{"status":"available","doknr":"OLD314148","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0609.13U22.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-06-09","aktenzeichen":"13 U 22/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Erfolg. Eine höhere als dem Kläger durch das an-gefochtene\nUrteil bereits zugesprochene Schadens-ersatzforderung aufgrund der\npositiven Verletzung des Steuerberatungsvertrages durch die\nBeklagte besteht nicht.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nAufgrund des umfassenden\nSteuerberatungsvertrages, den die Beklagte mit dem Kläger\nabgeschlossen hat-te, war diese verpflichtet, die\nEinkommensteuerer-klärungen des Klägers für die Jahre 1985 - 1987\nzu erstellen. Dabei hat sie es schuldhaft unter-lassen, die vom\nKläger in dieser Zeit gezahlten Darlehenszinsen steuermindernd als\nnachträgliche Betriebsausgaben des bis zum 31. Dezember 1984\nge-führten einzelkaufmännischen Unternehmens des Klä-gers geltend\nzu machen.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Auffassung der Beklagten, ihr falle\nein schuldhaftes Fehlverhalten deshalb nicht zur Last, weil der\nKläger ausdrücklich erklärt habe, die Darlehen und damit auch die\nZinsen hierauf beträ-fen sämtlich sein Privathaus, die ihm insoweit\nentstehenden Ausgaben seien privatbedingt, auf diese Auskunft habe\nsie sich ohne weiteres verlas-sen dürfen, teilt der Senat nicht.\nAllerdings mag ein Steuerberater grundsätzlich auf die Richtig-keit\nvon Informationen des Mandanten tatsächlicher Art vertrauen, ohne\neigene Nachforschungen inso-weit anstellen zu müssen. Das betrifft\naber nicht die rechtliche Beurteilung eines tatsächlichen\nGe-schehens oder des Umfangs und Ausmaßes vertragli-cher\nVerpflichtungen (vgl. dazu BGH NJW 1985, 1154 zum ähnlich\ngelagerten Fall einer anwaltlichen Pflichtverletzung). Trotz der\nbehaupteten ander-lautenden Auskunft des Klägers war der Beklagten\nbekannt, daß die Zahlungen auf die Darlehen aus dem\nBetriebsvermögen der I. KG erbracht wurden, deren persönlich\nhaftender Gesellschafter der Klä-ger ist. Sie hat die Zahlungen auf\ndie Darlehen bei diesem Unternehmen selbst verbucht und erläu-tert\ndies nun damit, es habe sich aus ihrer Sicht dabei um\nPrivatentnahmen des Klägers gehandelt. Aber allein der Umstand, daß\nder Kläger Zahlungen auf angeblich privat bedingte Darlehen von der\nKG erbringen und dort verbuchen ließ, hätte die Beklagte zu\nweiteren Nachforschungen veranlassen müssen. Denn diese\ntatsächliche Handhabung stand zunächst jedenfalls im scheinbaren\nWiderspruch zu der Auskunft des Klägers, es handele sich\nvoll-ständig um private, nicht aber betriebsbezogene Darlehen. Wenn\ndie Zahlungen durch die KG erbracht wurden, bestand die Gefahr, daß\nin der Bilanz und der Einnahme-Überschußrechnung der KG diese\nfälschlich als Betriebsausgaben aufgenommen wür-den. Außerdem mußte\ndiese tatsächliche Handhabung den Verdacht aufkommen lassen, die\nbehauptete Auskunft, die Darlehen seien ausschließlich privat\nbedingt, sei möglicherweise unrichtig. Dem mußte die Beklagte als\numfassende steuerliche Beraterin des Klägers durch weitere\nNachfragen nachgehen. Solche Nachfragen hätten ergeben, daß die\nDarlehen jedenfalls teilweise betrieblich bedingt waren. Denn sie\nwaren in den Bilanzen des früheren ein-zelkaufmännischen\nUnternehmens des Klägers aufge-führt. Die Beklagte trägt nicht vor,\nbeim Kläger ausdrücklich nachgefragt und sich um Einsicht in die\nKreditunterlagen bemüht zu haben oder daß der Kläger ihr solche\nEinsichtnahme verwehrt habe.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDaß die Darlehenszinsen als\nnachträgliche Be-triebsausgaben absetzbar waren und die Beklagte\nals Steuerberaterin dies hätte wissen müssen, hat das Landgericht,\ngestützt auf das Gutachten des Sachverständigen P. zutreffend\nausgeführt. Auf seine diesbezüglichen Darlegungen, die auch in der\nBerufung nicht angegriffen werden, wird Bezug ge-nommen, § 543 Abs.\n1 ZPO.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDer Senat folgt dem Landgericht auch\ndarin, daß für die Jahre 1985 - 1987 die Darlehenszinsen nur zu\n76,5 % als Betriebsausgaben von dem Finanzamt\neinkommensteuermindernd anerkannt worden wären, wobei sich die\nFrage, ob sie nicht in vollem Umfang die Einkommensteuerschuld des\nKlägers min-dern, nur bezüglich des Jahres 1987 steuerlich\nauswirkt.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nBei vollem Abzug der Darlehenszinsen\n1987 hätte der Kläger 760,00 DM Einkommensteuer und keine\nKirchensteuer zahlen müssen, während tatsächlich insgesamt\n11.197,00 DM festgesetzt und gezahlt wurden. Allenfalls die\nDifferenz von 10.437,00 DM stellt seinen Schaden dar zuzüglich\neines höheren Kindergeldzuschlages für 1986 nach § 11 a Abs. 6 des\nBundeskindergeldgesetzes.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie zeitnahe Betriebsprüfung des\nEinzelunterneh-mens des Klägers ist 1985 zum Ergebnis gelangt, die\nDarlehenszinsen seien für den Zeitraum 1980 - 1984 nur mit 76,5 %\nals Betriebsausgaben anzusehen. Dem hat der damalige Steuerberater\ndes Klägers Herr R. ausweislich des Prüfberich-tes zugestimmt. Für\ndie Richtigkeit dieser Auf-teilung spricht, wie der Sachverständige\nP. in seinem Gutachten dargelegt hat, daß in den Jah-ren 1980 -\n1984 die Privatentnahmen des Klägers die steuerlichen\nGewinne/Verluste des Unterneh-mens stark beeinflußten. Entnahmen\nund Verluste haben das Betriebskapital in dieser Zeit mit rund\n420.000,00 DM belastet. Infolgedessen hat der Sachverständige die\nFolgerung des Betriebsprüfers, nur 76,5 % der Darlehenszinsen seien\nals Betriebs-ausgaben abzugsfähig, als folgerichtig bezeichnet.\nAufgrund dieser erst 1985 anläßlich der Betriebs-prüfung\nvorgenommenen Aufteilung ist davon auszu-gehen, daß auch für die\nJahre 1985 - 1987 die Dar-lehenszinsen nur mit 76,5 % zum Abzug\nzugelassen worden wären.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDaß das Finanzamt ab 1988 die Zinsen in\nvollem Umfang als einkommensteuermindernd anerkannt hat, zwingt\ndemgegenüber nicht zu der Schlußfolgerung, in dieser Weise sei auch\nfür die Vorjahre verfah-ren worden, wenn dies nur in den jeweiligen\nEin-kommensteuererklärungen geltend gemacht worden wä-re. Denn die\nGründe für die seit 1988 abweichende Handhabung durch das Finanzamt\nsind nicht erkenn-bar. Sie können auf eine Änderung der\nRechtsauf-fassung oder auch auf einem bloßen Versehen be-ruhen.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nErgänzend gilt folgende Überlegung:\nHätte die Beklagte bezüglich der Frage, ob die Darlehenszin-sen\nsteuerlich absetzbar waren, ihre vertraglichen Pflichten erfüllt,\nso wäre sie zu der Erkenntnis gekommen, daß die Darlehenszinsen für\ndie Jahre vor 1985 zu 76,5 % als Betriebsausgaben berück-sichtigt\nworden sind. Denn dann wäre sie im Zuge ihrer Nachforschungen auf\nden Prüfbericht für das Einzelunternehmen vom 13. März 1985\ngestoßen, in dem diese Aufteilung vorgenommen worden ist. Im\nHinblick darauf, daß diese Aufteilung in Abstim-mung mit dem\nfrüheren Steuerberater des Klägers erfolgt war, hätte die Beklagte\nfür die Folgejahre ab 1985 ebenfalls jeweils nur 76,5 % der Zinsen\neinkommensteuermindernd berücksichtigt. Auf die Feststellung im\nBetriebsprüfungsbericht, denen der Kläger, vertreten durch seinen\ndamaligen Steuerbe-rater, zugestimmt hatte, hätte sie sich insoweit\nverlassen dürfen. Denn weitergehende Erkenntnisse als der\nBetriebsprüfer und der frühere Steuer-berater des Klägers konnte\ndie Beklagte nicht gewinnen, zumal sie mit der steuerlichen\nBeratung des einzelkaufmännischen Unternehmens des Klägers nicht\nbefaßt gewesen war.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDanach kann nicht davon ausgegangen\nwerden, daß dem Kläger ein weitergehender Schaden als im\nangefochtenen Urteil bereits zuerkannt, durch die schuldhafte\nPflichtverletzung der Beklagten ent-standen ist, § 536 ZPO.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nStreitwert der Berufung bis zur\nmündlichen Ver-handlung: 4.001,00 DM\n\n26\n\nvon der mündlichen Verhandlung an und Beschwer des Klägers:\n3.673,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314148","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-09/13-u-22-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314148","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314148","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-06-09/13-u-22-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314148","retrieved":"2026-07-09 03:45:57.448068+00:00"}}