWahl einer bestimmten Kli-nik und eines bestimmten Operateurs für\nnotwendig und nicht nur für \"sinnvoll\" zu halten. Insoweit hat aber\nder Sachverständige deutlich unterschie-den: Die Verlegung nach F.\nwar, wie er sagt, sicherlich \"die beste aller Möglichkeiten\" und\nvon daher \"sinnvoll und im vorliegenden Fall durchaus vertretbar\";\neine \"medizinische Notwendigkeit\" be-stand aber, wie er gleichfalls\nunmißverständlich auf Seite 7 unten des Gutachtens feststellt,\nnicht. Insofern kann das Sachverständigengutachten trotz des\ngewissen Jonglierens des Sachverständi-gen mit den Begriffen\n\"sinnvoll, vertretbar und notwendig\" nicht darüber hinwegtäuschen,\ndaß der Kläger auch nach Meinung des Sachverständigen Prof. Dr. K.\nebensogut zur Universitätsklinik E. oder W. hätte überwiesen werden\nkönnen und der Sachverständige insoweit mit dem erstinstanzlichen\nVorgutachter völlig übereinstimmt.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDer Senat ist daher überzeugt, daß es\nobjektiv aus medizinischen Gründen nicht vertretbar war, die\nVerlegung des Klägers in die Universitätsklinik F. als notwendig\nanzusehen, wenn auch die - für die versicherungsrechtliche\nBeurteilung allerdings nicht ausschlaggebende - subjektive Sicht\ndes den Kläger nach F. verlegenden Arztes verständlich und\nnachvollziehbar sein mag, weil diese Maßnahme \"sinnvoll\" war.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nWäre aber der Kläger in die\nUniversitätsklinik E. oder W. verlegt worden und nicht nach F.,\nwäre laut Auskunft des Bayerischen Roten Kreuzes vom 3. April 1992\n\"mit Sicherheit auf die Rettungshub-schrauber ......-N. oder\nC....-O. zurückgegriffen worden\" (vgl. Bl. 213 d.A.). Für diesen\nFall wären aber, was zwischen den Parteien nicht streitig ist (vgl.\nden nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten auf Seite 7 der\nKlageerwiderung vom 10. März 1989), Transportkosten nur in einer\nHöhe angefallen, die den seitens der Beklagten freiwil-lig\ngezahlten Hälfteanteil von 3.063,75 DM nicht überschritten\nhätte.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nNach alledem war die Berufung mit der\nKostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Wert der Beschwer für den Kläger: 3.063,75 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314144","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-14/5-u-124-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314144","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314144","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-14/5-u-124-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314144","retrieved":"2026-07-09 03:45:57.007991+00:00"}}